Inklusion - Aufgabe aller Schulen. Carola Walter, StRin (Fö), SFZ Hof Jutta Beer, KRin, Sophienschule Hof

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Transkript:

Inklusion - Aufgabe aller Schulen Carola Walter, StRin (Fö), SFZ Hof Jutta Beer, KRin, Sophienschule Hof

Programm 1. Was bedeutet Inklusion? 2. Warum ist sie notwendig bzw. sinnvoll? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Formen der Umsetzung 5. Aus der Praxis berichtet 6. Möglichkeiten und Grenzen

1. Was bedeutet Inklusion im Unterschied zur Integration? Integration: Ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen wird in ein bestehendes System eingefügt. Nicht das System, sondern der Mensch muss sich anpassen.

Inklusion Nicht der Mensch, sondern das System passt sich an. Das System wird so gestaltet, dass keiner ausgeschlossen ist. Auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen können teilhaben.

Inklusion

2. Warum ist Inklusion notwendig bzw. sinnvoll? Wunsch der Eltern Inklusive Gesellschaft Lernen von und miteinander soziales Lernen Anpassung an die schulische Realität

Was bedeutet das für die (Regel)schule? (Soziale) Teilhabe am Unterricht der Regelschule von Kindern mit Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen Hören Körperliche und motorische Entwicklung Geistige Entwicklung Sprache Lernen Emotionale und soziale Entwicklung

3. Rechtliche Grundlagen Inkrafttreten der UN Behindertenrechts - konvention (BRK) am 26.03.2009 Inklusion ist geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland seit 3 Jahren!

Art. 24 UN-BRK: Inklusives Bildungssystem 3.1 gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem 3.2 gleiche Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte (Übertritt) 3.3 lernzielgleiches (a) oder lernzieldifferentes (b) Lernen mit der nötigen Unterstützung

Zu 3.1: Gleichberechtigter Zugang... Art. 2 Abs. 2 Satz 1, BayEUG Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.

Art. 41 Abs.1 BayEuG (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. [ ] 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchen der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorten ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

Art. 41 Abs. 4 (4) 1 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil Inklusion oder an der Förderschule an. 2 Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

Zu 3.3 (a): Lernzielgleiches Lernen (nach 45 VSO) Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.h. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleitung bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission.

Zu 3.3 (b): Lernzieldifferentes Lernen (Art. 30a Abs. 5 Satz 3 Bay EuG) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

Konsequenz: Aussetzung der Ziffernbenotung nach 44 VSO 3) Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn des Art. 41 Abs. 1 BayEUG am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

Einschränkung: Art. 41 Abs. 5 (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und...

1... ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

Art. 30a Abs.4 BayEUG Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Sachaufwandsträgers; Die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.

4. Formen der Umsetzung von gemeinsamem Unterricht und Inklusion nach BayEUG: 1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 4. Inklusion einzelner Schüler Art. 30b Abs. 2 5. Schulen mit dem Profil Inklusion Art. 30b Abs. 3 5 6. Klasse mit festem Lehrertandem Art. 30b Abs. 5

Kooperationsklassen

Partnerklassen

Offene Klassen der Förderschule

Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Schulen mit dem Schulprofil Inklusion

Klasse mit festem Lehrertandem

5. Aus der Praxis berichtet 5.1 organisatorische Aspekte 5.2 unterrichtiche und erziehliche Aspekte 5.3 Möglichkeiten und Grenzen

5.1 organisatorische Aspekte Lehrkraft LP für Förderschule Individueller Förderplan Überlegungen zur Leistungs- Beurteilung Eva Förderung in Unterricht und Erziehung Schaffen der Rahmenbedingungen Angemessene Förderung für dieses Kind? Wie geht es dem Rest der der Klasse und dem Lehrer? Rücksprache mit Eltern Lehrerstunden, Finanzierung, Räume, Ausstattung, Schulbegleitung Regelschule, Schule mit dem Profil Inklusion oder Förderschule Möglichkeiten, Grenzen, Erwartungen Schnuppern Internes Abwägen der Möglichkeiten,evtl. weitere Diagnose (Informelle) Elterngespräche Beratung mit Mitarbeitern und Fachleuten

5.2 Unterrichtliche und erziehliche Aspekte Kinder aufrichten statt unterrichten! (Dr. Charmaine Liebertz, Institut für ganzheitliches Lernen ) Art. 30b Abs. 3 Bay EUG-E: Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Kinder auszurichten.

Ganzheitliche Erziehung Nicht der Lehrplan, sondern die Bedürfnisse des Kindes sind Maßstab für den Unterricht.

Veränderte Lehrerrolle Teamarbeiter: Erziehungsteam! Beobachter Förderer noch immer: Beurteilender Der Klassenleiter trägt die Verantwortung für alle schulischen Belange!

Unterstützung durch Sonderschullehrkräfte 1. Beratung von / mit Lehrern (Umgang, Lehr- und Förderpläne, Unterrichtsplanung, außerschulische Maßnahmen) Eltern Anderen, am Erziehungsprozess beteiligten 2. Beobachtung von Schülern und Lehrkräften

3. Diagnostik - durch gezielte Unterrichtsbeobachtung - durch Testung von Persönlichkeit, Wahrnehmung und Intelligenz Erstellen und Fortschreiben eines ind. Förderplans 4. Förderung - von Einzelnen oder Kleingruppen - Erarbeitung von Hilfsangeboten, Lernstrategien - Verhaltenstraining 5. Differenzierung 6. Koordination

Veränderte Methoden Beispiel: Wochenplanarbeit in der Klasse 3a 18 Kinder, davon 16 mit Migrationshintergrund 7 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich: a) Lernen: 4 Kinder b) Verhalten: 1 Kind c) körperliche Behinderung: 1 Kind d) geistige Entwicklung: 1 Kind

Veränderte Leistungsbeurteilung Innerhalb einer Klasse unterschiedliche Beurteilungssysteme: 1. regulär 2. individuell (Wortgutachten) - bei Kindern mit diagnostiziertem sonderpädagogischen Förderbedarf - nach Einverständnis von SL, Lehrerkonferenz und Eltern Dem entsprechend veränderte Zeugnisse

Soziales Lernen gewinnt an Bedeutung innerhalb der Klasse: Rituale Ampelsystem gemeinsame Aktionen innerhalb der gesamten Schülerschaft: Hauptaugenmerk: Pausen! schulhausübergreifende Sozialziele mit Pokalgewinn schuleigenes Hausaufgabenheft mit Elterninfo

Praktische Tipps für (Klassen)lehrer Information der Eltern (Elternabend!) Absprache mit Fachlehrkräften Pausen, Ausflüge genau planen auch mit behinderten Kindern: liebevoller aber konsequenter Umgang enger Kontakt zu Eltern Mut zur Lücke!

5.3 Möglichkeiten und Grenzen Stolpersteine: Ausstattung: personell räumlich materiell neue Netzwerke für Kinder nötig organisatorischer / zeitlicher Aufwand Notwendigkeit zur (Lehrer)fortbildung / Ausbildung (weiterer)schulischer und beruflicher Werdegang

Grenzen 1. soziale Teilhabe auch nach Ausschöpfung sämtlicher Unterstützungsmöglichkeiten nicht gewährleistet 2. der Schüler in seiner Entwicklung gefährdet ist 3. die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden...

Möglichkeiten wohnortnahe Beschulung lernen von und miteinander anders sein als gegeben ansehen Zufriedenheit Wahlmöglichkeit