Mehrfachbeschäftigung

Ähnliche Dokumente
Veröffentlichung: ja. am 08./

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Beiträge aus Einmalzahlungen

Sonderbeitrag ab

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung 1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigung von Rentnern

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONEN- UND BEITRAGSGRUPPEN

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Geringfügige Beschäftigungen

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Geringfügige Beschäftigungen

Qualifizierter Meldedialog

Flexible Arbeitszeiten

2 Beschäftigte Pensionäre

Mehrfachbeschäftigungen

Beschäftigung von Rentnern

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Geringfügige Beschäftigungen

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigungen

Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab

Sozialversicherung 2017

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

Kurzfristige Beschäftigung

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Senatsverwaltung für Inneres

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten

Kurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!

MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG

13. Geringfügig Beschäftigte

Senatsverwaltung für Inneres

Schülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten

Mehrfachbeschäftigung in der Sozialversicherung

Senatsverwaltung für Inneres

Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016

Sozialversicherung 2018

Kranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Entscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Sozialversicherung 2011

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Krankenversicherungsfreiheit

Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Meldesachverhalte und Meldefristen. Kurzbeschreibung. Anmeldungen. Abmeldungen

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Senatsverwaltung für Finanzen

DeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen

Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.

Informationen Arbeitgeber über Mitarbeiter

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Übersicht: Meldungen zur Sozialversicherung

Freiwillige/Private Krankenversicherung

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

GUT BERATEN. Studium & Job

Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Veröffentlichung: ja. Die Änderungen treten zum in Kraft

Transkript:

SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den Aufgaben eines Arbeitgebers gehört es, die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigten zu beurteilen sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Besonderheiten gibt es immer dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt. Eine Mehrfach-beschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Versicherungsrechtliche Beurteilung Krankenversicherungspflicht besteht für Arbeitnehmer nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) die geltende Jahresarbeitsentgelt-grenze (JAEG) nicht übersteigt. Die monatliche JAEG in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2007 beträgt 3975,00 EUR. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, erfolgt die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. freiheit nicht für jedes Beschäftigungsverhältnis einzeln, sondern einheitlich nach dem gesamten erwirtschaftetem Entgelt. Ein Arbeitnehmer übt drei Beschäftigungen gleichzeitig aus. Beschäftigung monatliches Entgelt regelmäßiges JAE A 1.600 EUR 19.200 EUR B 1.700 EUR 20.400 EUR C 800 EUR 9.600 EUR Summe 4.100 EUR 49.200 EUR Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden alle Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich ein regelmäßiges JAE von 49.200 EUR. Die JAEG von 47.700,00 EUR wird überschritten. Es besteht daher Versicherungsfreiheit. Ausnahme: Übt ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung aus, werden die Entgelte aus den zwei Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, die geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.

Wird eine zweite geringfügige Beschäftigung dazu aufgenommen, bleibt die zeitlich erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei, während die zweite geringfügige Beschäftigung sowie die versicherungspflichtige Beschäftigung zusammengerechnet werden. Ein Arbeitnehmer übt drei Beschäftigungen gleichzeitig aus, zwei der Beschäftigungen sind geringfügig. A 01.01.02 1.800 EUR 21.600 EUR B 01.07.03 300 EUR 3.600 EUR C 01.01.05 400 EUR 4.800 EUR Beschäftigung B bleibt bei der Beurteilung der Versicherungspflicht unberücksichtigt und weiter versicherungsfrei, wohingegen auf Grund der Zusammenrechnung von Beschäftigung A und C auch Beschäftigung C versicherungspflichtig wird. Ende der Versicherungspflicht Überschreitet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres mit seinem Entgelt die JAEG, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sobald auch die für das folgende Kalenderjahr geltende JAEG überschritten wird. Nimmt ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eine weitere mehr als geringfügige Beschäftigung auf und überschreitet mit den beiden Entgelten die JAEG, so besteht auch in diesem Fall die Versicherungspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres fort. Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nimmt im laufenden Kalenderjahr eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf. A 01.01.04 2.000 EUR 24.000 EUR B 01.05.04 2.300 EUR 27.600 EUR Summe 4.300 EUR 51.600 EUR Aus der Zusammenrechnung der Entgelte aus beiden Beschäftigungen ergibt sich ein regelmäßiges JAE in Höhe von 51.600 EUR. Die JAEG für 2004 in Höhe von 46.350 EUR wird damit überschritten. Da auch die JAEG für das Jahr 2005 in Höhe von 46.800 EUR überschritten wird, tritt ab dem 01.01.05 Versicherungsfreiheit ein.

Ausnahme: Eine Besonderheit besteht dann, wenn die hinzugetretene Beschäftigung für sich allein betrachtet bereits die JAEG übersteigt. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht auch in der ersten Beschäftigung mit Aufnahme der Zweitbeschäftigung. A 01.01.05 1.800 EUR 21.600 EUR B 01.07.05 4.000 EUR 48.000 EUR Summe 5.800 EUR 69.600 EUR Beschäftigung B überschreitet für sich alleine betrachtet bereits die JAEG für 2005. Die Versicherungspflicht aus Beschäftigungsverhältnis A endet aus diesem Grund mit Aufnahme des zweiten Beschäftigungsverhältnisses zum 01.07.05. Beitragsberechnung Beiträge werden auch bei Mehrfachbeschäftigten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gezahlt. Übersteigen die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen die BBG nicht, werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Übersteigen hingegen die Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammen jeweils die geltende BBG, so werden die beitragspflichtigen Entgelte zwischen den beteiligten Arbeitgebern aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt nach folgender Formel: jeweilige BBG x Einnahmen aus der Beschäftigung Summe der Einnahmen aus allen Beschäftigungen = Beitragsbemessungsgrundlage Beschäftigung mtl. Entgelt Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung A 2.200 EUR 3.562,50 EUR B 4.000 EUR 3.562,50 EUR Summe

Verhältnisberechnung: Arbeitgeber A: 3.562,50 EUR x 2.200 EUR = 1.264,11 EUR = beitragpflichtiges Entgelt Arbeitgeber A Arbeitgeber B: 3.562,50 EUR x 4.000 EUR = 2.298,39 EUR = beitragpflichtiges Entgelt Arbeitgeber B Eine entsprechende Vergleichsberechnung ist ebenfalls für die Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen. Hierbei wird eine gesonderte BBG zu Grunde gelegt, diese beträgt für das Jahr 2007 63.000 EUR (monatlich 5.250 EUR) für den Rechtskreis West und 54.600 EUR (monatlich 4.550 EUR) für den Rechtskreis Ost. Besonderheiten bei Meldungen Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, muss der Arbeitgeber Mehrfachbeschäftigung melden. Kennzeichen Zu melden ist jeweils das nach der Verhältnisberechnung ermittelte beitragspflichtige Entgelt. Wenn auf Grund der Mehrfachbeschäftigung Versicherungsfreiheit festgestellt wird, ist der Beschäftigte von den beteiligten Arbeitgebern als freiwillig Versicherter mit der Beitragsgruppe 9110 (bzw. 9111) oder 0110 (bzw. 0111) zu melden.

Erstattungen Ist der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann es passieren, dass Beiträge im Rahmen von Mehrfachbeschäftigungen überzahlt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ein Erstattungsantrag stellen, dieser kann bei der SECURVITA Krankenkasse angefordert werden. Hierbei sind jedoch die Verjährungsfristen zu beachten (Erstattungsansprüche verjähren nach 4 Jahren). Da es in vielen Fällen für den einzelnen Arbeitgeber nicht möglich ist, die Beiträge selbst zu berechnen, weil zum Beispiel die Höhe der Einnahmen aus weiteren Beschäftigungen nicht bekannt sind, bietet die SECURVITA Krankenkasse ihren Arbeitgebern an, die Beitragsberechnung für Sie vorzunehmen. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung. Kontakt: Firmenservice der SECURVITA Krankenkasse Postfach 10 58 29 20039 Hamburg Servicetelefon: Montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr Tel.: 01802 / 52 50 05 (6 Cent pro Gespräch aus dem deutschen Festnetz) Fax.: 040 / 33 47-98 23 8 Email.: mail.bkk@securvita.de (Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden) Internet: www.securvita.de