Stellungnahme von VIER PFOTEN Stiftung für Tierschutz

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Transkript:

Stellungnahme von VIER PFOTEN Stiftung für Tierschutz zum DG SANCO Consultative Document Labelling: Competitiveness, Consumer Information and Better Regulation for the EU vom Februar 2006 In Zusammenarbeit mit: Dr. Andrea Fink-Keßler, Büro für Agrar- und Regionalentwicklung, Kassel 1. Eine Novellierung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts, welches derzeit in verschiedenen Verordnungen und Richtlinien vorliegt, wird grundsätzlich begrüßt. Von besonderer Bedeutung sind die Ziele, durch verbesserte Transparenz und Kohärenz der Vorschriften den Verbrauchern eine Wahl hinsichtlich gesunder, nachhaltiger und sicherer Produkte zu erleichtern. 2. Als Tierschutzorganisation liegen VIER PFOTEN besonders die Bereiche Animal Welfare (Ziff. 33 bis 36) und auch die Herkunftskennzeichnung (Ziff. 29 bis 32) am Herzen. Auf beide Bereiche wird im Folgenden Bezug genommen. 3. Viele Verbraucher sind bereit, für Lebensmittel aus tiergerechter Haltung einen höheren Preis zu bezahlen und so die Verbreitung tiergerechter Haltungsverfahren zu fördern. Das ergab eine EUweite Meinungsumfrage. 1 Die Kaufentscheidung der Verbraucher wird jedoch wesentlich durch unklare Lebensmittelkennzeichnungen beeinträchtigt. Knapp ein Drittel der befragten Verbraucher gaben an, dass sie Produkte aus tiergerechter Haltung nie erkennen könnten. 4. Eine verbindliche und verständliche Kennzeichnung der Haltungsssysteme, aus denen Lebensmittel tierischen Ursprungs stammen, ist daher aus folgenden Gründen geboten: a. Erkennbarkeit der Qualitätseigenschaften als Voraussetzung für eine Kaufentscheidung. Nur äußere Eigenschaften sind am Produkt selbst zu erkennen. Der Genusswert erschließt sich erst nach dem Kauf und der gesundheitliche Wert kann nur mit Hilfe Dritter erfasst werden (Testinstitute wie z.b. Stiftung Warentest). Bestimmte Prozessqualitäten wie die Tiergerechtheit der Haltungssysteme und der Fütterung hingegen sind weder am Produkt selbst noch nachträglich durch den Verbraucher überprüfbar. Es handelt sich um sogenannte Vertrauenseigenschaften. Da hier eine große Informationsasymmetrie herrscht der Anbieter verfügt über die Information, der Verbraucher kann die Qualität 1 Attitudes of consumers toward the welfare of farmed animals. Spezial Eurobarometer 229 vom Juni 2005-1 -

nur schlecht oder überhaupt nicht nachprüfen bedarf es hier dringend einer obligatorischen Kennzeichnungspflicht. 2 b. Die obligatorische Kennzeichnungspflicht ist auch aus Gründen der Sicherung eines lauteren Wettbewerbs geboten. So können Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb bei freiwilligen Kennzeichnungen oder Selbstverpflichtungen der Wirtschaftsakteure lediglich auf Basis von Abmahnungen geahndet werden. Da dieses Instrument nur reaktiv und in Verbindung mit gerichtlichen Verfahren einzusetzen ist, ist es zu schwach, um wirkliche Markttransparenz herbeizuführen. c. Markttransparenz bedarf verbindlicher Begriffe zur Kennzeichnung von Prozessqualitäten. Aus diesem Grund schützen die EU-Öko-Verordnung 2092/91 und die Verordnung (EG) 1804/99 die Begriffe biologisch und ökologisch sowie die daraus abgeleiteten Begriffe bio und öko und Zusammensetzungen mit diesen Begriffen. Verbindliche Begriffe zur Kennzeichnung der Haltungsform (und damit der Prozessqualität) legen auch die EU-Verordnung mit Vermarktungsnormen für Eier 1651/2002 und die EU-Verordnung 1538/91 über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch fest. In diesem Bereichen verbietet sich damit automatisch der Gebrauch abweichender Begriffe. d. Obligatorische Kennzeichnung schafft nicht nur Markttransparenz für Verbraucher, sondern ermöglicht Herstellern / Erzeugern, die auf tiergerechtere Haltungsverfahren setzen, einen verbesserten Marktzugang. Solange es keine verbindliche Festlegung von Begriffen gibt, kommt es immer wieder zu Situationen unlauteren Wettbewerbs. Mit Hilfe von Werbeaussagen, Produkt- und Markennamen sowie Bildern werden Haltungsverfahren suggiert, die der Wirklichkeit nicht entsprechen. Die höherpreisige echte Ware hat unter solchen Bedingungen wenig Marktchancen. Hinzu kommt, dass die derzeitige Förderung tiergerechter Haltungsverfahren im Rahmen der Agrarinvestitionsförderprogramme 3 im Bereich der konventionellen Tierhaltung aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit für die Erzeuger nicht greift. Diese Förderung bedarf dringend der angeführten Ergänzung auf Marktebene. 5. Die Umsetzbarkeit obligatorischer Kennzeichnungsregelungen sollten jedoch unbedingt dahingehend überprüft werden, ob sie kleinere und mittlere Unternehmen des Lebensmittelhandwerks diskriminieren könnte. 2 vgl. Spiller, A. (2001): Marken- und Gütezeichen als Instrument der Verbraucherinformation. In: Schriftenreihe Universität Kiel. Beiträge zum ersten Workshop der Arbeitsgemeinschaft Lebensmittelqualität und Sicherheit, Kiel 2001, S. 55-59. 3 Basis der Förderung ist die EU-Verordnung 2078/92 bzw. die ab 2007 gültige ELER-Verordnung und die jeweilige nationale Umsetzung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. - 2 -

6. Zu Ziff. 32: Verbraucher wollen wissen, woher die Produkte stammen. Dies betrifft insbesondere Produkte tierischer Herkunft, da diese oftmals (und immer wieder) von Lebensmittelskandalen betroffen sind. Die Herkunftskennzeichnung ist inzwischen nur beim Rindfleisch obligatorisch (Rindfleischetikettierungsverordnung) und wird oftmals auf freiwilliger Ebene - auch für Frischgeflügelfleisch vorgenommen (D-D-D). Damit unterliegt nur das schmale und aufgrund aktueller Ernährungstrends immer kleiner werdende Marktsegment des Frischfleisches einer Herkunftskennzeichnung. Ein bedeutendes Defizit besteht nach wie vor im Bereich der verarbeiteten Ware. Wenn der Schlacht- oder Verarbeitungsstandort in Deutschland liegt, die lebenden Tiere oder die Rohware aber aus andern EU-Ländern oder gar Drittländern stammen, verliert sich die wirkliche Herkunft, die Ware wird in der Regel als deutsche Ware ausgelobt. 7. Wesentliche Anforderung an eine Herkunftskennzeichnung sind daher: a. Ausdehnung der Herkunftskennzeichnung auf alle Fleischarten. b. Ausdehnung der Herkunftskennzeichnung auf verarbeitete Fleischstücke (z.b. Aus EU- Ländern, Aus Drittländern ), um Fehlinformationen über die wahre Herkunft von Produkten, Rohwaren oder lebenden Tieren zu vermeiden. 8. Zu Ziff. 34 bis 36: Die Einführung verbindlicher und obligatorischer Kennzeichnungsstandards für die Art der Tierhaltung (Tiergerechtheit der Produktion / animal welfare ) ist grundsätzlich zu begrüßen (siehe Punkt 4). 9. Tiergerechtheit als Kennzeichen von Prozessqualitäten umfasst nicht nur Haltungssysteme, sondern auch die Fütterung der Tiere. Daher umfassen sowohl die Kennzeichnungsvorschriften für bio und die Festlegungen der EU-Verordnung 1538/91 (Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch) auch Aussagen über die Fütterung der Tiere. Im Folgenden wird daher von Haltungs- und Fütterungssystemen gesprochen. 10. Vorbildfunktion für eine obligatorische Kennzeichnung der Haltungsformen nimmt die EU- Verordnung über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ein. Seit Anfang 2004 schreibt sie eine obligatorische Kennzeichnung der Art der Legehennenhaltung vor. Im Gegensatz zur EU- Verordnung 1538/91 über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die sich nur mit der Kennzeichnung besonderer Haltungs- und Fütterungsverfahren befasst, schließt die Eier- Kennzeichnung auch die obligatorische Kennzeichnung von Käfigeiern und damit der intensiv erzeugten Standardware ein. a. Seitdem auf dem Konsumeier-Markt Transparenz geschaffen wurde und den Verbrauchern eine verbindliche Kennzeichnung aller Produktionsverfahren zur Verfügung steht, ist der Absatz an Eiern aus Boden- und Freilandhaltung deutlich gestiegen: Nach Umfragen der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) unter Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland, trugen 1999 nur 31 Prozent der privat eingekauften und verpackten Eiern eine Zusatzbezeichnung. Circa die Hälfte der privat eingekauften Eier wurde als verpackte Ware gekauft, daher lag der wahre prozentuale Anteil bei rund 15 Prozent. 2001 waren es bereits 40 Prozent der verpackten und ca. 20 Prozent der insgesamt privat gekauften Eier. Seit 2004 müssen alle Konsumeier gekennzeichnet - 3 -

werden, nicht nur die verpackten. 2005, im zweiten Jahr der obligatorischen Kennzeichnung aller Schaleneier, stammten nur noch 45 Prozent aus Käfighaltung, 2004 waren es noch 51 Prozent gewesen. Mehr als die Hälfte der in Deutschland privat nachgefragten Konsumeier sind folglich entweder bio -Eier oder aus Freiland- bzw. Bodenhaltung 4. b. Die Nachfrage nach Freiland- und Bodenhaltungseiern ist in Deutschland so groß geworden, dass laut ZMP mehr als ein Drittel der privat nachgefragten Eier aus diesen Haltungssystemen aus dem europäischen Ausland importiert werden müssen. c. Diese Erfolgsgeschichte ist nicht allein den privaten Kaufentscheidungen der Verbraucher zuzuschreiben. Ganze Lebensmittelketten sind aus dem Verkauf von Käfigeiern ausgestiegen (etwa Aldi Nord als bedeutendster Discounter und Eierverkäufer, aber auch andere Lebensmittelketten wie z. B. tegut aus Nordhessen). 11. Wesentliche Anforderungen an eine obligatorische Kennzeichnung der Haltungs- und Fütterungsverfahren für Fleisch sind: a. Festlegung der Kennzeichnung in Verbindung mit dem Verbot andere Begriffe sowie Bilder zu benutzen, die andere als die gegebene Haltungsform signalisieren könnten. b. Kennzeichnung aller Produktionsverfahren, also auch der intensiven -Standard- Verfahren und nicht nur der alternativen oder extensiven / besonderen Verfahren. c. Kennzeichnung der verarbeiteten Ware. Beispiel Eier: Nur 50 Prozent der inländischen Nachfrage nach Eiern werden über private Käufe der Verbraucher befriedigt. Die andere Hälfte der rund 17 Mrd. Eier geht in die verarbeitende Industrie (z.b. Nudelherstellung) oder wird von Großverbrauchern und Gastronomie nachgefragt. Hier hat der Verbraucher keine Wahlmöglichkeit. Da der Anteil vorgefertigter Lebensmittel und der Außer-Haus-Verzehr am Konsum stetig steigt, ist es notwendig, auch für diesen Bereich eine obligatorische Kennzeichnung einzuführen. 12. Die obligatorische Kennzeichnung von Haltungs- und Fütterungsverfahren im Bereich tierischer Produkte muss mindestens umfassen: Rinder-. Schweine-, Geflügel (revidierte Fassung der VO 1539/91) und Lammfleisch. Es müssen dazu a. eindeutige Begriffe gefunden werden, welche mit b. wenigen Indikatoren, denen Leitfunktion zukommt, hinterlegt sind. 4 Rippin, M. und H. Engelhardt (2005): Kurzdarstellung einiger Marktforschungsdaten zur 9. Internationalen Bioland-Geflügeltagung vom 7.-9. März 2005; ZMP (2006): Bio-Tierprodukte. Sonderdruck zur Biofach 2006; mdl. Aussage Frau Berg, ZMP April 2006. AFP-Pressemittlg vom 7.4.2006 Frühstücksei nur noch aus dem Ausland?, Quelle: www.gmx.net. - 4 -

13. Vorschlag für Indikatoren: Im Bereich Schweine- und Rinderhaltung können das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Spaltenbodens bzw., für besonders tiergerechte Verfahren, das Vorhandensein und die obligatorische Nutzung eines Auslaufs einen geeigneten Indikator für die Bewertung der gesamten Prozessqualität bieten. 5 a. Vollspaltenböden sind kennzeichnend für intensive Verfahren, b. Haltungssysteme mit Teilspaltenboden und Einstreu kennzeichnen extensive Verfahren, c. Auslauf / Weidegang ist kennzeichend für besonders tiergerechte Verfahren. d. Besatzdichte und Mastintensität (tägliche Zunahmen) sind entsprechende Indikatoren für die Mastgeflügelhaltung. 14. Vorschlag für Kennzeichnungsbegriffe: 6 a. Kennzeichnung aus Intensivmast / -haltung für Standard-Verfahren mit Vollspaltenboden (Schwein, Rind) bzw. Standardbesatzdichten bei Mastgeflügel b. Kennzeichnung aus extensiver Haltung für weniger intensive Verfahren, bei denen den Tieren mehr Platz eingeräumt wird: Teilspaltenboden für die Schweine- und Rindermast und gegebenenfalls Anforderungen an Besatzdichten bei Geflügel in Lebendgewicht pro Quadratmeter für Mastgeflügel (analog VO 1538/91) c. Kennzeichnung aus Auslaufhaltung für besonders tiergerechte Verfahren. Die Tiere (Sauen, Mastschweinen, Jungtieren und Mastrindern) müssen regelmäßig Auslauf erhalten. Der Auslauf kann auch ein befestigter Auslauf sein. 15. Die bestehenden Vorschriften für Geflügelfleisch (Verordnung (EG) 1538/91) müssen dringend überarbeitet werden, da sich diese Kennzeichnungsvorgaben weder im Handel (point of sale) noch bei den Verbrauchern und demzufolge auch nicht bei Erzeugern / Herstellern in nennenswertem Umfang durchgesetzt haben. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: a. Neuaufnahme der Kategorie aus Intensivmast, 5 Vgl. Ausführungen von: Poppinga, O. und A. Fink-Keßler (2002): Fleisch aus tiergerechter Haltung eine Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung im Fleischbereich. Gutachten im Auftrag des Deutschen Bundestages, Berichte des Büros für Technikfolgen-Abschätzung. Sowie Meyer, R. (2004): Nahrungsmittelqualität der Zukunft, Frankfurt am Main. 6 Die Kategorien lassen sich auch aus den derzeit auf dem Markt befindlichen Markenfleischprogramme ableiten. Siehe dazu: Verbraucherzentralen (2005): Überregionale Markenfleisch- und Gütesiegelprogramme. Transparenzuntersuchung im Auftrag der Verbraucherzentralen, Oktober 2005. Hier werden die Programme in fünf Kategorien eingeteilt: Standard (Kontrollierte Qualität) Regional ( Regionale Herkunft) Extensiv ( Extensive Erzeugung ) Tiergerecht ( Besonders tiergerechte Erzeugung ) Biologisch ( Ökologische Erzeugung ). - 5 -

b. Vereinfachung der Vorschriften für die bestehenden Kategorien Extensive Bodenhaltung, Auslaufhaltung Bäuerliche Auslaufhaltung. Unter anderem sollte die vorgeschriebene Mindestmastdauer aus drei Gründen durch maximale tägliche Zunahme ersetzt werden: (1) Unter deutschen Verhältnissen (v.a. eingesetzte, bei Verbrauchen bekannte Rassen) werden die geforderten Mastzeiten von 56 Tagen ( extensive Bodenhaltung ) nur schlecht, die für Auslaufhaltung und alle weiteren Kategorien geforderten 81 Masttage aufgrund der üblicherweise verwendeten Rassen fast nie eingehalten. Darüber hinaus werden insbesondere bei extensiven Haltungsverfahren nicht selten vorzeitig schwere Tiere zur Schlachtung entnommen, so dass die derzeitige Regelung wenig praxisgercht ist. (2) Allein die Festlegung einer Mindestmastdauer kann den Einsatz langsam wachsender Geflügelrassen nicht hinreichend sicherstellen. Die einseitige Leistungszucht stellt jedoch zumindest bei Hühnern und Puten ein gravierendes Tierschutzproblem 7. dar, das bei der Bewertung der Prozessqualität angemessen berücksichtigt werden muss. (3) Angleichung der Vorschriften an die der EU-Öko-Verordnung. Die EU-Öko- Verordnung kennt keine obligatorische Mastdauer von 81 Tagen, sondern lässt alternativ dazu, die Verwendung langsam wachsender Rassen zu. Der Begriff langsam wachsende Rasse muss jedoch dringend verbindlich definiert werden. Dies kann durch die Forderung, die vorgegebenen Mastzeiten durch einen Grenzwert für tägliche Zunahmen zu ersetzen, erreicht werden. c. Streichung von bäuerliche Freilandhaltung und gegebenenfalls auch von bäuerliche Auslaufhaltung. Beide Kategorien sind verwirrend. Unter deutschen Verhältnissen gibt es keinen für bäuerliche Freilandhaltung geforderten unbegrenzten Auslauf. Auch sind die Unterscheidungen in den Anforderungen an Auslaufhaltung und bäuerliche Auslaufhaltung gegenüber dem Verbraucher nicht mehr kommunizierbar. d. Die Überarbeitung der VO 1538/91 ist dringend geboten, um die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen, da die unter b) und c) genannten Gründe derzeit dazu führen, dass diese Verordnung in der Praxis kaum genutzt wird. Die Überarbeitung ist auch geboten, um ein für alle Tierarten analoges Kennzeichnungssystem zu ermöglichen, und um dem Verbraucher gegenüber nur wenige, klare Begriffe kommunizieren zu können. 16. Verbot irreführender Darstellungen, sogenannter Landidylle, in Verbindung mit der Festlegung der Kennzeichnung der Haltungform. Bilder von freilaufenden oder in Stroh liegenden Tieren dürfen nicht zu werblichen Zwecken 7 Vgl. Ausführungen von: Universität für Bodenkultur, Institut für Nutztierwissenschaften, Wien (2005): Auswirkungen der Zucht auf schnelles Wachstum bei Masthühnern auf die Tiergesundheit, Bundestierärztekammer e.v. (2002): Stellungnahme zum Entwurf Leitlinien des BMVEL über Zuchtziele der Nutztierzucht unter Tierschutzaspekten oder Bessei, W. (2005): Welfare of meat producing poultry an overview, Animal Science Papers and Reports Vol. 23, Supplement 1, 205-216 - 6 -

verwendet werden, wenn es sich nachweislich nicht um eine solche Haltungsform handelt. Ähnliches gilt für die Signale, die von Markennamen selbst ausgehen (z.b. Landliebe ). 17. Als freiwillige und ergänzende Kennzeichnung vergleichbar der Kennzeichnungssystem des französischen staatlichen Labels Label Rouge sollten weitere Angaben zur Produktion gemacht werden dürfen. Dies erleichtert dem Verbraucher die Wahl und ermöglicht den einzelnen Wirtschaftsakteuren, ihre spezielle Qualität zu bewerben. Freiwillige Angaben können umfassen: a. Art der Fütterung (z.b. Verzicht, Begrenzung von Maissilage bei Rindern, Getreideanteil bei Mastgeflügel, Grünfutter bei Schweinen, Verzicht auf bestimmte Futtermittel wie z.b. gentechnisch veränderte Futtermittel, tierische Eiweiße etc.) b. Verwendung bestimmter, besonders tierschutzgerechter Rassen (z.b. alte Haustierrassen, lokal angepasste Rassen, Fleischrinderrassen) c. die besonderen Merkmale der Haltung (z.b. ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Weidehaltung von Sauen) d. Herdengröße (dies ist besondere bei Geflügel ein wichtiges Kennzeichen besonders tiergerechter Verfahren) e. Verzicht auf Eingriffe am Tier (z.b. Verzicht auf Kupieren von Schwänzen, Abschleifen der Eckzähne bei Ferkel, Verzicht auf Schnabelkupieren bei Puten) 18. Eine weitere freiwillige und ergänzende Kennzeichnung kann zur Region gemacht werden, wenn die gesamte Wertschöpfung weitgehend in der Region stattgefunden hat (Herkunft der Tiere, Verarbeitung, gegebenenfalls auch Zutaten). - 7 -