Rahmenvertrag. für die. Kooperation

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Transkript:

Rahmenvertrag für die Kooperation zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch die Präsidentin Prof. Dr. Babette Simon, Ammerländer Heerstraße 114-118, 26129 Oldenburg, und der - nachfolgend Universität Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth vertreten durch den Präsidenten Dr. Elmar Schreiber, Friedrich-Paffrath-Straße 101, 26389 Wilhelmshaven, - nachfolgend Hochschule Präambel Zum 1. September 2009 wurde die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth durch das Gesetz zur Entwicklung der Fachhochschule in Niedersachsen vom 18. Juni 2009 (Nds.GVBl. S.280) errichtet. Gemäß Artikel 2 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes kooperieren die Hochschule und die Universität im Verwaltungsbereich, bei zentralen Einrichtungen und im akademischen Bereich. Die Kooperation dient der Entwicklung der Wissenschaft. Das Ziel in der Verwaltung ist es, Aufgaben zu konzentrieren und gegenseitig von Spezialkenntnissen zu profitieren. Vor diesem Hintergrund wird folgende Vereinbarung getroffen: Seite 1 von 5

Artikel 1 Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich Die Universität und die Hochschule vereinbaren, im Dienstleistungsbereich eng zu kooperieren und errichten in Teilbereichen zum Zweck der Kooperation gemeinsame Einheiten oder Einrichtungen. Die Zusammenarbeit steht einer Mitwirkung der Hochschule Emden/Leer offen. 1 Personalverwaltung (1) In der Personalverwaltung nimmt die Universität für die Hochschule unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Sachbearbeitung ab 1. Januar 2011 wahr. Als Modell für diese Kooperation soll zunächst die Kooperation zwischen der Hochschule und der Hochschule Emden/Leer dienen. (2) Die Mitarbeiter/innen der Hochschule nehmen an dem Weiterbildungsprogramm und an Personalentwicklungsprogrammen der Universität teil. 2 Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände Die Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände wird ab dem 1. Januar 2011 von der Universität wahrgenommen. Das dafür zuständige Personal der Hochschule wird, ggf. unter Beibehaltung der Beschäftigungsverhältnisse, dem Dezernat Gebäudemanagement der Universität überlassen. 3 Recht Den Aufgabenbereich Recht nimmt die Universität ab dem 1. Juli 2010 für die Hochschule wahr, insbesondere im Bereich der Vertragsgestaltung. 4 Einkauf Im Bereich des Einkaufs wird eine Zusammenarbeit, z.b. durch gemeinsame Ausschreibungen und Rahmenverträge, ab dem 1. Juli 2010 vereinbart. 5 Finanzbereich Ab dem 1. Juli 2010 werden die Hochschule und die Universität im Finanzbereich kooperieren und sich über ihre Prozesse gegenseitig austauschen. Das Finanzdezernat der Universität steht der Hochschule beratend zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Kooperation wird nach der zum 1. Januar 2012 geplanten Umstellung beider Hochschulen auf das landesweite SAP-CCC-Modell möglich. Seite 2 von 5

6 Innenrevision In der Innenrevision streben die Hochschule und die Universität eine Kooperation an. Die Universität steht der Hochschule ab dem 1. Juli 2010 beratend zur Verfügung. 7 Hochschulrechenzentrum Beginnend ab dem 1. Juli 2010 wird die Zusammenführung des Hochschulrechenzentrums der Hochschule und der IT-Dienste der Universität unter Leitung der Hochschule eingeleitet und bis zum 30. Juni 2011 ein Konzept für ein gemeinsames Hochschulrechenzentrum erarbeitet. Die für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Personalmaßnahmen durch die Universität werden sodann unverzüglich eingeleitet. Die Kooperation steht für eine Beteiligung der Hochschule Emden/Leer offen. 8 Bibliotheken Im Bereich der Bibliotheken wird die bereits bestehende Kooperation ab dem 1. Juli 2010 ausgebaut, z.b. im Bereich des Hochschulschriftenservers und im BIS-Verlag. Die Kooperation steht einer Beteiligung der Hochschule Emden/Leer offen. 9 Transfer Die Aktivitäten der Hochschule und der Universität im Bereich Transfer werden ab dem 1. Januar 2011 in einer gemeinsamen Transferstelle gebündelt. 10 Finanzierung (1) Für die Wahrnehmung der in 1 Abs. 1 benannten Aufgaben erstattet die Hochschule der Universität in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 die erforderlichen Mittel in Höhe von zwei Stellen der Wertigkeit E 8, Stufe 5. (2) Für die nachfolgenden Haushaltsjahre wird diese Forderung um die aus der Zusammenarbeit in dem Bereich des 2 resultierenden Synergiengewinne vermindert. Die Hochschulen verpflichten sich zu diesem Zweck, die durch Synergien erwirtschafteten Einsparungen in regelmäßigen Abständen von zwei Haushaltsjahren darzustellen, beginnend zum 31. Dezember 2012. Diese Regelung wird zum 31.Dezember 2014 einer Evaluation unterzogen. 11 Präzisierung der Zusammenarbeit Die jeweils in 1 bis 9 genannten kooperierenden Bereiche der Hochschule und der Universität erarbeiten die Präzisierung der Kooperationsinhalte, Zuständigkeiten, Prozesse und Ressourcen. Die Zusammenarbeit wird auf dieser Grundlage in diese Rahmenvereinbarung ergänzenden Kooperationsvereinbarungen geregelt. Seite 3 von 5

12 Kooperationsbeauftragte und -ausschuss (1) Für jeden Bereich der Kooperation im Dienstleistungsbereich können die Partner eine Kooperationsbeauftragte oder einen Kooperationsbeauftragten benennen. (2) Zur Umsetzung der Kooperation und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen und zur Beteiligung der Beschäftigten gründen Hochschule und Universität einen Kooperationsausschuss, in dem die Hauptberufliche Vizepräsidentin der Universität, der Hauptberufliche Vizepräsident der Hochschule sowie die Personalvertretung beider Hochschulen vertreten sind. Die Kooperationsbeauftragten berichten dem Kooperationsausschuss regelmäßig. Bei Bedarf kann der Kooperationsausschuss extern moderiert werden. Artikel 2 Zusammenarbeit im akademischen Bereich In dem akademischen Bereich von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung werden Hochschule und Universität enger zusammen wirken, gemeinsam abgestimmte Studiengänge anbieten und in bestimmten Schnittstellenbereichen wie gegenseitig bei Berufungsverfahren mitwirken. 1 Meerestechnik Die gemeinsame Entwicklung der Meerestechnik ist ein Schwerpunkt der Kooperation und innerhalb der Strukturplanungen beider Hochschule fest verankert. In diesem Kontext findet auch eine Abstimmung bei den Besetzungsverfahren der Professuren im Bereich Meerestechnik statt. 2 Hörtechnik / Audiologie Im Bereich der Hörtechnik / Audiologie wird die bereits bestehende Kooperation in gemeinsamen konsekutiven Studiengängen und gemeinsamen Verbundforschungsprojekten weitergeführt, z. B. durch die Vorbereitung der Re-Akkreditierung. 3 Informatik / Geoinformatik In der Informatik / Geoinformatik wirken Hochschule und Universität im Bereich der Lehre zusammen (z.b. Abstimmung der Inhalte, Austausch von Lehrinhalten zwischen den Studiengängen, Öffnung der Studienangebote, Erhöhung / Sicherung der Durchlässigkeit von Bachelor-/Master-Studiengängen zwischen den Hochschulen). Im Bereich der Forschung werden Promotionen von Mitgliedern der Hochschule an der Universität ermöglicht. Seite 4 von 5

4 Wirtschaftsingenieurwesen Im Wirtschaftsingenieurwesen werden die Hochschule und die Universität in der Lehre eng zusammenarbeiten (z.b. Abstimmung der Inhalte, Öffnung der Studienangebote, Erhöhung / Sicherung der Durchlässigkeit). Zur weiteren Konkretisierung wird eine entsprechende Vereinbarung erarbeitet. 5 Wirtschaftswissenschaften Die Kooperationsbeziehungen in den Wirtschaftswissenschaften konzentrieren sich insbesondere auf die Abstimmung der Studienangebote bzw. Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb der Lehre, z. B. durch die Entwicklung einer Masterperspektive für Bachelorabsolventinnen und absolventen der Hochschule. Nach Abschluss der Strukturplanungen an der Hochschule werden Optionen zur weiteren Intensivierung der Kooperation weiter verfolgt. Artikel 3 Schlussbestimmungen 1 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. 2 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte die Vereinbarung Lücken aufweisen, so wird hiervon die Wirksamkeit im Ganzen nicht berührt. Hochschule und Universität verpflichten sich, anstelle von unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Lücken Regelungen zu treffen, die dem ursprünglich Gewollten nahe kommt. 3 Inkrafttreten Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Oldenburg, den Wilhelmshaven, den (Präsidentin) Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Präsident) Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Seite 5 von 5