Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis?



Ähnliche Dokumente
Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

6. Baukirchmeistertagung 20./ Kleine Einführung in die HOAI 2013

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Rechtsberatung durch Ingenieure

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

HOAI anrechenbare Kosten. RifT AHO. Architekten. Ingenieure Honorarzone. SiGeKo. HOAI-Rechner Pro Beispielrechnungen. Leistungsbild.

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

-Prüfung der Tragwerksplanung-

Für die Typen Angebot/Honorarrechnung/Schlussrechnung können folgende Honorarermittlungen durchgeführt werden:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? -

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

S-HOAI 13. S-Control 13

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Vertrag -Tragwerksplanung-

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Neue Entwicklungen im Architektenrecht

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Sachmangel gemäß 434 BGB

IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Präsentation zu Kapitel 4

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Leichte-Sprache-Bilder

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Adventskalender Gewinnspiel

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Ende von Vertragsbeziehungen

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Verträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern

HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht

Leseprobe zum Download

Arbeitshilfen zu 15 HOAI Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

Deutsches Forschungsnetz

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

INTERNET SERVICES ONLINE

Elternzeit Was ist das?

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014

Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen

MELCHERS SEMINARE. Einführung in die HOAI 2013 mit Tipps für die Vertragsgestaltung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Fall 3. Ausgangsfall:

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Transkript:

Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis? Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt & Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht 15.01.2014 1

Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätze des Honorarrechts 3. Anwendungsbereich der HOAI 2013 4. Mindest- und Höchstsätze 5. Honorarzone 6. Kostenberechnung 7. Baukostenvereinbarung 8. Wirtschaftlichkeitsgebot 9. Bauen im Bestand 10. Honorar in besonderen Fällen 11. Veränderung des Leistungsumfangs 12. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung 15.01.2014 2

17 % mehr 15.01.2014 3

Grundsätze des Honorarrechts Fall: Die Ausführungsplanung des Planers kann vom Bauunternehmer vor Ort nicht umgesetzt werden. Der Bauunternehmer fertigt eine neue an und verlangt hierfür EUR 10.000,00 vom AG. Der AG verlangt diese vom Planer ersetzt, da er ja keine ausführungsreife Planung gefertigt hat. Der Planer verweigert die Zahlung. Er meint, seine Leistung erschöpft sich in der Erbringung von Planungsleistungen, ohne dass ein bestimmter Erfolg erreicht werden muss, also gerade keine ausführungsreife Planung. Außerdem sei der Planervertrag nirgendwo geregelt. Wer hat Recht? 15.01.2014 4

Grundsätze des Honorarrechts Lösung: Der AG! Zwar gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zum Planervertrag. Der BGH hat aber bereits 1959 für den Architektenvertrag entschieden: dieser ist Werkvertrag! Es gelten die 631 ff. BGB. Planungs- und Überwachungsleistungen dienen dem Ziel, die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu erreichen und so den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. 15.01.2014 5

Grundsätze des Honorarrechts Fall: Aufgrund sich während der Bauphase zeigender Probleme (das Dach ist für die erst jetzt als notwendig erachtete Fassadenreinigungsanlage unterdimensioniert) beauftragt der AG die Planer, "nach einer Lösung zu suchen". In deren Planung sind keine Dehnfugen und Gleitlager vorgesehen, so dass die Fahrbahn-Betonplatte abgerissen und neu erstellt werden muss. Der AG verlangt den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten von den Planern. Diese wenden ein, dass die Planung von Dehnfugen und Gleitlagern eine besondere Leistung nach der HOAI sei. Die HOAI hat aber eine Leitbildfunktion für den Vertrag und beschränkt sich ihre Leistung daher auf die Grundleistungen. Sie müssen daher nicht haften. Was halten Sie von der These der Planer? 15.01.2014 3

Grundsätze des Honorarrechts Lösung: Die These der Planer ist auch auf Grundlage der HOAI 2013 falsch. Richtig ist nach dem BGH (24.10.1996, VII ZR 283/95) allein: - Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. - Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. - Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. - Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muss und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu. 15.01.2014 4

Grundsätze des Honorarrechts Auch nach der HOAI 2013 gilt das 2-stufiges Schema: 1. Ob ein Planungshonorar verlangt werden kann, richtet sich nach dem BGB, v.a. ob ein Planungsvertrag abgeschlossen ist. Hierfür hilft die HOAI nicht weiter. 2. Erst wenn ein Planungsvertrag abgeschlossen ist ( Ob ), kommt die HOAI als Preisrecht zur Anwendung und entscheidet darüber, WIE der Planer zu bezahlen ist. 15.01.2014 5

Grundsätze des Honorarrechts Normen-Hirachie ( Ober sticht Unter ) Grundgesetz Bundesgesetz (z.b. BGB) Verordnungen (z.b. HOAI, EnEV) 15.01.2014 6

Anwendungsbereich HOAI 2013 HOAI 2013 gilt für die Honorarberechnung der Planer mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst sind und vom Inland aus erbracht werden. Planer A fragt sich, da es in vielen Ländern Europas eine der HOAI vergleichbare Preisbeschränkung nicht gibt, ob die HOAI 2013 daher überhaupt rechtens ist. Was meinen Sie? 15.01.2014 10

Lösung: Anwendungsbereich HOAI 2013 Auch die HOAI 2013 hat das Problem, ob die Beschränkung der HOAI auf reine Inländer eine europarechtswidrige Inländerdiskriminierung ist, nicht gelöst. Die Beantwortung dieser höchst umstrittenen Frage ist der Rechtsprechung vorbehalten. 15.01.2014 11

Anwendungsbereich HOAI 2013 HOAI 2013 gilt für die Honorarberechnung der Planer mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst sind und vom Inland aus erbracht werden. Planer A fragt sich nun, was es mit den in Anlage 1 der HOAI 2013 erfassten Beratungsleistungen auf sich hat? 15.01.2014 12

Anwendungsbereich HOAI 2013 Lösung: Auch nach der HOAI 2013 gilt: die Honorare für Beratungsleistungen nach Anlage 1 sind nicht verbindlich und können frei vereinbart werden ( 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2013). Anlage 1 nur Orientierungshilfe für Honorarvereinbarung, die jetzt aber deutlich angehoben sind. 15.01.2014 13

Anwendungsbereich HOAI 2013 Können Sie sich erklären, warum die Beratungsleistungen weiterhin nur unverbindlich und als Orientierungshilfe erfasst sind? z.b. AHO hat großen Druck ausgeübt, um Aufnahme in verbindlichen Teil der HOAI 2013 zu erreichen. Hätte man dem nachgegeben, wäre nicht nur das zuvor dargestellten Thema der Inländerdiskriminierung verschärft, sondern auch eine europarechtswidrige Ausländerdiskriminierung bzgl. Beratungsleistungen in den Blickpunkt gerückt mit dem Risiko der Überprüfung der HOAI 2013 unmittelbar durch den EuGH. 15.01.2014 14

Mindest- und Höchstsätze Fall:: Mündlich hat Planer A mit dem Bauherrn ein Pauschalhonorar von EUR 150.000,00 netto vereinbart; ein hohes Honorar im Verhältnis zum Aufwand, was deutlich über den Mindestsätzen liegt. Der Bauherr will nach erfolgreicher Durchführung nur den Mindestsatz von ca. EUR 50.000,00 bezahlen, da der Vertrag nicht schriftlich abgefasst sei. A entgegnet, es gelte der Grundsatz der Formfreiheit im BGB und der Bauherr müsse daher voll zahlen. Ferner sei ja ohnehin das BGB eine gegenüber der HOAI höherrangige Norm, so dass man schon gar nicht auf die dortigen Mindestsätze abstellen kann. Wer hat Recht? 15.01.2014 12

Mindest- und Höchstsätze Lösung: Der Bauherr liegt richtig. Er zieht die Mindestsatzfalle, die auch durch die HOAI 2013 nicht abgeschafft ist, vgl. 7 Abs. 1: das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. Dies ist weiterhin keine Formvorgabe für den Planervertrag, sondern nur für die Honorarvereinbarung. Daher ist auch nur die Vereinbarung über das Honorar, nicht aber der restliche Planervertrag unwirksam. Hieraus resultiert aber nach wie vor ein faktischer Formzwang zum Abschluss jedenfalls einer schriftlichen Honorarvereinbarung, wenn Sie rechtssicher Ihr Honorar vereinbaren wollen! 15.01.2014 13

Honorarzone Die Honorarzone bleibt weiterhin wichtiger Parameter für die Honorarberechnung, aber nach 5 Abs. 3 HOAI 2013 sind die Honorarzonen anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Was bezweckt der Verordnungsgeber damit und macht das uneingeschränkt Sinn? 15.01.2014 17

Honorarzone Zweck des 5 Abs. 3 HOAI 2013: Besserer Überblick Leichtere Zuordnung Bedenken: Häufig alternative Möglichkeiten der Zuordnung Und was ist mit dem Punktesystem der alten HOAI? 15.01.2014 18

Honorarzone Für: Objektplanung: bei Unklarheiten Punktesystem nach 35 Abs. 4 ff. HOAI 2013 Technische Ausrüstung: Sondervorschrift in 56 Abs. 4 HOAI 2013 Zu bedenken: Einordnung Honorarzone unterliegt objektiver Beurteilung, wobei BGH hier eine gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. 15.01.2014 19

Kostenberechnung als Maßstab Kostenberechnung - als Bestandteil der Leistungsphase 3 - ist weiterhin Maßstab für das Honorar ( 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2013). Problem: AG nach Festlegung i.d.r. Interesse, niedrigere Kosten, AN i.d.r. höhere darzulegen. Was tun? Lösung: HOAI 2013 sagt hierzu nichts; im Vertrag kann für Streitigkeiten über angemessene Kostenberechnung Schiedsklausel aufgenommen werden. 15.01.2014 20

Baukostenvereinbarung Baukostenvereinbarung bleibt erhalten ( 6 Abs. 3 HOAI 2013), obwohl. Studie des Bundeswirtschaftsministeriums zu dem Ergebnis kommt: Es bleibt ein unaufgelöster und wohl auch nicht auflösbarer Widerspruch, dass zum Zeitpunkt der Baukostenvereinbarung noch keine Planungen als Voraussetzungen für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen dürfen, andererseits die einvernehmlich festzulegenden Baukosten nachprüfbar sein müssen. 15.01.2014 21

Wirtschaftlichkeitsgebot 3 Abs. 4 HOAI 2013: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. Was halten Sie von dieser Regelung? es handelt es sich um eine Vorgabe für die Beschaffenheit der Planerleistung (=Vertragsrecht) die HOAI ist aber Preisrecht und damit nicht der richtige Ort, dies zu regeln 15.01.2014 22

Zudem: Wirtschaftlichkeitsgebot Wirtschaftlichkeitsgebot ohnehin wichtiger Parameter für alle Planungsleistungen und damit für dessen Mangelfreiheit. BGH, Urteil 21.03.2013, BauR 2013, 1143: Architekt hat Kostenvorstellungen des AG bei seiner Planung stets zu beachten. 15.01.2014 23

Bauen im Bestand Durch HOAI 2009 seinen Reiz verloren, da Keine Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten Kein additiver Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag mehr und musste mindestens eine Umbauzuschlag von 50% vereinbart werden, um auf den Honorarstand vor der HOAI 2009 zu kommen 15.01.2014 24

Bauen im Bestand Über die HOAI 2013 wird z.t. berichtet, die mitverarbeitete Bausubstanz erlebe eine honorarrelevante Renaissance. Warum? Regelungszustand wird auf den vor der HOAI 2009 zurückgeführt: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ( 4 Abs. 3 HOAI 2013) Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren ( 6 Abs. 2 HOAI 2013) 15.01.2014 25

Bauen im Bestand Fall: 4 Monate nachdem Planer A mit seinen AG den Auftrag und die Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, vereinbart er mit seinem AG schriftlich einen Umbauzuschlag von 50%. Als Planer A diesen mit der Schlussrechnung abrechnet, meint der AG, dieser sei nicht bei Auftragserteilung vereinbart. Er müsse daher den Umbauzuschlag nicht zahlen. Hat der AG Recht oder muss er zahlen? 15.01.2014 26

Bauen im Bestand Lösung: 7 Abs. 1 HOAI 2013 verlangt eine schriftliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ( bei Auftragserteilung ). 6 Abs. 2 HOAI 2013 enthält dieses Erfordernis aber nicht. Dennoch formuliert die Begründung zu 6 Abs. 2: Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1. Solange hierzu keine Rechtsprechung existiert, ist der Zuschlag aus Rechtssicherheitsgründen bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren! 15.01.2014 27

Bauen im Bestand Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung, gilt ein Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag von 20% als vereinbart ( 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2013). Folgt daraus, dass mindestens ein Zuschlag von 20% zu vereinbaren ist bzw. ein Verbot besteht, einen niedrigeren zu vereinbaren? 15.01.2014 28

Lösung: Nein! Bauen im Bestand Im Rahmen der HOAI 2009 war dies zwar umstritten. Der Verordnungsgeber hat nun klargestellt, dass die Höhe des Zuschlages keinen Mindestzuschlag vorgibt. Es kann also auch ein geringerer Zuschlag vereinbart werden. 15.01.2014 29

Bauen im Bestand 4 Abs. 3 HOAI 2013, also der Umfang der bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigten Bausubstanz, verlangt, dass dieser zum Zeitpunkt der Kostenberechnung schriftlich zu vereinbaren ist. Was passiert, wenn die Parteien die Vereinbarung z.b. bereits im Vertrag oder erst nach Erstellung der Kostenberechnung abschließen? 15.01.2014 30

Bauen im Bestand Lösung: Erfolgt der Abschluss vor der Erstellung der Kostenberechnung, ist dies nach herrschender Literatur unschädlich. Erfolgt der Abschluss nach deren Erstellung wird teilweise vertreten, dass diese unbeachtlich sei. Daher: aus Rechtsicherheitsgründen jedenfalls nicht nach Erstellung der Kostenberechnung eine Vereinbarung nach 4 Abs. 3 HOAI 2013 treffen. 15.01.2014 31

Honorar in besonderen Fällen Fall: Planer A vereinbart mit seinem AG, dass er die Leistungsphase 5-7 und aus der Leistungsphase 8 nur den Bauablauf durch ein Bautagebuch dokumentieren soll. Da hierfür ein Einarbeitungsaufwand in die Planung erforderlich ist, wird zusätzlich ein Honorar von pauschal EUR 1.500,00 vereinbart. Der AG verweigert die Zahlung, da keine der Vereinbarungen schriftlich, sondern nur mündlich (was zutrifft), abgeschlossen ist. Zu Recht? 15.01.2014 32

Honorar in besonderen Fällen Lösung: Nur bzgl. des Honorars für den Einarbeitungsaufwand hat der AG Recht. Denn: 8 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 reden zwar von Schriftlichkeit, jedoch ist dies keine Anspruchsvoraussetzung. 8 Abs. 3 HOAI 2013 regelt Leistungen, welche die HOAI 2013 sonst nirgendwo enthält. Daher ist die Schriftlichkeit hier Anspruchsvoraussetzung. Für 9 HOAI 2013 gilt wohl auch, dass die Schriftlichkeit keine Anspruchsvoraussetzung ist. 15.01.2014 33

Veränderung des Leistungsumfangs Ausgangspunkt: HOAI 2009 3 Abs. 2 Satz 2: andere Leistungen als die, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages allgemein erforderlich sind, sind frei zu vereinbaren und frei zu vergüten. 7 Abs. 5: Honoraranpassung, wenn Leistungsumfang auf Veranlassung des AG mit der Folge einer Änderung der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten einhergeht. Problem: Anwendungsbereich 3 Abs. 2 sollte nur Wiederholung von Grundleistungen erfassen (TdLit.) und 7 Abs. 5 ist keine grundsätzliche Regelung für Planungsänderungen. 15.01.2014 34

Veränderung des Leistungsumfangs Was macht die HOAI 2013 besser? 10 Abs. 1 HOAI 2013 entspricht 7 Abs. 5 HOAI 2009 10 Abs. 2 HOAI 2013 sieht Honorierung von Wiederholungen von Grundleistungen grundsätzlich vor und zwar unabhängig von einer Änderung der anrechenbaren Kosten etc. und davon, ob die Änderungsleistung wesentlich oder unwesentlich ist. 15.01.2014 35

Veränderung des Leistungsumfangs Was macht die HOAI 2013 schlechter? Nach 10 Abs. 2 HOAI 2013 ist das Honorar für die wiederholten Grundleistungen schriftlich zu vereinbaren. Was bedeutet dies für die Praxis? Da der Verordnungsgeber nicht zu erkennen gibt, ob die Schriftlichkeit Anspruchsvoraussetzungen oder nur deklaratorisch ist (so die gerichtlich noch nicht gefestigte Literatur), ist die Vereinbarung zwingend schriftlich abzufassen (E-Mail reicht nicht!). 15.01.2014 36

Abnahme = Fälligkeitsvoraussetzung Fall: A und B stellen an C Ihre Honorarschlussrechnung. Als C nach 8 Wochen immer noch nicht gezahlt hat, fragen sie nach. C entgegnet, dass Honorar sei mangels Abnahme der Planungsleistungen nicht zur Zahlung fällig. B meint, Planungsleistungen müssen gar nicht abgenommen werden. Dies gelte nur für Bauleistungen. Wer liegt richtig? 15.01.2014 37

Abnahme = Fälligkeitsvoraussetzung Lösung: 640 BGB gilt, was nunmehr 15 Abs. 1 HOAI 2013 klarstellt. Die Leistungen aus Architekten- oder Ingenieurverträgen sind abnahmefähig (z.b. BGH, Urteil v. 2.3.1972 - VII ZR 146/70). Der Architekt oder Ingenieur hat grundsätzlich Anspruch auf Abnahme, wenn er seine Leistung vertragsgemäß fertig gestellt hat (BGH, Urt. v. 30.9.1999 - VII ZR 162/97). Es gelten keine Besonderheiten. Versuche, für die Abnahme des Architektenwerkes Sonderregelungen zu etablieren, sind nicht gerechtfertigt. Das Problem beim Architekten- bzw. Planerwerk liegt teilweise darin, dass es selten ausdrücklich abgenommen wird und die Parteien auch nicht, wie es nach 640 Abs. 1 BGB durchaus möglich ist, eine Teilabnahmepflicht vereinbaren. Hier im Fall: Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung, 15 Abs. 1 HOAI. 15.01.2014 I/2

Fragen, Anregungen, Kritik richten Sie bitte an hendrik.hunold@ra-tandler.de Ihnen noch einen schönen Abend und gute Heimreise. 15.01.2014 39