22 Arten der sonstigen Einkünfte

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Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2 Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und b) Bezüge im Sinne des 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. 3 Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2 Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3 Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % bis 2005 ab 2006 2007 2008 2009 2010 2011 50 52 54 56 58 60 62 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 64 66 68 70 72 74 76 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 78 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100

4 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5 Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6 Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7 Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. 8 Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005; bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. 2 Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3 Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4 Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in % Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in % 0 bis 1 2 bis 3 4 bis 5 6 bis 8 9 bis 10 11 bis 12 13 bis 14 15 bis 16 17 bis 18 19 bis 20 21 bis 22 23 bis 24 25 bis 26 27 28 bis 29 30 bis 31 32 33 bis 34 35 36 bis 37 38 39 bis 40 41 42 43 bis 44 45 46 bis 47 48 49 50 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 51 bis 52 53 54 55 bis 56 57 58 59 60 bis 61 62 63 64 65 bis 66 67 68 69 bis 70 71 72 bis 73 74 75 76 bis 77 78 bis 79 80 81 bis 82 83 bis 84 85 bis 87 88 bis 91 92 bis 93 94 bis 96 ab 97 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 5 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; b)einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;

1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach 10 Absatz 1a erfüllt sind; 2. S 2256 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des 23; 3. S 2257 Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten ( 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, Z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2 Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3 Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach 10d abgezogen werden. 4 Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; 10d Absatz 4 gilt entsprechend; 4. S 2257a Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3 Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4 Es gelten entsprechend a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 3 Nummer 62, b) für Versorgungsbezüge 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung 34 Absatz 1, d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; S 2257b

5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2 Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die 3 Nummer 63, 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach 3 Nummer 56 oder die durch die nach 3 Nummer 55b Satz 1 oder 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 In den Fällen des 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4 Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach 92a Absatz 3 Satz 5. 5 Der Auflösungsbetrag nach 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6 Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7 Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter ( 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen. 8 Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9 In den Fällen des 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. 10 Dies gilt sinngemäß in den Fällen des 3 Nummer 55 und 55e. 11 Wird eine Versorgungsverpflichtung nach 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach 9a Satz 1 Nummer 1 und 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. 12 Wird auf Grund einer internen Teilung nach 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV

S 2255 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in 22 NR. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend; 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend; 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt. (2) 1 Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 2 Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Ertragsanteil ist der Beschränkung der Laufzeit der Rente auf... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3... Prozent Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch stabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das... te Lebensjahr vollendet hatte 1 2 3 1 2 3 4 5 6 7 0 1 2 4 5 7 8 entfällt entfällt 97 92 88 83 81

Der Ertragsanteil ist der Beschränkung der Laufzeit der Rente auf... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3... Prozent Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch stabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das... te Lebensjahr vollendet hatte 8 9 10 11 12 13 14-15 16-17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29-30 31 9 10 12 13 14 15 16 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 80 78 75 74 72 71 69 67 65 64 63 62 60 59 58 57 55 54 53 51 50

Der Ertragsanteil ist der Beschränkung der Laufzeit der Rente auf... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3... Prozent Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch stabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das... te Lebensjahr vollendet hatte 32 33 34 35-36 37 38 39 40-41 42 43-44 45 46-47 48 49-50 51-52 53 54-55 56-57 58-59 60-61 62-63 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 49 48 46 45 43 42 41 39 38 36 35 33 32 30 28 27 25 23 21 19 17

Der Ertragsanteil ist der Beschränkung der Laufzeit der Rente auf... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3... Prozent Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch stabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das... te Lebensjahr vollendet hatte 64-65 66-67 68-69 70-71 72-74 75-76 53 54 55 56 57 58 59 15 13 11 9 6 4 2 77-79 ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen.

R 22.1 Richtlinie Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten S 2255 (1) 1 Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach 22 NR. 1 Satz 1 ESTG zu erfassen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören und soweit sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Kapitalrückzahlungen, Z. B. Kaufpreisraten, darstellen. 2 Wiederkehrende Bezüge setzen voraus, dass sie auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren. 3 Sie brauchen jedoch nicht stets in derselben Höhe geleistet zu werden. 4 Deshalb können Studienzuschüsse, die für einige Jahre gewährt werden, wiederkehrende Bezüge sein. (2) 1 Wiederkehrende Zuschüsse und sonstige Vorteile sind entsprechend der Regelung in 12 Nr. 2 EStG und 22 Nr. 1 Satz 2 EStG entweder vom Geber oder vom Empfänger zu versteuern. 2 Soweit die Bezüge nicht auf Grund des 3 EStG steuerfrei bleiben, sind sie vom Empfänger als wiederkehrende Bezüge zu versteuern, wenn sie der unbeschränkt steuerpflichtige Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.

H 22.1 Hinweise Stiftung H 20.2 Verpfändung eines GMBH-Anteils Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen I. S. D. 22 NR. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ESTG oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. d. 22 Nr. 3 EStG führen (BFH vom 14.4.2015 BStBl II S. 795 II S. 795). Vorweggenommene Erbfolge - BMF vom 11.3.2010 (BSTBL I S. 227), RZ. 81. - Ein gesamtberechtigter Ehegatte versteuert ihm zufließende Altenteilsleistungen anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge im Regelfall auch dann nach 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, wenn er nicht Eigentümer des übergebenen Vermögens war. Der Abzugsbetrag nach 24a EStG und der Pauschbetrag nach 9a Satz 1 Nr. 3 EStG kann jedem Ehegatten gewährt werden, wenn er Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen hat (BFH vom 22.9.1993 BStBl 1994 II S. 107). Wiederkehrende Bezüge sind nicht: Anhang 13 IV -Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung jeweils von einer neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist (BFH vom 20.7.1971 BStBl 1972 II S. 170), -Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse; SOG. Mehrbedarfsrenten nach 843 ABS. 1, 2. Alternative BGB (BMF vom 15.7.2009 BStBl I S. 836), -Schadensersatzrenten, die nach 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder nach 845 BGB für entgangene Dienste gewährt werden (BMF vom 15.7.2009 BStBl I S. 836), -Schmerzensgeldrenten nach 253 Abs. 2 BGB (BMF vom 15.7.2009 BStBl I S. 836), -Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt STPFL. von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (BFH vom 31.3.2004 BStBl II S. 1047), -wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, die ein pflichtteilsberechtigter Erbe auf Grund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren erhält; sie sind mit ihrem Zinsanteil steuerbar (BFH vom 26.11.1992 BStBl 1993 II S. 298), -wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil (BFH vom 9.2.2010 BStBl II S. 818).

R 22.2 Richtlinie -unbesetzt- R 22.3 Richtlinie Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen I. S. D. 22 NR. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ESTG (1) 1 Eine Leibrente kann vorliegen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Bezüge keinen oder nur unbedeutenden Schwankungen unterliegt. 2 Veränderungen in der absoluten Höhe, die sich deswegen ergeben, weil die Bezüge aus gleichmäßigen Sachleistungen bestehen, stehen der Annahme einer Leibrente nicht entgegen. (2) 1 Ist die Höhe einer Rente von mehreren selbständigen Voraussetzungen abhängig, kann einkommensteuerrechtlich eine lebenslängliche Leibrente erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die Voraussetzung für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten erstmals vorliegt. 2 Wird die Rente schon vor diesem Zeitpunkt zeitlich begrenzt nach einer anderen Voraussetzung oder in geringerer Höhe voraussetzungslos gewährt, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente.

H 22.3 Hinweise Allgemeines Der Besteuerung nach 22 NR. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ESTG unterliegen Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen I. S. D. 10 ABS. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Für die Besteuerung ist eine Unterscheidung dieser Leistungen zwischen Leibrente, abgekürzter Leibrente und Einmalzahlungen nur bei Anwendung der Öffnungsklausel von Bedeutung. Zu Einzelheiten zur Besteuerung Anhang 1a II BMF vom 19.8.2013 (BSTBL I S. 1087), insbesondere RZ. 190-237. Begriff der Leibrente -Der Begriff der Leibrente i. S. d. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist ein vom bürgerlichen Recht ( 759 FF. BGB) abweichender steuerrechtlicher Begriff. Er setzt gleich bleibende Bezüge voraus, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden (BFH vom 15.7.1991 BStBl 1992 II S. 78). -Aus dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit ergibt sich, dass eine Leibrente nicht gegeben ist, wenn die Bezüge von einer wesentlich schwankenden Größe abhängen, Z. B. vom Umsatz oder Gewinn eines Unternehmens; das gilt auch dann, wenn die Bezüge sich nach einem festen Prozentsatz oder einem bestimmten Verteilungsschlüssel bemessen (BFH vom 10.10.1963 BStBl III S. 592, vom 27.5.1964 BStBl III S. 475 und vom 25.11.1966 BStBl 1967 III S. 178). -Die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln oder so genannten Währungsklauseln, die nur der Anpassung der Kaufkraft an geänderte Verhältnisse dienen sollen, schließen die Annahme einer Leibrente nicht aus (BFH vom 2.12.1966 BStBl 1967 III S. 179 und vom 11.8.1967 BStBl III S. 699). Unter diesem Gesichtspunkt liegt eine Leibrente auch dann vor, wenn ihre Höhe jeweils von der für Sozialversicherungsrenten maßgebenden Bemessungsgrundlage abhängt (BFH vom 30.11.1967 BStBl 1968 II S. 262). Ist auf die wertgesicherte Leibrente eine andere wenn auch in unterschiedlicher Weise wertgesicherte Leibrente anzurechnen, hat die Differenz zwischen beiden Renten ebenfalls Leibrentencharakter (BFH vom 5.12.1980 BStBl 1981 II S. 265). -Eine grundsätzlich auf Lebensdauer einer Person zu entrichtende Rente bleibt eine Leibrente auch dann, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Wiederverheiratung, früher endet (BFH vom 5.12.1980 BStBl 1981 II S. 265). -Durch die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts und die Versorgung mit elektrischem Strom und Heizung wird eine Leibrente nicht begründet (BFH vom 2.12.1966 BStBl 1967 III S. 243 und vom 12.9.1969 BStBl II S. 706). Nachzahlung Eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil GEM. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des ALTEINKG liegt (BFH vom 13.4.2011 BStBl II S. 915). Nicht zu den Rentennachzahlungen zählen darauf entfallende Zinsen. Diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Anhang 1a II (BMF vom 19.8.2013 BStBl I S. 1087 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 4.7.2016 BStBl I S. 645, Rz. 196). Öffnungsklausel Soweit die Leistungen auf vor dem 1.1.2005 gezahlten Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen und der Höchstbeitrag bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren überschritten wurde, unterliegt dieser Teil der Leistung auf Antrag der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nur in diesen Fällen ist es von Bedeutung, ob es sich bei der Leistung um eine Leibrente (z. B. eine Altersrente), um eine abgekürzte Leibrente (z. B. eine Erwerbsminderungsrente oder eine kleine Witwenrente) oder um eine Einmalzahlung handelt. Für diesen Teil der Leistung ist R 22.4 zu beachten. Zu Einzelheiten zur Anwendung der Öffnungsklausel

BMF vom 19.8.2013 (BSTBL I S. 1087), RZ. 238-269. Anhang 1a II Verfassungsmäßigkeit Die Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil des 22 Nr. 1 Satz 3 BUCHST. a DOPPELBUCHST. aa EStG ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (BFH vom 6.4.2016 BStBl II S. 733). Werbungskosten Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen BMF vom 20.11.1997 (BStBl 1998 I S. 126).

R 22.4 Richtlinie Besteuerung von Leibrenten I. S. D. 22 NR. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ESTG Erhöhung der Rente (1) 1 Bei einer Erhöhung der Rente ist, falls auch das Rentenrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt, der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erhöhung von vornherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird. 2 Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts; es tritt insoweit keine Werterhöhung des Rentenrechts ein. 3 Eine neue Rente ist auch nicht anzunehmen, soweit die Erhöhung in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht oder wenn die Rente lediglich den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wird (Wertsicherungsklausel). Herabsetzung der Rente (2) Wird die Rente herabgesetzt, sind die folgenden Fälle zu unterscheiden: 1. Wird von vornherein eine spätere Herabsetzung vereinbart, ist zunächst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln, D. H. des Betrags, auf den die Rente später ermäßigt wird. 2 Diesen Ertragsanteil muss der Berechtigte während der gesamten Laufzeit versteuern, da er den Grundbetrag bis zu seinem Tod erhält. 3 Außerdem hat er bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeiles zu versteuern. 4 Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente ( 55 ABS. 2 ESTDV), die längstens bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung läuft. 2. Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs vereinbart und sofort wirksam, bleibt der Ertragsanteil unverändert. 3. Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs mit der Maßgabe vereinbart, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, bleibt der Ertragsanteil bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung unverändert. 2 Von diesem Zeitpunkt an ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden. 3 Dabei sind jedoch das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten und insoweit, als die Rente eine abgekürzte Leibrente ( 55 Abs. 2 EStDV) ist, die beschränkte Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs zugrunde zu legen. Besonderheit bei der Ermittlung des Ertragsanteiles (3) Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Person voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abhängt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, ist dieses Lebensjahr bei der Ermittlung des Ertragsanteiles nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zugrunde zu legen. Abrundung der Laufzeit abgekürzter Leibrenten (4) Bemisst sich bei einer abgekürzten Leibrente die beschränkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, ist bei Anwendung der in 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abzurunden. Besonderheiten bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung

(5) 1 Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handelt es sich regelmäßig um abgekürzte Leibrenten. 2 Für die Bemessung der Laufzeit kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen oder die gesetzlichen Regelungen an. 3 Ist danach der Wegfall oder die Umwandlung in eine Altersrente nicht bei Erreichen eines bestimmten Alters vorgesehen, sondern von anderen Umständen Z. B. Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wegfall oder die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt. 4 Legt der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass der Wegfall oder die Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach 165 AO vorläufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht. 5 Entfällt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder wird sie vor diesem Zeitpunkt in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist die Laufzeit bis zum Wegfall oder zum Umwandlungszeitpunkt maßgebend. Besonderheiten bei Witwen-/Witwerrenten (6) R 167 Abs. 8 und 9 ESTR 2003 gilt bei Anwendung des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG entsprechend. Begriff der Leibrente (7) R 22.3 gilt sinngemäß.

H 22.4 Hinweise Beginn der Rente Unter Beginn der Rente (Kopfleiste der in 22 NR. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ESTG aufgeführten Tabelle) ist bei Renten auf Grund von Versicherungsverträgen der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt; auch bei Rentennachzahlungen ist unter Beginn der Rente" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an (BFH vom 6.4.1976 BStBl II S.--Seite 452). Die Verjährung einzelner Rentenansprüche hat auf den Beginn der Rente" keinen Einfluss (BFH vom 30.9.1980 BStBl 1981 II S. 155). Begriff der Leibrente H 22.3 Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit -Bezüge, die nach 24 Nr. 2 EStG zu den Gewinneinkünften rechnen oder die Arbeitslohn sind, sind nicht Leibrenten I. S. D. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG; hierzu gehören Z. B. betriebliche Versorgungsrenten aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. 24 Nr. 2 EStG (BFH vom 10.10.1963 BStBl III S. 592). -Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BMF vom 3.8.1998 BStBl I S. 1042 und BFH vom 22.11.2006 BStBl 2007 II S. 402). Ertragsanteil einer Leibrente Beispiel: Einem Ehepaar wird gemeinsam eine lebenslängliche Rente von 24.000 jährlich mit der Maßgabe gewährt, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf 15.000 jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist zu Beginn des Rentenbezugs 55, die Ehefrau 50 Jahre alt. Es sind zu versteuern a) bis zum Tod des zuletzt Sterbenden der Ertragsanteil des Sockelbetrags von 15.000. Dabei ist nach 55 ABS. 1 Nr. 3 ESTDV das Lebensalter der jüngsten Person, mithin der Ehefrau, zu Grunde zu legen. Der Ertragsanteil beträgt 30 % von 15.000 = 4.500 ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG); b) außerdem bis zum Tod des zuerst Sterbenden der Ertragsanteil des über den Sockelbetrag hinausgehenden Rententeils von 9.000. Dabei ist nach 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV das Lebensalter der ältesten Person, mithin des Ehemanns, zu Grunde zu legen. Der Ertragsanteil beträgt 26 % von 9.000 = 2.340 ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit auf (4.500 + 2.340 =) 6.840. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer lebenslänglichen Leibrente ist vorbehaltlich des 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV von dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr auszugehen (Kopfleiste der in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle). Ist die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig, ist der Ertragsanteil nach 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Rente mehreren Personen, z. B. Ehegatten, gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden herabgesetzt wird. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Grundbetrags der Rente, D. H. des Betrags, auf den sie später ermäßigt wird, das Lebensjahr der jüngsten Person zugrunde zu legen. Für den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils ist das Lebensjahr der ältesten Person maßgebend. Steht die Rente nur einer Person zu, z. B. dem Ehemann, und erhält eine andere Person, z. B. die Ehefrau, nur für den Fall eine Rente, dass sie die erste Person überlebt, so liegen zwei Renten vor, von denen die letzte aufschiebend bedingt ist. Der Ertragsanteil für diese Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu versteuern, in dem die Bedingung eintritt.

Fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag -Zur Überschussprognose einer fremdfinanzierten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag BFH vom 15.12.1999 (BSTBL 2000 II S. 267), vom 16.9.2004 (BStBl 2006 II S. 228 und S. 234), vom 17.8.2005 (BStBl 2006 II S. 248), vom 20.6.2006 (BStBl II S. 870) und vom 22.11.2006 (BStBl 2007 II S. 390). -Zur Höhe der auf die Kreditvermittlung entfallenden Provision BFH vom 30.10.2001 (BStBl 2006 II S. 223) und vom 16.9.2004 (BStBl 2006 II S. 238). Herabsetzung der Rente Beispiele: 1. Die spätere Herabsetzung wird von vornherein vereinbart. A gewährt dem B eine lebenslängliche Rente von 8.000 jährlich mit der Maßgabe, dass sie nach Ablauf von acht Jahren auf 5.000 jährlich ermäßigt wird. B ist zu Beginn des Rentenbezugs 50 Jahre alt. B hat zu versteuern a) während der gesamten Dauer des Rentenbezugs nach Abzug von Werbungskosten den Ertragsanteil des Grundbetrags. Der Ertragsanteil beträgt nach der in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle 30 % von 5.000 = 1.500 ; b) außerdem in den ersten acht Jahren den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils von 3.000. Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente mit einer beschränkten Laufzeit von acht Jahren; der Ertragsanteil beträgt nach der in 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle 9 % von 3.000 = 270. Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit für die ersten acht Jahre ab Rentenbeginn auf (1.500 + 270 =) 1.770. 2. Die spätere Herabsetzung wird erst während des Rentenbezugs vereinbart. A gewährt dem B ab 1.1.04 eine lebenslängliche Rente von jährlich 9.000. Am 1.1.06 wird vereinbart, dass die Rente vom 1.1.10 an auf jährlich 6.000 herabgesetzt wird. B ist zu Beginn des Rentenbezugs 50 Jahre alt. Im VZ 05 beträgt der Ertragsanteil 30 % von 9.000 = 2.700 ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Ab 1.1.06 hat B zu versteuern a) während der gesamten weiteren Laufzeit des Rentenbezugs den Ertragsanteil des Sockelbetrags der Rente von 6.000. Der Ertragsanteil beträgt unter Zugrundelegung des Lebensalters zu Beginn des Rentenbezugs nach der in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle ab VZ 06: 30 % von 6.000 = 1.800 ; b) außerdem bis zum 31.12.09 den Ertragsanteil des über den Sockelbetrag hinausgehenden Rententeils von 3.000. Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente mit einer beschränkten Laufzeit von sechs Jahren; der Ertragsanteil beträgt nach der in 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle 7 % von 3.000 = 210. Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit für die VZ 06 bis 09 auf (1.800 + 210 =) 2.010. Kapitalabfindung Wird eine Leibrente durch eine Kapitalabfindung abgelöst, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (BFH vom 23.4.1958 BStBl III S. 277). Leibrente, abgekürzt -Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind und deren Ertragsanteil nach 55 Abs. 2 EStDV bestimmt wird. Ist das Rentenrecht ohne Gegenleistung begründet worden (z. B. bei Vermächtnisrenten, nicht aber bei Waisenrenten aus Versicherungen), muss vorbehaltlich R 22.4 Abs. 1 die zeitliche Befristung, vom Beginn der Rente an gerechnet, regelmäßig einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen; siehe aber auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu und hinsichtlich des Unterschieds von Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten BFH vom 7.8.1959 (BStBl III S. 463).

-Abgekürzte Leibrenten erlöschen, wenn die Person, von deren Lebenszeit sie abhängen, vor Ablauf der zeitlichen Begrenzung stirbt. Überlebt die Person die zeitliche Begrenzung, so endet die abgekürzte Leibrente mit ihrem Zeitablauf. NATO-Bedienstete Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BMF vom 3.8.1998 BStBl I S. 1042 und BFH vom 22.11.2006 BStBl 2007 II S. 402). Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich stets um abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil bemisst sich grundsätzlich nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der Erwerbsminderung) und dem voraussichtlichen Leistungsende (z. B. Erreichen einer Altersgrenze oder Beginn der Altersrente bei einer kombinierten Rentenversicherung). Steht der Anspruch auf Rentengewährung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Erwerbsminderung und lässt der Versicherer das Fortbestehen der Erwerbsminderung in mehr oder minder regelmäßigen Abständen prüfen, wird hierdurch die zu berücksichtigende voraussichtliche Laufzeit nicht berührt. Wird eine Rente wegen desselben Versicherungsfalles hingegen mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, deren voraussichtliche Laufzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung und des ursprünglichen Beginns für jeden VZ neu zu bestimmen ist (BFH vom 22.1.1991 BStBl II S. 686). Überschussbeteiligung Wird neben der garantierten Rente aus einer Rentenversicherung eine Überschussbeteiligung geleistet, ist der Überschussanteil zusammen mit der garantierten Rente als einheitlicher Rentenbezug zu beurteilen (BMF vom 26.11.1998 BStBl I S. 1508 und BFH vom 22.8.2012 BStBl 2013 II S. 158). Vermögensübertragung Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227), RZ. 81 Anhang 13 IV Versorgungs- und Versicherungsrenten aus einer Zusatzversorgung Von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleistete Versorgungs- und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene stellen grundsätzlich lebenslängliche Leibrenten dar. Werden sie neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind sie als abgekürzte Leibrenten zu behandeln (BFH vom 4.10.1990 BStBl 1991 II S. 89). Soweit die Leistungen auf gefördertem Kapital i. S. d. 22 Nr. 5 Satz 1 EStG beruhen, unterliegen sie der vollständig nachgelagerten Besteuerung; soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen, erfolgt die Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 2 BUCHST. a EStG Anhang 1a I (BMF vom 24.7.2013 BStBl I S. 1022 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 13.1.2014 BStBl I S. 97 und BMF vom 13.3.2014 BStBl I S. 554). Werbungskosten H 22.3 Wertsicherungsklausel H 22.3 (Begriff der Leibrente)

R 22.5 Richtlinie Renten nach 2 ABS. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV) Beträge, die nach 2 Abs. 2 der 32. UGDV) I. V. M. 1 der Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden über die Zahlung von Todesfall- und Invaliditätsversicherungssummen vom 15.11.1949) unter der Bezeichnung Renten gezahlt werden, gehören nicht zu den wiederkehrenden Bezügen I. S. D. 22 NR. 1 ESTG und sind deshalb nicht einkommensteuerpflichtig. 1 STUZBL 1949 S. 327, 2 Veröffentlichungen des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in ABW. 1949 S. 118. R 22.6 Richtlinie Versorgungsleistungen - unbesetzt - H 22.6 Hinweise Allgemeines Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Anhang 13 IV BMF vom 11.3.2010 (BSTBL I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6.5.2016 (BStBl I S. 476) Beerdigungskosten Beim Erben stellen ersparte Beerdigungskosten Einnahmen nach 22 NR. 1b ESTG dar, wenn ein Vermögensübernehmer kein Erbe und vertraglich zur Übernahme der durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten verpflichtet ist (BFH vom 19.1.2010 BStBl II S. 544). Richtlinie R 22.7 Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - unbesetzt -

H 22.7 Hinweise Allgemeines Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs BMF vom 9.4.2010 (BSTBL I S. 323). Anhang 33 R 22.8 Richtlinie Besteuerung von Leistungen I. S. D. 22 NR. 3 ESTG Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i. S. d. 22 Nr. 3 EStG bezogen, ist bei jedem Ehegatten die in dieser Vorschrift bezeichnete Freigrenze höchstens jedoch bis zur Höhe seiner Einkünfte i. S. d. 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

H 22.8 Hinweise Allgemeines Leistung I. S. D. 22 NR. 3 ESTG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH vom 21.9.2004 BStBl 2005 II S. 44 und vom 8.5.2008 BStBl II S. 868), sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH vom 28.11.1984 BStBl 1985 II S. 264 und vom 10.9.2003 BStBl 2004 II S. 218). Für das Vorliegen einer Leistung i. S. d. 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des STPFL. ausgelöst wird. Allerdings setzt 22 Nr. 3 EStG wie die übrigen Einkunftsarten die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Der Leistende muss aber nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt (BFH vom 21.9.2004 BStBl 2005 II S. 44). Einnahmen aus Leistungen i. S. d. 22 Nr. 3 EStG sind: -Bindungsentgelt (Stillhalterprämie), das beim Wertpapieroptionsgeschäft dem Optionsgeber gezahlt wird (BFH vom 17.4.2007 BStBl II S. 608), -Einmalige Bürgschaftsprovision (BFH vom 22.1.1965 BStBl III S. 313), -Entgelt für ein freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen (BFH vom 6.6.1973 BStBl II S. 727), -Entgelt für eine Beschränkung der Grundstücksnutzung (BFH vom 9.4.1965 BStBl III S. 361 und vom 26.8.1975 BStBl 1976 II S. 62), -Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts (BFH vom 30.8.1966 BStBl 1967 III S. 69 und vom 10.12.1985 BStBl 1986 II S. 340); bei späterer Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis entfällt der Tatbestand des 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach 175 ABS. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH vom 10.8.1994 BStBl 1995 II S. 57), -Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (BFH vom 5.8.1976 BStBl 1977 II S. 26), -Entgelt für die Abgabe eines zeitlich befristeten Kaufangebots über ein Grundstück (BFH vom 26.4.1977 BStBl II S. 631), -Entgelt für den Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf seine Abwehrrechte (BFH vom 25.9.1979 BStBl 1980 II S. 114), -Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot (BFH vom 12.6.1996 BStBl II S. 516 und vom 23.2.1999 BStBl II S. 590), -Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden (BFH vom 26.10.1982 BStBl 1983 II S. 404), -Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH vom 15.3.1994 BStBl II S. 516), -Vergütungen für die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bau und Betrieb eines Kraftwerks (BFH vom 12.11.1985 BStBl 1986 II S. 890), -Entgelt für die Duldung der Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons an einen benachbarten Wohnungseigentümer (BFH vom 21.11.1997 BStBl 1998 II S. 133), -Eigenprovisionen, wenn sie aus einmaligem Anlass und für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt werden (BFH vom 27.5.1998 BStBl II S. 619), -Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter (BFH vom 12.11.1997 BStBl 1998 II S. 774); zur gewerblichen Wohnmobilvermietung H 15.7 (3) Wohnmobil, -Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt worden sind (BFH vom 16.6.2015 BStBl II S. 1019),

-Provision für die Bereitschaft, mit seinen Beziehungen einem Dritten bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein (BFH vom 20. 4.2004 BStBl II S. 1072), -Belohnung für einen werthaltigen Tipp (Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsposition) durch Beteiligung am Erfolg bei Verwirklichung (BFH vom 26.10.2004 BStBl 2005 II S. 167), -Fernseh-Preisgelder, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (BMF vom 30.5.2008 BStBl I S. 645 und BFH vom 24.4.2012 BStBl II S. 581), -Nachträglich wegen fehlgeschlagener Hofübergabe geltend gemachte Vergütungen für geleistete Dienste (BFH vom 8.5.2008 BStBl II S. 868), -Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen (BFH vom 20.1.2009 BStBl II S. 532), -Vergütungen, die ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter dafür erhält, dass er einen GMBH-Anteil zur Sicherung des Darlehens verpfändet, soweit sie nicht zu den Einkünften nach 22 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG gehören (BFH vom 14.4.2015 BStBl II S. 795). Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. 22 Nr. 3 EStG sind: -Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält (BFH vom 5.8.1976 BStBl 1977 II S. 27), -Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken (BFH vom 14.11.1978 BStBl 1979 II S. 298), -Entschädigungen für eine faktische Bausperre (BFH vom 12.9.1985 BStBl 1986 II S. 252), -Gewinne aus Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind (BFH vom 1.12.1989 BStBl 1990 II S. 1054), -Streikunterstützungen (BFH vom 24.10.1990 BStBl 1991 II S. 337), -Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich (BFH vom 9.8.1990 BStBl II S. 1026), -Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens (BFH vom 17.5.1995 BStBl II S. 640), -Zahlungen von einem pflegebedürftigen Angehörigen für seine Pflege im Rahmen des familiären Zusammenlebens (BFH vom 14.9.1999 BStBl II S. 776), -Entgelte aus der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs (BFH vom 2.5.2000 BStBl II S. 467); H 15.7 (3) Flugzeug, -Entgelte aus Telefonsex (BFH vom 23.2.2000 BStBl II S. 610), H 15.4 (Sexuelle Dienstleistungen), -Entgelte für den Verzicht auf ein dingliches Recht (Aufhebung einer eingetragenen Dienstbarkeit alten Rechts) eines Grundstückseigentümers am Nachbargrundstück (BFH vom 19.12.2000 BStBl 2001 II S. 391), -Erlöse aus der Veräußerung einer Zufallserfindung (BFH vom 10.9.2003 BStBl 2004 II S. 218), -Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück (BFH vom 2.3.2004 BStBl II S. 507); aber H 21.2 (Einnahmen), -An den Versicherungsnehmer weitergeleitete Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters (BFH vom 2.3.2004 BStBl II S. 506), -Entgelte für Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks (BFH vom 18.5.2004 BStBl II S. 874), -Provision an den Erwerber eines Grundstücks, wenn der Provision keine eigene Leistung des Erwerbers gegenüber steht (BFH vom 16.3.2004 BStBl II S. 1046), -Reugeld wegen Rücktritts vom Kaufvertrag Z. B. über ein Grundstück des Privatvermögens (BFH vom 24.8.2006 BStBl 2007 II S. 44), -Zahlungen für den Verzicht auf ein sich aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag ergebenden Anwartschaftsrecht (BFH vom 19.2.2013 BStBl II S. 578). Rückzahlung von Einnahmen

Die Rückzahlung von Einnahmen i. S. d. 22 Nr. 3 EStG in einem späteren VZ ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichsverbot und Verlustabzugsverbot des 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (BFH vom 26.1.2000 BStBl II S. 396). Steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 26a EStG BMF vom 21.11.2014 (BSTBL I S. 1581), TZ. 10 Anhang 25 Verfassungsmäßigkeit Die Verlustausgleichbeschränkung des 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß (BFH vom 16.6.2015 BStBl II S. 1019). Verlustabzug in Erbfällen Verluste i. S. d. 22 Nr. 3 Satz 4 EStG R 10d Abs. 9 Satz 9 Verlustvor- und -rücktrag Zur Anwendung des 10d EStG im Rahmen des 22 Nr. 3 EStG BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097). Werbungskosten Treffen mehrere STPFL. die Abrede, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach 22 Nr. 3 EStG steuerbare Provision nicht um den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Stpfl. an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (BFH vom 20.1.2009 BStBl II S. 532). Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen auch dann im Jahre des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres GEM. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 3.6.1992 BStBl II S. 1017). Richtlinie Besteuerung von Bezügen I. S. D. 22 NR. 4 ESTG R 22.9 S 2257a 1 22 Nr. 4 EStG umfasst nur solche Leistungen, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. 2 Leistungen, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, Z. B. Zahlungen der Fraktionen, unterliegen hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung. 3 Gesondert gezahlte Tageoder Sitzungsgelder sind nur dann nach 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung als Aufwandsentschädigung gezahlt werden.