Nährwertkennzeichnung bei Fischen seit 2017
Generell zur Kennzeichnung Es gibt verpflichtende und freiwillige Elemente Es gibt viele Fehlerquellen Daher: nur das am Etikett angeben, was verpflichtend ist 2 4.6.2014, Graz Dr. Martina Ortner
Lebensmittel-Kennzeichnung Verbraucherinformations-VO Verbraucherinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Ziel: Vereinfachung, mehr und bessere Information (auch bei Fernabsatz), Täuschungsschutz, fundierte Wahl der Verbraucher insb. für eine ausgewogene Ernährung, Beseitigung von Handelshemmnissen Inkrafttreten: 13.12.2011 Gilt generell seit: 13.12.2014 Nährwertkennzeichnung: ab 13.12.2016 Angabe Ursprungsland bzw. Herkunftsort von frischem, gekühlten oder gefrorenen Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Fleisch seit 1. April 2015 3
Nährwertdeklaration verpflichtende Angaben a) Brennwert (kj, kcal) b) Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf: Lebensmittelanalysen des Herstellers Berechnung auf Grundlage bekannter oder tatsächlicher durchschnittlicher Werte Berechnung auf Grundlage allgemein nachgewiesener und akzeptierter Daten Angabe je 100 g oder 100 ml Angabe je Portion; zusätzlich ev. je Verzehreinheit 4
Nährwertdeklaration Darstellungsform Beispiel Nährwertangaben Brennwert je 100g 1344 kj 320 kcal Fett 5,5g davon gesättigte Fettsäuren 1,5g Kohlenhydrate davon Zucker Eiweiß Salz 60,1 g 26,3 g 7,6 g 0,07 g 5
Ausnahmen von NWK 1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus 1 Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; 4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; 5. Salz und Salzsubstitute; 6. Tafelsüßen; 6
Ausnahmen von NWK 7. Erzeugnisse im Sinne der RL 1999/4/EG über Kaffee- und Zichorien- Extrakte, ganze o. gemahlene Kaffeebohnen und ganze o. gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; 8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- o. löslicher Tee o. Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- o. löslicher Tee o. Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern; 9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden; 10. Aromen; 11. Lebensmittelzusatzstoffe; 12. Verarbeitungshilfsstoffe; 13. Lebensmittelenzyme; 7
Ausnahmen von NWK 14. Gelatine; 15. Gelierhilfen für Konfitüre; 16. Hefe; 17. Kaugummi; 18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; 19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. 8
Firmen, die Nährwerte berechnen Ernährung e3 Dipl. oec.troph. Britta Macho Macho & Reiselhuber OG Marderweg 2/4, 1220 Wien Tel.: 0699/11920 991, Fax: 01/253 3033 3039 E-Mail: britta.macho@e-drei.at, Internet: www.e-drei.at Saicon Consulting Mag. Andreas Schmölzer Ingenieurbüro für Ernährungswissenschaften Herzogbergstraße 41, 2345 Brunn am Gebirge Tel.: 0720/97 4920, Fax: 0720/97 4920-9 E-Mail: info@saicon.at, Internet: www.saicon.at 9
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