SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz - - Antragsgegnerin - beteiligt: 1. Frau 2. der Gesamtpersonalrat Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt 3. der Örtliche Personalrat Sachsen-Anhalt 4. die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. die Örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung Sachsen-Anhalt

2 prozessbevollmächtigt zu 1.: dbb Beamtenbund und Tarifunion Dienstleistungszentrum Ost Axel-Springer-Straße 54 a, 10117 Berlin wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Auszubildendenvertreters hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, die ehrenamtliche Richterin Altmeyer und den ehrenamtlichen Richter Hehr am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Februar 2009-9 K 1522/08 - wird abgelehnt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 1 hat mit ihrem Vorbringen weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammer-Beschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1). Das Verwaltungsgericht hat die Weiterbeschäftigung kumulativ aus zwei Gründen für unzumutbar gehalten: Erstens seien im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 im Stellenplan keine freien Stellen ausgewiesen gewesen, die für eine Besetzung mit ihr in Betracht gekommen wären, auch sei nicht ersichtlich, dass tatsächlich geeignete Stellen vorhanden gewesen seien; die Antragstellerin

3 sei nicht gehalten Stellenreste - soweit überhaupt vorhanden - zusammenzuführen, um Jugendvertretern eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (vgl. Beschlussgründe unter 2.a). Zweitens, und zwar selbst wenn die Antragstellerin seinerzeit über eine freie Stelle verfügt hätte, ergebe sich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus dem Einstellungsstopp, der von der Vertreterversammlung der Antragstellerin in dem dem Haushaltsplan 2008 beigefügten Stellenplan wirksam beschlossen worden sei und für den nur eng und hinreichend konkrete Ausnahmen zugelassen worden seien (vgl. Beschlussgründe 2.b). Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten ernstlichen Zweifel befassen sich unter 3 und 4 mit dem Einstellungsstopp und dessen Ausnahmen. Sie sind dagegen nicht ausdrücklich gegen die Beschlussgründe unter 2.a) gerichtet, wonach ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz weder im Stellenplan ausgewiesen noch tatsächlich vorhanden war. Sollte die Beteiligte zu 1 mit ihrem Einwand, dem im Stellenplan verfügten Einstellungsstopp komme keine rechtliche Relevanz zu, weil der Stellenplan nicht Bestandteil des Haushaltsplans sei, die Relevanz des Stellenplans jedoch generell mit der Folge in Frage stellen wollen, dass das Verwaltungsgericht auf ihn auch nicht zur Begründung des Nichtvorhandenseins eines freien und für ihren Ausbildungsberuf geeigneten Dauerarbeitsplatzes habe abstellen dürfen, so ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Stellenplan, den das Haushaltsrecht, hier 4 Abs. 2 SVHV, als dem Haushaltsplan beizufügende Anlage vorsieht, wird entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 jedenfalls dann rechtlich zu dessen Bestandteil, wenn er bei der Beschlussfassung des Haushaltgebers tatsächlich beigefügt war und zur Kenntnis genommen wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Stellenplan dem Haushaltsplan beigefügt war, als die Vertreterversammlung der Antragstellerin den Haushaltsplan feststellte, und dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe, hat die Beteiligte zu 1 nicht angegriffen. Ernstliche Zweifel liegen ferner nicht vor, soweit die Beteiligte zu 1 Bedenken gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Stellenresten erhebt und meint, ihre Weiterbeschäftigung sei zumutbar, solange sie durch Zusammenfassung bestehender Stellenanteile möglich sei. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht

4 der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat. Danach ist der öffentliche Arbeitgeber, wenn er bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Fachrichtung unterliegt, nicht durch 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des seine Weiterbeschäftigung begehrenden Jugendvertreters zugeschnitten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob haushaltrechtlich eine ganze Stelle zur Verfügung steht oder eine solche Stelle erst aus Stellenresten oder Stellenanteilen zusammenzufügen ist. Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzten, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008-6 PB 16.07 - juris; Beschl. v. 18.11.2008-6 PB 22.08 - juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - PL 9 B 468/07 und PL 9 B 709/07 -). Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach 9 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1 ein auf Dauer angelegter ausbildungsadäquater Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand. Anders als die Beteiligte zu 1 meint, war die Antragstellerin nicht gehalten, für sie einen neuen Arbeitsplatz dadurch zu schaffen, dass sie infolge unterwertiger Besetzung von Planstellen und Stellen etwa vorhandene Stellenreste oder Stellenanteile zusammenführt, um ihr eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Weitere gegen die Beschlussgründe zu 2.a) gerichtete Einwände hat die Beteiligte zu 1 innerhalb der Begründungsfrist des 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht geltend gemacht. War demnach im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keine auf die Qualifikation der Beteiligten zu 1 zugeschnittene Stelle vorhanden, kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 auch einen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 2.11.1994, E 97, 68, 77 f.) und des Senats (vgl. Beschl. v. 1.4.2009 - PL 9 A 552/08 - juris) entsprechenden wirksamen Einstellungsstopp entgegenhalten kann. der

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG und 2 Abs. 2 GKG). Mit dieser Entscheidung, die unanfechtbar ist, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez.: Grünberg Drehwald Altmeyer Hehr