Volksabstimmung vom 28. Februar 2016

Ähnliche Dokumente
Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Ortsplanungsrevision Steffisburg

Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018

1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement

B e r i c h t und A n t r a g. des Stadtrates an den Einwohnerrat. betreffend. Teiländerung Bauzonenplan Parzellen Nr. 1823, 1824 und 1837 Am Rain

Revision Ortsplanung. Politische Gemeinde Dozwil. Orientierung vom 20. Juni Ablauf / Traktanden

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Leitbild zur räumlichen Entwicklung

Kantonaler Richtplan: die nächsten Schritte

Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016

Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017

Das Projekt "Chance Nord Kreuzlingen" wurde in der Zwischenzeit umgesetzt und im Herbst 2009 in Betrieb genommen.

Ortsplanungsrevision Gottlieben

Kommunaler Gesamtplan vom 26. Oktober Namens der Gemeindeversammlung. Von der Baudirektion genehmigt am. Für die Baudirektion

Ortsplanung Illnau-Effretikon: Informationsveranstaltung vom 4. Oktober 2016

Teilrevision Ortsplanung

Einladung zur Gemeindeversammlung

Beleuchtender Bericht

Stand der Richtplanung SG

Richtplananpassung Siedlungsgebiet

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht

2 Vom Bericht zur Ortsplanung und dem Bericht zu den nichtberücksichtigten Einwendungen wird im Sinne von 7 Abs. 3 PBG zustimmend Kenntnis genommen.

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Herzlich willkommen. zum Unternehmerfrühstück

auf dem Weg in die Zukunft Orientierung Arealentwicklung Bahnhof vom 26. November 2015

Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?

Regionaler Teilrichtplan Detailhandel

Leitbild der Gemeinde Gottlieben

Revision Waldabstandslinien

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG

Zonenplanänderung Modular

Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan

Kulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich

aargaumobil-seminar für Gemeinden

Teilrevision der Ortsplanung: Teilzonenplan Schlund (2. Lesung) BERICHT UND ANTRAG AN DEN EINWOHNERRAT KRIENS. Gemeinderat. 28. März 2012 Nr.

UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT

Mutation "Im Link" Bau- und Strassenlinienplan "Steinweg, Im Link, Im Hintenaus" Gemeinde Münchenstein. Planungsbericht gemäss Art.

Richtplan Kanton Uri. Prüfungsbericht. 19. Oktober 2010

Neues aus dem Rechtsdienst

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Zonenreglement Siedlung. Abgrabungen und Aufschüttungen

Informationsveranstaltung

1. Z U K U N F T S W E R K S T A T T 24. November 2012

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Ortsplanrevision. Herzlich willkommen.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Anpassung des Zonenplans im Bereich der Ringstrasse 18

Umzonung Kat. Nr von der W3/2.40 in die OeB

Titelfolie. Teilrevision kantonaler Richtplan Thurgau. 12. März 2013

Fricktal Regio Planungsverband

Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Prüfungsbericht nach Art. 17 RPV

Herzlich willkommen! Revision Ortsplanung. Orientierung vom 8. Mai 2008

Abgrenzung von Wald und Bauzonen

Raumplanungstreff 2017

Revision der Nutzungsplanung

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Die Folgen des neuen Raumplanungsgesetzes

Trends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte

Häufig gestellte Fragen zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans

ORTE. Dem Souverän verpflichtet ARCHITEKTURNETZWERK NIEDERÖSTERREICH. Zum Selbstverständnis der öffentlichen Hand in der Schweiz

Werkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz

Arbeitshilfe Ortsplanungsrevision

Stand kantonaler Richtplan in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S)

Seinerzeitiger Gestaltungsplanzweck

Sinn und Zweck Unsere Vision Entwicklung der Einwohnerzahl Ortsplanung Infrastruktur Wohnungsbau...

Bau- und Strassenlinienplan Leisenstrasse Zonenplan Siedlung Strassennetzplan Siedlung

NEWSLETTER FEBRUAR Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung Kanton Bern

Planungs- und Mitwirkungsbericht

Planungszone GB Lohn-Ammannsegg Nr. 784

ROLLENDE PLANUNG BEI AREALENTWICKLUNGEN

5. Raumplanungsaufgaben auf Bundesebene

Urnenabstimmung 3. März 2013

Infoveranstaltung. Raumkonzept

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Erhöhung der Ausnützungsziffer

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Sttadt Ste. eckborn. wiese. Volks. gerw. Botscha. abstimm. mung vom. ung

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)

Integration von Solaranlagen in Kern- und Schutzzonen. Brigitte Frei-Heitz Kantonale Denkmalpflegerin Baselland

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Planungsbericht. Zonenplan Siedlung Bau- und Strassenlinienplan Bauzone. Einwohnergemeinde Arboldswil. Mutation Hinderdorf. Stand: Beschluss EGV

Teilzonenplan Riesern

Änderung baurechtliche Grundordnung

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

vom (Fassung in Kraft getreten am )

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015

Vorphase Ortsplanung. Vorphase. Arbeitsgruppe Einwohnergemeinde Seeberg. Informationsanlass 17. Oktober 2012

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Richtplanung und Innenentwicklung

Einleitung. «Märstetten 2020»

Auftrag bzw. Pflichtenheft an den Beauftragten Dorfkernerneuerung (Ortskernbeauftragter)

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Schöfflisdorf. Urnenabstimmung vom 30. November 2014 Aufnahme von Gesprächen über einen Zusammenschluss

Transkript:

Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 Erläuterungen des Gemeinderates Ortsplanungsrevision Revision Kanalisationsreglement

Ortsplanungsrevision Darüber wird abgestimmt Die Abstimmungsfrage lautet Stimmen Sie der neuen Rahmennutzungsplanung bestehend aus Zonenplan und Baureglement gemäss den Beschlüssen des Gemeinderates vom 19. November 2014 bzw. vom 12. August 2015 zu? Der Gemeinderat empfiehlt, die neue Rahmennutzungsplanung anzunehmen Der Gemeinderat und die Ortsplanungskommission haben die vorliegende Ortsplanungsrevision verabschiedet und empfehlen diese den Stimmbürgern zur Annahme. Was ist die Ortsplanung Die Vorlage Gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) sind die Gemeinden für den Erlass der Rahmennutzungsplanung zuständig. Diese besteht aus dem Zonenplan und dem Baureglement. Diese beiden Instrumente sind massgebend für die Grundeigentümer. Für die Richtplanung und Massnahmen zur Erschliessung sind die Gemeindebehörden zuständig. Sie sind somit behördenbindend und stellen strategische Planungsinstrumente der Behörden dar. Der Planungshorizont für die Rahmennutzugsplanung beträgt 15 Jahre und für die Richtplanung 25 Jahre. Die Rahmennutzung sollte ca. alle 10 Jahre überarbeitet bzw. aktualisiert werden. Im Sinne einer Gesamtplanung werden die Planungsinstrumente beider Bereiche gemeinsam erarbeitet. Sie müssen aus sachlichen Gründen aufeinander abgestimmt werden. Der entsprechende Planungsprozess kann unter dem Begriff Ortsplanung zusammengefasst werden. Die groben Einzelschritte und Meilensteine des Planungsprozesses werden ebenfalls durch das Gesetz vorgegeben. Die Ortsplanung gibt die raumplanerischen Leitplanken für die Entwicklung der Gemeinde vor und beeinflusst die Zukunft der Gemeinde in Bezug auf das Ortsbild und das Zusammenleben. Die aus der Planung hervorgehenden Planungsinstrumente dienen als Arbeitsinstrumente der Behörden sowie als Ordnungsinstrumente für Grundeigentümer. Im Grundsatz ist der Prozess der Ortsplanung durch ein mehrstufiges, interdisziplinäres Verfahren geprägt, bei dem verschiedenste Interessen abzuwägen sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei private auf öffentliche Interessen stossen. Was war der Auslöser für die Gesamtrevision der Ortsplanung Die rechtskräftigen Instrumente der Rahmennutzungsplanung für die Gemeinde Münsterlingen waren bis 2011 inkonsistent. Die rechtlich gültigen Zonenpläne der beiden Ortsteile Scherzingen und Landschlacht stammten aus den 80er-Jahren und das Baureglement wurde 2001 in Kraft gesetzt. Von 2003 bis 2010 wurde eine Totalrevision der Ortsplanung durchgeführt, welche durch die Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2010 abgelehnt wurde. Die durch die widersprüchliche Rahmennutzungsplanung verursachte Rechtsunsicherheit blieb in der Folge bestehen. Im Zuge der personellen Veränderungen im Gemeinderat, analysierte der neu konstituierte Gemeinderat die Situation und definierte das weitere Vorgehen. 3

In einem ersten Schritt erfolgte eine Teilrevision. Ziel dabei war die redaktionelle Zusammenführung der Planungsinstrumente. Baureglement und Zonenplanung wurden formell auf einander abgestimmt und auf die rechtliche Aktualität angepasst. Die unbestrittenen Punkte aus der abgelehnten Ortsplanung wurden übernommen. Konzeptionelle Fragen wurden dabei nicht geklärt, jedoch die Rechtssicherheit verbessert. Die Teilrevision diente somit als Zwischenschritt. An der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2011 wurde diese Teilrevision von den Stimmbürgern genehmigt. Dabei wurde der Start einer Totalrevision bereits angekündigt und bildete eine Bedingung in den strategischen Überlegungen. Nach einer entsprechenden Vorbereitung wurde im Sommer 2011 das Projekt der Gesamtrevision gestartet. Seither wurde im Rahmen des Planungsprozesses eine konzeptionell und material abgestimmte Rahmennutzungsplanung und Richtplanung erarbeitet. Wie kam es zur Vorlage Das Kernstück des interdisziplinären Planungsprozesses bildet eine breit abgestützte Interessensabwägung. Deshalb lud der Gemeinderat verschiedene Interessensgruppen und interessierte Bürger zur Mitarbeit ein. Rund zwanzig Personen aus der Bürgerschaft und den Behörden bildeten eine Planungskommission. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 beauftragte der Gemeinderat die Planungskommission mit der Anhandnahme der Planungsarbeiten. Unter der Leitung von Andreas Niklaus, NRP Ingenieure AG Amriswil, wurden die Arbeiten gestartet. Als erster Schritt wurde eine Art Bestandsaufnahme vorgenommen und der aktuelle Stand kritisch analysiert. Bestehende Kapazitäten wurden berechnet, künftiges Wachstum abgeschätzt sowie ein grobes Zukunftsbild verfasst. Im Zentrum stand die Frage, wie sich die Gemeinde in den nächsten Jahren entwickeln soll. Eine wichtige Aufgabe bestand darin, die aktuellen Nutzungen mit der bisherigen Nutzungsplanung zu vergleichen und Abweichungen entsprechend zu korrigieren. In einem Pflichtenheft wurden die übergeordneten Ziele festgelegt. Für die entsprechenden Handlungsfelder wurden Lösungsalternativen definiert, beurteilt und in ein Gesamtkonzept eingearbeitet. Es entstand ein Siedlungskonzept bzw. ein räumliches Grobkonzept. Dieses wurde an der Nacht der Politik vom 8. Mai 2012 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung konnte die Öffentlichkeit vom 3. bis 25. Mai 2012 während drei Wochen Einblick in das Raumkonzept und die Planung nehmen sowie Fragen und Einwände einreichen. Dafür wurde eine Ausstellung eingerichtet, welche rege besucht worden ist. Die Rückmeldungen wurden durch die Ortsplanungskommission analysiert, beurteilt und in die Planung eingearbeitet. Anhand des bereinigten Raumkonzeptes wurden in einem zweiten Schritt die Instrumente der Rahmennutzungsplanung erstellt (Zonenplan, Zonenvorschriften als Teil des Baureglements) sowie zusätzlich der Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Ebenfalls wurden Unterlagen der Richtplanung angepasst (kommunaler Richtplan und Erschliessungsprogramm). So lag im Herbst 2012 der erste Gesamtentwurf der Ortsplanung vor. Die Ortsplanungskommission würdigte das Zwischenergebnis. Mit speziell betroffenen Grundeigentümern wurden Gespräche geführt. Die daraus gewonnen Erkenntnisse wurden in die Planungsunterlagen eingearbeitet. Vom November 2012 bis März 2013 erfolgte die Vorprüfung durch den Kanton. Die Hinweise der kantonalen Stellen wurden analysiert und eingearbeitet. Teilweise führte dies zu kleineren Anpassungen. Diese Arbeiten konnten Ende 2013 mit einem weiteren Zwischenstand abgeschlossen werden. Am 1. Januar 2014 trat das neue Planungs- und Baugesetz in Kraft. Dies hatte Einfluss auf die Ortsplanung, insbesondere beim Baureglement. Da es der Kanton versäumte, die Gemeinden mit entsprechenden Planungshilfen wie Musterbaureglement zu unterstützen, mussten die Gemeinden selber aktiv werden. Die Regionalplanungsgruppe Kreuzlingen erarbeitete zusammen mit den Fachplanern ein Musterbaureglement und koordinierte dieses mit anderen Regionen. Dieses Musterbaureglement diente als Grundlage für das neue Baureglement der Gemeinde Münsterlingen. Die fehlende Koordination durch den Kanton erschwerte den Prozess und mehrere Zwischenprüfungen wurden notwendig. 4

Vom 9. bis 28. Januar 2015 konnte die erste öffentliche Auflage der gesamten Rahmennutzungsplanung, des Schutzplanes Natur- und Kulturobjekte sowie eine öffentliche Bekanntmachung der Richtplanung durchgeführt werden. Gegen die Planung gingen verschiedene Einsprachen respektive Einwendungen ein. Diese wurden durch die Fachplaner sowie die Ortsplanungskommission bearbeitet und entsprechende Entscheide durch den Gemeinderat gefällt. Dies führte zu kleineren Anpassungen. Daher mussten die Planungsunterlagen vom 28. August bis 16. September 2015 erneut in Bezug auf die Änderungen öffentlich aufgelegt werden. Wiederum gingen einzelne Einsprachen ein, über welche ebenfalls verhandelt und entschieden wurden. Alle Einspracheentscheide wurden den Einsprechern vor der Urnenabstimmung eröffnet. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ablehnung Ortsplanung Teilrevision Genehmigung GV Start Gesamtrevision Grobkonzept Bekanntmachung Bereinigung Vorprüfung Bereinigung Baureglement Bereinigung 1. öftl. Aufage 2. öftl. Aufage Abstimmung Genehmigung Rahmenbedingungen Die Annahme der Änderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung im Jahr 2013 und das neue Planungs- und Baugesetz haben direkt und indirekt grossen Einfluss auf die Ortsplanung. Im Zuge der Umsetzung des geänderten Raumplanungsgesetzes sind die Kantone verpflichtet, die kantonale Richtplanung zu überarbeiten. Dabei geht es darum, das Ausmass und die Ausdehnung des Wachstums zu steuern und die Zersiedlung zu begrenzen. Seit Anfang 2014 laufen daher intensive Verhandlungen und Planungsaktivitäten zwischen Kanton und Gemeinden. Politisch und rechtlich heikelster Punkt ist der Umgang mit zu hohen Kapazitäten an Bauland und Richtplanflächen. Dies hatte auch in der letzten Bereinigungsphase zwischen der ersten und zweiten öffentlichen Auflage Auswirkungen für unsere Ortsplanung. Wie bereits erläutert hatte zusätzlich das neue Planungs- und Baugesetz (PGB) auf die Überarbeitung des Baureglements inhaltlich und zeitlich Einfluss. Warum jetzt eine Urnenabstimmung Seit dem 1. Oktober 2015 ist die neue Gemeindeordnung in Kraft. Sie sieht vor, dass Entscheide über bedeutende Geschäfte, wie zum Beispiel die Ortsplanung, der Urnenabstimmung unterstellt sind. Mitwirkung der Bürger und das Verfahren Der vom Gesetz vorgegebene Planungsprozess besteht aus zwei Hauptteilen. Im ersten informellen Teil (Mitwirkungsverfahren) wurden die Bürger mittels Informationsveranstaltung, Ausstellung und Einbezug Betroffener in den Entscheidungsprozess eingebunden. Die Planungskommission setzte sich aus Behörden und Bürgern verschiedener Anspruchsgruppen zusammen. In der zweiten, überwiegend formellen Phase, fanden zwei öffentliche Auflagen statt, bei denen betroffene Personen das rechtliche Gehör verschafft worden ist. Nach der Behandlung der Einsprachen und den damit verbundenen Entscheiden haben nun die Stimmbürger über die vorliegende Rahmennutzungsplanung zu entscheiden bevor der Genehmigungsprozess sämtlicher Planungsinstrumente durch die kantonalen Stellen erfolgen kann. Umfang der Planung Da die Gemeinde Münsterlingen seit Längerem keine konzeptionell breit abgestützte Ortsplanung abschliessen konnte, bestand in verschiedenen Bereichen Koordinations- und Planungsbedarf. So wurden über die übliche Rahmennutzungsplanung hinaus weitere Bereiche bearbeitet. In dieser Gesamtbetrachtung wurden die betroffenen Interessengruppe wie zum Beispiel Gewerbe, Spital und Schule mit einbezogen. Parallel laufende Projekte wie zum Beispiel der Hochwasserschutz, die Erweiterung ARA und die Entwicklung des Gebiets Hafenfelds wurden mit der Ortsplanung koordiniert und abgestimmt. 5

Übergeordnete, raumplanerische und gesetzliche Entwicklungen wurden ebenfalls bereits flankierend umgesetzt. So sind die gesetzlich vorgeschriebenen Waldfeststelllungen bereits 2013 aktualisiert worden. Sämtliche Gewässerbaulinienpläne wurden überarbeitet und zusammengefasst. Innerhalb des Siedlungsgebietes sind die Gewässerkorridore entsprechend definiert. Die Gemeindebehörden erhalten griffige und umfassende Planungsinstrumente, welche eine gute Grundlage für die rollende Strategieplanung bilden. Über welche Planungsinstrumente wird abgestimmt Den Erläuterungen im Eingang der Botschaft ist zu entnehmen, dass die Planung behörden- und eigentümerverbindliche Planungsinstrumente beinhaltet. Im Rahmen der Volksabstimmung wird nur über die eigentümerverbindlichen Rahmenplanungsinstrumente entschieden. Namentlich sind dies der Zonenplan und das Baureglement. Sämtliche anderen Planungsinstrumente wie Sondernutzungspläne (z.b. Schutzplan Natur- und Kulturobjekte, Baulinienpläne) und Richtpläne werden wie gesetzlich vorgegeben durch die Behörden verabschiedet. Entscheidungsprozess Wichtigste Neuerungen in Kürze Wie in jedem Entscheidungsprozess wurden auch bei der Ortsplanung in der ersten Phase nach der Situationsanalyse Grobziele definiert. Diese dienten als Wegweiser für die Definition des Handlungsbedarfes und der Lösungsfindungen. Bei der Analyse wurde festgestellt, dass das rasante Wachstum in den Jahren vor 2010 zu Problemen in verschiedenen Bereichen geführt hat. So wird zurzeit die Infrastruktur an die wachsende Bevölkerung angepasst, was auch Auswirkungen auf die Nutzungsplanung hat. Koordination Wohnnutzungen Die konzeptionell schlecht aufeinander abgestimmten Planungsinstrumente erschwerten in der Vergangenheit den Einfluss der Behörde bei der Koordination der verschiedenen Wohnnutzungen. Dies beeinflusste das Zusammenleben in Bezug auf die «Wohnhygiene» und die räumliche Wirkung von Quartieren. Es wurde festgestellt, dass sich in den vergangenen Jahren an einigen Orten die Art und der Umfang der Nutzung verändert haben und gewisse räumliche Beanspruchungen zonenfremd geworden sind. Das neue Planungs- und Baugesetz macht einige Anpassungen notwendig. Dies schlägt sich in verschiedenen neuen Regelungen im Baureglement und in den Zonenarten nieder. Hauptziele Zielkonflikte Spitalcampus Es wurden folgende Hauptziele definiert: Anpassung der Nutzungsplanung an die Bedürfnisse der Infrastruktur. Kapazitäten auf ein durchschnittliches Wachstum von 1,2 % auslegen. Berechnung der Kapazitäten mit den Vorgaben des kantonalen Richtplanes und des regionalen Siedlungskonzeptes abgleichen. Koordination und Differenzierung der Wohnnutzungen (Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser). Erhaltung typischer Ortsbilder und Grünräume. Möglichkeiten zum Erhalt von Quartier- und Dorfbild sowie der Wohnhygiene verbessern. Aktuelle Nutzungen mit den Planungsinstrumenten abgleichen. Angemessene Verdichtung gegen Innen ermöglichen. Voraussetzungen für eine kompakte Siedlung im ländlichen Raum schaffen. Planungsinstrumente an neue gesetzliche Vorgaben anpassen. Versbesserung der Rechtssicherheit. Typisch bei der Raumplanung sind die offensichtlichen Zielkonflikte. Deshalb ist eine sorgfältige Interessensabwägung eine zentrale Anforderung im Planungsprozess. Diese Anforderung erfüllt die vorliegende Planung. Der gesamte Spitalcampus befand sich bisher in der «öffentlichen Zone». Die dazugehörenden Bestimmungen im Baureglement korrespondieren nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und Funktionen einer öffentlichen Zone. Daher wurde das gesamte Spitalareal zusammen mit der Spital Thurgau AG und dem Kanton überprüft und in entsprechende Zonen überführt sowie das Baureglement entsprechend angepasst. 6

Internationales Blindenzentrum Minibauzonen Differenzierung Wohnzonen Das Internationale Blindenzentrum befand sich ebenfalls in der «öffentlichen Zone». Dies korrespondiert ebenso nicht mit der aktuellen Nutzung und verhindert somit eine angemessene Entwicklung der Institution. Daher wird das Internationale Blindenzentrum einer neuen Spezialbauzone zugewiesen und im Baureglement entsprechend berücksichtigt. Verschiedene Kleingebäude ausserhalb des Baugebietes liegen in kleinen «öffentlichen Zonen» (Schützenhaus, Pumpenstation, Umkleidehaus Badeplatz). Dies ist rechtlich nicht mehr erlaubt (Minibauzonen). Daher müssen diese der umliegenden Grundzonierung zugeordnet werden. Zur klareren Differenzierung und Abgrenzung von Wohnnutzungen wurde für kleine Mehrfamilienhäuser eine Wohnzone W 1.6 geschaffen. Die dazugehörenden Massvorschriften im Baureglement ermöglichen eine zeitgemässe Gestaltung von kleinen Mehrfamilienhäusern. Im Gegenzug wurde in den Zonenbestimmungen für die Wohnzonen W 1.2 und W 1.4 eine Einpassungsklausel für Mehrfamilienhäuser eingeführt. Bisher waren in den Zonen Ein- und Mehrfamilienhäuser uneingeschränkt möglich. Künftig sollen Mehrfamilienhäuser möglich sein, sofern zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Homogenität des Quartiers gewährleistet ist. Dorfzone Aktualisierung der Nutzungen Kantonaler Richtplan Sistierung Einzonung Bahnhalde Umzonung Grundstücke Gemeinde Freihalteräume Grenzkorrekturen Die Dorfzone dient als Schutzzone zum Erhalt des Ortsbildes. Sie sichert eine differenzierte Entwicklung der Gemeinde. Für das Siedlungsgebiet typische, bauliche Merkmale sollen erhalten bleiben. Aktuell erfüllen die Zonenvorschriften im Baureglement die dazu notwendigen Anforderungen nicht. Die Ausnützung sowie die Massvorschriften sind deutlich zu hoch angesetzt. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Kanton in seinem Vorprüfungsbericht. Das Baureglement wird entsprechend angepasst, so dass künftig die Schutzfunktion der Zone gewährleistet bleibt. Auf einigen Grundstücken hat sich die Nutzung in den letzten 20 Jahren verändert. An einigen Stellen führt dies dazu, dass diese Nutzungen aus heutiger Sicht als zonenfremd gelten. In Absprache mit den Grundeigentümern wurden diese Grundstücke entsprechend passenden Zonen zugewiesen. Im Rahmen der Überarbeitung des kantonalen Richtplanes werden die Gemeinden in Bezug auf das Wachstum stark eingeschränkt. Es werden auf Grund des geänderten Raumplanungsgesetzes deutlichere Vorgaben in Bezug auf das Ausmass und die Verortung der Bauzonen und Richtplanflächen gemacht. Ziel dabei ist es, die Zersiedelung zu stoppen und die Entwicklung gegen Innen zu fördern. Die Kapazitäten der Gemeinde Münsterlingen entsprechen den Wachstumsvorgaben des Kantons. Die bisher geplante Einzonung an der Bahnhalde in Scherzingen führt zu einer Überschreitung der zugestandenen Kapazitäten und muss daher zurückgestellt werden. Ebenfalls verfügt die Gemeinde über leicht zu grosse Richtplangebiete, welche sich zum Teil auch nicht an geeigneten Lagen befinden. Deshalb müssen zwei Richtplangebiete am Siedlungsrand von Scherzingen ins Zentrum an die Bahnhalde verschoben werden. Die Gemeinde verfügt in Scherzingen und Landschlacht über vier Grundstücke, welche der öffentlichen Zone zugewiesen sind. Diese Grundstücke eignen sich hervorragend für die Wohnnutzung. Im Hinblick auf eine allfällige Nutzung für eine im öffentlichen Interesse liegende Wohnnutzung (Wohnen im Alter, Generationenwohnen) werden die Grundstücke der Wohnzone W 2.0 zugewiesen. Ein entsprechendes Vorprojekt zum Thema Generationenwohnen ist in Vorbereitung. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz wurden diverse Freihaltebereiche aus der alten Planung übernommen oder den aktuellen Gegebenheiten angepasst. An einigen Stellen stimmte der Zonenverlauf nicht mehr mit den tatsächlichen Grenzverläufen überein. Dies führte zu zahlreichen kleineren Korrekturen. 7

Zusammenfassung Die vorliegende Nutzungsplanung ist das Ergebnis eines ausgewogenen und breit abgestützten Planungsprozesses. Sie bildet eine effiziente Grundlage für die Arbeit der Behörden und schafft Rechts- und Planungssicherheit. Ergänzend zur Botschaft kann der Zonenplan und das Baureglement von der Homepage der Gemeinde heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. 8

Kanalisationsreglement Darüber wird abgestimmt Die Abstimmungsfrage lautet Stimmen Sie der Revision des Kanalisationsreglements der Politischen Gemeinde Münsterligen gemäss dem Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2015 zu? Der Gemeinderat empfiehlt, die Revision des Kanalisationsreglements anzunehmen Der Gemeinderat hat die vorliegende Revision des Kanalisationsreglements verabschiedet und empfiehlt dieses den Stimmbürgern zur Annahme. Wie lautet die Problemstellung Was war der Auslöser für die Vorlage Die Vorlage Gestützt auf die Gesetzgebung von Bund und Kanton sind die Gemeinden verpflichtet ein Kanalisationsreglement zu erlassen. Es regelt die Aufgaben und Verantwortungen in Bezug auf die Organisation, Betrieb und Unterhalt der Entwässerungssysteme. Das Kanalisationsreglement ist periodisch zu prüfen und an die gesetzlichen und raumwirksamen Entwicklungen anzupassen. Das gültige Kanalisationsreglement der Gemeinde Münsterlingen stammt aus dem Jahr 1974 und wurde damals für die Ortsgemeinde Scherzingen verfasst. Inhalt und Umfang des Reglements bilden die aktuellen Verhältnisse deshalb schon länger nicht mehr ab. Es entspricht nicht den gültigen gesetzlichen Vorgaben. An der Gemeindeversammlung vom 18. November 2014 wurde ein neues Tarifsystem genehmigt. Die Änderung des Tarifsystems wurde auf Grund der Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes notwendig. Das Kanalisationsreglement muss nun entsprechend angeglichen werden. Das bisherige Reglement bildet die heute gültigen Zuständigkeiten auf dem Gemeindegebiet nicht ausreichend ab. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung der Entwässerungssysteme der Gemeinde zu jenen des Spitalcampus. Das Spitalareal verfügt über ein eigenes Entwässerungssystem. Der Kanton als Eigentümer ist eigenständiges Vollmitglied im Abwasserzweckverband Münsterlingen. Die Gemeinde ist daher weder für die Erschliessung, noch für den Unterhalt des Entwässerungssystems des Spitalcampus zuständig. Um diese Tatsache zu dokumentieren, muss das Reglement entsprechend angepasst werden. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten behoben. Im Rahmen der Pflege des Internen Kontrollsystems (IKS) wurde die Überarbeitung der Richtlinie als wichtige Massnahme definiert. Wie kam es zur Vorlage Der Gemeinderat beschloss deshalb das Kanalisationsreglement zu überarbeiten. Der Gemeinderat hat in den vergangenen Monaten das vorliegende Reglement in Zusammenarbeit mit den kantonalen Stellen (Amt für Umwelt) und juristischer Unterstützung analysiert und angepasst. Das revidierte Kanalisationsreglement erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, hält die heute üblichen formellen Strukturen ein und bildet die spezifischen Verantwortlichkeiten sachgerecht ab. Planungs- und technische Grundlagen Wichtigste Neuerungen in Kürze Durch die gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen seit 1974 haben sich verschiedene gesetzliche und technische Vorgaben verändert. Auf Grund neuer Gesetze und Bestimmungen erhöhten sich der Umfang und die Anforderungen der Planungsgrundlagen und der technischen Systeme. Das Reglement verweist auf die heute notwendigen Planungsgrundsätze. 9

Begriffe Abwasserzweckverband Organisation Gemeinde Bewilligungsverfahren Abgrenzung Spitalcampus Mit der Entwicklung in den vergangen vier Jahrzehnten haben sich die Problemstellungen und technischen Lösungen im Bereich des Abwassers stark verändert. Technische und organisatorische Systeme sind komplexer geworden. Dadurch besteht mehr Erklärungsbedarf in Bezug auf Begrifflichkeiten. Das Reglement trägt dieser Tatsache Rechnung. Begriffe werden entsprechend aufgeführt und erläutert. Vor 20 Jahren wurde durch den Zusammenschluss der Ortsgemeinden Scherzingen und Landschlacht die Politische Gemeinde Münsterlingen gegründet. Mit der Neuorganisation wurden auch die Mitgliedsverhältnisse im Abwasserzweckverband neu geregelt. Dies ist im bisherigen Reglement jedoch nicht entsprechend abgebildet. Das neue Reglement dokumentiert die aktuellen Organisationsstrukturen. Auf Grund des Wachstums der letzten Jahre wuchsen die Werkbetriebe der Gemeinde zu einer beachtlichen Organisation. Für die nachhaltige Sicherstellung der Versorgung mussten auch die betriebliche Organisation professionalisiert und den Gegebenheiten angepasst werden. Das Reglement bettet die Entwässerung in die neuen Strukturen ein. Die Bewilligungsverfahren wurden in den letzten Jahren mit den Veränderungen in der Gesetzgebung verfeinert. Dazu werden Erläuterungen im neuen Reglement aufgeführt. Der Spitalcampus liegt zwar im Gemeindegebiet, verfügt jedoch über ein autonomes Entwässerungssystem. Der Kanton als Grundeigentümer ist Vollmitglied im Abwasserzweckverband. Die Gemeinde ist daher nicht erschliessungspflichtig für das Gebiet des Spitals. Dies war bisher nicht formell ausreichend definiert. Das neue Reglement grenzt die Aufgaben und Kompetenzen zwischen der Gemeinde, dem Spitalcampus und dem Kanton deutlich ab. Abstimmungstext Üblicherweise werden Änderungen von Reglementen in tabellarischer Form in der Botschaft abgedruckt. Das Reglement von 1974 beinhaltet jedoch lediglich 9 Artikel, während dem das neue Reglement einen Umfang von 37 Artikeln aufweist. Die beiden Reglemente sind nur in wenigen Punkten vergleichbar. Es liegt eine Zeitspanne von mehr als 40 Jahren zwischen den beiden Dokumenten. Deshalb wird auf einen abgedruckten Vergleich verzichtet. Das neue und alte Reglement kann bei Bedarf von der Homepage der Gemeinde heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. 10