Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung
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- Hertha Schumacher
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1 Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG Nachgelagerte Besteuerung gem. 22 Nr. 5 EStG BMF vom Rz BMF vom Rz Rz BMF vom Rz Rz BMF vom Rz BMF vom Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, Beispiele Rz 165, 167, 173, Beispiele Rz 189, 194, 196, 202 und H 22.4 EStH 2009 Beispiele Rz 133, 137, 144, 152, Mitteilungsvordruck Anlage N 2010 Anlage R 2010 BMF BMF
2 aa - Leibrenten 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG Anlage R Zeile 1 10 Folge: Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten) Landwirtschaftliche Alterskassen Berufsständische Versorgungswerke Kapitalgedeckte Rentenversicherung (zertifizierter Rürup) Anlage R 2010
3 Beispiel (regelmäßige Rentenanpassung) Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems: (regelmäßige) Rentenanpassung Rentenbeginn sei der 1. Februar Rentenbeginn damit erstmals in Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = Im Kalenderjahr 2006 = Im Kalenderjahr 2010 = (Wunschtraum der Rentner) Jahresbetrag der Rente./. zu versteuern Rentenfreibetrag =./. WK - Pauschale Sonstige Einkünfte Rente / = / Rente / = / Rente / = / Anlage R 2010
4 Rechenbeispiel zum 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG Der am geborene Rentner erhält im Kalenderjahr 2009 folgende Einnahmen: Aufgrund seiner Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung erhält er seit dem eine Rente betrugen die monatlichen Zahlungen noch ; ab werden nun aufgrund regelmäßiger Anpassungen monatlich geleistet. Die Beiträge an die Versicherungen (insgesamt ) sind davon noch nicht abgezogen. Die Rentenversicherungsanstalten teilen diese Werte auf Nachfrage mit! Anlage R 2010
5 Lösung Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich nach dem Besteuerungsanteil im des Jahrs des Beginns der Rente (hier 2004 = 50%) und dem Rentenbezug im Folgejahr des Rentenbeginns (hier ). Für die dann folgenden Jahre ist ein Freibetrag von zu berücksichtigen. Regelmäßige Rentenanpassungen verändern diesen Freibetrag nicht, 22 Nr. 1 S. 3 Bu. a Doppelbuchstabe aa S. 7 EStG. Berechnung: 12 Monate x 1.500,00 = Renteneinnahmen Rentenanpassungsbetrag verbleiben x Besteuerungsanteil 50 % Rentenanpassungsbetrag Steuerpflichtiger Teil der Rente Steuerfreier Teil der Rente Steuerpflichtige Renteneinnahmen Anlage R 2010
6 Jahresbetrag der Rente nach 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge BMF Rz 157 BMF einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. Versicherung. Hierzu gehören auch: Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr, Einmalzahlungen, Sterbegelder, Abfindungen von Kleinstrenten, Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente. Anlage R 2010
7 Bestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom BMF Anlage R Seite 1 Zeile 7 Der Rentenbeginn BMF/Rz 159 ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. 2. Der %- Satz BMF/Rz 158 bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns 3. Bei Erhöhungen/Herabsetzungen der Renten BMF/Rz 162 bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen. Rz 171 Anlage R 2010
8 Folgerenten z.b erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht. Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen BMF Rz 165 Beispiele rechnen! fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln. Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen. 50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden. Renten, die vor dem geendet haben, bleiben unberücksichtigt. Anlage R 2010
9 bb - Leibrenten 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG Anlage R Zeile Folge: Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn Bei zeitlicher Befristung greift 55 (2) EStDV Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.b. VBL seit 2007 auf der Rückseite der Anlage R einzutragen wird bescheinigt Private Rentenversicherung Rz 151 Renten aus Veräußerungsgeschäften Öffnungs-Klausel Fälle ( überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke ). Anlage R 2010
10 Besteuerung von Renten i.s.d. 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.f. ab 2005 zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente x Ertragsanteil lt. Tabelle [ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG] Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 40 : 60 : 65 : ab 97 Ertragsanteil in v.h. 38 (vorher 52) : 22 (vorher 32) : 18 (vorher 27) : 1 (vorher 2)! ab waren die Ertragsanteile der betroffenen Renten! (z.b. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln Anlage R 2010
11 Dauer der Rente bei Abhängigkeit von der Lebensdauer mehrerer Personen 55 (1) Nr.3 EStDV Einem Ehepaar wird gemeinsam eine lebenslange Rente von jährlich mit der Maßgabe gewährt, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist bei Rentenbeginn 55 Jahre alt, die Ehefrau 50 Jahre alt. Wie hoch ist der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente? Lösung Der zuletzt verbleibende Teil der Rente ( ) ist mit dem Ertragsanteil des jüngeren Ehegatten (30%) zu besteuern. Der Differenzbetrag (9.000 ) unterliegt dann der Besteuerung mit dem Ertragsanteil des älteren Ehegatten (26%). Siehe hierzu das Beispiel in H 22.4 EStG Ertragsanteil einer Leibrente Anlage R 2010
12 Zeitlich befristete Renten nach 55 (2) EStDV Steuerberater A. verkauft seine Betrieb gegen eine lebenslange Rente, längstens jedoch für eine Dauer von 20 Jahren. Der Erwerber der Kanzlei soll an A in dieser Zeit monatlich zahlen. A ist bei Rentenbeginn 60 Jahre alt, alternativ 70 Jahre alt. Wie hoch ist der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente bei A? Lösung A ist bei Rentenbeginn 60 Jahre alt: Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 21% - 55 Abs.2 EStDV. A ist bei Rentenbeginn 70 Jahre alt: Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 15% - 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst. b EStG. Anlage R 2010
13 Nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG BMF Nr. 5 EStG ist anzuwenden auf Leistungen aus: Altersvorsorgeverträgen 82 Abs.1 EStG Pensionsfonds - Pensionskassen Direktversicherungen Während der Ansparphase erfolgte keine Besteuerung Spezialvorschrift und damit vorrangig zu behandeln. Die Abgeltungsteuer findet daher keine Anwendung Anlage R 2010
14 Umfang der Besteuerung in der Auszahlungsphase Der Umfang der Besteuerung in der Auszahlungsphase richtet sich nach der Steuerfreistellung der Beiträge in der Einzahlungsphase. 3 Nr. 55b, 56, 63, 66 EStG waren zu beachten. Beachten Sie hierzu die Ausführungen im BMF Schreiben vom Rz und die Beispiele in Rz 133, 137, 144 und 152. Der Umfang der Besteuerung ist durch den Anbieter in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen. BMF Schreiben vom BMF Anlage R 2010
15 Was sind sonstige Einkünfte Andere Einkunftsarten gehen vor Wiederkehrende Bezüge Unterhaltsleistungen Sonstige Leistungen Private Veräußerungsgeschäfte Renten Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Typische nach Anlage U und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Jede Form von Leistung, die bezahlt wird Preisgelder Vermietung von beweglichen WG Grundstücke alle WG des Privatvermögens Amtszulagen und Versorgung Abgeordneter
16 Leistungen nach 22 Nr. 3 EStG!! Eine sonstige Leistung i.s.d. 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Es kommt dabei entscheidend darauf an, dass das Entgelt durch das Verhalten des Empfängers des Entgelts ausgelöst wird. Entgelt für die Mitnahme von Arbeitskollegen im Pkw Entgelt für die zeitweise Vermietung des Wohnmobils Entgelt für das Einsammeln leerer Flaschen Belohnung für einen werthaltigen Tipp Fernsehpreisgelder Bestechungsgelder
17 Ringweise Vermittlung von Lebensversicherungen LV Gesellschaft zahlt die Provisionen A wirbt die B für einen LV Vertrag. A erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an B weiter. A erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung B wirbt die C für einen LV Vertrag. B erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an C weiter. B erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung C wirbt die A für einen LV Vertrag. C erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an A weiter. C erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung
18 Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre ist nur teilweise verfassungswidrig Beschluss BVerfG Angeschafft bis Verkauf ab oder früher angeschafft Alte 2 Jahresfrist ist abgelaufen Innerhalb der 10 - Jahresfrist des 23 (1) Nr.1 EStG!! Wertzuwachs ist nicht! zu versteuern ab hier Wertzuwachs ist zu versteuern Wie wird der ermittelt? Verwaltungsanweisung vom beachten! BMF Alte 2 Jahresfrist war am noch nicht abgelaufen Gesamter Wertzuwachs in der 10 Jahresfrist ist zu versteuern
19 Private Veräußerungsgeschäfte Grundstücksverkäufe des Privatvermögens bleiben steuerfrei, wenn Mehr als 10 Jahre zwischen An- und Verkauf liegen oder Ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder Im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird Häusliches Arbeitszimmer kann nicht eigengenutzt sein! Keine Besteuerung erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist
20 Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel Objekt 1 Objekt 2 Objekt 3 Objekt 4 werden innerhalb von 5 Jahren verkauft Die Veräußerungsgewinne sind für alle 4 Objekte gewerbliche Einkünfte Kurze Überschreitung des 5 Jahreszeitraums ändert nichts an der Gewerblichkeit Objekt 1 Ist der Verkauf Teil des Gesamtplans für die Finanzierung, liegt Gewerblichkeit vor. Verhält sich der Hersteller wie ein Unternehmer (bauen und verkaufen), liegt Gewerblichkeit vor. Weitere Ausnahmen BMF BStBl I 2004, 434 und BMF BStBl I 2009, 515
21 Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG Deutschland Einkünfte werden erzielt in: Berlin Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich im Inland London Katar Sämtliche Einkünfte sind in Deutschland zu erklären. Nur das DBA mit GB ist für die Einkünfte in London zu beachten. Deutsches Finanzamt Für Katar sind die Begünstigungen der 34c +d EStG zu beachten
22 Freistellung oder Anrechnung Deutschland Ausland ansässig Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wie immer (ohne ausländische Einkünfte) Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte bei Freistellungsverfahren. Ausnahmen durch 2a EStG beachten Einkünfte Hier liegt das Besteuerungsrecht laut DBA, dann Anrechnung der ausländischen Steuer bei Anrechnung/Einbeziehung der ausländischen Einkünfte. Hier liegt das Besteuerungsrecht laut DBA, dann 50d Abs EStG verhindert weiße Einkünfte. Besteuerung muss in einem Land erfolgen (nachweislich!). Hauptsächliches Problem mit Personengesellschaften.
23 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften ohne DBA 34c+d EStG Deutschland EU/EWR-Ausland Drittland ohne DBA nur Liechtenstein wenn ohne DBA Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuern und Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte R 34c EStR beachten Beispiel H 34c (3) EStH rechnen Kein 2a und 32b EStG!! Bis auf aktive gewerbliche Einkünfte! 2a und 32b EStG sind anzuwenden!!
24 Auslandstätigkeitserlass 34c Abs.5 EStG und BMF vom Beck StE 20 34c/1 Deutschland Wohnort Ausland Arbeitsort Es besteht mit diesem Land kein DBA! I. Begünstigte Tätigkeit II. Mindestens 3 Monate ununterbrochen III. Begünstigter Arbeitslohn Alle drei Bedingungen liegen vor: Deutschland sieht von einer Besteuerung ab. Es bleibt jedoch der Progressionsvorbehalts nach 32b EStG bestehen.
25 25 Familienstiftungen Zahlungszugänge und Vorteile (Vermögen und Einkommen) werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte, unmittelbar als letzter Wert vor dem Einkommen, zugerechnet. Also keine eigene Einkunftsart, sondern eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage außerhalb des Gesamtbetrags der Einkünfte. 15 AStG für Familienstiftungen ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 auf EU- Linie getrimmt worden. Danach sind die Zurechnungen der anteiligen Vermögen und Einkommen dann nicht vorzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungsmacht rechtlich und tatsächlich entzogen worden ist und mit dem Land ein Amtshilfeabkommen besteht. Liechtenstein scheidet daher nicht mehr - aus.
26 26 Anwendung des 2a EStG auf Drittstaaten Negative Einkünfte der im 2a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7c EStG genannten Art dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat Davon abweichend ist nach 2a (2) EStG ein Ausgleich doch zulässig, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, die nach diesem Absatz nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden (Waffenhandel, Fremdenverkehr). ausgeglichen werden. Ein Abzug nach 10d EStG ist ausgeschlossen.
27 27 Prüfungsreihenfolge für 2a EStG 2009 Handelt es sich tatsächlich um Einkünfte i.s.d EStG, oder lag keine Gewinnerzielungsabsicht vor ( Liebhaberei )? Handelt es sich um einen Drittstaat? Drittstaaten nach 2a Abs.2a EStG sind: Staaten, die nicht Mitglied der EU sind. Kapitalgesellschaften oder Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung innerhalb der EU. EWR Staaten sind gleichgestellt, wenn zwischen diesen Ländern und Deutschland die Amtshilfe Richtlinie umgesetzt worden ist.
28 28 Keine Anwendung des 2a EStG weil kein Drittstaat vorliegt Besteht mit diesem Land ein DBA? Vermutlich, weil in der EU/EWR nur Liechtenstein (noch) kein DBA mit Deutschland hat. Dort mangelt es jedoch auch (noch) am Auskunftsersuchenabkommen, so dass 2a EStG anzuwenden ist. Siehe Bild zuvor. Sieht das DBA eine Anrechnung für diese Einkünfte vor (z.b. Spanien und Schweiz für unbewegliche Vermögen/V+V), sind negative Einkünfte mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Sieht das DBA hingegen eine Freistellung für diese Einkünfte vor (in fast allen anderen DBAs), sind negative Einkünfte natürlich im Inland nicht zu berücksichtigen. Kein negativer Progressionsvorbehalt, außer für aktive gewerbliche Einkünfte; 32b (1) S.2 EStG!
29 Dänische Altersrenten und Schweizer Pensionskassen Zeile 36 Anlage AUS 2010 Dem im Inland steuerpflichtigen Rentner fließen Einkünfte aus der dänischen Rente zu. 1. Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht. Zuordnung nach 22. aa oder bb oder (5) EStG. 2. Besteuerungsrecht steht ausschließlich Dänemark zu; Art 18 (2) DBA. Progressionsvorbehalt nicht aus Art 24 (1) a DBA, sondern aus 32b (1) Nr. 3 EStG. Siehe hierzu BFH BFH DBA Dänemark. aus der Schweizer Pensionskasse zu. 1. Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht. Zuordnung nach 22. aa oder bb oder (5) EStG. 2. Besteuerungsrecht steht ausschließlich der Schweiz zu; aber der Progressionsvorbehalt ergibt sich auch hier aus 32b (1) Nr. 3 EStG. Siehe hierzu BFH BFH
Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG. Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, BMF vom 13.09.2010 Rz 112 132
Seite 284 Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung Öffnungsklausel Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG Besteuerung
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