Zusammenlagerung von Gefahrstoffen

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Transkript:

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen Ein Angebot der Berufsgenossenschaften 10/017

Inhalt Seite 1 Was bedeuten Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung?... 4 Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden?... 6 Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt?... 1 4 Warum reicht es nicht aus, die Zusammenlagerung allein aufgrund der Lagerklassen zu beurteilen?...19 5 Wie erhalte ich weiterführende Informationen zum Thema Lagerung?... 1 5.1 Merkblätter... 1 5. GisChem... 1 5. Unterweisung... 1 5.4 Spielerisches Lernen... Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben. Die Schrift wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen. Ausgabe 10/017 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Heidelberg Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017

Was bedeuten Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separat lagerung? Was bedeuten Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separat lagerung? 1 1 Was bedeuten Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung? Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in > > einem Lagerabschnitt, > > einem Container, > > einem Sicherheitsschrank oder > > einem Auffangraum befinden. Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter innerhalb eines Lagerabschnittes voneinander getrennt werden durch > > ausreichende Abstände, > > Barrieren, z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 1 oder 1 oder > > baulich getrennte Auffangräume. Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten. Diese müssen von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen getrennt sein: > > in Gebäuden durch Wände und Decken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, oder > > im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände. Die Abstände dienen dazu, > > ein Lager vor äußeren Schadensereignissen, wie z. B. mechanischer Beschädigung oder Erwärmung infolge einer Brandbelastung zu schützen, > > vor Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen zu schützen, > > die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Undichtigkeiten an ortsbeweglichen Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so gering wie möglich zu halten. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelten als eigener Lagerabschnitt. 1 Eine Getrenntlagerung kann zur Reduzierung von Gefährdungen für Lagergüter derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B. aus > > der Kennzeichnung mit ihren Gefahrenhinweisen (H-Sätzen), ergänzenden Gefahrenmerkmalen (EUH-Sätzen) und Sicherheitshinweisen (P-Sätzen), insbesondere EUH014, EUH09, EUH01, EUH0, P0, P, P40, > > den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie beispielsweise den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung ; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität ), > > den Merkblättern der Unfallversicherungsträger. Abbildung 1: Sicherheitsschrank 4 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 5

Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? Dürfen Chemikalien zusammengelagert werden? Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dies ist beispielsweise als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder über eine Begrenzung der Mengen möglich. Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt (siehe Tabelle 1). Diese formale Einteilung dient dazu, die Zusammenlagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe zu steuern. In Abbildung ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob mit Gefahrstoffen einer anderen LGK > > eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt ist (grün), > > eine Separatlagerung erforderlich ist (rot) oder > > Einschränkungen der Zusammenlagerung zu beachten sind (gelb). Darüber hinaus dürfen andere Gefahrstoffe in Mengen bis zu 00 kg hinzugelagert werden in Lager für die LGK > > 6.1 C und 6.1 D (akut toxische Stoffe Kategorie bzw. chronisch wirkende Gefahrstoffe), > > 8 A und 8 B (ätzende Gefahrstoffe) sowie > > 10 bis 1 (Feststoffe und Flüssigkeiten ohne weitere LGK-Zuordnung). LGK 1 LGK A LGK B LGK LGK 4.1 A LGK 4.1 B LGK 4. Explosive Gefahrstoffe Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) Aerosolpackungen und Feuerzeuge Entzündbare Flüssigkeiten Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe Entzündbare feste Gefahrstoffe Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe Der Zuordnungsleitfaden wird in Kapitel Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? dargestellt. LGK 4. LGK 5.1 A Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stark oxidierende Gefahrstoffe LGK 5.1 B Oxidierende Gefahrstoffe Achtung! Die Einteilung der Lagerklassen erfolgt ausschließlich für die Regelung der Zusammenlagerung. Zusätzlich müssen unter Umständen mehrere Abschnitte der TRGS 510 mit Lagervorschriften erfüllt werden, da ein Lagergut der Lagerklasse zum Beispiel zusätzlich auch akut toxisch sein kann. LGK 5.1 C LGK 5. LGK 6.1 A LGK 6.1 B Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe Brennbare, akut toxische (Kat. 1 und ) Gefahrstoffe Nicht brennbare, akut toxische (Kat. 1 und ) Gefahrstoffe LGK 6.1 C Brennbare, akut toxische (Kat. ) oder chronisch wirkende Gefahrstoffe Lagergüter unterschiedlicher LGK dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, wenn eine Separatlagerung vorgeschrieben ist. Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie beispielsweise > > unterschiedliche Löschmittel benötigen, > > unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, > > miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder > > miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 00 kg je Lagerklasse. Eine Zusammenlagerung verschiedener Chemikalien in Sicherheitsschränken ist somit prinzipiell möglich. LGK 6.1 D LGK 6. LGK 7 LGK 8 A LGK 8 B LGK 9 LGK 10 LGK 11 LGK 1 LGK 1 Nicht brennbare, akut toxische (Kat. ) oder chronisch wirkende Gefahrstoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe Radioaktive Stoffe Brennbare ätzende Gefahrstoffe Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe nicht besetzt Brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind Tabelle 1: Beschreibung der Lagerklassen 6 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 7

Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? Lagerklasse 10-1 1 1 11 10 8 B 8 A 7 6. 6.1 D 6.1 C 6.1 B 6.1 A 5. 5.1 C 5.1 B 5.1 A 4. 4. 4.1 B 4.1 A B A 1 Explosive Stoffe 1 1 Gase A 1 Aerosolpackungen B 1 Entzündbare flüssige Stoffe 5 5 6 4 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe 4.1 A 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 4.1 B 6 4 1 4 6 6 Entzündbare feste oder desensibilisierte explosive Stoffe Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe 4. 6 6 6 6 6 6 6 6 4. 6 6 6 6 6 6 6 6 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden Stark oxidierende Stoffe 5.1 A Oxidierende Stoffe 5.1 B 7 7 7 7 6 6 4 4 1 5.1 C 1 1 1 1 1 1 1 1 Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen 5. 1 1 1 Organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe Brennbare akut toxische Stoffe 6.1 A 5 5 Nichtbrennbare akut toxische Stoffe 6.1 B 5 5 Brennbare akut toxische oder chronisch wirkende Stoffe 6.1 C Nichtbrennbare akut toxische oder chronisch wirkende Stoffe 6.1 D Ansteckungsgefährliche Stoffe 6. Radioaktive Stoffe 7 1 Brennbare ätzende Stoffe 8 A Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8 B Brennbare Flüssigkeiten 10 Separatlagerung ist erforderlich Brennbare Feststoffe 11 Nichtbrennbare Flüssigkeiten 1 Zusammenlagerung ist erlaubt Nichtbrennbare Feststoffe 1 Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt (siehe Ziffer) Sonstige brennbare und nichtbrennbare Stoffe 10-1 Ziffer Abbildung : Zusammenlagerungstabelle aus TRGS 510 Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle (Erklärung der Ziffern in den gelben Feldern): 1 Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten: > > LGK 1 und 4.1 A:. SprengV; > > LGK 5.1 C: GefStoffV Anhang I Nr. 5 Ammoniumnitrat sowie TRGS 511; > > LGK 5.: BGV B4 Organische Peroxide ; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung sind sinngemäß auch für selbstzersetzliche Stoffe anzuwenden; > > LGK 7: StrlSchV und DIN 54. Zusammenlagerung in Räumen nur zulässig wenn, > > maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 5 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen, gekennzeichnet mit H1 bzw. giftigen Gasen, gelagert werden und diese > > durch eine mindestens m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind und > > zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden: > > Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen, gekennzeichnet mit H1 bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden. > > Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge. > > Druckgasbehälter mit oxidierenden/brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge. > > Druckgasbehälter mit akut toxischen Stoffen der Kategorie 1, oder / sehr giftigen, giftigen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge. > > In den ersten drei Fällen dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen, gekennzeichnet mit H0, bzw. sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen Druckgasbehälter mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden. > > Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehältern mit oxidierenden/brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens Metern eingehalten werden. > > Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen. 8 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 9

Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? Dürfen Chemikalien zusammen gelagert werden? 4 Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn eingehalten sind > > bei LGK, 5.1 B, 6.1 A und 6.1 B die Einschränkungen von Tabelle, > > bei LGK 4.1 B mit LGK 6.1 A die Einschränkungen der Tabelle. Tabelle : Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK, 5.1 B, 6.1 A und 6.1 B Gesamtmenge bis 1 t bis 0 t Einschränkung ohne Einschränkung in Gebäuden, wenn > > eine automatische Feuerlöschanlage oder > > eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist 6 Verschiedene Lagergüter dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden. 7 Oxidierende/brandfördernde Stoffe dürfen mit brennbaren Lagergütern zusammengelagert werden > > in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen > > in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Nr. 4, erster Fall Tabelle. Die Anforderungen der Nr. 5 sind ebenfalls zu beachten. Tabelle : Voraussetzungen für eine Zusammenlagerung von LGK 4.1 B mit 6.1. A Gesamtmenge bis 10 t bis 0 t Einschränkung ohne Einschränkung wenn > > in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage > > im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet oder eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist bis 50 t > > wenn eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist und > > die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung erreicht bis 100 t wenn > > eine automatische Feuerlöschanlage oder > > eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist 5 Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden. 10 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 11

Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Um die Lagerklasse zuordnen zu können, benötigt man sowohl die Einstufung nach CLP Verordnung (Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt ) als auch die Information über die Gefahrgutklassifizierung (und zwar sowohl Informationen über die Hauptgefahr als auch über Nebengefahren, siehe Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes). Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Bei nicht als gefährlich zu kennzeichnenden Gefahrstoffen können Informationen des Lieferanten oder Erkenntnisse auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft. Zuordnungsleitfaden nach Anlage 4 der TRGS 510 Gefahrzettel der Klasse 1 * oder mit H00 bis H04 oder H05 oder. SprengV Lagergruppen 1.1 bis 1.4 Gefahrzettel der Klasse 6. Start Explosiv? Ansteckungsgefährlich? LGK 1 LGK 6. 8 Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als erstes zutreffend ist. In einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern. Gefahrzettel der Klasse 7 * Radioaktiv? LGK 7 Brennbare Stoffe im Sinne der Zusammenlagerung sind Stoffe, denen keine physikalische Gefahr nach CLP Verordnung zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind oder einen Flammpunkt bzw. eine Zündtemperatur haben. Sofern bei der Getrenntlagerung Barrieren aus nicht brennbaren Stoffen/Produkten gebildet werden, ist ihre Einstufung in die LGK 1 oder LGK 1 erforderlich. UN 1950 oder UN 1057 oder mit H oder H Aerosol? LGK B Im hier abgedruckten Zuordnungsleitfaden wurden bereits alle Bezüge zum alten Gefahrstoffrecht weggelassen, da mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung im November 016 die Festlegung der Maßnahmen allein auf der Einstufung nach CLP Verordnung basiert. Gefahrzettel der Klasse Gas? LGK A oder mit H80 oder H81 und ggf. zusätzlich H0, H1 oder H70 oder UN 1051 oder UN 105 * Beispielhaft, die Klassen 1 und 7 haben auch noch andere Gefahrzettel 1 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 1

Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? 1. SprengV: Lagergruppen I bis III oder mit H40 oder H41 Sonstig explosionsgefährlich? LGK 4.1 A Gefahrzettel der Klasse 4.1 oder mit H8 Entzündbar fest oder desensibilisierter explosiver Stoff? LGK 4.1 B Gefahrzettel der Klasse 5. oder mit H4 oder Organisches Peroxid oder selbstzersetzlich? LGK 5. TRGS 511 Gruppen A C oder UN 194, UN 067, UN 75 und UN 071 Gefahrzettel der Klasse 5.1 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitung? LGK 5.1 C BGV B4 Gefahrgruppe OP 1 bis OP 4 der Verpackungsgruppe I oder mit H71 Stark oxidierend? LGK 5.1 A Gefahrzettel der Klasse 4. oder in Anlage 6 der TRGS 510 aufgelistete oder mit H50, H51 oder H5 Pyrophor oder selbsterhitzungsfähig? LGK 4. Gefahrzettel der Klasse 5.1 der Verpackungsgruppe II und III oder mit H7 Oxidierend? LGK 5.1 B Gefahrzettel der Klasse 4. Gefahrzettel der Klasse oder mit H60 oder H61 Mit Wasser entzündbare Gase bildend? LGK 4. oder mit H4, H5 oder H6 Entzündbar flüssig? LGK 4 14 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 15

Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Gefahrzettel der Klasse 6.1 4 der Verpackungsgruppe I und II oder mit H00, H10 oder H0 Akut toxisch? Brennbar? Flüssig? Brennbar? Gefahrzettel der Klasse 6.1 LGK 6.1 A Brennbar? der Verpackungsgruppe III oder mit H01, H11, oder H1 Akut toxisch oder chronisch? LGK 6.1 B LGK 11 LGK 1 LGK 10 LGK 1 oder mit H40, H50, H60, H70 oder H7 Brennbar? LGK 6.1 C Gefahrzettel der Klasse 8 Ergänzende Hinweise außer nur Metallkorrosiv Ätzend? LGK 6.1 D Selbstzersetzliche Stoffe der Gefahrklasse 4.1 sind nicht in die Lagerklasse 4.1 B, sondern wegen ihrer den organischen Peroxiden vergleichbaren Eigenschaften in Lagerklasse 4.1 A oder Lagerklasse 5. einzuteilen. oder mit H14 Brennbar? LGK 8 A LGK 8 B Gefahrstoffe, die nach Gefahrgutrecht der Klasse 4.1 angehören und nicht z. B. mit H8 gekennzeichnet sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z. B. Schwefel, Naphthalin, Paraformaldehyd). In die Lagerklasse 10 (Brennbare Flüssigkeiten) werden alle Flüssigkeiten eingeteilt, die nicht in eine der Lagerklassen 1 bis 8 eingeteilt sind. Die Einstufung in die LGK 10, 11, 1 und 1 ist optional. 5 LGK 10 1 Die Lagerklasse 11 (Brennbare Feststoffe) erfasst feste Stoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind. Zur Feststellung der Brennbarkeit kann auch die Zuordnung zu einer Brennzahl (BZ),, 4 und 5 (bei Raumtemperatur) nach VDI 6 Blatt 1 herangezogen werden. 16 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 17

Wie wird die Lagerklasse eines Stoffes festgelegt? Warum reicht es nicht aus, die Zusammenlagerung allein aufgrund der Lagerklassen zu beurteilen? Zur Lagerklasse 1 (Nichtbrennbare Flüssigkeiten) gehören > flüssige ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Untergruppen D I und D II des Anhangs I Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung, > Flüssigkeiten, die nicht brennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist. 4 Warum reicht es nicht aus, die Zusammenlagerung allein aufgrund der Lagerklassen zu beurteilen? 4 Zur Lagerklasse 1 (Nichtbrennbare Feststoffe) gehören Feststoffe, die erfahrungsgemäß nicht brennbar sind und die Kriterien der Lagerklasse 11 nicht erfüllen. Stoffen wie z. B. Speisesalz, die bei der Bestimmung gemäß VDI 6 Blatt 1 nicht anbrennen, wird die Brennzahl (BZ) 1 zugeordnet. Die Einteilung der Stoffe in Lagerklassen und die Beurteilung der Zusammenlagerung ist nur der erste Schritt. Im zweiten Schritt muss selbst bei Stoffen derselben Lagerklasse geprüft werden, ob eine Zusammenlagerung zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Bei den Lagerklassen 10 bis 1 handelt es sich um Flüssigkeiten oder Feststoffe, die > mit GHS07 (Ausrufezeichen) oder > nach Gefahrgutrecht in die Klasse 9 einzustufen sind oder mit GHS09 (Umwelt) oder > in bestimmten Fällen mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) (sofern GHS08 nur aufgrund folgender H Sätze vergeben ist: H04, H4, H41, H51, H61, H71 und/ oder H7) oder > mit GHS05 (Ätzwirkung) allein aufgrund der schweren Augenschädigung (H18) und/oder der Metallkorrosivität (H90) oder > die weder nach Gefahrstoffrecht noch nach Gefahrgutrecht zu kennzeichnen sind. Die Lagerklassen 10 bis 1 können zusammenfasst werden und dann entsprechend den Zusammenlagerungsregeln für die Lagerklasse 11 behandelt werden Die TRGS 510 nennt dazu einige Beispiele, bei denen Stoffe trotz korrekt ermittelter Lagerklasse und Anwendung der Tabelle nicht zusammengelagert werden dürfen. Eine Zusammenlagerung kann nicht erfolgen, wenn die Stoffe > unterschiedliche Löschmittel benötigen, > unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, > miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder > miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. Beispiele: Chlorgranulat (Troclosennatrium, Dihydrat; CAS Nr. 51580 86 0) ist wie folgt eingestuft und gekennzeichnet: Chlorgranulat Acute Tox. 4, H0 Eye Irrit., H19 STOT SE, H5 Aquatic Acute 1, H400 Aquatic Chronic 1, H410 Achtung H0 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H19 Verursacht schwere Augenreizung. H5 Kann die Atemwege reizen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Chlorgranulat ist ein nicht brennbarer Feststoff, transportrechtlich ist Chlorgranulat als Umweltgefährdender Stoff mit der UN Nummer 077 in die Klasse 9 eingestuft. Damit erhält man die Lagerklasse 1. Stoffe dieser Lagerklasse dürfen nach der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 mit Stoffen aller anderen Lagerklassen unbeschränkt zusammengelagert werden. 18 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 19

Warum reicht es nicht aus, die Zusammenlagerung allein aufgrund der Lagerklassen zu beurteilen? Wie erhalte ich weiterführende Informationen zum Thema Lagerung? 4 Einem Sicherheitsdatenblatt kann man jedoch in Abschnitt 10 entnehmen, dass Chlorgranulat recht reaktiv ist. So gibt es gefährliche Reaktionen mit: > > brennbaren Stoffen, > > Säuren, > > organischen Stoffen, > > Fetten und Ölen und > > Verunreinigungen. Somit ist eine Zusammenlagerung mit vielen anderen Stoffen untersagt. Weitere Beispiele: > > Anilin LGK 6.1A darf mit Stoffen der LGK nach Tabelle grundsätzlich zusammen gelagert werden. Mit Essigsäureanhydrid (LGK ) gibt es eine heftige Reaktion Zusammenlagerung daher nicht erlaubt. > > Methanol (LGK ) und Salpetersäure (LGK 5.1B). Nach Tabelle dürfen Stoffe dieser Lagerklasse bis 1000 Kilo ohne Einschränkung zusammengelagert werden. Salpetersäure setzt jedoch den Alkohol zu Methylnitrat um und erzeugt so einen explosiven Stoff. Daher ist eine Zusammenlagerung in dieser Menge nicht zulässig. > > LGK 8B: Chlorbleichlauge und Salzsäure sind beide in diese LGK einzustufen. Jedoch reagieren diese beiden Stoffe unter Freisetzung giftigen Chlorgases eine gemeinsame Lagerung ist unzulässig. > > Sogar Salzsäure und Schwefelsäure beides Mineralsäuren der LGK 8B reagieren heftigst miteinander und sollten daher nicht zusammengelagert werden. Fazit: Man muss neben der Einteilung in Lagerklassen und der Anwendung der Zusammenlagerungstabelle stets auch die Sicherheitsdatenblätter der einzulagern den Chemikalien zu Rate ziehen, um eine verlässliche Einschätzung treffen zu können. 5 Wie erhalte ich weiterführende Informationen zum Thema Lagerung? 5.1 Merkblätter Die Merkblätter M 06 Lagerung von Gefahrstoffen und M 06 Lagerung von Gefahrstoffen Antworten auf häufig gestellte Fragen behandeln das Thema Lagerung ausführlich. Für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen sind neben dem hier kurz behandelten Thema Zusammenlagerung sehr viele andere Aspekte zu beachten. Sie können diese Merkblätter über den Medienshop der BG RCI unter medienshop.bgrci.de beziehen oder unter downloadcenter.bgrci.de herunterladen. Die Rechtsgrundlage für die Lagerung von Gefahrstoffen legen die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. 5. GisChem Im Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM, GisChem, sind Datenblätter zu unterschiedlichen Gefahrstoffen enthalten. Im Menüpunkt Gefahrstoffsuche unter www.gischem.de kann man diese Datenblätter finden. Für jeden Gefahrstoff werden im Kapitel Lagerung spezifische Grundmaßnahmen und Mengenschwellen für weitergehende Anforderungen angegeben. Auch die Zuordnung zu einer Lagerklasse findet man dort. Die GisChem-Datenblätter sind ebenfalls in der GisChem-App vollständig enthalten. Die Lagerklasse ist bereits direkt nach Gefahrstoffsuche angegeben, die konkreten Informationen zu einzelnen Maßnahmen finden sich wie auf der Homepage im Menüpunkt Lagerung. Die GisChem-App kann für die Betriebssysteme ios, Android und Windows in den App-Stores von Apple, Google und Microsoft kostenfrei heruntergeladen werden. 5 Prinzipiell erfordern sehr viele Stoffe, die in die Lagerklassen 1, 4.1A, 4., 4., 5.1A, 5.1C, 5., 6. und 7 eingestuft sind, aufgrund ihrer Eigenschaften in der Regel eine Separatlagerung. Bei allen anderen Lagerklassen sollte die Zusammenlagerung sowohl anhand der Tabelle als auch anhand der Grundbedingungen (keine gefährliche Reaktion miteinander, keine unterschiedlichen Löschmittel oder Temperaturbedingungen, keine wesentliche Gefährdungserhöhung) beurteilt werden. 5. Unterweisung Das Sicherheitskurzgespräch SKG 00 Lagerung von Gefahrstoffen behandelt die Themen Sicheres Abstellen, Zusammenlagerung, Regale und Stapel, Verhalten im Lager und Verhalten bei Leckagen und Notfällen. Es besteht aus fünf Lektionen, einem Fehlersuchbild, einer Anleitung und einer Dokumentationsseite. Die Lektionen umfassen jeweils ein Blatt für die zu Unterweisenden (mit Stichwor 0 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 1

Wie erhalte ich weiterführende Informationen zum Thema Lagerung? Bildnachweis 5 ten und Zeichnung), sowie einer Seite mit Hintergrundinformationen für die Unterweiserin bzw. den Unterweiser. Für die Unterweisung mittelgroßer Gruppen liegt dem SKG 00 ein Wimmelbild in Posterform bei. Die Sicherheitskurzgespräche der BG RCI können über medienshop.bgrci.de bestellt werden. Ein Foliensatz mit den Inhalten für die zu Unterweisenden steht unter downloadcenter.bgrci.de bereit. Bildnachweis Die im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens GisChem wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt. A 5.4 Spielerisches Lernen Das Spiel ZuLaGis hilft dabei, die Anwendung der Zusammenlagerungstabelle zu üben. Im Spiel laufen Lagergüter mit verschiedenen Lagerklassen an drei Lager abschnitten vorbei und können vom Spieler jeweils in eines der Läger einsortiert werden. Alle Lagergüter werden vereinfachend als Fass dargestellt unabhängig davon, ob es sich um Flüssigkeiten, Feststoffe oder Gase handelt. Für jedes richtig eingelagerte Fass werden Punkte gutgeschrieben. Es gibt umso mehr Punkte, je mehr Fässer in diesem Lager eingelagert wurden. Werden jedoch Fässer zusammengelagert, die nach der Zusammenlagerungstabelle nicht gemeinsam gelagert werden dürfen, wird das Lager automatisch geräumt und es gibt Punktabzug. Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von: Titelseite: Denios AG Dehmer Straße 58 66 549 Bad Oeyenhausen Abbildung 1: Düperthal Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG Frankenstraße 6791 Karlstein Das Spiel ZuLaGis kann in den Appstores von Google, Apple und Windows kostenfrei heruntergeladen werden. Unter www.gischem.de/e1_allgm/zulagis.htm findet sich eine PC-Version sowie die Spielanleitung, sodass das Spiel auch bei betrieblichen Aktionstagen oder Unterweisungen eingesetzt werden kann. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017 Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 10/017

Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien www.gischem.de Ein Angebot der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Kurfürsten-Anlage 6 69115 Heidelberg und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 5514 Mainz Ausgabe 10/017 Diese Schrift ist ein Sonderdruck des Merkblattes M 06 1 der BG RCI. Dieses können sie über den Medienshop unter medienshop.bgrci.de beziehen. Haben Sie zu dieser Schrift Fragen, Anregungen, Kritik? Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien c/o BG RCI Kurfürsten Anlage 6 69115 Heidelberg info@gischem.de Kontaktformular: www.gischem.de/kontakt/kontakt.htm Jedermann Verlag GmbH Postfach 10 1 40 6901 Heidelberg Telefon 061 1451 0 Telefax 061 7870 www.jedermann.de info@jedermann.de ISBN: 978 8685 5 8