Tierschutzmaßnahme (M 215)

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Transkript:

5.3.2.1.5 Tierschutzmaßnahme (M 215) Artikel 36 a) iv) und v) in Verbindung mit Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 Artikel 27, Anhang II Punkt 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Tierschutzmaßnahme Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007) auf Basis von Artikel 36 a) v) und Artikel 40 der VO (EG) Nr. 1698/2005; Untermaßnahme 31 gemäß Zuordnungsnummern) Gegenstand der Förderung Zuwendungsempfänger Abgeltung von Leistungen zur Tiergesundheit im Bereich Weidehaltung und Auslauf Als FörderungswerberIn kommen in Betracht: -1 Natürliche Personen, -2 Juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, -3 Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, die einen landwirtschaftlichen Betriebe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sowie Einrichtungen, in welchen Gebietskörperschaften bestimmender Einfluss zukommt, kommen als FörderungswerberIn nicht in Betracht. EU-Anteil % Art, Umfang und Höhe der Förderung Zuwendungsvoraussetzungen Verbindung zu Agrarumweltmaßnahme 214 Konvergenzregion 75 % Übrige Regionen 48,56 % Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien gewährt. Die Prämie beträgt 40 EUR/RGVE für Auslauf und 60 EUR/RGVE für Weide. Gewährung von Weide und Auslauf für alle Tiere bestimmter Tierkategorien in einem zeitlichen Umfang, der deutlich über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht. Von der Österreich internen Programmgestaltung her ist die Tierschutzmaßnahme ein Teil des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007) und wird gemeinsam mit allen anderen Maßnahmen abgewickelt und umgesetzt. Die allgemeinen Festlegungen gelten daher grundsätzlich wie in Kapitel 5.3.2.1.4 dargestellt; in Folge werden daher nur Abweichungen und gesonderte Regelungen aufgezeigt. 5.3.2.1.5.1 Geltungsbereich und rechtliche Basis Die tierschutzrelevante Untermaßnahme des Programmes basiert auf Artikel 36 a) v) und Artikel 40 der VO (EG) Nr. 1698/2005; das entspricht der Maßnahmen 215. Rest siehe Agrarumwelt Kapitel 5.3.2.1.4.1. 5.3.2.1.5.2 Ziele Es gelten grundsätzlich die gleichen Zielsetzungen wie in Kapitel 5.3.2.1.4.2 dargestellt, wobei die Steigerung des Wohlbefindens von Rindern, Schafen und Ziegen durch Auflagen, die über die Be- 380

stimmungen des Tierschutzgesetzes hinausgehen, im Vordergrund steht. Die vorliegende Maßnahme hat also das Ziel, eine besonders tiergerechte Sommerweidehaltung oder eine ganzjährige Möglichkeit des Auslaufes von Rindern, Schafen und Ziegen unabhängig von den bestehenden Stallsystemen zu erreichen, wobei die Auflagen deutlich über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Verweis auf Strategie und Evaluierung Indikatoren zur Bewertung der Agrarumweltmaßnahmen - Tierschutz Anmerkung Quelle/Methode Anzahl der unterstützten Betriebe (Outputindikator) Anzahl der Tierschutzmaßnahmen Verträge (Outputindikator) Zusätzliche Indikatoren Anzahl der Tiere im Förderprogramm (Outputindikator) Ausmaß der beweideten Flächen Sehr ähnlich zu Anzahl der unterstützten Betriebe Nach Tierarten und Nutzungsrichtungen gegliedert 5.3.2.1.5.3 FörderungswerberIn und Betrieb Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in Kapitel 5.3.2.1.4.3 dargestellt. 5.3.2.1.5.4 Betroffene Gebiete, allgemeine Anmerkungen und förderbare Tiere A. Betroffene Gebiete: Grundsätzlich wird das Österreichische Agrarumweltprogramm (ÖPUL 2007) in ganz Österreich zu gleichen Bedingungen (Förderungsvoraussetzungen und Prämien) angeboten. Die Tierschutzmaßnahme wird allerdings derzeit nur in den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg umgesetzt. Diese Beschränkung erfolgt momentan aus finanztechnischen und politischen Gründen, eine Ausweitung auf andere Bundesländer ist ohne Programmänderung im Einvernehmen zwischen dem jeweilig betroffenen Bundesland und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möglich. B. Allgemeine Anmerkungen: In der Vergangenheit musste festgestellt werden, dass die Zahl der Betriebe, die überhaupt keinen Weideaustrieb praktizieren, ständig zunimmt. Eine Weidehaltung im geforderten Ausmaß wird nur in Ausnahmefällen betrieben. Die gängige Weidepraxis soweit angeboten liegt deutlich unter den Anforderungen der Tierschutzmaßnahme. Soweit vorhanden, werden hofnahe Flächen bevorzugt, weite Triebwege erfolgen nur mehr selten. Die wesentlichsten Gründe dafür sind: Erschwerter Austrieb durch zunehmenden Straßenverkehr Vorbehalte der Bevölkerung gegen die unvermeidlichen Straßenverschmutzungen und den durch Weidevieh verursachten Lärm Erhöhter Zeitaufwand durch steigende Hof-Weide-Entfernungen Vermehrte Klauenbelastung durch lange Asphalt- und Schotterwegstrecken 381

Fehlende Arbeitskräfte für den Austrieb Leistungsverluste und Futterverluste durch Austrieb Kleine und weit verstreut liegende Flächen Die Tierbestände und insbesondere die Mutterkuhbestände sind auf den meisten Betrieben sehr klein (1.300 von 1.400 Mutterkuhbetrieben in Vorarlberg halten max. 10 Mutterkühe) und bilden vielfach eine organisatorische Einheit mit Kühen, die gemolken werden. Eine Unterscheidung in gemolkene und nicht gemolkene Kühe wäre auch deshalb nicht zweckmäßig, weil der Mehraufwand für Antragstellung, Abwicklung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre. Bei durchschnittlich 3,5 Mutterkühen/Betrieb in Tirol kann verständlicherweise kein eigenständiges Weideregime aufgebaut werden und daher können die Mutterkühe nur im Konnex mit der Gesamtherde gesehen werden. Es besteht für Mutterkühe derselbe Mehraufwand für den Weidebetrieb wie bei Milchkühen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand der Weidehaltung (Weidepflege, Auf- und Abtrieb usw.) entsteht auch bei der Mutterkuhhaltung. Deswegen herrscht auch hier der Trend, auf Weidehaltung von Mutterkühen zu verzichten. C. Förderbare Tiere: Tiere der Kategorien Rinder: Bestand zum jeweiligen Stichtag aus der Rinderdatenbank Schafe und Ziegen: Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages Flächen (1) Weibliche Rinder > 2 Jahre Kalbinnen (2) Weibliche Rinder > 2 Jahre Kühe (3) Schafe, Ziegen > 12 Monate (4) Weibliche Rinder > ½ Jahr und < 2Jahre (5) Männliche Rinder > ½ Jahr (nur Weide) 5.3.2.1.5.5 Verträge (Baseline, Verpflichtungszeitraum, Verpflichtungsinhalte und -ausmaß) Es gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben und Annahmen wie bei den Agrarumweltmaßnahmen. A. Abgrenzung zu gesetzlichen Bestimmungen: Die Maßnahme besonders tiergerechte Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen geht im Bereich der Tierhaltungsvorschriften über die durch das Tierschutzgesetz vorgegebenen Standards hinaus. Das Tierschutzgesetz spricht von geeigneten Bewegungsmöglichkeiten, Auslauf oder Weide und kennt Ausnahmebestimmungen aus technischen und rechtlichen Gründen. Eine Verpflichtung zur Weide kann also aus dem Tierschutzgesetz nicht abgeleitet werden. Die vorgegebene Mindestdauer und die Verpflichtung zur Weide (die im Tierschutzgesetz in keinem Fall vorgeschrieben ist) gehen weit über die vorgeschriebenen 90 Tage im Gesetz hinaus.. Die Maßnahme beinhaltet also Bestimmungen, die über die des Tierschutzgesetzes hinausgehen und auch den heutigen gesellschaftlichen Erwartungen entsprechen; sie sind jedoch mit erheblichem, zusätzlichem Arbeitsaufwand und finanziellen Mehrbelastungen verbunden. Die Förderung besonders umweltgerechter Haltungsformen ist einerseits über die Förderung der Errichtung besonders tiergerechter Ställe oder die Unterstützung bei der Vermarktung von Produkten aus besonders tiergerechter Haltung möglich. Dies erfolgt in Österreich im Rahmen verschiedener Maßnahmen der Schwerpunktachse 1. In Ergänzung dazu werden im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL Haltungsformen 382

im Freien unterstützt, bei denen die laufenden Kosten und nicht die Investitionskosten im Vordergrund stehen. Spezifische verpflichtende Anforderungen Grundanforderungen gem. Art. 4 und 5 und Anhänge III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 Darüber hinausgehende verpflichtende Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln Sonstige verpflichtende Anforderungen - Vorgaben des Tierschutzgesetzes betreffend Bewegungsmöglichkeiten, Auslauf oder Weide (inklusive Ausnahmebestimmungen aus technischen und rechtlichen Gründen). Mindestzeitraum für Auslauf oder Weide 90 Tage. Eine Verpflichtung zur Weide kann aus dem Tierschutzgesetz nicht abgeleitet werden. Prämienbegründende Anforderungen der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme, die über die verpflichtenden Anforderungen hinaus gehen und in den Kalkulationen berücksichtigt werden - Mindestens 160 Tage Haltung im Freien - Davon mindestens 120 Tage Weide - Auslauf zumindest drei mal pro Woche B. Gegenstand Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen in Betrieben (ausgenommen Almbetriebe und Weidegemeinschaften) mit Betriebssitz in den Ländern Kärnten, Tirol oder Vorarlberg 5.3.2.1.5.6 Verpflichtungen A. Spezielle Definitionen im Rahmen der Maßnahme (1) Förderbare Tiere: Rinder: Tiere der Kategorien gemäß Rinderdatenbank zu den Stichtagen Mai Oktober (Weide) Schafe und Ziegen: Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages Flächen) 1. weibliche Rinder > 2 Jahre Kalbinnen 2. weibliche Rinder > 2 Jahre Kühe 3. Schafe, Ziegen > 12 Monate 4. weibliche Rinder > ½ Jahr und < 2 Jahre 5. männliche Rinder > ½ Jahr (nur Weide) B. Förderbare Leistung: (1) Auslauf: Bewegungsmöglichkeit im Freien (2) Weidehaltung: Haltung auf Grünland oder Ackerweide 383

C. Förderungsvoraussetzungen (1) Teilnahme mit mindestens 2 RGVE/Betrieb im ersten Jahr der Verpflichtung (2) Ganzjährig tierhaltender Betrieb (3) Verfügbarkeit von Ställen im Winter (4) Teilnahme mit jeweils allen Tieren einer oder mehrerer Kategorien (5) Auslaufhaltung: 1. an mindestens 3 Tagen pro Woche über das ganze Jahr; 2. mindestens 3 m 2 /RGVE befestigte Auslauffläche mit entsprechendem Abfluss, wenn mindestens 2 Ausgänge zur Verfügung stehen; 3. mindestens 5 m 2 /RGVE befestigte Auslauffläche mit entsprechendem Abfluss, wenn nur 1 Ausgang zur Verfügung steht; 4. maximal 50 % Überdachung der Auslauffläche; 5. Zugangsmöglichkeit der Tiere zu Bürste und Tränke 6. Dokumentation der Auslaufgewährung (insbesondere Tage, Hinderungsgründe, Unterbrechungsgründe). 7. Meldepflicht, wenn die Mindestauslaufzeit für einzelne oder mehrere Tierkategorien nicht einhaltbar ist; die Meldung hat innerhalb von 10 Tagen an die AMA zu erfolgen. (6) Weidehaltung: 1. für Heimbetriebe (ganzjährig bewohnte und bewirtschaftete Hofstelle) > 900 m Seehöhe; mindestens 130 Tage/Jahr Bewegungsmöglichkeit im Freien, davon mindestens 110 Tage/Jahr Weide 2. für Heimbetriebe 900 m Seehöhe; mindestens 160 Tage/Jahr Bewegungsmöglichkeit im Freien, davon mindestens 120 Tage/Jahr Weide 3. Weidehaltung zwischen 01.04. und 15.11.; 4. Bewegungsmöglichkeit außerhalb der Weidezeit kann auch Auslauf im Schnee umfassen 5. Zugangsmöglichkeit der Tiere zu Tränke und Unterstellmöglichkeit (oder Möglichkeit der raschen Verbringung in den Stall, wenn notwendig) 6. Dokumentation der Weidehaltung und Bewegungsmöglichkeit im Freien (insbesondere Zeiträume, Hinderungsgründe, Unterbrechungsgründe) 7. Meldepflicht, wenn die Gesamtdauer von 160 bzw. 130 Tagen oder die Mindestweidehaltung von 110 bzw. 120 Tagen für einzelne oder mehrere Tierkategorien nicht einhaltbar ist; die Meldung hat innerhalb von 10 Tagen an die AMA zu erfolgen. 384

5.3.2.1.5.7 Art und Ausmaß der Förderung Es gelten die generellen Festlegungen des Kapitels 5.3.2.1.4.6. Tierkategorie Berechnungsbasis 2) EUR/RGVE Rinder Weide 1) max. 4 RGVE/ha Rinderdatenbank (Stichtage Mai Oktober) und Angabe im MFA 60 Schafe, Ziegen Weide 1) max. 4 RGVE/ha Angabe im MFA 60 Rinder Auslauf Rinderdatenbank (Stichtage Januar Dezember) 40 Schafe, Ziegen Auslauf Angabe im MFA 40 1) Heimweiden (gemäß Flächennutzung), Fremdweiden (anteilig gemäß Weideauftriebsliste) und Almen (anteilig gemäß Almauftriebsliste) 5.3.2.1.5.8 Kalkulation und Transaktionskosten. Grundsätzliche Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.7. Die spezifischen Kalkulationen für die Tierschutzmaßnahmen geht davon aus, dass die Leistung der Tiere auf der Weide und im Auslauf gegenüber den Tieren, die nicht geweidet werden, nicht abnimmt; es werden daher die unterschiedlichen Nährstofferträge und variablen Kosten im Vergleich zwischen Weide und reiner Mähnutzung verglichen. Wesentliche Elemente für die Prämie sind dabei folgende Positionen: Niedrigerer Nettonährstoffertrag pro ha mehr Arbeitsstunden notwendig Zusätzliche Kosten für Wasserversorgung und Parasitenbekämpfung Transportkosten zur Weide werden nicht berücksichtigt. 5.3.2.1.5.9 Umwandlung von Verpflichtungen Grundsätzliche Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.8. Im Vorgängerprogramm ÖPUL 2000 gibt es keine entsprechenden Maßnahmen und daher auch keine spezifischen Umstiegsregelungen. Eine Umwandlung in eine andere Maßnahme im Rahmen des ÖPUL 2007 ist nicht vorgesehen, es kann jedoch jährlich nach entsprechendem Antrag - zwischen den Tierkategorien und den Haltungsformen (Auslauf, Weide) gewechselt werden. 5.3.2.1.5.10 Anpassung der Verpflichtung Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.9. 5.3.2.1.5.11 Abwicklung Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.11. 5.3.2.1.5.12 Einhaltung von Standards - Prämienkürzung und Einbehalt Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.12. 385

5.3.2.1.5.13 Kontrollvorgaben und Kontrollierbarkeit Allgemeine Ausführungen und Festlegungen siehe Kapitel 5.3.2.1.4.13. Die Kontrolle für die Maßnahme besonders tiergerechte Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen erfolgt primär im Rahmen der Vorortkontrolle, wobei sowohl Unterlagen und Aufzeichnungen kontrolliert werden als auch Messungen der Weide und Auslaufflächen vorgenommen werden; ebenso erfolgt eine Augenschein-Prüfung, ob die Weide oder der Auslauf auch tatsächlich genutzt werden. 5.3.2.1.6 Beihilfen für nichtproduktive Investitionen (M 216) Die Maßnahme wird im Neuen Programm nicht angeboten. Es findet die Abwicklung von Projekten gemäß der Übergangsverordnung in den Jahren 2007-2008 statt. 386