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1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Einschränkung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Adaptierung des Risikomanagementprozesses In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:. Das Vorhaben dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Novelle des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes Einbringende Stelle: Bundesministerium für Finanzen Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2014 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. Problemanalyse Problemdefinition Die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/65/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen. Nullszenario und allfällige Alternativen Die Richtlinie ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018 Evaluierungsunterlagen und -methode: Es soll auf Basis qualitativer Kriterien der Risikomanagementprozess im Hinblick auf Ratings sowie Ausmaß und Umfang des Privatkundenvertriebs von AIF untersucht werden. Ziele Ziel 1: Einschränkung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Beschreibung des Ziels: Der Rückgriff auf Ratings soll verringert werden. Die Verwalter von Pensionskassen, von Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds sollen weniger auf externe Ratings Bezug nehmen sondern mit der gebotenen Sorgfalt eigene Prüfungen durchführen müssen. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

3 von 6 Die Riskomanagementprozesse und - systeme müssen keine Regelungen betr. Rating von Vermögenswerten enthalten. Die Riskomanagementprozesse und - systeme wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst und erweisen sich zur Zielerreichung als wirksam. Maßnahmen Maßnahme 1: Adaptierung des Risikomanagementprozesses Beschreibung der Maßnahme: Die Riskomanagementprozesse und - systeme von Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften und Alternative Investment-Funds Manager sollen dahingehend angepasst werden, dass ein übermäßiger Rückgriff auf Ratings hintangehalten werden kann. Umsetzung von Ziel 1 Abschätzung der Auswirkungen Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt.

4 von 6 Erläuterungen Allgemeiner Teil Grundlagen des Gesetzesentwurfs: Die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41, der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Neben den zur Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU erforderlichen Änderungen des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Alternative Investmentfonds- Manager-Gesetzes sollen erste Erfahrungen aus der Bewilligungspraxis von Alternativen Investmentfonds im AIFMG berücksichtigt werden. Im Zuge der Begutachtung wird auch geprüft, in welcher Weise Beteiligungsprodukte weiterhin im Privatanlegervertrieb zulässig sein sollen. Weiters sollen einige technische und formale, aus der Praxis resultierende Probleme bereinigt werden. Inkrafttreten: Die redaktionellen Änderungen in den betroffenen Gesetzen sollen mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU dienenden Änderungen sollen gemäß der Vorgabe in der Richtlinie mit 21. Dezember 2014 in Kraft treten. Kompetenzgrundlage: Der Entwurf dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen). Besonderer Teil Zu Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Zu 1 Abs. 2a PKG: Der Grenzbetrag zur Abfindung von Pensionskassenanwartschaften unterliegt einer an den VPI gebundenen Valorisierungsklausel. Der jeweils neu geltende Grenzbetrag war bisher im Amtsblatt der Finanzverwaltung zu verlautbaren. Nach Einstellung des Amtsblattes mit Beginn des Jahres 2014 soll nunmehr der jeweils neu geltende Grenzbetrag von der FMA im Internet kundgemacht werden. Zu 23 Abs. 1 Z 3a PKG: Auf Grund der Anforderungen der Richtlinie 2013/14/EU soll bei der HTM-Widmung von corporate bonds nicht ausschließlich auf die Bewertung einer Ratingagentur Bezug genommen werden. Es soll daher die Pensionskasse anhand mehrerer Parameter beurteilen, ob das bezughabende Wertpapier für eine HTM-Widmung geeignet ist. Für eine allenfalls erforderliche Entwidmung auf Grund einer gegenüber der Anschaffung schlechteren Bewertung sollen unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 2013/14/EU Kriterien im Geschäftsplan festgelegt werden. Wie bisher soll eine solche Entwidmung nicht bewilligungspflichtig sein, auf Grund der neuen Anforderungen an die Pensionskasse soll aber eine Anzeigepflicht vorgesehen werden. Zu 25 Abs. 11 PKG: Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU neu eingefügte Art. 18 Abs. 1a der Richtlinie 2003/41/EG umgesetzt. Zur Verbesserung der Qualität der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sowie zum Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten soll von den Pensionskassen verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden. Zu 26 Abs. 1 PKG: Anpassung des Verweises an die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

5 von 6 Zu 46 Abs. 1 Z 5a PKG: Das Unterlassen der Anzeigepflicht betreffend Entwidmung eines Wertpapiers von der HTM-Bewertung soll in den Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen aufgenommen werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011) Zum Inhaltsverzeichnis: Das Inhaltsverzeichnis soll an die mit der letzten Novelle des Investmentfondsgesetzes (BGBl. I Nr. 135/2013) vorgenommenen Änderungen angepasst werden. Zu 5 Abs. 2 Z 4 lit. b InvFG 2011: Berichtigung eines Verweises in Konformität mit der Richtlinie 2009/65/EG. Zu 6 Abs. 2 Z 5 InvFG 2011: Berichtigung eines Verweises. Zu 6 Abs. 2 Z 12 lit. a InvFG 2011: Berichtigung eines Verweises auf eine durch BGBl. I Nr. 184/2013 geänderte Bestimmung im WAG 2007. Zu 85 Abs. 1 und 3 InvFG 2011: Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU geänderte Art. 51 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Zur Verbesserung der Qualität der für OGAW erworbenen Vermögenswerte sowie zum Schutz der Anleger soll von den Verwaltungs- und Investmentgesellschaften verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden. Zu 140 Abs. 3 InvFG 2011: Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene Fonds zu entrichten ist. Zu 196 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011: Berichtigung des Verweises auf die aktuelle Fassung der Richtlinie 2009/65/EG. Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes) Zu 4 Abs. 6 AIFMG: Durch den Verweis auf 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 soll klargestellt werden, dass Geschäftsleiter eines AIFM, der eine Zusatzkonzession nach 4 Abs. 4 erhält, gleichwertigen Anforderungen unterliegen wie die Geschäftsleiter im Bereich des WAG 2007. Der Verweis auf 3 Abs. 6 WAG 2007 kann entfallen, da gemäß 7 Abs. 5 die Eigenmittelanforderungen des 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 ohnehin einzuhalten sind. Zu 7 Abs. 5 AIFMG: Berichtigung eines Verweises auf eine durch BGBl. I Nr. 184/2013 geänderte Bestimmung im WAG 2007. Zu 13 Abs. 2 und 3a AIFMG: Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU geänderte Art. 15 der Richtlinie 2011/61/EG umgesetzt. Zur Verbesserung der Qualität der AIF sowie zum Schutz der Anleger soll von den AIFM verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden. Zu 31 Abs. 1 AIFMG: Es soll klargestellt werden, dass der FMA eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln ist. Zu 31 Abs. 4 AIFMG: Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene EU-AIF zu entrichten ist.

6 von 6 Zu 33 Abs. 1 AIFMG: Die Einschränkung auf professionelle Anleger soll entfallen, da diese Voraussetzung in 31 geregelt wird. Zu 33 Abs. 2 AIFMG: Es soll klargestellt werden, dass der FMA eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln ist. Zu 38 AIFMG: Klarstellung, dass es sich bei dem in Österreich konzessionierten AIFM um einen EU-AIFM handelt. Die zuständige Behörde eines Nicht-EU-AIF kann nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sein. In Abs. 9 erfolgt eine sprachliche Klarstellung. Zu 45 Abs. 2 AIFMG: Sprachliche Richtigstellung. Zu 46 Abs. 3 AIFMG: Berichtigung eines Verweises auf die Richtlinie 2011/65/EU. Zu 47 Abs. 3 AIFMG: Richtigstellung der Bezugnahme auf den Herkunftsstaat bei einem Nicht-EU-AIFM sowie Klarstellung, dass sowohl die Richtlinie 2011/65/EU als auch die darauf basierenden delegierten Rechtsakte einzuhalten sind. Zu 48 Abs. 1 Z 3 und 54 Abs. 2 AIFMG: Berichtigung eines Verweisfehlers. Zu 49 AIFMG: Klarstellung, dass es sich um EU-AIF und Nicht-EU-AIF handeln muss. Zu 50 AIFMG: Die Vertriebsuntersagungsgründe sollen um den in 48 normierten Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden erweitert werden. Zu 56 Abs. 2 Z 1 AIFMG: Sprachliche Richtigstellung. Zu 58 AIFMG: Auch die für den Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds erforderlichen Unterlagen sollen elektronisch übermittelt werden. Zu 71 Abs. 2 Z 1 bis 3 AIFMG: Berichtigung der Verweise auf die aktuelle Fassung der jeweiligen Richtlinien.