Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen



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Transkript:

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Einführung Warum ist die Facebook-Seite meiner 16-jährigen Nichte 15.000 wert?

Partyfotos Einführung (3.000 für Anwälte 2.000 für die Partygäste) Gedichte (1.000 für den Anwalt, 1.000 für den Dichter) Youtube-Videos (2.000 für die Anwälte, 2.000 für die Künstler) Fanfotos (2.000 für die Anwälte, 1.000 für den Fotografen, 1.000 für den Star)

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen I. Was vor dem Start zu beachten ist 1. Impressumspflicht bei sozialen Netzwerken 2. Nutzungsbedingungen bei Youtube und Facebook 3. Probleme mit dem Accountnamen II. Im laufenden Betrieb III. Aus Nutzern Geld machen Social Media Marketing IV. Wenn die Nutzer Mist bauen

1. Impressumspflicht für Webseiten ( 5 TMG) Inhaltliche Mindestanforderungen Beispiel: Name des Betriebs: Demo Shop Inhaber: Max Muster Anschrift: Demostraße 1 12345 Demostadt Festnetz-Nr. Telefon: +49(0)221 12345 Fax-Nr. Telefax: +49(0)221 67890 E-Mail: max@domain.de Steuerecht. Angabe: USt-Ident-Nr.: DE123456789

Sonderfall: Impressumspflicht auf Social Media Plattformen Aktuelle Urteile (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; LG Frankfurt, Beschl. v. 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11): auch bei Facebook besteht Impressumspflicht! daher Empfehlung bei geschäftlicher Nutzung: IMPRESSUM EINRICHTEN!!! Praktische Umsetzung: BGH: Erreichbarkeit über 2 Links und leichte Erkennbarkeit ausreichend Link im Web -Feld oder Bio -Feld Vorsicht: nach LG Aschaffenburg ist Impressum unter Rubrik Info nicht ausreichend! Beste Lösung: eigene Rubrik Impressum

Sonderfall: Impressumspflicht für Apps OLG Hamm (Urt. v. 20.5.2010 Az.: I-4 U 225/09): auch bei Apps für mobile Endgeräte muss das Impressum abrufbar sein Fall: Ebay-Händler nutzt offizielle Ebay-App, die kein Impressum abbildet Entscheidung: ist das Impressum nicht für den Nutzer einsehbar, haftet der Händler, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt Verstoß gegen We=bewerbsrecht Ebay hat App daraufhin überarbeitet

2. Einräumung von Nutzungsrechten in Social Media Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke sehen häufig umfassende Rechteeinräumungen vor BerücksichIgung im Rahmen von Social Media MarkeIng! Beispiel 1: Youtube

Youtube: Welche Rechte werden eingeräumt? Rechte, die Youtube an einem hochgeladenen Video eingeräumt werden: Nutzung Reproduktion Vertrieb Herstellung derivativer Werke Ausstellung Aufführung Unterlizenzierung weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz

Youtube: Welche Rechte werden eingeräumt? Aber Beschränkung auf: Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Diensteund anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften (Ziff. 10.1.1 der Nutzungsbed.) Also: kein Recht zur Verwendung ohne Zusammenhang mit Youtube Löschen des Videos = Ende der Lizenz

Beispiel 2: Facebook

Facebook: Welche Rechte werden eingeräumt? nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (Ziff. 2.1 der Nutzungsbestimmungen)

Facebook: Welche Rechte werden eingeräumt? Ende der Lizenz: grds.: Löschen des Inhalts oder des Benutzerkontos Ausnahmen: außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. (z.b. private Nachrichten) Problematisch: entfernte Inhalte können für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (Ziff. 2 Nr. 2) unklar: Zweck und Dauer der Speicherung Fazit: Inhalte können ggf. auch nach Löschen noch abrufbar sein

Facebook: Welche Rechte werden eingeräumt? LG Berlin vom 06.03.2012 (16 O 551/10) Facebooks Friendfinder ist illegal (nicht transparent genug) Datenschutzbestimmungen nicht korrekt die Rechteeinräumung ist zu weitreichend Fazit: AGB von Facebook sind teilweise unwirksam

3. Probleme mit dem Account-Namen a. Account-Grabbing Problem: Dritte erstellen Social Media-Account unter dem Namen des Unternehmens oft nur aus dem Zweck, ihn dem Unternehmen später zum Kauf anzubieten Was tun? Mögliche Ansprüche des Unternehmens: Namensrecht ( 12 BGB) bei hinreichend wahrscheinlicher Zuordnungsverwirrung Markenrecht ( 14 MarkenG) bei markenmäßiger Verwendung + Verwechselungsgefahr ggf. 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

3. Probleme mit dem Account-Namen b. Unfreiwillige Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken Problem: einige soziale Netzwerke richten ohne Veranlassung des Unternehmens Profile ein mögliche Folgen: Unternehmensprofile enthalten unzureichende oder falsche Informationen z.b. weil InformaIonen aus privaten Profilen der Mitarbeiter entnommen werden Verletzung von Marken- und Urheberrechten z.b. durch Verwendung des Firmenlogos Rechtliche Möglichkeiten gegen Zwangsprofil vorzugehen: Unterlassungsanspruch gegen PlaQormbetreiber

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen I. Was vor dem Start zu beachten ist II. Im laufenden Betrieb III. Aus Nutzern Geld machen Social Media Marketing IV. Wenn die Nutzer Mist bauen

Äußerungsrecht Soziale Netzwerke ermöglichen Verbreitung von Inhalten aller Art Grenze: rechtswidrige Äußerungen Meinungsfreiheit (z.b. wahre Tatsachenbehauptungen, rechtmäßige Werturteile) rechtsverletzende Äußerung (z.b. Formalbeleidigungen, Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen) Interessenabwägung im Einzelfall

Beispiel: Facebook Äußerungen & Arbeitsrecht Fall: schwangere Frau wurde nach negativen Facebook Äußerung von ihrem Arbeitgeber, der Regierung von Mittelfranken, fristlos gekündigt Begründung: schwerer Verstoß gegen Treuepflicht und Betriebsdisziplin Arbeitnehmerin klagt hiergegen und verlangt Prozesskostenhilfe BayVGH(Urt. v. 29.02.2012, Az. 12 C 12.264): Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten, daher kann Klägerin Prozesskostenhilfe verlangen Begründung: Kündigung einer Schwangeren nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich liegen hier wahrscheinlich nicht vor, da Anlass und Kontext (privater Account) der Äußerung nahelegen, dass sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist wichtig: Unterscheidung öffentlicher und privater Bereich bei Facebook

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen I. Was vor dem Start zu beachten ist II. Im laufenden Betrieb III. Aus Nutzern Geld machen Social Media Marketing 1. Direct Messaging 2. Gekaufte Nutzermeinungen IV. Wenn die Nutzer Mist bauen

1. Direct Messages = SPAM? Verbot von Direct Messaging Auch an Follower darf nicht ohne vorherige Zustimmung Werbung getweetet werden Grund: 7 UWG (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen ( ) 3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt

2. Gekaufte Nutzermeinungen in Social Media Bewertungsportale im Internet: zunehmende Bedeutung für Kaufentscheidung des Verbrauchers Problematisch: gekaufte Verbrauchermeinungen Wie erkennbar? übertriebene Anpreisung/ Abwertung des Produkts, werbetypische Formulierungen, Verwendung offizieller Werbeaussagen OLG Hamm, Urteil v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10 (10%- 25% Rabatt für positive ciao.de Bewertung ist wettbewerbswidrig)

Fanslave: Geschickte Umgehung der gesetzlichen Vorschriften

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen I. Was vor dem Start zu beachten ist II. Im laufenden Betrieb III. Aus Nutzern Geld machen Social Media Marketing IV. Wenn die Nutzer Mist bauen 1. Haftung für eigene Inhalte 2. Haftung für fremde Inhalte 3. Linkhaftung

1. Haftung im Internet eigene Inhalte Homepage-Betreiber, Inhaber des Twitter oder Facebook-Accounts für eigene Inhalte wie Postings Kommentare RSS-Feeds etc. Grund: der Diensteanbieter ist gemäß 7 Abs. 1 TMG grundsätzlich für eigene Inhalte auf seinen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich

2. Haftung im Internet fremde Inhalte Haftung für fremde Inhalte als Störer möglich Haftungsvoraussetzungen: Beitrag zur Verletzungshandlung (IP-Adresse, Forenbetreiber) Prüfungspflichten ab Kenntnis des Rechtsverstoßes oder provozierender Anzeichen Verletzung dieser Prüfungspflichten Beispiel: LG Berlin v. 27.04.2010: Störerhaftungwegen auf Webseite eingebundenen RSS-Feed; dieser enthielt ehrverletzende Äußerungen

Notice-and-takedown-Verfahren nach aktuellem BGH-Urteil BGH Urt. v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10 (ehrenrührige Tatsachenbehauptung auf google blogspot): konkretisiert Verfahrensablauf konkreter Hinweis des Betroffenen, aus dem sich die Rechtsverletzung unmittelbar ergibt Weiterleitung durch Hostprovider an Verfasser des Blogeintrags Verfasser reagiert nicht Verfasser legt Belegevor, die gegen eine Rechtsverletzung sprechen Hostprovider muss Eintrag löschen Mitteilung an Betroffenen; wenn keine Reaktion: keine Löschungspflicht

3. Linkhaftung und Disclaimer Grundsätzlich keine Linkhaftung nach den 7 ff. TMG Diensteanbieter ist gemäß 7 Abs. 1 TMG grundsätzlich für eigene Inhalte auf seinen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich nach 8 bis 10 TMG ist der Diensteanbieter jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachenoder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen für Seiten eines Homepagebetreibers: Haftung auch für fremde rechtswidrige Inhalte möglich (notice-and-takedown)

Screenshot Haftung für Links bei Twitter

Linkhaftung und Disclaimer Haftung für Links auf Twitter und Co. Linksetzender haftet für Tweetsauf Seiten, auf welchen ein Konkurrenten oder dessen Produkt herabgewürdigt werden, wenn er sich nicht von der verlinkten Seite distanziert und sich die fremde Aussage damit zu eigen macht (LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10) hier durch Kommentar: sehr interessant

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Christian Solmecke, LL.M. +49 221 951 563 0 www.wbs-law.de solmecke@wbs-law.de RA Christian Solmecke, LL.M. www.wbs-law.de/twitter www.wbs-law.de/youtube www.wbs-law.de/xing www.wbs-law.de/app