ZPO. Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung RA Dr. Peter Enders, Hagen 1

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Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen.

Transkript:

ZPO Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 1

10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 2

FAZ-Online 27.09.2015 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 3

FAZ-Online 27.09.2015 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 4

1. Einführung, 11.10.2017 1. Kurzvorstellung 2. Erwartungen an die Vorlesung Ziele der Vorlesung 3. Namensschilder 4. Anwesenheitsliste 5. Diskussion 6. Arbeitsweise: Gegenüberstellung abstr. Darlegung <--> Beispielsfall 7. Verbesserungsvorschläge + Bewertungen 8. Teilnahmebescheinigung, Klausur 9. Literatur 10. Übersicht über Inhalte und Zeitplan (Struktur) 11. System 8. Buch ZPO und Grundbegriffe 10.10.2017 Notar RA Dr. Peter Enders, Hagen 5

Quelle: n-tv.de Naive Internetnutzer sind leichte Beute für Abmahnanwälte:. In aller Regel ahndet aber nicht die Polizei derlei Gesetzes-verstöße, sondern die Anwälte der Rechteinhaber. Und die fordern neben einer weitreichenden Unterlassungserklärung auch noch Anwaltsgebühren und Schadenersatz. Ein geteiltes Bild kostet am Ende einige hundert Euro, bei illegal geladenen Filmen oder Musikstücken geht die Rechnung schnell in den vierstelligen Bereich. Das ist zu viel, finden nicht nur Verbraucherschützer, sondern auch die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Ihr Entwurf für ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" sieht vor, die Anwaltsgebühren bei Urheberrechtsverstößen drastisch einzuschränken. Kanzleien könnten dann nur noch maximal 84 Euro Anwaltsgebühren geltend machen, was Massenabmahnungen als Geschäftsmodell deutlich unattraktiver machen sollte. Nach Informationen der "Frankfurter Rund-schau" blockiert die Union den Entwurf wegen grundlegender Differenzen im Streit um das Urheberrecht. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 6

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Inkrafttreten von Art. 1 Nr.1a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3 Schutz der Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen: Dazu werden die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt gedeckelt. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 gedeckelt werden. Gewinnspiele: können Unternehmen künftig nicht mehr massenhaft per Anruf verabreden, das muss jetzt in Textform passieren. Bei diesen Verträgen gehen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Es darf sich nicht mehr lohnen, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, deshalb werden die maximalen Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 Euro versechsfacht. Inkasso-Wesen: das Gesetz sorgt für mehr Transparenz. Künftig muss aus der Rechnung klar hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Aufsichtsbehörden können vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen. Wettbewerbsrecht: der Kläger kann sich künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 7

UWG 8 Abs. 4 (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 8

Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Hunecke, NJW 2015, 3645 ff. Die Kosten außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit stellen vielfach einen ersatzfähigen Schaden dar. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Dies setzt voraus, dass das Mandat aus der Sicht des Mandanten im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes einen Mehrwert verspricht; hierzu gehört auch bei Verzug des Schuldners das Schaffen von Nachdruck. Bei der Abwehr von Ansprüchen besteht Erstattungsfähigkeit nur, wenn diese nicht, wie in der Regel, dem allg. Lebensrisiko zuzuordnen sind, vergl. etwa BGH, NJW 2007, 1458, 1459 und NJW 2009, 1262. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 9

UWG 12 Abs. 4 + 5 (4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 10

UWG 12 Abs. 4 + 5 (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 11

UWG 14 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 12

UrhG 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 13

UrhG 97a Abmahnung (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 14

UrhG 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) 105 bleibt unberührt. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 15

2. Einstieg und Abgrenzungen, 11.10.2017 Ziele einstweiligen Rechtsschutzes Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Arten einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere Abgrenzung einstweilige Verfügung, ZPO 935, 936, 940 Arrest, ZPO 916 ff Einstweilige Anordnungen, FamFG n.f. 49 61; bei Rechtsbehelfen in der ZwV 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 16

3. Einstweilige Verfügung 18.10. 2017 1. Gesetzessystematik 2. (Tatbestands-) Voraussetzungen Verfügungsanspruch, 935, 940 <--> 916 I Verfügungs arten : Sicherung - Regelung - Leistung - Feststellung Verfügungsgrund, 935, 940, jeweils i. V. m. 920 I, 936 Glaubhaftmachung, 920 II, 936 i. V. m. 294 Keine Vorwegnahme der Hauptsache, arg. e 935, 940; s. aber z. B. 940a ZPO Rechtsschutzbedürfnis, arg. e 935, 940 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 17

OLG Hamburg 11.10.2006 5 U 112/06 1. Ein Vertrag, durch den der Veranstalter eines Fußballspiels einer Vermarktungsgesellschaft das exklusive Recht zur Fernsehübertragung des Spiels und zur Bandenwerbung einräumen lässt, ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Der Veranstalter besitzt keine Leistungsschutzrechte im Sinne des 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die als ausschließliche Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung auf Dritte übertragen werden könnten. 2. Werden die vorgenannten Rechte an zwei Vermarktungsgesellschaften für dieselben Spiele jeweils exklusiv vergeben, gilt nicht der Grundsatz der Priorität. Beide Gläubiger besitzen inhaltsgleiche Ansprüche. 3. Diese Ansprüche kann jeder (!!) Gläubiger auch durch einstweilige Verfügung sichern lassen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach in Fällen der sog. Doppelvermietung kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, kommt jedenfalls für die doppelte Vergabe von Vermarktungsrechten für Fußballspiele nicht in Betracht. ZPO 416 ZPO 440 ZPO 940 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 18

3. Standardfälle 3. Einstweilige Verfügung 25.10.2017 u. a. Herausgabe nach verbotener Eigenmacht, z.b. auch nach Auswechselung des Türschlosses, BGB 861 f, 858 ff 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 19

4. Einstweilige Verfügung 25.10. + 08.11.2017 Verfahrensabläufe Abmahnung Reaktion, ggf. in Form einer Schutzschrift Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erlass durch Beschluss oder Urteil ZPO 922 Abs. 1-3, 936 f; 942 Abs: 4 Rechtfertigungsverfahren, ZPO 942 Abs. 1 Vollziehung, ZPO 928 ff, einschließlich Abgrenzung zur (Zwangs-) Vollstreckung, ZPO 704 ff 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 20

BGH I ZR 140/08 vom 19. Mai 2010 1. Die Vorschrift des 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. 2. Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach 3, 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. 3. Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr. 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 21

5. Einstweilige Verfügung 15.11.2017 1. Rechtsbehelfssystem, insbesondere - 924 <-> 925-926 - 927 2. Kosten 3. Abschlusserklärung und Hauptsacheverfahren 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 22

6. Sonder- fälle 22.11. + 29.11.2017 Wettbewerbsrecht (UWG) mit (etwas) MarkenG sowie UrhG und weiterem gewerblichen Rechtsschutz Gesellschaftsrecht, u.a. GmbHG 16 III 4; HGB 112 Presserecht (Gegendarstellung), insbes. 11 LPG NRW, Aber auch BGB, 823 I und II i. V. m. BGB 1004 sowie ggf. i. V. m. StGB 185 ff ggü GG Artt. 5 u.a. Sonderzuständigkeiten, z.b. PatG 143 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 23

7. Arrest, 06.12.2017 Tatbestandsvoraussetzungen, 916 ff Beispiel 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 24

8. Grundvoraussetzungen Zwangsvollstreckung 13. + 20.12.2017 Vollstreckungstitel Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung, ZPO 707 802 (ohne Rechtsbehelfe) Weihnachtsmarkt? 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 25

9. ZwV zur Erwirkung 10.01.2018 1. der Herausgabe von Sachen, ZPO 883-886 2. von Unterlassungen und Handlungen, 887 ff 3. Sonderfall: Willenserklärung, 894 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 26

10. ZwV wegen Geldforderungen 17.01.2018 1. allg. Vorschriften 802a n.f. ff 807, 882a ff n.f., einschließlich Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis 2. in körperliche bewegliche Sachen, 808 827 3. in Forderungen und andere Vermögensrechte, 828 863 4. in das unbewegliche Vermögen, 864 871; ZVG 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 27

BGH B. v. 26.02.2014 - V ZB 30/14 Löschung einer erledigten Zwangssicherungshypotek bei der GbR; Nachweise i.s.v. 29 GBO? 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 28

10. ZwV wegen Geldforderungen 17.01.2018 5. Verteilungsverfahren, ZPO 872 ff 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 29

11. Rechtsbehelfe 24.01.2018 1. Klage auf <--> Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel, ZPO 731 f 2. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ff + einstweilige Anordnung 3. Drittwiderspruchsklage, 771 ff 4. Widerspruch gegen Eintragung in Schuldnerverzeichnis, 882h 5. Sofortige Beschwerde, 793 ff 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 30

BGH B. v. 29.01.2015 - V ZR 93/14 Rechtsbehelfe gg ZwV aus einer Zwangssicherungshypothek: Hinweis auf 767 Abs. 3 ZPO alle Einwände im 1. Durchgang 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 31

1. 717 II 2. 842 3. 945 12. Schadensersatzansprüche 31.01.2018 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 32

13. 31.01.2018 Wiederholung + Vertiefung ggf. Semesterabschlusstrunk? 10.10.2017 RA Dr. Peter Enders, Hagen 33