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Transkript:

Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel können so wohl bei der direk- ten Bun des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steu ern in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen und andere Vermögenswerte, wie Liegenschaften, Kunstgegenstände, Wertschriften, Forderungen, Immaterialgüterrechte an ge mein nützige Organisationen mit Zewo-Gütesiegel steuerlich in Abzug bringen, da alle diese Organisationen wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer befreit sind ( Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11 ). Die Zuwen dung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken be tragen. Seit dem Steuerjahr 2006 können maximal bis 20 % vom Reineinkommen abgezogen werden ( Art. 33 a DBG ). Dieselbe Rege lung gilt für juristische Personen. Auch diese dürfen bis zu 20% vom Reingewinn von den Steuern abziehen. Zudem werden die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt. Diese schliessen unbewegliches Vermögen wie Liegenschaften und Land, aber auch bewegliches Vermögen, wie Fahrzeuge oder Kunstgegenstände und Kapital ver mögen wie Wertschriften, Beteiligungen oder Darlehensforderungen ein sowie Im ma terial güterrechte, also zum Beispiel Markenrechte oder Patente. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer Nicht abzugsfähig sind statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Diese Beiträge sind insofern keine «freiwilligen Geldleistungen», als die Mitglieder verpflichtet sind, eine Geldleistung zu erbringen. Ausserdem ist untentgeltlich geleistete Arbeit, die sogenannte Zeitspende, nicht abziehbar. Auch Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden. Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke verfolgt, so muss die Spenderin oder der Spender nachweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde.

Seite 2 Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern Spenden an Organisationen mit Zewo-Gütesiegel können auch bei der Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug gebracht werden. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützig keit als Steuerbefreiungsgrund vor. Die maxi male Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Neu dürfen im Kanton Tessin bis 20% des Nettoeinkommens abgezogen werden. Eine Übersicht über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in der nachfolgenden Tabelle zu finden. Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kanto nen belegt werden können. Im nahen Ausland, dem Fürstentum Liechtenstein, können Zuwendung an juristische Personen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sind und deren Sitz in Liechtenstein oder in der Schweiz ist, ebenfalls abgezogen werden, die Neuerungen dazu ersehen Sie auf der letzten Seite. by Stiftung Zewo, Zürich, Dezember 2017 Die Urheberrechte für die an dieser Adresse veröffentlichten Texte bleiben bei der Stiftung Zewo. Jegliche kommerzielle Vervielfältigung oder Ver wertung unseres Angebots oder von Teilen davon in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist nur nach unserer Zustimmung erlaubt. Für gemeinnützige Zwecke dürfen Sie unsere Inhalte gerne verwenden, die Stiftung Zewo muss aber namentlich mit Adresse genannt sein. Stiftung Zewo, Pfingstweidstrasse 10 8005 Zürich, Telefon 044 366 99 55 info@zewo.ch

AG Steueramt des Kantons Aargau Tellistrasse 67 5001 Aarau Tel. 062 835 25 40 40a StG AG AI AR BE BL BS FR GE Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel. 071 788 94 01 Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. 071 353 62 90 des Kantons Bern Postfach 8334 3001 Bern Tel. 031 633 60 01 Kanton Basel Landschaft Rheinstrasse 33 4410 Liestal Tel. 061 552 51 20 Fischmarkt 10 4001 Basel Tel. 061 267 81 81 Service cantonal rue Joseph-Philler 13 1701 Fribourg Tel. 026 305 32 75 Administration Fiscale cantonale rue du Stand 26 case postale 3937 1211 Genève 3 Tel. 022 327 70 00 bei einem Selbstbehalt von 100 CHF. Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns bei Zuwendungen von insgesamt mindestens 100 CHF. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit. Zuwendungen sind bis zur Höhe von 20 % des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Art. 35 Abs 1 Bst. j StG AI Art. 36 lit. b StG AR Art.70 Abs.1 lit.c StG AR Art. 38a Bst.a StG BE 29 Abs. 1 lit. l StG BL Art. 33 lit. b StG BS Art. 70 lit.c StG BS Art. 34a LICD FR Art. 37 LIPP GE Art. 13 c) LIPM Art. 22 RLIPP GL Hauptstrasse 11/17 8750 Glarus Tel. 055 646 61 69 Für natürliche Personen 20 % des Netto einkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Für juristische Personen 20 % Art. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG GL Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG GL GR Steinbruchstrasse 18/20 7001 Chur Tel. 081 257 33 32 Maximal 20 % des Reineinkommens. Art. 36 lit. i StG GR JU Service cantonal rue de la Justice 2 2800 Delémont Tel. 032 420 55 66 Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen. Art. 32 al. 1 litt. d StG JU Art. 71 al. 1 litt. c StG JU

LU NE NW OW Dienststelle Steuern des Kantons Buobenmatt 1 6002 Luzern Tel. 041 228 56 56 Service cantonale rue du Docteur-Coullery 5 2301 La Chaux-de-Fonds Tel. 032 889 77 77 Bahnhofplatz 3 Postfach 1241 6371 Stans Tel. 041 618 71 27 St. Antonistrasse 4 Postfach 1564 6061 Sarnen Tel. 041 666 62 94 Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen. Natürlich Personen: Bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen während der Steuerperiode mindestens 100 CHF betragen. Juristische Personen: Bis zu 10% Bis zu 20 % des Netto einkommens, mindestens 100 CHF im Jahr betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% 40 Abs. 1 lit i StG LU 73 Abs. 1 c) StG LU Art. 36 Abs. 1 lit. i StG NE Art. 85 lit. c StG NE Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 StG NW Art. 35a 1 3 StG OW Art. 79 Abs 1. Bst.c SG Davidstrasse 41 9001 St. Gallen Tel. 058 229 41 21 Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei einem Selbstbehalt von 500 CHF. Der bisherige Selbstbehalt von 500 CHF wurde ab 2016 ersetzt durch den Minimalbeitrag von 100 CHF. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. Bis zu 20 % des Nettoeinkommens. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen www.steuern.sh.ch. Art. 46 lit. c StG SG Art. 84 Abs. 2 lit. c StG SG SH J. J. Wepfer-Strasse 6 8200 Schaffhausen Tel. 052 632 72 40 Art. 35 Abs. 1 lit l StG SH 28 StV SH SO Steueramt Kanton Solothurn Schanzmühle Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Tel. 032 627 87 87 Bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% 41 Abs. 1 lit. l StG SO 92 Abs. 1 lit. d StG SO SZ Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz Tel. 041 819 23 45 Schlossmühlestrasse 15 Postfach 8501 Frauenfeld Tel. 058 345 30 30 33 Abs. 3 Bst. c StG SZ TG Bis zu einem Reineinkommens von 40 000 CHF maximal 8 000 CHF; bei einem Reineinkommen über 40 000 CHF maximal 20 %, sofern die Zu wendungen insgesamt mindestens 200 CHF übersteigen. 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG TG

TI UR VD VS ZG ZH Ausland DFE-Divisione delle Contribuzioni Via Franscini 6 6501 Bellinzona Tel. 091 814 39 58 Amt für Steuern Winterberg 6460 Altdorf Tel. 041 875 21 17 Administration cantonale des impôts route de Berne 46 1014 Lausanne Tel. 021 316 00 00 des Kanton Wallis Bahnhofstrasse 35 1950 Sitten Tel. 027 606 24 51 Bahnhofstrasse 26 Postfach 6301 Zug Tel. 041 728 26 11 Dienstabteilung Recht Bändliweg 21 8090 Zürich Tel. 043 259 40 40 Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns. Modulo 5 ausfüllen. Ab 2016 können Zuwendungen an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen und öffentliche Instutionen bis zu maximal 50% des Nettoeinkommens von der Steuer abgezogen werden. Der Eintscheid, den prozentual höheren Abzug zu gewähren liegt beim Staatsrat. Die Gemeinden haben jedoch das Recht, dazu gehört zu werden. Abzug auf Formular 5 Übrige Kosten unter Gemein nützige Zuwendungen, geltend machen. Einzelbeträge über 1000 CHF sind zu belegen. Natürliche Personen bis zu 20 % der um die Aufwendun gen verminderten Einkünfte, mindestens CHF 100 betragen. Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns. Für natürliche Personen bis zu 20 % des Reineinkommens. Für juristische Personen bis zu 20% mindestens 100 CHF pro Jahr betragen. Art. 32 c LT Art. 68 al.1 lett. c LT Art. 68 al.1 lett. c bis LT Art. 38 Abs. 3 lit a StG UR Art. 37 lit. i StG VD Art. 95 al. 1 let. c Art. 29. Abs 1 lit. i StG VS Art. 82 Abs. 1 lit. b StG VS 31 lit. b StG ZG 32 lit. b StG ZH 65 lit. c StG ZH FL Fürstentum Liechtenstein Aeulestrasse 38 Postfach 684 9490 Vaduz +423 236 68 17 Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, von der Steuerpflicht befreite, juristische Perso nen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in FL, der Schweiz oder in einem Staat des EWR können in Höhe von maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden. Ausgenommen sind Einzelzuwendungen, die den Betrag von 100 CHF nicht überschreiten. Auch juristische Personen können den Abzug geltend machen. Ein Gesamtabzug über 300 CHF ist mit Belegen nachzuweisen. Art. 16 Abs. 3 Bst. h STeG