8.0 Stipendienreglement (Stadtratsbeschluss Nr. 7 vom. April 008) Der Stadtrat von Thun, gestätzt auf Art. 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00 und Art. 0 der Stiftungsurkunde vom. September 96, beschliesst: Grundsatz Mittel des Stipendienfonds Darlehen sind in der Form eines schriftlichen Darlehensvertrags abzuschliessen. AusbildungsbeitrÅge Darlehen Art. Dieses Reglement regelt die GewÅhrung von AusbildungsbeitrÅgen an Auszubildende, welche die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen haben. Art. FÄr AusbildungsbeitrÅge wird in der Regel jåhrlich mit dem Voranschlag ein Kredit zuhanden des Stipendienfonds beschlossen. Nicht beanspruchte Mittel bleiben im Stipendienfonds, der auch durch anderweitige Çffentliche und private BeitrÅge geåufnet werden kann. Art. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende BeitrÅge, die nicht zuräckzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Art. 5. Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende BeitrÅge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zuräckzuzahlen und nach einer anschliessenden Ébergangsfrist zu verzinsen sind. Stipendien kçnnen durch Darlehen ergånzt oder, wenn der Eintritt ins Erwerbsleben unmittelbar bevorsteht, durch Darlehen ersetzt werden. Ausser Stipendien oder Darlehen nach Abs. kçnnen ausnahmsweise BeitrÅge als Stipendien gewåhrt werden, insbesondere wenn a bei sehr hohen Ausbildungskosten die GewÅhrung eines Darlehens eine unzumutbare HÅrte darstellt, b neben der Ausbildung Äber långere Zeit keine ErwerbstÅtigkeit mçglich oder zumutbar ist. Art. SSG 0.
8.0 Sie sind wåhrend der Ausbildungszeit und den zwei darauf folgenden Jahren zinsfrei. Danach wird ein Zins geschuldet, der sich nach dem tiefsten Satz fär variable Hypotheken der Berner Kantonalbank richtet. Ausbildungsabbruch wird dem Abschluss gleichgestellt. Darlehen sind innert fänf Jahren nach Ausbildungsabschluss zuräckzuzahlen. Nachher ist ein Verzugszins gemåss jeweiligem Ansatz fär Forderungen aus Çffentlichem Recht der Stadt Thun zu entrichten. Bei unverschuldeter Notlage kann der Stiftungsrat die RÄckzahlungsfrist erstrecken, auf den Zins verzichten oder die RÄckzahlung teilweise oder ganz erlassen. 5 Mit dem Tod der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers entfållt die RÄckzahlungspflicht. Beitragsberechtigte Ausbildungen Beitragsvoraussetzungen a Beitragsberechtigte Personen b Stipendienrechtlicher Wohnsitz Art. 5 BeitrÅge und Darlehen sind bestimmt zur Mitfinanzierung a von Ausbildungen, die gemåss kantonalem Gesetz Äber die AusbildungsbeitrÅge (ABG) nicht anerkannt sind oder an die der Kanton aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwåhnten GrÄnden keine BeitrÅge gewåhrt; b von nach kantonalem Gesetz Äber die AusbildungsbeitrÅge (ABG) anerkannten Ausbildungen, sofern dies keine KÄrzung eines kantonalen Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsåchlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen HÇchstwert Äbersteigen. Art. 6 Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in Thun sind beitragsberechtigt, wenn sie a das Schweizer BÄrgerrecht haben, b das BÄrgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben, c das BÄrgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist und Äber eine Niederlassungsbewilligung C verfägen oder seit fänf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und Äber eine Aufenthaltsbewilligung B verfägen, d von der Schweiz anerkannte FlÄchtlinge oder Staatenlose sind. Art. 7 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich in Thun, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die VormundschaftsbehÇrde der Einwohner- oder der Burgergemeinde von Thun fär sie zuståndig ist. Vorbehalten bleibt Abs.. Vgl. SSG 5. BSG 8.
8.0 MÄndige Personen mit BÄrgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz in Thun, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Abs.. MÄndige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen wåhrend zwei Jahren in Thun wohnhaft und auf Grund eigener ErwerbstÅtigkeit finanziell unabhångig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begränden einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Thun. Als ErwerbstÅtigkeit gilt auch die Betreuung von FamilienangehÇrigen im gleichen Haushalt. Wer einen stipendienrechtlichen Wohnsitz nach diesem Reglement begrändet hat, behålt diesen bei Wegzug von Thun bei, långstens aber bis zum Ende des laufenden Ausbildungsjahres oder bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Information Gesuch Auskunfts- und Meldepflicht Art. 8 Auf den Stipendienfonds ist im Thuner Amtsanzeiger hinzuweisen. Den Antragstellenden wird mit den Gesuchsformularen ein Stipendienreglement abgegeben. Art. 9 Gesuche sind spåtestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung bzw. vier Wochen nach ErÇffnung des Entscheides der kantonalen Erziehungsdirektion und allenfalls weiterer Entscheide beim Sekretariat einzureichen. AllfÅllige weitere bei Çffentlichen oder privaten Stellen pendente Entscheide nach Abs. sind dabei anzugeben. VerspÅtete Gesuche kçnnen zu einer KÄrzung des Beitrags im VerhÅltnis zum Ausbildungsjahr fähren. Ein Gesuch wird erst behandelt, wenn der rechtskråftige Entscheid der zuståndigen kantonalen Stelle fär AusbildungsbeitrÅge oder VerfÄgungen anderer Çffentlicher Stellen von Bund, Kanton, Gemeinde oder privater Institutionen vorliegen, welche die Beitragsberechnung beeinflussen kçnnen. Gesuche sind jåhrlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe oder bei Ausbildungswechsel zu stellen. Art. 0 Gesuchstellende haben alle fär die Beurteilung und Bemessung von AusbildungsbeitrÅgen erheblichen UmstÅnde wahrheitsgetreu zu melden und, sofern sie einen Beitrag bezogen haben, innert Monatsfrist jede Önderung der im Gesuch genannten Tatsachen dem Sekretariat schriftlich bekannt zu geben. Bei Önderung der VerhÅltnisse werden die Berechtigung und die HÇhe des zugesprochenen Beitrags ÄberprÄft und der Beitragsentscheid gegebenenfalls auf den Stichtag nach Abs. angepasst.
8.0 Werden die Pflichten nach Abs. missachtet, kçnnen weitere BeitrÅge gekärzt oder verweigert werden. Festsetzen der AusbildungsbeitrÅge Entscheid des Stiftungsrats Beschwerde Auszahlung, Sicherstellung RÄckerstattung zu Unrecht bezogener BeitrÅge Art. Der Stiftungsrat setzt Art und HÇhe der BeitrÅge im Rahmen der verfägbaren Mittel fest. Die Bemessung der AusbildungsbeitrÅge ist abhångig a von den finanziellen VerhÅltnissen der Auszubildenden, deren Eltern und gegebenenfalls anderer unterstätzungspflichtiger Personen; b von allfålligen weiteren AusbildungsbeitrÅgen; c von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten. Bei freiwillig auswårtiger oder privater Ausbildung trotz Bestehens eines vergleichbaren Çffentlichen Bildungsangebots werden nur die Kosten beräcksichtigt, die an einer Çffentlichen AusbildungsstÅtte in Thun oder am nåchstgelegenen Ausbildungsort entständen. Art. Der Stiftungsrat entscheidet mindestens zweimal jåhrlich Äber die eingegangenen Gesuche und erçffnet seine Entscheide schriftlich. Der Entscheid gilt hçchstens fär ein Jahr. Art. Entscheide des Stiftungsrates unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art. Die Auszahlung der bewilligten AusbildungsbeitrÅge erfolgt in der Regel jåhrlich. Sie kann an Bedingungen geknäpft werden. AusbildungsbeitrÅge kçnnen ganz oder anteilsmåssig an Dritte, insbesondere an AusbildungsstÅtten, ausbezahlt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Beitragszwecks angebracht erscheint. Art. 5 Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund unterbrechen oder abbrechen, haben die Stipendien zuräckzuerstatten. In HÅrtefÅllen kann der Stiftungsrat auf eine RÄckforderung verzichten. AusbildungsbeitrÅge sind mit Zins gemåss Art. Abs. zuräckzuerstatten, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt oder sie nicht zur Finanzierung der Ausbildung verwendet wurden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. BSG 55.
5 8.0 Der RÄckforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Stiftung davon Kenntnis erhalten hat, spåtestens aber mit dem Ablauf von fänf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, fär die das Strafrecht eine långere VerjÅhrungsfrist vorsieht, so gilt diese. Sekretariat Ébergangsbestimmungen Inkrafttreten Art. 6 Das Sekretariat wird durch die zuståndige Stelle der Stadtverwaltung gefährt. Art. 7 FÄr Zinsberechnungen und die RÄckerstattung von AusbildungsbeitrÅgen gilt das zum Zeitpunkt der BeitragsgewÅhrung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei fär die Betroffenen gänstiger. HÅngige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie einen Beitrag fär ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Reglements beginnt. Art. 8 Das Reglement tritt auf den. August 008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird das Stipendienreglement vom 0. November 99 aufgehoben. Thun,. April 008 Namens des Stadtrates Der StadtratsprÅsident: Roten Der Vizestadtschreiber: Berlinger