Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Schweizerischer Ballonverband / Balloon Team SA Lugano. EASA Ballonlizenzen

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Transkript:

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Schweizerischer Ballonverband / Balloon Team SA Lugano EASA Ballonlizenzen Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Ballonlizenz Juli 2016

Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer versteht: die Grundlagen der neuen Lizenzen die mit der Lizenz sowie mit den Berechtigungen verbundenen Rechte und Pflichten und kann diese korrekt umsetzen die Verlängerungs- und Erneuerungsbedingungen der EASA-Berechtigungen und kann diese richtig anwenden die Umwandlung der bestehenden Lizenz in eine EASA-Lizenz und kann diese korrekt durchführen. 2

European Aviation Safety Agency (EASA) Die EU will die Zivilluftfahrt bei ihren Mitgliedern einheitlich regeln. Zielsetzungen: Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. die Sicherstellung eines einheitlichen und hohen Niveaus des Umweltschutzes die Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs Dazu wurde im Jahre 2002 die EASA mit Sitz in Köln gegründet. Nicht geregelt werden folgende Fluggeräte: Microlight/UL-Fluggeräte, Oldtimer, Experimental-Fluggeräte, Prototypen, Gleitschirme etc. Die Schweiz stellte den Antrag auf Mitgliedschaft im Jahre 2005 und wurde 2006 als ein vollwertiges Mitglied in die EASA aufgenommen. Die EASA Mitgliedschaft, inklusive das neue Basisdokument (Verordnung 216/2008), wurde vom CH-Parlament oppositionslos genehmigt. 3

Informationen zu EASA Von der EU-Kommission genehmigte Verordnungen werden im EU-Amtsblatt in allen EU-Sprachen veröffentlicht und sind innerhalb der EU rechtlich verbindlich (Implementing rules) In der Schweiz sind diese Verordnungen rechtlich verbindlich nach der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss Schweiz-EU Von der EASA veröffentlichte akzeptierte Empfehlungen und Richtlinien werden momentan nur in englischer Sprache veröffentlicht (Acceptable Means of Compliance oder AMC sowie Guidance Material oder GM). Die EASA Empfehlungen und Richtlinien können abgeändert werden. Abänderungen erfordern aber eine Bewilligung der EASA. Wichtig: Die Einführung der EASA-Regulierungen ist ein laufender Prozess. Dies bedingt regelmässige, vom BAZL gesteuerte Anpassungen des Schweizer Luftrechts. Die bestehenden Schweizer Regeln bleiben in Kraft bis sie von den neuen EASA Regeln ersetzt werden. 4

Rechtsgrundlagen der Fluglizenzen (Part-FCL) Die gültigen Dokumente sind im Amtsblatt der EU am 25.11.2011 als Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 veröffentlicht worden. Commission Regulation (EU) No 1178/2011 Die Ausführungsbestimmungen wurden am 15. Dezember 2011 durch die EASA publiziert. Acceptable Means of compliance and Guidance Material to Part-FCL Die Einführung des Part-FCL in der Schweiz wurde am 15. Mai 2012 durch den Gemischten Ausschuss Schweiz-EU abgesegnet. Das BAZL wird bis im April 2018 die Einführung des Part-FCL im Bereich Ballon abgeschlossen haben. 5

Erklärungen und Definitionen 1/2 Deutsche Fassung der Verordnung 1178/2011: Luftfahrzeug bezeichnet alle flugfähigen Geräte (Motorflugzeuge, Segelflugzeuge, Ballone etc) Luftfahrzeugkategorie bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z. B. Flugzeug, Flugzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon. Ballon bezeichnet ein nicht triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug leichter als Luft, das die Verwendung von Gas oder Heissluft fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heissluft- Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon. Luftschiff bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug leichter als Luft mit Ausnahme von Heissluft-Luftschiffen; letztere gelten für die Zwecke dieses Teils als Ballon. Ballonklasse bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Massgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel. Ballongruppe bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Massgabe der Grösse oder des Rauminhalts der Hülle. Spezielle Erklärungen: Die EASA bezeichnet jegliche entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post als Gewerblichen Luftverkehr. Dies wird in den EASA-Ländern unterschiedlich ausgelegt. In der Schweiz gilt momentan der bisherige Art. 100 LFV. In dieser Präsentation wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. 6

Erklärungen und Definitionen 2/2 Groups Classes Gas Balloons Hot Air Balloons Hot Air Airship Group A Envelope capacity (m³) Maximum 1260 Maximum 3400 Maximum 3400 Group B Envelope capacity (m³) More than 1260 Between 3401 and 6000 Between 3401 and 6000 Group C Envelope capacity (m³) -- Between 6001 and 10500 Between 6001 and 10500 Group D Envelope capacity (m³) -- More than 10500 More than 10500 7

Was ändert in der Schweizer Ballonwelt? No Panic! Das Ballonfahren wird nicht neu erfunden! Es gibt aber einige Veränderungen und Anpassungen in der Ausbildung in den rechtlichen Grundlagen und bei den Rechten und Pflichten der Ballonpiloten. 8

Wichtige Veränderungen Es gibt neu 2 Ballonlizenzen: a) Light Aircraft Pilot License for balloons oder LAPL(B) b) Balloon Pilot License oder BPL Alle Ballonpiloten müssen eine periodische fliegerärztliche Untersuchung nachweisen. Es ist kein Minimalalter für den Beginn der Ausbildung vorgeschrieben; das Minimalalter für den ersten Soloflug ist 14 Jahre. Die theoretische und praktische Ausbildung muss innerhalb einer Flugschule (Approved Training Organisation oder ATO) durchgeführt werden. Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer ATO die erforderliche Ausbildung absolviert hat. Passagierflüge ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb dürfen ohne spezielle Prüfung gemacht werden. Inhaber einer LAPL(B) dürfen bis zu max. 3 Personen befördern, d.h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. 9

ICAO Sub - ICAO Ballonlizenzen LAPL(B) oder BPL Schüler LAPL Medical LAPL (B) EASA Medical Class 2 BPL Die Ausbildung ist identisch, unterschiedlich sind nur die notwendigen Medicals und die Berechtigungen. 10

EASA Medical LAPL Medical: Berechtigung für eine LAPL(B) Untersuchung in der CH durch einen offiziellen Fliegerarzt (AME) Die Anforderungen liegen unterhalb des ICAO Medical Class 2 Standards Nur innerhalb der EASA-Länder gültig Gültigkeitsdauer: < 40 Jahre = 60 Monate > 40 Jahre = 24 Monate Medical Class 2: Berechtigung für eine BPL Untersuchung in der CH durch einen offiziellen Fliegerarzt (AME) Die Anforderungen entsprechen dem ICAO Medical Class 2 Weltweit gültig Gültigkeitsdauer: < 40 Jahre = 60 Monate 40-50 Jahre = 24 Monate > 50 Jahre = 12 Monate Das EASA Medical Class 1 entspricht dem ICAO Medical Class 1 und ist für Berufspiloten auf Flugzeugen und Hubschraubern notwendig. 11

LAPL(B) oder BPL? LAPL(B) Ausbildung innerhalb einer ATO Mindestens 16 Jahre bei der praktischen Prüfung Berechtigung als PIC auf Heissluftballonen oder Heissluft- Luftschiffen mit einem maximalen Hülleninhalt von 3400 m 3 (oder Gasballonen mit einem maximalen Hülleninhalt von 1200 m 3 ) für Fahrten ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. PAX-Flüge: max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord) 1/2 BPL Ausbildung innerhalb einer ATO Mindestens 16 Jahre bei der praktischen Prüfung Berechtigung als PIC auf Heissluftballonen oder Heissluft- Luftschiffen PAX-Flüge ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb: keine spezielle Prüfung. PAX-Flüge gegen Entgelt wenn: mindestens 18 Jahre alt 50 Std Flugerfahrung sowie 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen ab Lizenzausstellung Prakt. Püfung mit Examiner 12

LAPL(B) oder BPL? 2/2 LAPL (B) BPL Privileges * Types of operation Non-commercial only Non-commercial + commercial May receive remuneration no yes Classes and groups of balloons Gas balloons group A Hot-air balloons group A Hot-air airships group A Gas balloons all groups Hot-air balloons all groups Hot-air airships all groups Number of passengers Max. 3 passengers (not more than 4 persons on board) not limited Type of medical certificate LAPL medical certificate classe 2 medical certificate Minimum age 16 years for non-commercial operations 16 years for commercial operations 18 years *subject to compliance with applicable Part-FCL requirements 13

Fortlaufende Flugerfahrung Die beiden Lizenzen LAPL(B) und BPL bleiben immer gültig! Die Rechte dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Fahrt: In einer Ballonklasse mindestens 6 Stunden einschliesslich 10 Starts und Landungen als PIC absolviert wurden und 1 Schulungsfahrt mit einem Lehrberechtigten in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse und mit dem maximalen Hülleninhalt, für den der Lizenzträger die Rechte besitzt, nachgewiesen wird. Ausserdem müssen Piloten, wenn sie qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fliegen, innerhalb der letzten 24 Monate vor der geplanten Fahrt mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschliesslich 3 Starts und Landungen absolviert haben, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können. Ein gültiges Medical vorhanden ist. 14

Fehlende Bedingungen Inhaber einer LAPL(B) oder einer BPL, die die Anforderungen für die Verlängerung bzw. Erneuerung ihrer Berechtigungen nicht erfüllen, müssen: a) Eine Befähigungsüberprüfung mit einem Examiner in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse und mit dem maximalen Hülleninhalt, für den sie Rechte besitzen, ablegen, oder b) Die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen mit Fahrlehrer oder allein unter der Aufsicht eines Fahrlehrers absolvieren, um die fehlenden Anforderungen zu erfüllen. 15

Beförderung von Fluggästen Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen vor der geplanten Fahrt Folgendes absolviert hat: mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines qualifizierten Lehrberechtigten. 16

EASA Ballonausbildung Grundausbildung Als ATO zertifizierte Flugschulen Theorie + Praxis in ATO überwachter Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten integriert Syllabus-Anpassungen Weiterausbildung Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe (inkl. Heissluft-Luftschiff) Erweiterung der Rechte auf Fesselballone Nachtflugberechtigung 17

Praktische Grundausbildung Nur in einer ATO* möglich. Für LAPL(B) und BPL identisch Die Ausbildung umfasst 17 Themenbereiche (Exercises) Der Lehrplan entspricht mehr oder weniger der heutigen Ausbildung Neu ist: Integriert in die Grundausbildung ist überwachter Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten. Total mindestens 16 Stunden Fahrausbildung, 10 Ballonfüllungen sowie 20 Starts und Landungen auf Ballonen in derselben Klasse und Gruppe vor der Prüfung. * Die Umstellung der Ballonfahrschulen von RFs in ATOs wird per 7. April 2018 abgeschlossen. 18

Theoretische Grundausbildung Ist nur in einer ATO möglich. Ist für LAPL(B) und BPL identisch. Reines Selbststudium ist nicht zulässig. Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche. Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GM der EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als Alternative means publiziert. Neu gehört das Fach 90 VFR Communications (schriftlich und mündlich) für sämtliche Kategorien zu den theoretischen Pflichtfächern. Die schriftliche Prüfung erfolgt anlässlich einer Theorieprüfungssession, die mündliche Prüfung (praktische Tischprüfung) an einer RTF-Prüfungssession. Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie ist innerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende des Kalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetreten wird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Faches können max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) für den Erwerb der LAPL(B) bzw. BPL. 19

RTF-Berechtigung u. Nachweis Sprachkompetenz Ballonfahrer, welche Flugfunk ausüben müssen, brauchen eine RTF- Berechtigung, müssen jedoch keinen Sprachtest bestehen. Für den Erwerb der RTF-Berechtigung ist eine Prüfung in der entsprechenden Sprache zu absolvieren (Nachweis der Kenntnisse der Standardphraseologie). In der Schweiz geschieht dies anlässlich einer praktischen Tischprüfung (simulierter Flug). Diese kann auf Englisch, Deutsch, Französisch oder Italienisch absolviert werden, je nach Sprache, für welche die RTF- Berechtigung gelten soll. Die Ausbildung muss in Übereinstimmung mit dem BAZL-Lehrplan für Fach 90 erfolgen. Inhaber von Lizenzen ohne RTF-Berechtigung müssen eine solche erwerben, damit die Lizenz nach dem 7.4.2018 noch gültig bleibt. Damit in der mehrsprachigen Schweiz mit den diversen Stellen der Flugsicherung und AFIS kommuniziert werden kann, wird der Erwerb der RTF- Berechtigung in Englisch empfohlen. 20

Erweiterungen und zusätzliche Berechtigungen Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse innerhalb derselben Gruppe (für Inhaber einer LAPL(B) oder BPL) Die Ausbildung in einer ATO umfasst: mind. 5 Schulungsfahrten einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht Prakt. Prüfung mit Examiner und mündl. Prüfung der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse. Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballongruppe innerhalb derselben Klasse (nur für Inhaber einer BPL) Bedingung für die Ausbildung ist eine bestimmte Flugerfahrung als PIC auf Ballonen. Diese ist vom Hülleninhalt abhängig. Die Ausbildung in einer ATO umfasst: mind. 2 Schulungsfahrten auf einem Ballon der betreffenden Gruppe. Erweiterung der Rechte auf Fesselballone Die Ausbildung in einer ATO umfasst: mind. 3 Ausbildungaufstiege in Fesselballonen. Die Absolvierung der zusätzlichen Ausbildung muss in das Fahrtenbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Nachtflugberechtigung Die Ausbildung in einer ATO umfasst: mind. 2 Schulungsfahrten bei Nacht von mind. je einer Stunde Dauer. 21

EASA-Ballonlizenz Umwandlung Bis spätestens 8. April 2018 Vorgehen Ausbildung Medical Antragsformular Erweiterungen bleiben erhalten 22

Wechsel zur EASA-Ballonlizenz Anpassungen an EASA Die folgende Erleichterung hat das BAZL bereits eingeführt: Aufhebung des Mindestalters für Flugschüler. Erster Soloflug ist ab 14 Jahren möglich. Die Flugausbildung nach EASA kann erst begonnen werden, wenn die Flugschule eine ATO-Bewilligung besitzt. Umwandlung von nationalen Lizenzen in EASA Part-FCL Lizenzen 1. Die Ausbildung Kenntnisse EASA Part-FCL/Part-MED kann innerhalb der Ballonfahrgruppen unter kundiger Leitung mit Hilfe dieser Präsentation durchgeführt werden. 2. EASA Medical Class 2 oder EASA LAPL Medical beim Fliegerarzt erwerben. 3. Ausfüllen des BAZL Form 63.070 EASA. 4. Antragsformular mit Kopie des Medicals und Kopien der relevanten Fahrtenbuchseiten an das BAZL senden. 23

Zusammenfassung Alle bestehenden nationalen Ballonlizenzen müssen bis zum 8. April 2018 in EASA Lizenzen umgewandelt werden. Alle Ballonpiloten müssen eine regelmässige fliegerärztliche Untersuchung gemäss LAPL-Medical oder Medical Class 2 durchführen. Je nach Medical kann eine LAPL(B) oder eine BPL beantragt werden. Eine LAPL(B) ist nur innerhalb der EASA-Länder gültig und es sind Einschränkungen mit zahlenden Gästen bei Passagierflügen vorhanden. Eine BPL ist weltweit gültig. Passagiere können gegen Entgelt befördert werden, sofern der Pilot die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllt. Fluglehrer und Examiner müssen eine BPL besitzen und können für ihre Aufwendungen entschädigt werden. Eine EASA Lizenz wird ausgestellt, wenn eine entsprechende Ausbildung gemacht wurde und ein gültiges Medical vorhanden ist. 24

Wertvolle Links BAZL Website: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/ausbildung-undlizenzen/ausbildung-und-pruefungen/experten-fuer-pilotenpruefungen.html SBAV Website: http://www.sbav.ch/ EASA Website: http://easa.europa.eu/agency-measures/docs/agencydecisions/2011/2011-016-r/amc%20and%20gm%20to%20part-fcl.pdf EU-Amtsblatt: http://eurlex.europa.eu/johtml.do?uri=oj%3al%3a2011%3a311%3asom%3ade% 3AHTML 25

EASA Part-FCL/Part-MED: Relevante Artikel A. GRUNDKENNTNISSE (Auszug aus dem EASA-Lehrplan des BAZL) Commission Regulation (EU) No 1178/2011 Verordnungen -Gegenstand (Art. 1) -Begriffsbestimmungen (Art. 2) -Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen (Art. 3) -Bestehende einzelstaatliche Pilotenlizenzen (Art. 4) -Bestehende einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger (Art. 5) -Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern (Art. 8) Anhang I (Part-FCL) Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften -Zuständige Behörde (FCL.001) -Geltungsbereich (FCL.005) -Begriffsbestimmungen (FCL.010) -Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen (FCL.015) -Flugschüler (FCL.020) -Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen (FCL.025) -Praktische Prüfung (FCL.030) 1/5 26

EASA Part-FCL/Part-MED: Relevante Artikel -Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen (FCL.035) -Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte (FCL.040) -Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen (FCL.045) -Aufzeichnung von Flugzeiten (FCL.050) -Sprachkenntnisse (FCL.055) -Fortlaufende Flugerfahrung (FCL.060) -Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen (FCL.070) Abschnitt B: LAPL Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen -LAPL Mindestalter (FCL.100) -LAPL Rechte und Bedingungen (FCL.105) -LAPL Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie (FCL.110) -LAPL Ausbildungslehrgang (FCL.115) -LAPL Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120) -LAPL Praktische Prüfung (FCL.125) Kapitel 5 Besondere Anforderungen für die LAPL für Ballone LAPL(B) -LAPL(B) Rechte (FCL.105.B) -LAPL(B) Anforderungen bezüglich der Erfahrung (FCL.110.B) -LAPL(B) Erweiterung der Rechte auf Fesselballone (FCL.130.B) -LAPL(B) Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse (FCL.135.B) -LAPL(B) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung (FCL.140.B) 2/5 27

EASA Part-FCL/Part-MED: Relevante Artikel Abschnitt C: Privatpilotenlizenz (PPL), Segelflugpilotenlizenz (SPL) und Ballonpilotenlizenz (BPL) Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen -Mindestalter (FCL.200) -Bedingungen (FCL.205) -Ausbildungslehrgang (FCL.210) -Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215) -Praktische Prüfung (FCL.235) Kapitel 6 Besondere Anforderungen für die Ballonpilotenlizenz (BPL) -BPL Rechte und Bedingungen (FCL.205.B) -BPL Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.B) -BPL Erweiterung der Rechte auf Fesselballone (FCL.220.B) -BPL Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse (FCL.225.B) -BPL Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung (FCL.230.B) Abschnitt I: Weitere Berechtigungen -Nachtflugberechtigung (FCL.810) 3/5 Abschnitt J: Lehrberechtigte Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen -Lehrberechtigungen (FCL.900) (Weiterführende Artikel sind unter Kapitel B. Zusatzkenntnisse für Lehrberechtigte aufgeführt) 28

EASA Part-FCL/Part-MED: Relevante Artikel Anhang III Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden A. Validierung von Lizenzen B. Umwandlung von Lizenzen 4/5 Anhang IV (Part-MED) Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Allgemeines -Zuständige Behörde (MED.A.001) -Geltungsbereich (MED.A.005) -Begriffsbestimmungen (MED.A.010) -Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit (MED.A.020) Kapitel 2 Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse -Tauglichkeitszeugnisse (MED.A.030) -Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses (MED.A.035) -Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen (MED.A.040) -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen (MED.A.045) 29

EASA Part-FCL/Part-MED: Relevante Artikel B. ZUSATZKENNTNISSE FÜR LEHRBERECHTIGTE Commission Regulation (EU) No 1178/2011 5/5 Anhang I (Part-FCL) Abschnitt J: Lehrberechtigte Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen -Lehrberechtigungen (FCL.900) -Allgemeine Anforderungen für Lehrberechtigte (FCL.915) -Kompetenzen und Beurteilung von Lehrberechtigten (FCL.920) -Ausbildungslehrgang (FCL.930) -Beurteilung der Kompetenz (FCL.935) -Gültigkeit von Lehrberechtigungen (FCL.940) Kapitel 2 Besondere Anforderungen an den Fluglehrer - FI -FI Rechte und Bedingungen (FCL.905.FI) -FI Eingeschränkte Rechte (FCL.910.FI) -FI Voraussetzungen (FCL.915.FI) -FI Ausbildungslehrgang (FCL.930.FI) -FI Verlängerung und Erneuerung (FCL.940.FI) 30

31