P A T E N T R E C H T

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Textgegenüberstellung

Transkript:

P A T E N T R E C H T ESSENTIELLES aus SCHULSKRIPTUM SCHULJAHR 2007/2008 WIRTSCHAFT UND RECHT, HÖHERE TECHNISCHE BUNDESLEHR- UND VERSUCHSANSTALT FERLACH

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 1 Inhaltsverzeichnis 1.1 Das Patent...2 1.2 Phasen der Patentierung in Österreich...2 1.3 Das Gebrauchsmuster...3 1.3.1 Schutz 4 1.4 Dienstnehmererfindung - 6-19 PatG...5 1.5 Das Markenrecht...7 Arten von Marken...8 Das Markenregistrierungsverfahren...9 Schutzdauer und Schutzumfang...9 Löschung der Marke...9 1.6 Das Musterschutzrecht...10 Registrierungsverfahren...10 Schutzdauer und Schutzumfang...10 1.7 Das Urheberrecht...11 Das Werk als zentraler Schutzgegenstand...11 Schutz geistiger Interessen:...12 Verwandte Schutzrechte:...13 1.8 Österreichisches Patentamt...15 1.9 Die Patentrecherche...15

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 2 Patent und Gebrauchsmuster 1.1 Das Patent Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht gewährt. Entgegen der weitläufigen Meinung berechtigt ein Patent nicht automatisch zur Benutzung der Erfindung. Die kann beispielsweise trotzdem verboten sein, wenn sie gegen geltende Gesetze oder ältere Patente verstößt. Ein Patent gibt seinem Inhaber nur das Recht, anderen untersagen, seine patentierte Erfindung zu verwenden, d. h. z. B. ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das gilt in Deutschland aber nur für die gewerbliche Anwendung. Der Patentinhaber hat nicht das Recht, die private Nutzung der patentierten Erfindung zu unterbinden. Erfindungshöhe - 1 Abs 1 PatG B Eine Voraussetzung für die Gewährung von Schutz durch ein Patent ist, dass sich die technische Lösung gem. 1 Abs 1 PatG für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Man spricht von der sog. Erfindungshöhe oder der erfinderischen Tätigkeit, die eine Erfindung aufweisen muss. Fachmann ist ein Sachverständiger, der über durchschnittliche Fähigkeiten zur Überwindung technischer Schwierigkeiten verfügt und den Stand der Technik kennt. Zusatzbemerkung: Die oft schwierige Entscheidung, ob der Grad der Erfindungshöhe für eine Patentanmeldung ausreicht, obliegt den technischen Mitgliedern der Prüfungsstelle. Die Erfindungshöhe fehlt beispielsweise, wenn die Erfindung im bloßen Verändern von Dimensionen besteht oder wenn es sich um die alleinige Übertragung eines Erzeugnisses oder Verfahrens von einem Gebiet der Technik auf ein anderes technisches Gebiet handelt. Ein Indiz für das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit kann der technische Fortschritt einer Erfindung sein - uu auch dann, wenn kein besseres Produkt, jedoch eine Vereinfachung des Herstellungsverfahrens erzielt wird (zb Verringerung von Verfahrensschritten). 1.2 Phasen der Patentierung in Österreich 1. Anmeldung Die Anmeldung erfolgt beim Österreichischen Patentamt. 2. Prüfung Nach einer Formalprüfung erfolgt eine Recherche zum Stand der Technik, das Ergebnis wird dem Anmelder in einem Bescheid mitgeteilt. Dieser kann dazu Stellung nehmen und seine Ansprüche einschränken. Kommt es zu keiner Zurückweisung und hält der Prüfer die Erfindung für patentierbar, dann folgt

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 3 3. Bekanntmachung die Veröffentlichung der Anmeldung. 4. Einspruch Ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, kann gegen die Erteilung des Patents unter Bekanntgabe konkreter Gründe Einspruch erhoben werden. Das Einspruchsverfahren endet mit Patenterteilung oder mit Zurückweisung der Anmeldung. 5. Nichtigkeit Nach der Erteilung kann das Patent nur mehr im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden. 1.3 Das Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes und Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) geringer geworden.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 4 Schutzvoraussetzungen Patent Erfindung Gebrauchsmuster Erfindung technisch fertig technisch fertig Neuheit Erfindungseigenschaft nicht durch den Stand der Technik nahegelegt Gewerblich anwendbar Neuheit Ausnahme: Neuheitsschonfrist 6 Monate Erfinderischer Schritt Verfahren Patent Gebrauchsmuster Anmeldung schriftlich Gebühr EURO 50 Neuheit u. Erfindungseigenschaft geprüft Dauer Ø ca. 3 Jahre Anmeldung schriftlich Gebühr EURO 50 Gesetzmäßigkeitsprüfung und Recherche Dauer normal 11 Monate, beschleunigt 2 Monate 1.3.1 Schutz Recht Andere von der betriebsmäßigen Verwertung auszuschließen Maximaldauer

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 5 Patent 20 Jahre Gebrauchsmuster 10 Jahre territorial beschränkt 1.4 Dienstnehmererfindung - 6-19 PatG Wenn Arbeitnehmer während ihres Arbeitsverhältnisses Erfindungen oder sonstige technische Verbesserungsvorschläge machen, die patentierbar sind, stellt sich die Frage, wem die Verwertung derartiger Erfindungen zukommt. 7 Abs 3 PatG definiert die Diensterfindung. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, fällt und wenn entweder die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört, oder der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrung oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist. Prinzipiell haben Dienstnehmer ein Recht auf das Patent ( 6 Abs 1 PatG). Der Dienstgeber hat gegenüber dem Dienstnehmer dann ein Aufgriffsrecht ( 7 Abs 1 PatG), wenn 1.) eine schriftliche Vereinbarung besteht oder wenn 2.) eine diesbezügliche Bestimmung im Kollektivvertrag enthalten ist. Ist das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur (zb Universitätsassistent), kann der Dienstgeber die Diensterfindung kraft Gesetzes zur Gänze für sich in Anspruch nehmen, ohne dass es einer entsprechender Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf ( 7 Abs 2 PatG). Hinzuweisen ist hier nochmals darauf, dass dies nur für Diensterfindungen gilt. Über eine freie Erfindung kann mit dem Arbeitnehmer keine Vereinbarung für die Zukunft getroffen werden. Besteht eine Vereinbarung, derzufolge künftige Diensterfindungen dem Arbeitgeber gehören sollen, hat der Arbeitnehmer jede Diensterfindung, die er tätigt, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Verletzt er diese Mitteilungspflicht, kann er gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. Dann hat der Arbeitgeber 4 Monate Zeit, um zu erklären, ob er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt ( 12 Abs 1 PatG). Gibt der Arbeitgeber keine oder eine verneinende Erklärung ab, verbleibt die Erfindung im Eigentum des Arbeitnehmers (frei gewordene Erfindung gem. 12 Abs 2 PatG). Diese Frist von 4 Monaten, die dem Dienstgeber für die Abgabe der Erklärung zusteht, ob er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt oder nicht, kann kollektivvertraglich verkürzt werden. Dem Dienstnehmer gebührt bereits für jede Überlassung, nicht erst mit Beginn des Patentschutzes einer von ihm gemachten Erfindung eine angemessene Vergütung ( 8 Abs 1 PatG). Die angemessene Vergütung steht einem Dienstnehmer dann nicht zu,

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 6 1.) wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers angestellt ist und 2.) ihm bereits im Hinblick darauf ein höheres Entgelt bezahlt wurde ( 8 Abs 2PatG). Der Arbeitgeber kann sich dieser Vergütungspflicht dadurch entziehen, dass er nachträglich auf sein Recht an der Erfindung verzichtet. Dann kann der Arbeitnehmer eine Übertragung der Rechte des Arbeitgebers an der Erfindung verlangen ( 15 PatG). Patente 1 Anmelde- und Recherchengebühr EUR 50,00 Veröffentlichungsgebühr EUR 130,00 Zusammen EUR 180,00 Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche EUR 50,00 Veröffentlichung der nationalen Patentschrift EUR 200,00 ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten EUR 130,00 Veröffentlichung einer Übersetzung einer europäischen Patentanmeldung oder Übersetzung einer europäischen Patentschrift EUR 150,00 ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten EUR 130,00 Umwandlung europäische Patentanmeldung in nationale Patentanmeldung EUR 180,00 Einspruch gegen die Patenterteilung EUR 150,00 beglaubigter Auszug aus dem Patentregister pro Patent EUR 4,00 Duplikat einer Patenturkunde EUR 4,00 Jahresgebühr für das 3. Jahr EUR 70,00 Jahresgebühr für das 4. Jahr EUR 150,00 Jahresgebühr für das 5. Jahr EUR 150,00 Jahresgebühr für das 6. Jahr EUR 150,00 Jahresgebühr für das 7. Jahr EUR 270,00 Jahresgebühr für das 8. Jahr EUR 270,00 Jahresgebühr für das 9. Jahr EUR 270,00 Jahresgebühr für das 10. Jahr EUR 500,00 Jahresgebühr für das 11. Jahr EUR 500,00 Jahresgebühr für das 12. Jahr EUR 500,00 Jahresgebühr für das 13. Jahr EUR 850,00 Jahresgebühr für das 14. Jahr EUR 850,00 Jahresgebühr für das 15. Jahr EUR 850,00 Jahresgebühr für das 16. Jahr EUR1.400,00 Jahresgebühr für das 17. Jahr EUR 1.400,00 Jahresgebühr für das 18. Jahr EUR 1.400,00 Jahresgebühr für das 19. Jahr EUR 1.400,00 Jahresgebühr für das 20. Jahr EUR 1.400,00 Jahresgebühr für Zusatzpatente (für die gesamte Geltungsdauer) EUR 370,00 Erste und zweite Jahresgebühren für Patente, die vor dem 1.7.2005 erteilt wurden und Patentanmeldungen, bei denen der Bekannmachungsbeschluss vor dem 1.7.2005 gefasst wurde: Jahresgebühr für das 1. Jahr EUR 65,00 Zuzüglich für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie für das dritte und für jedes folgende Blatt angeschlossene Zeichnung (der Gesamtbetrag ist im Bekanntmachungsbeschluss angegeben) EUR 25,00 Jahresgebühr für das 2. Jahr EUR 65,00 Gebrauchsmuster 2 Normale Anmeldung: Anmeldegebühr EUR 50,00 Veröffentlichungsgebühr EUR 130,00 oder beschleunigte Registrierung: 1 http://www.patentamt.at/home/daspatentamt/onlinezugriff/gebuehren_gesamt_jun06.pdf [Stand Februar 2007] 2 http://www.patentamt.at/home/daspatentamt/onlinezugriff/gebuehren_gesamt_jun06.pdf [Stand Februar 2007]

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 7 Anmeldegebühr EUR 50,00 Beschleunigungsgebühr EUR 50,00 Veröffentlichungsgebühr EUR 130,00 Zusammen EUR 230,00 Umwandlung europäische Patentanmeldung in nationale Gebrauchsmusteranmeldung EUR 50,00 beglaubigter Auszug aus dem Gebrauchsmusterregister pro Gebrauchsmuster EUR 4,00 Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde EUR 4,00 Jahresgebühr für das 2. Jahr EUR 80,00 Jahresgebühr für das 3. Jahr EUR 80,00 Jahresgebühr für das 4. Jahr EUR 80,00 Jahresgebühr für das 5. Jahr EUR 80,00 Jahresgebühr für das 6. Jahr EUR 190,00 Jahresgebühr für das 7. Jahr EUR 190,00 Jahresgebühr für das 8. Jahr EUR 190,00 Jahresgebühr für das 9. Jahr EUR 190,00 Jahresgebühr für das 10. Jahr EUR 190,00 Pauschale Jahresgebühr für das 2. bis 5. Jahr EUR 290,00 Pauschale Jahresgebühr für das 6. bis 10. Jahr EUR 820,00 Die Schriftengebühren werden vom Österreichischen Patentamt erst nach Abschluss des Verfahren ermittelt und Ihnen vorgeschrieben. Da diese Gebühr von der Art und Anzahl der Eingaben bei Ihrem Verfahren abhängt, können wir Ihnen leider an dieser Stelle nicht die genaue Gebühr mitteilen. Hier aber einige Richtwerte: für Gebrauchsmusteranmeldungen EUR 43,00, sonstige Eingaben EUR 13,00, Beilagen je Bogen EUR 3,60 jedoch nicht mehr als EUR 21,80 usw. 1.5 Das Markenrecht Das Markenschutzgesetz (MaSchG)16 ist ein Teilbereich des Kennzeichenrechts. Zu den Kennzeichen zählen der Name, die Firma, die Geschäftsbezeichnung, der Titel und die Marke. Ein Kennzeichen hat die Funktion, Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen zu individualisieren und dadurch von anderen Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar zu machen. Durch die Marke sollen Substitutionsprodukte, d.h. Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterschieden werden. Sie hat neben der Unterscheidungsfunktion auch Herkunftsfunktion, Vertrauensfunktion und Werbefunktion. Marken sind Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, soweit sie Unterscheidunqskraft besitzen ( 1 Abs 1 MaSchG). Unterscheidungskraft ist die tatsächliche Eignung eines Kennzeichens innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, Personen bzw Gegenstände von anderen zu unterscheiden. Nicht als Marke schutzfähig sind also Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben, ausschließlich beschreibende Angaben oder Gattungsbezeichnungen sowie täuschende Angaben. Nicht unterscheidungskräftig sind einfache geometrische Formen, Punkte und Linien. Worte von allgemeiner Bedeutung wie das Wort chemical" sind praktisch für keine Ware schützbar. Zu geringe Unterscheidungskraft kann durch entsprechend hohe Verkehrsgeltung ausgeglichen werden. Je geringer die Kennzeichnungskraft, um so größer muss dabei die Verkehrsgeltung sein. Einem schwachen" Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft kommt nur ein kleiner Schutzbereich zu; schon geringe Abweichungen können hier die Gefahr von Verwechslungen beseitigen.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 8 Täuschende Zeichen sind dann gegeben, wenn sie geeignet sind, hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit oder der geografischen Herkunft einer Ware zu täuschen. Grundsätzlich gelten als Marke nur solche Zeichen, die mit dem Auge wahrnehmbar sind. Während Geruchs- und Duftzeichen keine Marken sein können, ist der Schutz von Klangmarken zulässig, weil sie sich grafisch darstellen lassen. Jeder hat das Recht, eine Marke anzumelden. Seit 1999 ist ein Geschäftsbetrieb nicht mehr Voraussetzung für den Erwerb eines Marken rechtes. Die Marke wird nicht mehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auf ein bestimmtes Erzeugnis und dessen Qualität gesehen. Für die Erlangung eines Markenschutzes ist ein eigenes Eintragungsverfahren vorgesehen. Mit der Eintragung eines Zeichens ins Markenregister wird das Zeichen zur Marke und genießt Schutz nach dem MaSchG ( 2 Abs 1 MaSchG). Wird die Marke allerdings über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht gebraucht, kann sie auf Antrag einer Person zum Erlöschen gebracht werden ( 33a PatG). Ein automatisches Erlöschen durch Nichtgebrauch ist nicht vorgesehen. Arten von Marken - Wortmarken bestehen aus einer Buchstabenkombination (zb Volke Consulting Engineers"); - Bildmarken bestehen ausschließlich aus einer grafischen Darstellung (zb.mercedesstern); - Wort-Bild-Marken (kombinierte Marken, Logos) bestehen sowohl aus Wort- als auch aus Bildbestandteilen ( zb Bayer-Kreuz"); - Buchstabenmarken bestehen aus Buchstaben, die keine aussprechende Einheit bilden (zb OMV, IBM); - Ziffernmarken bestehen aus einzelnen Ziffern oder Zahlen (zb 4711"); - Kombinierte Marken, die sich aus einer Zahlen-Buchstaben- Kombination zusammensetzen (zb K2r). Ein Nachweis der Verkehrsgeltung ist für die Eintragung von Buchstaben- und Ziffernmarken entfallen. - Sammelmarken sind mehrteilige Marken, die als Einheit zu betrachtet sind (zb Hals- und Bauchetikette einer Flasche). - Verbandsmarken können von Verbänden mit Rechtspersönlichkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts angemeldet werden, wenn diese der Kennzeichnung von Waren/Dienstleistung dienen und sie Unterscheidungskraft besitzen(zb Fleurop"). - Warenmarken dienen der Kennzeichnung von beweglichen körperlichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind (zb Meinl", BIC"). Dienstleistungsmarken dienen zur Unterscheidung bestimmter Dienstleistungen (zb Euro-Trans").

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 9 - Vorratsmarken werden in der Absicht angemeldet, sie später selbst zu benützen. - Defensivmarken werden angemeldet, um anderen Personen die Nutzung ähnlicher Zeichen zu verbieten. Diese Vorgangsweise kann allerdings wettbewerbsrechtlich eine unzulässige Behinderung isd 1 UWG darstellen. Das Markenregistrierungsverfahren Das Verfahren wird vom Patentamt durchgeführt. Die Marke wird zur Registrierung schriftlich angemeldet, wobei anzuführen ist, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke vorgesehen ist. Wie beim Patent gilt auch für die Marke, dass ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Anmeldung der Anmelder das Recht der Priorität (Vorrang gegenüber später angemeldeten Marken) erlangt. Auf die Registrierung folgt die Eintragung der Marke ins Markenregister; dem Inhaber wird eine amtliche Bestätigung, die Markenurkunde, ausgestellt und die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Schutzdauer und Schutzumfang Die Schutzdauer beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet 10 Jahre nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert worden ist. Bei der Marke besteht die Möglichkeit, den Schutz immer wieder um weitere 10 Jahre zu verlängern. Löschung der Marke Gern 29 Abs 1 MaSchG ist die Marke zu löschen, wenn - der Inhaber einen entsprechenden Antrag stellt, - die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert wurde, - das Markenrecht aus anderen Gründen erloschen ist (zb geht das markeninnehabende Unternehmen unter und es gibt keinen Rechtsnachfolger), - aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung einem Löschungsantrag stattgegeben wurde. Ein Löschungsantrag kann vom Markeninhaber gestellt werden, wenn er die Marke früher angemeldet hat und die gleiche oder ähnliche, aber später angemeldete Marke für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Jedermann kann einen Antrag auf Löschung stellen, wenn - die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland weder vom Markeninhaber noch von einem berechtigten Dritten verwendet worden ist ( 33a MaSchG),

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 10 - die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers zum Freizeichen geworden ist ( 33b MaSchG), - die Marke infolge der Benutzung durch den Inhaber oder durch einen Berechtigten irreführend geworden ist ( 33c MaSchG). Zuständig für das Löschungsverfahren ist die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. 1.6 Das Musterschutzrecht Nicht nur die technische Qualität sondern auch die ästhetische Gestaltung von Produkten sind ausschlaggebend für ihren Verkaufserfolg. Schutz vor Nachahmung des speziellen Aussehens eines gewerblichen Erzeugnisses schafft das Musterschutzgesetz (MuSchG)19. Ein Muster ist ein Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses. Form, Gestaltung und Design sind von zentraler Bedeutung. Wichtig ist die Abgrenzung des Musters vom Gebrauchsmuster. Das Gebrauchsmuster schützt neue technische Gestaltungen, die einem konkreten Gebrauchszweck gewidmet sind. Das Musterschutzrecht schafft einen Designschutz. Häufig wird an Stelle von Muster der Begriff Geschmacksmuster verwendet. Registrierungsverfahren Musterschutz wird ebenfalls durch ein Registrierungsverfahren beim Österreichischen Patentamt erlangt ( 11 ff MuSchG). Das Muster muss neu sein, es darf nicht ärgerniserregend sein und es darf nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Bei der Anmeldung des Musters muss eine Musterabbildung (Zeichnungen oder Fotos) offenbart werden. Ein Exemplar des Musters kann beigelegt werden, wenn dies zu einer eindeutigen Offenbarung des Musters erforderlich ist. Die Neuheit des Musters ist dann nicht gegeben, wenn das Muster mit dem Aussehen eines Gegenstandes, welcher der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen. Schutzdauer und Schutzumfang Der Musterschutz besteht für die Dauer von 5 Jahren, kann jedoch durch die rechzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr um je 5 Jahre verlängert werden.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 11 1.7 Das Urheberrecht Durch das Urheberrecht, geregelt durch das Urhebergesetz (UrhG), wird geistiges Eigentum eines Schöpfers geschützt, welches in die Gebiete Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst und in das Gebiet Computerprogramme fällt. Das Urheberrecht schützt im Gegensatz zum Patentrecht nicht die Neuheit einer technischen Erfindung sondern die geistige Schöpfung. Das Urheberrecht im weiteren Sinn umfasst den Schutz des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werks (= Urheberrecht im engeren Sinn) und die verwandten Schutzrechte (= Leistungsschutzrechte). Das Werk als zentraler Schutzgegenstand Im Zentrum des Urheberrechtsschutzes steht das Werk. Ein Werk ist eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst ( 1 Abs 1 UrhG). Voraussetzung für den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ist es, dass das Werk ein bestimmtes Maß an Individualität aufweist (= Werkshöhe). Das Werk muss sich von Alltäglichem abgrenzen lassen. Die Beurteilung der Individualität/Werkshöhe obliegt dem Richter. Zu den 4 Werkskategorien: 1. Werke der Literatur Werke der Literatur sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist, also Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke, sowie Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlicher Darstellung in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern diese nicht überhaupt zu den Werken der bildenden Künste zählen. 2. Werke der bildenden Künste Werke der bildenden Künste entstammen der Lichtbildkunst, der Baukunst und der angewandten Kunst.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 12 3. Werke der Filmkunst Unter Werken der Filmkunst bzw Filmwerken versteht man Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zu Darstellung gebracht werden. Welches Verfahren für die Herstellung oder Aufführung des Filmwerkes verwendet wird, ist unerheblich. 4. Computerprogramme Nach 40a UrhG sind Computerprogramme vom Urheberrechtsschutz umfasst, wenn sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung darstellen. Schutz geistiger Interessen: Der Schutz der geistigen Interessen - das sog Urheberpersönlichkeitsrecht - umfasst den Schutz der Urheberschaft, der Urheberbezeichnung und des Werks. Die Inanspruchnahme der Urheberschaft ist ein unverzichtbares Recht ( 19 UrhG). Die Art und Weise, wie der Name des Urhebers erscheint, kann er selbst bestimmen ( 20 UrhG). Kein Dritter darf gern 21 UrhG das Werk verändern oder in veränderter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen, es sei denn, es wäre die Änderung nach redlichem Gebrauch üblich (Verlag kürzt das Werk, der Regisseur kürzt das Stück). Die Rechtsansprüche des Schöpfers sind in den 81 bis 90a UrhG geregelt. Sie entsprechen den Regein im PatG. Wird das Urheberrecht verletzt, besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung und ein Anspruch auf angemessenes Entgelt (brachenübliche Lizenzgebühr). Der Schadenersatzanspruch umfasst auch den immateriellen Schaden, dh bei Nachweis des Schadens kann dieser auch für Ärger, Kränkung oder Gemütserregung verlangt werden. Für die Höhe des Schadenersatzes bestimmt 87 Abs 3 UrhG, dass der Verletzte das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen kann, wenn er nicht einen höheren Schaden nachweisen kann (Duplum). Verwertungsrechte sind der Exekution wegen Geldforderungen entzogen ( 25 Abs 1 UrhG). Davon gibt es 3 Ausnahmen: 1) wenn der Künstler selbst das Werk verpfändet hat ( 25 Abs 2-3 UrhG); 2) wenn der Künstler das Werk zum Verkauf bereitgestellt hat (Galerie, Auspreisung - 25 Abs 4 UrhG);

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 13 3) wenn das Werk, das eine bewegliche Sache sein muss, mit einer Liegenschaft in Verbindung gebracht worden ist. Der Urheberrechtsschutz ist zeitlich beschränkt. Für die einzelnen Werkarten sind unterschiedliche Schutzfristen vorgesehen. Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste ist eine Schutzfrist von 70 Jahren vorgesehen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tod des Urhebers ( 60 UrhG). Verwandte Schutzrechte: Der Schutz ist dem Urheberrecht nachgebildet und gewährt ua Verwertungsrechte ähnlich jenen, die dem Urheber zustehen. Zu den Inhabern verwandter Schutzrechte zählen: Ausübende Künstler ( 66 Abs 1 UrhG) Veranstalter ( 66 Abs 5 UrhG) Lichtbild- und Laufbildhersteller ( 74 UrhG) Schallträgerhersteller ( 76 UrhG) Rundfunkunternehmer ( 76a UrhG) Veröffentlicher nachgelassener Werke ( 76b UrhG) Im Übrigen fallen unter verwandte Schutzrechte Rechte, die sich aus dem Schutz der Persönlichkeit ergeben, wie etwa der Briefschutz ( 77 UrhG) und der Bildnisschutz ( 78 UrhG), oder Rechte, die dem unlauteren Wettbewerb nahe stehen wie der Nachrichtenschutz ( 79 UrhG) oder der Titelschutz ( 80 UrhG). 1. Schutz der Vorträge und Aufführungen Wer ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vorträgt oder aufführt, hat das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, zu vervielfältigen und zu verbreiten ( 66 ff UrhG). Finden Vorträge oder Aufführungen auf Anordnung eines Veranstalters statt, muss er die Einwilligung zum Festhalten auf Bild- und Schallträgern geben. Fehlt diese, so dürfen sie weder vervielfältigt, verbreitet oder sonst durch öffentliche Wiedergabe benutzt werden. Diese Verwertungsrechte erlöschen 50 Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung. 2. Schutz des Fotografen Der Fotograf hat sämtliche Verwertungsrechte, die auch dem Urheber zustehen. Das Lichtbild (Abbildung, das durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellt wurde) darf ohne die Zustimmung des Fotografen nicht vervielfältigt werden, wobei bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nicht der Fotograf, sondern der Inhaber des Unternehmens Schutzrechtsträger ist ( 74 Abs 1 UrhG). Das Schutzrecht erlischt 50 Jahre nach der Aufnahme, bei zwischenzeitiger Veröffentlichung 50 Jahre nach Veröffentlichung des Lichtbildes.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 14 3. Bildnisschutz Bildnisschutz gem 78 UrhG ist das Gegenstück zum Schutz des Fotografen, womit die Veröffentlichung des Bildnisses untersagt wird. Bildnis einer Person" ist jede Abbildung, aus der die Person kenntlich wird. Voraussetzung für das Verbot der Veröffentlichung ist, dass dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, wenn dieser gestorben ist, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Der Begleittext kann für die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, eine gewichtige Rolle spielen. Bei Politikern ist die Grenze, ab wann eine Kritik nicht mehr vertretbar ist, weiter zu ziehen als bei Privatpersonen, weil Politiker sich grundsätzlich einer besonderen Kritik der Öffentlichkeit stellen müssen. 4. Briefschutz Auch beim Briefschutz steht wie beim Bildnisschutz der Schutz der Privatsphäre im Vordergrund. Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, wenn dieser gestorben ist, eines nahen Angehörigen verletzt würden ( 77 UrhG). Vor unbefugter Vervielfältigung eines Briefes ist der Absender und der Empfänger geschützt. Hinsichtlich der Schutzdauer gilt sowohl für den Bildnis- als auch für den Briefschutz für die erste Generation und für den Ehegatten, dass der Schutz auf Lebenszeit besteht; die sonstigen Angehörigen genießen den Schutz für die Dauer von 10 Jahren ( 77 Abs 2 UrhG). 5. Schutz für den Hersteller von Schallträgern Hersteller von Schallträgern (bzw Unternehmensinhaber bei gewerbsmäßiger Betätigung) haben das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( 76 Abs 1 UrhG). Davon ausgenommen ist der eigene Gebrauch. Für eine Rundfunksendung oder eine öffentliche Wiedergabe hat der Benutzer dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu leisten, an welcher der ausübende Künstler zu beteiligen ist. Das Schutzrecht erlischt 50 Jahre nach Aufnahme bzw nach Veröffentlichung, wenn der Schallträger vor Ablauf der Frist veröffentlicht wurde. 6. Schutz für den Rundfunkunternehmer Geschützt ist auch der Rundfunkunternehmer vor unbefugter Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunksendungen ( 76a UrhG). Die Sendung darf auch nicht für neue Sendungen verwendet werden und selbst kleine Teile einer Rundfunksendung (Zitat) dürfen nicht ohne die Zustimmung des Rundfunkunternehmers verwendet werden. Ausgenommen davon ist die Aufzeichnung einer Sendung zum eigenen Gebrauch. Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt 50 Jahre nach der Sendung.

EMAG - ENTREPRENEURSHIP & MANAGEMENT 15 7. Schutz nachgelassener Werke In Umsetzung der SchutzfristenRL ( Schutz zuvor unveröffentlichter Werke") wurde 76b UrhG durch die UrhGNov 1996 eingefügt. Damit wird bestimmt, dass jemand 25 Jahre Schutz der Verwertungsrechte genießt, der ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht. 8. Nachrichtenschutz Pressemitteilungen, die einfache Mitteilungen darstellen (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen gem 44 Abs 3 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. 79 UrhG sieht aber eine zwölfstündige Wartezeit (Karenzfrist) für die Wiedergabe von Nachrichten vor, die von einem gewerblichen Nachrichtenvermittler (zb APA) verlautbart wurden. 9. Titelschutz Neben dem Nachrichtenschutz ist der Titelschutz die zweite wettbewerbsrechtliche Regelung, die im österreichischen UrhG enthalten ist. 80 UrhG schützt den Titel oder die Bezeichnung eines Werkes. Werke der Literatur oder der Kunst (Bücher, Filme, Zeitungen, Bilder) haben in aller Regel einen Titel, der nicht für ein anderes Werk verwendet werden darf, wenn er geeignet ist, Verwechslungsgefahr hervorzurufen. 1.8 Österreichisches Patentamt A-1200 Wien Dresdner Straße 87 Tel.: (01) 53424, Fax: (01)53424 535 E-mail: info@patentamt.at Homepage: www.patent.bmvit.gv.at www.patentamt.at 1.9 Die Patentrecherche Eine grobe selbständige Patentrecherge kann unter http://www.espacenet.com/ bzw. http://at.espacenet.com/search97cgi/s97_cgi.exe?action=formgen&template=at/de/advanced.hts vorgenonmmen werden! Für die Anmeldung eines Patentes sollte ein Patentanwalt kontaktiert werden. Bemerkung: Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Designschutz), Marken,