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VERTRAG - GEBAUDE- Freie und Hansestadt Hamburg Gz.: Vertraqsausfertiqunqen an: 1) AN (1x) 2) AG (2x) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg T 22 B/2013 Titel-Nr.: 86400000.11 Festl-Nr.: vertreten durch die Behörde für Justiz und Gleichstellung und vertreten - nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt - vertreten - nachstehend Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer (AN) genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 - Gegenstand des Vertrages 2 - Grundlagen des Vertrages 3 - Leistungen der bzw. des AN 4 - Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten 5 - Termine und Fristen 6 - Vergütung 7 - Haftpflichtversicherung der bzw. des AN 8 - Ergänzende Vereinbarungen VM-G-H06/2010 1 von 9

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Holstenglacis 3, 20355 Hamburg Sanierung Großküche als reduzierte Vollküche 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (siehe Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.3 Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer (AN) hat ihren/seinen Leistungen zugrunde zu legen: das Vorplanungsergebnis, Variante A 3 Leistungen der bzw. des AN 3.1 Die Auftraggeberin (AG) überträgt der bzw. dem AN die Leistungen nach 3.3. bis 3.5. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit Leistungen nach 3.6 besteht nicht. Für die Beauftragung mit Leistungen der weiteren Stufen - einzeln oder im Ganzen - gelten die Regelungen dieses Vertrages. Die bzw. der AN ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie/er von der AG innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.5 mit einer weiteren Vertragsleistung beauftragt wird. Umfang der Leistungen: 3t2 Grundlagenermittlung^ und Vorplanung (Kostenschätzung für die Finanz-ZBudgetplanung) 3.2.1 Grundlagenermittlung ^ Das sind die Leistungen der Leistungsphase 1 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.2.2 Vorplanung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 2 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. ggf. herausnehmen VM-G-H06/2010 2 von 9

3.3 Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Bau- und Kostenunterlage / Haushaltsunterlage -Bau-) 3.3.1 Entwurfsplanung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 3 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.3.2 Genehmigungsplanung 3.4 Ausführungsplanung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 4 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.4.1 Das sind die Leistungen der Leistungsphase 5 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.4.2 Die bzw. der AN muss Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen soweit erbringen, wie der Nachweis durch Anwendung einfacher Ausführungsbeispiele oder Hinweise und Empfehlungen in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder Prüfungszeugnissen über Eignungsprüfungen geführt werden kann. 3.5 Leistungen für die Vergabe 3.5.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Leistungen der Leistungsphase 6 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.5.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind folgende Leistungen - bzw. Teile davon - aus der Anlage 11 (zu 33) HOAI, Leistungsphase 7: Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen des Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten; - Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken; Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern; Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote; Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung. 3.5.3 Für die Erreichung der Kostensicherheit müssen die ersten Ausschreibungen grundsätzlich die Leistungen umfassen, die üblicherweise im Zusammenhang ausgeführt werden und deren Wert mindestens 80 v. H. der von der AG anerkannten Kostenberechnung beträgt. 3.6 Objekt-(Bau-)überwachung 3.6.1 Das sind die Leistungen der Leistungsphase 8 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. 3.6.1.1 Behandlung der Rechnungsunterlagen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen sind in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht unverzüglich und vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat die bzw. der AN die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen. Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. VM-G-H06/2010 3 von 9

Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. (Ort) (Datum) (Unterschrift der bzw. des AN) Die Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Endbetrag: Euro (Ort) (Datum) (Unterschrift der bzw. des AN) Nach Ausstellen der Bescheinigung sind die Kostenrechnungen unter Beifügung der sie im Einzelnen belegenden Unterlagen der AG unverzüglich auszuhändigen. Mit den Bescheinigungen übernimmt die bzw. der AN auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch ihre(n)/seine(n) Erfüllungsgehilfin bzw. Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, - die Vertragspreise eingehalten worden sind, - alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. 3.6.1.2 ^ Die bzw. der AN ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Sie/Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. 3.6.1.3 Die bzw. der AN stellt die Bauleiterin bzw. den Bauleiter nach 57 HBauO ohne besondere Vergütung; sie/er kann im Einvernehmen mit der AG dafür sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter bestellt werden. VM-G H06/2010 4 von 9

3.6.1.4 Bautagebuch und Bauausgabebücher sind entsprechend den vorgeschriebenen Mustern der AG zu führen. 3.6.1.5 Die Vorschriften der AG über die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sind zu beachten. Soweit die AG der bzw. den AN über Abtretungen, Pfändungen, Vergleichsverfahren oder Konkurse unterrichtet hat, sind die Rechnungsbelege von der bzw. dem AN entsprechend zu kennzeichnen. Die bzw. der AN ist verpflichtet, vereinbarte und fällige Vertragsstrafen von den Rechnungen der ausführenden Firmen abzusetzen. 3.6.1.6 Die bzw. der AN hat die letztgültigen Ausführungszeichnungen nach Übergabe des Bauwerks/der baulichen Anlagen unverzüglich bei der AG abzuliefern. StT Objektbetreuung und Dokumentation 3.7.1 Das sind die Leistungen der Leistungsphase 9 der Anlage 11 (zu 33) HOAI. Besondere/Beratungs-ZZusätzliche Leistungen gemäß HOAI 3.8.1 ^ Erstellen von Baubestandsplänen Dies ist eine besondere Leistung nach Ziffer 2.6.9 der Anlage 2 (zu 3 Abs. 3 HOAI). Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Beauftragung festgelegt. 3.8.2 ^ Wärmeschutz Das sind die Leistungen nach Ziffer 1.2.2 Absatz 1 der Anlage 1 (zu 3 Abs. 1 HOAI). Die Leistungen - nach Ziffer 1.2.2 Abs. 1 Nr. 1 sind mit den Leistungen nach 3.2 nach Ziffer 1.2.2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sind mit den Leistungen nach 3.3 - nach Ziffer 1.2.2 Abs. 1 Nr. 4 sind mit den Leistungen nach 3.4 und 3.5 zu erbringen. 3.8.3 ^ Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. -koordinator Das sind die Leistungen nach 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Baustellenverordnung (BGBl. 1998S. 1283). Die Leistungen nach 3 Abs. 2 Baustellenverordnung sind mit den Leistungen nach Nr. 3.4 und 3.5 - und nach 3 Abs. 3 Baustellenverordnung sind mit den Leistungen nach Nr. 3.6 zu erbringen. Von der bzw. dem AN ist vor Beginn der Arbeiten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator schriftlich zu benennen. Nur zu vereinbaren, wenn entsprechende Leistungen benötigt werden, sonst herausnehmen - Vergütungsvereinbarung siehe 6.4-6.6 VM-G-H06/2010 5 von 9

Bestellen und Wechsel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AG. 3.9 Die zusammengefassten Bau- und Kostenunterlagen sind der AG in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. Alle weiteren von der bzw. dem AN vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (einschl. Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen sind der AG in erforderlichem Umfang mindestens in 1-facher Ausführung zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind von der bzw. dem AN im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. DIN-gerecht 1-fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DINgerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. 4 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten 4.1 Die AG wird durch die von ihr beauftragten vertretungsberechtigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vertreten. Die vertretungsberechtigten Personen werden der bzw. dem AN - auch bei Veränderungen - schriftlich bekanntgegeben. Nur diese sind berechtigt, der bzw. dem AN verbindliche Weisungen zu erteilen. Forderungen, die von anderer Seite an die bzw. den AN gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt. 4.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: sie sind von der bzw. dem AN zeitlich und fachlich zu koordinieren und mit ihren/seinen Leistungen abzustimmen. Zurzeit können benannt werden: Technische Ausrüstung 5 Termine und Fristen 5.1 Es werden folgende Termine und Fristen vereinbart: Bau- und Kostenunterlage: April 2013 Ausschreibung: August 2013 5.2 Kann der termingerechte Arbeitsablauf nicht eingehalten werden, hat die bzw. der AN dies mit Nennung der Gründe der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. VM-G H06/2010 6 von 9

6 Vergütung 6.1 Der Honorarermittlung für die Leistungen nach 3.2 bis 3.7 werden zugrunde gelegt: 6.1.1 Die nach 4; 6 Abs. 1 und 32 HOAI anrechenbaren Kosten der von der AG anerkannten Kostenberechnung nach DIN 276-1: 2008-12. 6.1.2 Folgende Honorarzone im Sinne der 5, 33, 34 und Ziffer 3.1 der Anlage 3 (zu 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI): Bezeichnung des Gebäudes Honorarzone UH Küche 3 6.1.3 Folgende Bewertung der Leistungen: 6.1.3 (1)*^ Grundlagenermittlung - 3.2.1-6.1.3 (2) Vorplanung -3.2.2-6.1.3 (3) Entwurfsplanung - 3.3.1-6.1.3 (4) Genehmigungsplanung - 3.3.2-6.1.3 (5) Ausführungsplanung - 3.4.1-6.1.3 (6) Vorbereitung der Vergabe - 3.5.1-6.1.3 (7) Mitwirkung bei der Vergabe -3.5.2-6.1.3 (8) Objekt-(Bau-)überwachung - 3.6.1-6.1.3 (9) Objektbetreuung und Dokumentation - 3.7.1-0 v.h. 0 v.h. 11 v.h. 0 v.h. 25 v.h. 10 v.h. 2 v.h. 31 v.h. 0 v.h. 6.1.4 Für den Umbau/die Modernisierung wird das Honorar auf der Grundlage des 35 HOAI um^^^herhöht. ggf. herausnehmen VM-G-H06/2010 7 von 9

6.2 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge der anerkannten Kostenberechnung nicht feststehen, tritt für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle - für die Leistungen nach 3.2 die Kostenschätzung. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. 6.3 Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die die bzw. der AN nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. 6.4 ^ Als Nebenkosten werden die Kosten für: - Versand und Datenübertragungen - Fahrtkosten Post- und Fernmeldegebühren mit^^^^es vereinbarten Nettohonorars erstattet. Vervielföltigun^/or^nterlagen kann auf Kosten der AG bei den Vertragspartnern der FHH erfolgen. 6.6 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 7 Haftpflichtversicherung der bzw. des AN 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 12 AVB müssen mindestens betragen: - für Personenschäden 1.500.000,00 Euro für sonstige Schäden 500.000,00 Euro VM-G-H06/2010 8 von 9

VV-Bau II - Anlage 2b 8.1 Erklärung der bzw. des AN 8 Ergänzende Vereinbarungen Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt die bzw. der AN, dass sie/er von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg nicht von der Teilnahme am Wettbewerb nach 4 Absatz 9 Buchstaben b) und c) VOF ausgeschlossen ist, und dass keine Ausschlussgründe entsprechend 4 VOF vorliegen. Der bzw. dem AN ist bewusst, dass eine falsche Erklärung ihren/seinen Ausschluss von künftigen Beauftragungen sowie die Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund zur Folge haben kann. 8.2* Verpflichtung der bzw. des AN Die bzw. der AN wird im Rahmen dieses Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten gesondert verpflichtet, sofern sie/er nicht bereits von einer zuständigen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet wurde und diese Verpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch wirksam ist. Sofern eine Verpflichtung zwar bereits erfolgt und bei Vertragsschluss noch wirksam ist, deren Geltung aber während der voraussichtlichen Dauer des dem Vertrag zugrunde liegenden Auftrages endet, ist die Verpflichtung erneut vorzunehmen. Dazu benennt sie/er der AG den/die Namen der mit der Auftragsbearbeitung betrauten Person(en) wie folgt: Sofern die benannten Personen bereits von der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet wurden und die Verpflichtungen noch für den Zeitraum, den die Durchführung des Auftrages voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, gültig sind, sind Kopien der Niederschriften über die erfolgten Verpflichtungen bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle einzureichen. Auftraggeberin Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer Hamburg, den 28.01.2013, den Gilt für Leistungen der Ausschreibung, Vergabe und Objekt-(Bau-)überwachung (Leistungsphasen 6-8 des 33 HOAI bzw. der Anlage 11 zur HOAI) 9 von 9 VM-G-H06/2010