Auswirkungen der neuen Düngeverordnung (DüV) auf den Weinbau Dr. Monika Riedel, Staatliches Weinbauinstitut Freiburg Freiburg-Tiengen, 14.11.2017 Das neue Düngerecht Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen Folie 1
Die neue Düngeverordnung (DüV, seit 2.6.2017 in Kraft) regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ( 1). Düngungstermin und Menge sind so zu wählen, dass Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht und in einer dem Bedarf entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden ( 3, Abs.1). 2
Vor dem Aufbringen von Düngemitteln müssen folgende Nährstoffgehalte bekannt sein: Gesamtstickstoff (N), verfügbarer N oder Ammonium-N und Gesamtphosphat. Hierfür können Angaben auf dem Düngersack o.ä., Richtwerte (für organische Dünger wie Traubentrester) oder eigene Analysen mit anerkannten Messmethoden verwendet werden. (DüV 3, Abs. 4) 3
Vor einer Düngung von mehr als 50 kg Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder mehr als 30 kg Phosphat (P 2 O 5 ) je Hektar und Jahr muss der Düngebedarf ermittelt und schriftlich dokumentiert werden! Dies gilt u. a. für Betriebe mit mehr als 2 ha Weinbau, Gemüse oder Erdbeeren (evtl. bereits bei mehr als 1 ha in roten Gebieten mit hohen Nitratgehalten im Grundwasser nach 13 DüV) und für alle Betriebe, die außerhalb des Betriebes anfallende Wirtschaftsdünger oder Gärreste von Biogasanlagen übernehmen und aufbringen. s. DüV 3 (Abs. 2, Satz 1), 2 Nr. 10 sowie 10 (1) Aufzeichnungen und 13 Nr. 11 b) Ausnahmen: s. DüV 3, Abs. 2, Satz 2 in Verbindung mit 8 Abs. 6 4
Ermittlung der pflanzenverfügbaren Nährstoffmengen im Boden vor Zufuhr von mehr als 50 kg Stickstoff oder mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr Stickstoff: Jährlich Für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit durch - Untersuchung repräsentativer Bodenproben, z.b. Nmin-Methode (oder EUF-Methode?) - oder Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte z.b. Nitratinformationsdienst (NID) in BW - (oder Berechnungs- und Schätzverfahren) Phosphat: Mind. alle 6 Jahre auf Schlägen ab 1 ha Durch Untersuchung repräsentativer Bodenproben Bodenuntersuchung kein Muss für Kalium und Magnesium, aber Beratungsempfehlung 4 (4) Nr. 1 Stickstoff, Nr. 2 Phosphat 5
Ermittlung des N-Düngebedarfs N min oder NID-Wert EDV-Programm www.duengung-bw.de seit Oktober 2017 auch für Reben verfügbar (Beispiel, vereinfacht) Ertragserwartung [dt/ha] 70-140 N-Sollwert [kg/ha] für Reben, ganzflächig oder jede 2. Gasse begrünt Verfügbare N-Menge im Boden (Nitrat-N Messwert oder Referenzwert NID) N-Obergrenze (DüV) kultur- und standortbezogen kg N/ha 70-15 55 kg N/ha 6
Ermittlung des N-Düngebedarfs mit der N min -Methode für Weinbau in BW ab 10/2017 Kulturverfahren Ertragsniveau Sollwert Reben Junganlage (2. und 3. Standjahr) Reben, jede 2. Gasse oder ganzflächig begrünt Reben, ganzflächig Bodenbearbeitung oder mit Strohabdeckung 30 bis 100 dt/ha 70 kg N/ha 70-140 dt/ha 70 kg N/ha 70-140 dt/ha 60 kg N/ha 7
Ermittlung des N-Düngebedarfs mit der N min -Methode Ab- und Zuschläge für Weinbau BW ab 10/2017 Abschlag wenn kg N/ha Zuschlag wenn kg N/ha Ertrag (dt/ha) < 70-5 > 140 + 10 Humusgehalt in % (0-30 cm) Wüchsigkeit der Reben Umbruch einer langjährigen Begrünung oder eines Leguminosenbestandes in jeder 2. Gasse * Zuschlag wird nur 1 Mal gerechnet > 4,0-20 < 1,5 + 30 * Stark - 35 Akuter N-Mangel - 35 + 30 * Begrenzung der Düngung auf maximal Folie 8 80 kg N/ha 8
www.duengung-bw.de Attest- Aufbau Stamm-& betriebsübergreifende Daten Schlagbezogenen Daten (Angaben des Betriebsleiters) Zu-/Abschläge N-Obergrenze nach DüV kultur-und standortbezogen 9 (Bsp. Renz, LRA EM) Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Langjähriger Nitrat-N-Gehalt im Boden: 15 kg N/ha (Mittelwert 2010 2017, begrünte Reben in Baden-Württemberg) Riedel, Ott (2017 Heckelmann) und Horn, Bad. Winzer und Rebe & Wein 2010 2017, jeweils Mai www.duengung-bw.de 10
Ermittlung des N-Düngebedarfs (Beispiel) in Wasserschutzgebieten in BW: SchALVO: In Nitratproblem- und sanierungsgebieten einige Flächen zu beproben (Messmethode) kg N/ha Sollwert (für Reben mit Ertrag von 100 kg/a und Bodenbearbeitung im Frühjahr in jeder 2. Gasse + anschließend Einsaat) abzüglich gemessener Nitratstickstoff im Boden (0-60 cm) z.b. 70-20 N-Düngung = 50 Zuschlag (bis + 30 kg N/ha, vorübergehend, max. 5 Jahre) bei ganzflächiger Dauerbegrünung mit geringem Leguminosenanteil, wenn gleichzeitig Kümmerwuchs durch akuten N-Mangel oder sehr geringer Humusgehalt Abschlag (bis - 50 kg N/ha) bei sehr hohem Humusgehalt oder sehr starkem Rebwuchs oder Umbruch einer langjährigen Begrünung 11
Phosphat Ermittlung des Düngebedarfs für Phosphat mit Hilfe verschiedener Bodenuntersuchungsmethoden: CAL-Methode (Calcium-Acetat-Lactat) EUF-Methode (Elektro-Ultrafiltration) Bei Schlägen ab 1 ha vor der Düngung von mehr als 30 kg Phosphat je Hektar und Jahr mindestens alle 6 Jahre Bodenuntersuchung 12
Bei hohen Phosphatgehalten im Boden Düngung max. in Höhe der Phosphat-Abfuhr Wenn das Bodenuntersuchungsergebnis 20 mg Phosphat je 100 g Boden (CAL-Methode) oder 3,6 mg Phosphor je 100 g Boden (EUF -Verfahren) überschreitet, darf Phosphat maximal noch in Höhe der Phosphat-Abfuhr aufgebracht werden. Dabei kann die voraussichtliche Phosphat-Abfuhr für höchstens 3 Jahre zu Grunde gelegt werden z.b. bei einem Traubenertrag von 100 dt/ha: Phosphatabfuhr jährlich ca. 10 kg Phosphat je ha bzw. 1 Mal in 3 Jahren können ca. 30 kg Phosphat/ha gedüngt werden ( 3 Abs. 6) 13
Phosphat (voraussichtlich) neue Gehaltsklassen für pflanzenverfügbares Phosphat (CAL-Methode) für Rebböden in Deutschland A < 12 mg P 2 O 5 /100 g Boden C 12-20 mg P 2 O 5 /100 g Boden (bisher 15-28 mg ) E > 20 mg/100 g Boden Übliche Beprobungstiefe: 0 30 cm in Ertragsanlagen Empfehlung in Neuanlagen: 0-30 und 30-60 cm (Stand 6.10.2017) 14
Nährstoffvergleich Jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres für Stickstoff und Phosphat In welcher Form? Als Flächenbilanz (Betriebsbilanz) oder zusammengefasste Schlagbilanz (auf der Basis der einzelnen Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten) Zusammenfassung zu fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleichen ( 8 und Anlagen 5 und 6) 15
Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs Die im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches ermittelten Kontrollwerte sollen möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustelllen, dass die Kontrollwerte (Nährstoffüberschüsse) nicht überschritten werden: Für Stickstoff im Durchschnitt der letzten 3 Jahre: zunächst 60 kg N/ha, dann 50 kg N/ha und Jahrin den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren (in roten Gebieten Nitrat evtl. 40 kg N/ha?) Für Phosphat im Durchschnitt der letzten 6 Jahre: 10 kgp 2 O 5 /ha und Jahrin den 2018-2023 und später begonnenen Düngejahren (zuvor 20 kg/ha P 2 O 5 ) ( 9 Absätze 2 und 3 sowie 13 Nr. 12) 16
Beispiel: Nährstoffvergleich für Stickstoff im Weinbau Betrieb mit 10 ha Ertragsrebfläche, bei Traubenertrag 10 t/ha: N-Abfuhr 25 kg N/ha; Düngung organisch mit 25 t Traubentrester-Frischmasse + mineralisch Zufuhr Mineralische Düngemittel Organische Düngung (Traubentrester) Nährstoff N in kg / Jahr Abfuhr Nährstoff N in kg / Jahr 500 kg N Trauben (100 t) 250 kg N/ 10 ha 185 kg N (ges. auf 2 ha) (92,5 kg Gesamt-N/ha) Summe Zufuhr 685 kg N auf 10 ha Summe Abfuhr 250 kg N/ 10 ha Differenz zwischen Zu- und Abfuhr Differenz zwischen Zu- und Abfuhr (kg N/ha) 17 435 kg N/ 10 ha 44 kg N/ha und Jahr
Beispiel Nährstoffvergleich für Phosphat im Weinbau Betrieb mit 10 ha Ertragsrebfläche, bei Traubenertrag 10 t/ha: Phosphat-Abfuhr 10 kg P 2 O 5 /ha; Düngung organisch mit 25 t Traubentrester-Frischmasse im Betrieb, auf 2 ha aufgebracht; keine mineralische Phosphatdüngung Zufuhr Nährstoff P 2 O 5 in kg / Jahr Abfuhr Nährstoff P 2 O 5 in kg / Jahr Mineralische Düngemittel Organisch (Traubentrester) Summe Zufuhr Differenz zwischen Zu- und Abfuhr Differenz zwischen Zu- und Abfuhr 0 Trauben (100 t) 100 kg P 2 O 5 / 10 ha 57,5 (gesamt auf 2 ha) 58 kg P 2 O 5 (auf 10 ha) Summe Abfuhr 18 100 kg P 2 O 5 / 10 ha - 42 kg P 2 O 5 / 10 ha - 4 kg P 2 O 5 /ha und Jahr
Abfuhr von Stickstoff (2,5 kg N je t Trauben) und Phosphat (1 kg P 2 O 5 je t Trauben) abhängig vom Traubenertrag Traubenertrag (t/ha und Jahr) N-Abfuhr (kg N/ha und Jahr) Phosphat-Abfuhr (kg P 2 O 5 /ha und Jahr) 4 10 4 6 15 6 8 20 8 10 25 10 12 30 12 14 35 14 19
Kein Nährstoffvergleich + keine Düngebedarfsberechnung notwendig für folgende Flächen: - Rebschulen, Baumschulen, - nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus - Strauchbeeren- und Baumobstflächen, - Zierpflanzen - Weihnachtsbaumkulturen - schnellwüchsige Forstgehölze zur energetischen Nutzung (KUP) - Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung und einem N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern bis max. 100 kg/ha im Jahr (Stickstoffausscheidung) ohne zusätzliche Stickstoffdüngung (DüV 8 Abs. 6 und 3 Abs.2) 20
Kein Nährstoffvergleich + keine Düngebedarfsberechnung notwendig für: Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (über 50 kg Gesamt-Stickstoff oder über 30 kg Phosphat/ha und Jahr) aufbringen und Betriebe, die abzüglich der zuvor genannten Flächen weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, die jährlich nicht mehr als 750 kg Stickstoff aus tierischen Wirtschaftsdüngern aufweisen, die höchstens 2 ha Wein, Gemüse, Erdbeeren oder Hopfen anbauen (in roten Gebieten Nitrat evtl. 1 ha?) und die keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage übernehmen und aufbringen. ( 8 Abs. 6 Forts. und 3 Abs.2)
6 Abs. 8 und 9 Sperrfristen und Ausnahmen Geltungsbereich: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Gesamtstickstoff, d.h. mehr als 1, 5 % Gesamt-N in der Trockenmasse, (betrifft auch Traubentrester*) einschließlich Mineraldünger Im Weinbau nach DüV keine Sperrfrist, aber N-Düngebedarf und N-Verfügbarkeit zu beachten* Ackerland: Sperrfrist nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres. Ausnahme : Winterraps, Zwischenfrüchte, Feldfutter (Aussaat bis 15. 09.) Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 01.10.) dürfen bis in Höhe des Stickstoffbedarfs gedüngt werden, maximal 30 kg/ ha Ammonium-N oder 60 kg/ ha Gesamt-N. *Ergänzung Riedel (WBI) Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg 22 (+WBI)
6 Abs. 8 und 9 Sperrfristen und Ausnahmen Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg 23 (+WBI)
7 Anwendungsbeschränkungen und -verbote Düngemittel, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, sind auf bestelltem Ackerland, Grünland, Dauergrünland und im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten und auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen generell sofort einzuarbeiten. Die Anwendung trockener Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. 24 im WBI gekürzt Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
10 Aufzeichnungen (7 Jahre aufzubewahren) Nährstoffgehalte von Düngemitteln (auch Trester ), Ermittlung des Düngebedarfs (vor der Düngung von mehr als 50 kg Gesamt-N oder mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr) und Nährstoffvergleich (s. 10, Abs.1) Betriebe mit mehr als 2 ha Weinbau, Erdbeeren, Gemüse oder Hopfen (bisher Weinbau: 10 ha) oder mehr als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, und auch für kleinere Weinbaubetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben oder Gärreste aus Biogasanlagen einsetzen Ausnahme: Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat aufbringen (Ausnahmen s. 10 (Abs. 1, letzter Satz) bzw. 8, Abs. 6) 25
Auswirkungen der neuen Düngeverordnung auf den Weinbau Vor der Düngung wesentlicher Stickstoff- oder Phosphatmengen (über 50 kg Gesamt-Stickstoff oder über 30 kg Phosphat/ha und Jahr): Düngebedarf ermitteln und aufzeichnen Nährstoffvergleich und strengere Kontrollwerte beachten (im Weinbau nur geringe Stickstoff- und Phosphat-Abfuhr!) In Gebieten mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser strengere Vorschriften ( 13 DüV, derzeit in BW noch nicht festgelegt) 26
Auch unabhängig von der neuen DüV: In allen Betrieben Nährstoffeinträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermeiden! (s. auch EU-Wasserrahmenrichtlinie und in Baden-Württemberg SchALVO und Wassergesetz) Keine zu hohe N-Düngung wegen erhöhten Risikos für Botrytis und Nitratauswaschung Keine unnötige Phosphatdüngung wegen i.d.r. hoher Phosphatgehalte in Rebböden, Eutrophierung von Gewässern bei P-Austrag und weltweit begrenzter Phosphatvorkommen 27
Weitere Infos zur neuen Düngeverordnung Rechtsverbindlich ist der ausführliche Text der Düngeverordnung. Internet: http://www.landesrecht-bw.de /DüV ins Suchfeld eingeben http://www.wbi-bw.de /Fachinfo / Düngeverordnung Zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs: http://www.duengung-bw.de (EDV-Programm; Oktober 2017 für Reben in Baden-Württemberg freigeschaltet für N min -Methode oder Nitratinformationsdienst) oder Schätzverfahren, s. http://www.dlr.rlp.de/ Düngeplaner (Tabellenblatt Weinbau) www.ltz-bw.de/arbeitsfelder/ Duengung - rechtlicher Rahmen 28
Hilfen zum Nährstoffvergleich http://www.wbi-bw.de/service/nährstoffvergleich Formular und Beispiel (Word-Dateien) und Excel-Datei aus Rheinland-Pfalz für Weinbaubetriebe, kann auch für BW genutzt werden http://www.dlr.rlp.de/weinbau/fachinformationen /Düngung-Bodenpflege/Bemessung und Dokumentation In Baden-Württemberg: NAEBI (Excel) http://www.lel-bw.de/pb/,lde/startseite/service_ +Downloads/Downloads >Pflanzenbau > Nährstoffvergleich 2016 für Landwirte Vers. 6.1 kann auch für 2017 genutzt werden (neue Version für Nährstoffvergleich ab 2018 voraussichtlich erst ab 2019) 29
Vielen Dank für Ihr Interesse