Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren

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Transkript:

Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren Inhalt 1 Was ist meine Ausgangssituation? 2 Auf welche Abrechnungsmöglichkeiten kann ich mich einstellen? 2.1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2.2 Pauschalvereinbarungen 2.3 Abrechnung nach Stundensätzen/Honorarvereinbarung 4.3 Gerichtliche Vertretung (3. Phase) 4.3.1 Verfahrensgebühr 4.3.2 Terminsgebühr und Post- und Telekommunikationspauschale 4.3.3 II. und III. Instanz 3 Wie sieht es mit den Kosten aus, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe? 4 Welche Abschnitte der Beratungstätigkeit gibt es und wie unterscheiden sich diese? 4.1 Erstberatung (1. Phase) 4.2 Außergerichtliche Vertretung (2. Phase) 4.2.1 Überblick 4.2.2 Geschäftsgebühr 4.2.3 Einigungsgebühr 4.2.4 4.2.5 Zusammenfassendes /Varianten des Verlaufs

Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren 1 Was ist meine Ausgangssituation? Sie brauchen rechtlichen Rat und haben Angst zum Rechtsanwalt zu gehen, weil Sie nicht wissen, was es kosten wird? Diese Angst ist unbegründet, denn es gibt Gesetze, an die sich der Rechtsanwalt in Gebührenfragen zu halten hat. Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen kleinen Überblick darüber, welche Abrechnungsmöglichkeiten es gibt und enthält mehrere Berechnungsbeispiele (Gem. RVG- Gebührentabelle, Stand 31.07.2012), damit Sie einschätzen können, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. 2 Auf welche Abrechnungsmöglic h- keiten kann ich mich einstellen? 2.3 Abrechnung nach Stundensätzen /Honorarvereinbarung Neben der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und der Pauschalvereinbarung kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch Stundensätze für seine Tätigkeit vereinbaren. Hierfür muss der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung schließen. Grundsätzlich gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt vor der Mandatserteilung über die zu erwartenden Kosten! Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt die Möglichkeiten der Vergütung möglichst früh, sodass es am Ende des Mandats keine Überraschungen für Sie gibt. 2.1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz In der Regel rechnen Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das RVG regelt die einzelnen Gebührentatbestände (Gegebenheiten, die die Gebühren auslösen) und die Höhe der jeweiligen Gebühren. Wenn der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine andere Form der Honorierung bspw. die Abrechnung nach Stundenaufwand vereinbart, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz automatisch. 2.2 Pauschalvereinbarungen 3 Wie sieht es mit den Kosten aus, wenn ich eine Rechtsschutz - versicherung habe? Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so empfiehlt es sich vor dem Gang zum Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung anzurufen und den Fall kurz zu schildern. Meistens kann Ihnen der Sachbearbeiter sofort sagen, ob der von Ihnen gemeldete Fall versichert ist oder nicht. Sollte es Ihnen unangenehm sein, mit der Rechtsschutzversicherung über Ihren Fall zu sprechen, so bitten Sie Ihren Rechtsanwalt, eine Deckungszusage für Sie einzuholen. Abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar vereinbaren, also ein fixes Honorar für einen festgelegten Auftrag. Dabei erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass der Pauschalbetrag gegebenenfalls von den gesetzlichen Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichen und diese überschreiten kann. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten ist es auch zulässig, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten. Die Einholung der Deckungszusage ist streng genommen schon ein Auftrag für den Rechtsanwalt ist und erfüllt einen Gebührentatbestand. Allerdings bieten die meisten Rechtsanwaltskanzleien das Einholen der Deckungszusage als Service an, der nicht berechnet wird. Sobald eine Deckungszusage vorliegt, wird sich Ihr Rechtsanwalt bzgl. der Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und das Finanzielle klären. Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren Seite 2 von 5

Die Rechtsschutzversicherung trägt nur die Kosten, die gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen. Pauschalhonorarvereinbarungen oder Stundensatzvereinbarungen entfalten gegenüber der Rechtsschutzversicherung keine Wirkung. dem Gegenstandswert. Dies ist der Wert, der das wirtschaftliche Interesse des Mandanten widerspiegelt. Des Weiteren gibt es spezielle Wertvorschriften, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt sind. Des Weiteren ist es nicht unüblich, dass Selbstbeteiligungen (in der Regel 150 ) mit den Versicherungen vereinbart sind. Wundern Sie sich daher nicht, wenn sich der Rechtsanwalt hinsichtlich eines Restbetrages an Sie wendet. Dieser ist von Ihnen zu tragen. 4 Welche Abschnitte der Beratungstätigkeit gibt es und wie unterscheiden sich diese? Im Grunde kann man die Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts in drei Phasen einteilen: 4.1 Erstberatung (1. Phase) Die Erstberatung umfasst ein erstes Beratungsgespräch, wahlweise eine schriftliche Ausarbeitung eines Auskunftsschreibens des Rechtsanwalts. Für die Erstberatung sollten grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts Gebührenvereinbarungen geschlossen werden. Sollten Sie jedoch Verbraucher sein Verbraucher ist laut gesetzlicher Definition jede natürliche Person (m.a.w. jeder Mensch), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kann Ihr Rechtsanwalt maximal 250,00 netto für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verlangen sowie maximal 190,00 netto für das Erstberatungsgespräch. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Gebühren aus der Erstberatung auf weitere Kostenrechnungen des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit (ein allerdings erklärungsbedürftiger Begriff) angerechnet werden. 4.2 Außergerichtliche Vertretung (2. Phase) 4.2.1 Überblick Im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts gibt es lediglich zwei Gebühren, die anfallen können. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Sie beauftragen Ihren Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 5.000, so beträgt der Gegenstandswert 5.000. Sie möchten Ihrem Mieter die Kündigung des Mietverhältnisses durch Ihren Rechtsanwalt aussprechen, so beträgt der Gegenstandswert die Jahresnettomiete. Es gibt folgende Gebühren, die in der außergerichtlichen Vertretung entstehen können, nämlich die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr, außerdem ein. 4.2.2 Geschäftsgebühr Die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in der Regel durch die so genannte Geschäftsgebühr abgegolten. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine sog. Satzrahmengebühr, d.h. der Rechtsanwalt kann dabei einen Satz zwischen 0,5 und 2,5 auswählen, dessen konkrete Höhe sich nach folgenden Kriterien bestimmt: Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt Allerdings ist es inzwischen üblich, dass eine abrechnet wird, wenn die oben genannten Kriterien als durchschnittlich bewertet werden. Die Betragshöhe, die hinter einem solchen Satz steht, wird einer Gebührentabelle, die Bestandteil des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist, entnommen. Eine solche Gebührentabelle finden Sie beispielsweise im Internet oder fragen Sie einfach mich. 4.2.3 Einigungsgebühr Neben der Geschäftsgebühr kann auch eine Einigungsgebühr entstehen. Diese darf abgerechnet werden, wenn die Angelegenheit gütlich ohne Inanspruch- Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren Seite 3 von 5

nahme gerichtlicher Hilfe geschlossen wird. Die Einigungsgebühr beträgt in diesem Fall 1,5. 4.2.4 Verlaufen die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts ohne Erfolg, bleibt nur noch der Gerichtsweg. Zu beachten ist, dass die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angerechnet wird. Aus den sfällen würden also 0,65 Geschäftsgebühr auf die Gebühren im gerichtlichen Verfahren angerechnet werden. Neben der Geschäftsgebühr und der Einigungsgebühr fällt eine Post- und Telekommunikationspauschale an. Diese beträgt maximal 20,00 pro Verfahrensabschnitt. 4.2.5 Zusammenfassendes /Varianten des Verlaufs Sie beauftragen den Rechtsanwalt R 1.500, die Ihnen aus einem Kfz-Verkauf zustehen, außergerichtlich geltend zu machen. Die sog. Kostennote sieht, bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Schwierigkeit, wie folgt aus: gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 gem. Nr. 7008 VV RVG 29,73 Gesamtbetrag 186,23 Einigt sich der Rechtsanwalt mit der Gegenseite auf die Zahlung von 1.000, weil das von Ihnen verkaufte Kfz beispielsweise mit Mängeln behaftet gewesen ist, so entsteht zusätzlich die 1,5 Einigungsgebühr. Die Kostennote würde dann wie folgt aussehen: 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG 157,50 gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 gem. Nr. 7008 VV RVG 59,66 Gesamtbetrag 373,66 4.3 Gerichtliche Vertretung (3. Phase) 4.3.1 Verfahrensgebühr In gerichtlichen Angelegenheiten fällt in der ersten Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Diese Gebühr deckt die Klageeinreichung sowie den gesamten Schriftverkehr des Rechtsanwalts mit dem Gericht ab. Auf die teilweise Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr wurde bereits in Ziff. 4.2.5 dieses Merkblatts hingewiesen. 4.3.2 Terminsgebühr und Post- und Telekommunikationspauschale Kommt es zum Gerichtstermin, so steht dem Rechtsanwalt eine 1,2 Terminsgebühr zu. Außerdem fällt die bereits erwähnte Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von maximal 20 an. Für unseren Ursprungs-sfall sähe eine Rechtsanwaltsrechnung für die gerichtliche Tätigkeit (mit Termin bei Gericht und Erlass eines Urteils) dann wie folgt aus: abzgl. Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 RVG - 68,25 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 126,00 Nr. 7002 VV RVG 20,00 gem. Nr. 7008 VV RVG 40,70 Gesamtbetrag 254,95 Einigt sich der Rechtsanwalt im Gerichtstermin mit der Gegenseite, entsteht eine zusätzliche Einigungsgebühr, allerdings nur in Höhe von 1,0. Die Rechnungssumme würde dann also um eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 105 erhöht. Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren Seite 4 von 5

4.3.3 II. und III. Instanz Die bisherigen rechnungen gelten allesamt für die erste Instanz. Bei Durchführung einer Berufung (II. Instanz) oder Revision (III. Instanz) erhöhen sich die Gebührensätze. So beträgt die Verfahrensgebühr in der II. Instanz 1,6, die Terminsgebühr 1,2 und die Einigungsgebühr 1,3. In der III. Instanz beträgt die Verfahrensgebühr 1,6, die Terminsgebühr 1,5 und die Einigungsgebühr 1,3. Sollte das Verfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durchführbar sein, so beträgt die Verfahrensgebühr sogar 2,3. Für weitere Fragen können Sie sich gerne an mich wenden. Rechtsstand: Juli 2012 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten- Merkblatt sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Merkblatt Allgemeines zu Anwaltsgebühren Seite 5 von 5