SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

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Transkript:

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 1 / 10

MANGEL DER KAUFSACHE NACH 433 ABS. 1 2, 434 1 Sachmangel (negativ definiert) liegt nicht vor, wenn 1 Ausdrückliche Vereinbarung der Beschaffenheit, 434 Abs. 1 S. 1. 2 Eignung für die vertraglich vorgesehene Verwendung, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 3 Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit für Sachen der gleichen Art, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. 4 Insbesondere Eigenschaften, die durch Werbung oder Kennzeichnung (seitens des Herstellers oder Lieferanten) behauptet werden, 434 Abs. 1 S. 3. 2 Fehlerhafte Montage = Sachmangel (positiv definiert) 1 Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer, 434 Abs. 2 S. 1, sofern Montage geschuldet. 2 Mangelhafte Montageanleitung, 434 Abs. 2 S. 2, sofern die Sache nicht trotzdem fehlerfrei zusammengebaut wird (fehlende Kausalität). 3 Aliud-Lieferung = Sachmangel, 434 Abs. 3 1. Fall 4 Zuwenig-Lieferung = Sachmangel, 434 Abs. 3 2. Fall 5 Kein Rechtsmangel (negativ definiert), wenn Dritte keine (oder nur vereinbarte) Rechte in Bezug auf die Sache geltend machen können, 435 S. 1. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 2 / 10

MINDERUNG NACH 441 Wert mit Mangel Geminderter Preis = x = Wert ohne Mangel Kaufpreis x = Wert mit Mangel Kaufpreis Wert ohne Mangel PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 3 / 10

KONDIKTIONSARTEN condictio indebiti = 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1. Leistung zur Tilgung einer Schuld (solvendi causa). condictio ob causam finitam = 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1. Leistung auf eine Schuld, die erst bestand, aber später wegfällt. condictio ob rem/causa data, causa non secuta/ob causam datorum = 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2. Leistung zu einem Zweck außerhalb einer bestehenden Schuld. condictio ob turpem vel iniustam causam = 817 S. 1. condictio sine causa = Nichtleistungskondiktion(en). Streng subsidiär! PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 4 / 10

LEISTUNGSKONDIKTION, 812 ABS. 1 S. 1 (1) 1 Etwas = jedes vermögenswerte Gut. 2 Erlangt = ins Schuldnervermögen übergegangen. 3 Durch Leistung Bewusste und Zweckgerichtete (etwa solvendi causa) Mehrung fremden Vermögens 4 Ohne Rechtsgrund = Zweck verfehlt. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 5 / 10

NICHTLEISTUNGSKONDIKTION, 812 ABS. 1 S. 1 (2) 1 Etwas erlangt? 2 Ohne Leistung? (auch nicht die eines Dritten) 3 Auf dessen Kosten? Rechtliche Zuweisung an den Gläubiger (Zuweisungsgehalt) 4 Ohne Rechtsgrund? Indiziert, sofern keine Gestattung. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 6 / 10

ANSPRUCH AUS 816 ABS. 1 1 Verfügung? Jede Handlung, durch die unmittelbar ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird (nicht dazu gehört die Begründung eines Rechts, sofern dieses nicht die Belastung eines anderen Rechts ist). 2 Eines Nichtberechtigten? 3 Dem Berechtigten gegenüber wirksam? Vor allem, wenn das Eigentum gem. 932 wirksam übertragen wird. 4 Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Strittig, was das ist: 1 Die Gegenleistung (h. M.). 2 a. M.: Der Wert des Verfügungsgegenstandes. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 7 / 10

ANSPRUCH AUS 823 ABS. 1 1 Handlung (auch Unterlassen) 2 Verletzung eines der genannten oder sonst absoluten Rechtsgütern (auch mittelbar) 3 Haftungsbegründende Kausalität und Zurechnung 1 Äquivalenz (condicio sine qua non) 2 Adäquanz (nicht gänzlich unwahrscheinlich) 3 Schutzzweck der Norm 4 Widerrechtlichkeit: idr indiziert durch Verwirklichung des TB. Ausnahme: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; mittelbare Schäden; Unterlassen Prüfung des Verstoßes gegen eine Verkehrspflicht 5 Verschulden, 276 6 Schaden (haftungsausfüllender TB), 249 1 Vorliegen eines Schadens 2 Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden) 3 Evtl. schuldhafte Mitverursachung des Geschädigten ( 254) PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 8 / 10

ANSPRUCH AUS 823 ABS. 2 1 Verstoß gegen eine Norm. Achtung: Alle Voraussetzungen der Verbotsnorm müssen erfüllt sein, auch Rechtswidrigkeit und die jeweilige vom Verbotsgesetz vorgesehene Verschuldensform, im StGB (dort im subj. TB) also meist Vorsatz, 15 StGB! 2 Schutzgesetz? 1 Gesetz = jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB 2 Zumindest auch zum Zweck des Schutzes eines bestimmten Personenkreises, nicht lediglich zum Schutz der Allgemeinheit (öffentliches Interesse) - Normauslegung. 3 Zugehörigkeit des Geschädigten zum geschützten Personenkreis 4 Schutzzweck: soll die Norm auch gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen? 3 Verschulden (wenn das Schutzgesetz kein Verschulden fordert, etwa StVO-Normen und Besitzschutz) 4 Schaden (Haftungsausfüllender TB) PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 9 / 10

PRÜFUNGSSCHEMA 831 1 Verrichtungsgehilfe des Anspruchsgegners? 1 von Geschäftsherrn eingesetzt 2 von Weisungen des Geschäftsherrn (sozial) abhängig? 2 Handlung, Kausalität (Tatbestand), und Widerrechtlichkeit nach 823 (nicht jedoch: Verschulden) 3 Herbeiführung eines Schadens bei Ausführung der Verrichtung? Nicht nur gelegentlich der Verrichtung. 4 Verschulden des Geschäftsherrn bei Auswahl oder Überwachung? Wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Exkulpation) 5 Schaden PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 10 / 10

833 HAFTUNG DES TIERHALTERS 1 Verhalten eines Tieres des Anspruchgegners (Halters) 1 Verhalten des Tieres? 2 Anspruchsgegner = Halter? Halter eines Tieres ist, wer hauptsächlich Nutzen aus ihm zieht und die Haltung (Erziehung, Pflege etc) übernommen hat. 2 Verletzung Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum 3 Kausalität 4 Ausschluss der Haftung? Verschuldensunabhägiger Anspruch! Ausschluss der Haftung nur, wenn ein Nutztier schädigt und die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. 1 Nutztier, 833 S. 2? Haustier, das der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist (etwa: Rinder, Schweine, Hühner, Wachhund eines Landwirts oder Lagers). UND 2 Erforderliche Sorgfalt beachtet oder Schaden auch bei Beachtung der Sorgfalt entstanden. 5 Schaden PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER 2008 11 / 10