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Transkript:

AMTSBLATT B 11744 DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 11/12 Tirschenreuth, den 16.03.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag des Landkreises Tirschenreuth, vertreten durch Herrn Landrat Wolfgang Lippert, Mähringer Straße 7, 95643 Tirschenreuth: Erweiterung des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Wiesau; hier: Neubau von Parkplätzen und Umgestaltung der Außenanlagen; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 BayBO 37 Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth zur Feststellung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Fa. Schott AG, Erich-Schott-Str. 14, 95666 Mitterteich 39 Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth zur Feststellung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Max Zintl GdbR, Themenreuth 1, 95666 Leonberg 39 Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Genehmigung einer Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband IKomStiftland und seinen Verbandsmitgliedern 40 Nachruf für Herrn Josef Stingl 42 Nachruf für Herrn Michael Fischer 43 B-2015-59-4-Sg. 17-Kl Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag des Landkreises Tirschenreuth, vertreten durch Herrn Landrat Wolfgang Lippert, Mähringer Straße 7, 95643 Tirschenreuth: Erweiterung des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Wiesau; hier: Neubau von Parkplätzen und Umgestaltung der Außenanlagen; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 BayBO Das hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 25.02.2015 unter dem Aktenzeichen B-2015-59-4-Sg. 17-Kl folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom 01.12.2014 gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt.

Seite 38 Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) V. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. ( ) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 407 eingesehen werden. Tirschenreuth, 25.02.2015 Meyer Regierungsdirektor

Seite 39 Az. 170/5 23/SW Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth zur Feststellung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Fa. Schott AG, 95666 Mitterteich, Erich-Schott-Str. 14, beabsichtigt, ihre Anlage zur Herstellung von Glas in der Weise wesentlich zu ändern, dass eine weitere Rohrwanne (RW 19) neu errichtet wird. Durch diese Maßnahme erhöht sich die Gesamtschmelzkapazität der Anlage um rund 9,3 %. Weiterhin ist die Errichtung eines neuen Hüttengebäudes geplant. Das Vorhaben der Fa. Schott AG bedarf gemäß 16 Abs. 1 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war gemäß 3c Satz 1 i.v.m. der Ziffer 2.5.2 Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 UVPG aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Hinweis: Gemäß 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zu dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes beim, Sachgebiet 23 Immissionsschutz, Mähringer Straße 7, Zimmer 410, während der üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Tirschenreuth, den 10.03.2014 Landratsamt gez. Kestel Oberregierungsrätin Az. 170/5-23/SW Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth zur Feststellung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Max Zintl GdbR, Themenreuth 1, 95666 Leonberg, beabsichtigt, die bereits bestehende, baurechtlich genehmigte Biogasanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 560 der Gemarkung Großensees / Gemeinde Leonberg auf ein höheres Leistungsniveau umzurüsten. Folgende Änderungen sind geplant: Leistungserhöhung der Biogasverwertungseinheit durch Optimierung des bereits bestehenden Blockheizkraftwerks und Installation eines weiteren Motors. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung wird künftig bei ca. 2,1 MW liegen Steigerung der Biogasproduktion durch Änderung bzw. Erhöhung der Einsatzstoffe. Künftig sollen rund 1,8 Mio m³ Rohgas pro Jahr erzeugt werden Errichtung einer Einhausung beim Nachgärer sowie Einbau eines Separators. Nach den geplanten Erweiterungsmaßnahmen übersteigen sowohl die Biogasverwertungs- als auch die Biogasproduktionseinheit erstmals die Schwelle zur Genehmigungspflicht gemäß 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.

Seite 40 Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens war gemäß 3c Satz 2 i.v.m. den Ziffern 1.2.2.2 Buchstabe S und 1.11.1.2 Buchstabe S der Anlage 1 UVPG aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu ermitteln, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch das Vorhaben im Bereich von Themenreuth / Dobrigau und der näheren Umgebung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Hinweis: Gemäß 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zu dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes beim, Sachgebiet 23 Immissionsschutz, Mähringer Straße 7, Zimmer 410, während der üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Tirschenreuth, den 11.03.2015 Landratsamt gez. Kestel Oberregierungsrätin Nr. 050/02-13 Sch Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Genehmigung einer Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband IKomStiftland und seinen Verbandsmitgliedern Der Zweckverband IKomStiftland hat mit allen seinen Verbandsmitgliedern eine Zweckvereinbarung abgeschlossen, in der die Verbandsgemeinden dem Zweckverband jeweils die Aufgabe er erstmaligen Erstellung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) mit den dazugehörigen Befugnissen übertragen. Diese Zweckvereinbarung wurde vom nach Art. 12 Abs. 2 KommZG mit Schreiben vom 11.03.2015, Az. 050/02-13 Sch, rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit mit der nachstehenden Zweckvereinbarung bekannt gemacht (Art. 13 Abs. 1 KommZG): Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband IKomStiftland und den Verbandsmitgliedern der IKomStiftland für die erstmalige Erstellung eines ILEK (Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept) für die Region Stiftland im Landkreis Tirschenreuth Zwischen dem Zweckverband IKomStiftland, nachfolgend in der Vereinbarung als IKomStiftland bezeichnet und den Verbandsmitgliedern des Zweckverbandes IKomStiftland (Stadt Tirschenreuth, Stadt Mitterteich, Stadt Waldsassen, Stadt Bärnau, Markt Plößberg, Markt Konnersreuth, Markt Mähring, Markt Neualbenreuth, Gemeinde Pechbrunn, Gemeinde Leonberg) nachfolgend als den Verbandsmitgliedern bezeichnet, wird folgende

Seite 41 Zweckvereinbarung gemäß den Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 (GVBl. S. 619) abgeschlossen. 1 Übertragene Aufgaben Die erstmalige Erstellung eines ILEK (Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept) für die Region Stiftland im Landkreis Tirschenreuth wird auf den Zweckverband IKomStiftland übertragen. 2 Kostentragung, Kostenerstattung (1) Die für die erstmalige Erstellung eines ILEK (Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept) verbleibenden Kosten für den nicht anderweitig gedeckten Aufwand (nach Abzug der gewährten Förderung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz) werden gemäß 21 Abs. 4 Satz 2 der Verbandssatzung als einmalige Umlage (Investitionsumlage) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder von den Mitgliedsgemeinden erhoben. Es gilt die letzte durch das Bayer. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik amtlich festgestellte Einwohnerzahl. (2) Das ILEK (Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept) ist Grundlage für die ILE (Integrierte Ländliche Entwicklung) Stiftland, z.b. für die spätere Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, und somit erforderlich für die Erlangung von Fördermitteln durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz und anderen Förderstellen im Rahmen der ILE. (3) Die verbleibenden Kosten (nach Abzug der Förderung) werden jeweils nach Planungsfortschritt sowie Eingang und Prüfung der entsprechenden Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung für die erstmalige Erstellung des ILEK (Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept) von den Verbandsmitgliedern (Gemeinden) durch Bescheid erhoben. 3 Laufzeit Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 4 In-Kraft-Treten Diese Zweckvereinbarung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Bärnau, 10.03.2015 Für den Zweckverband IKomStiftland Für die Verbandsmitglieder Roland Grillmeier Roland Grillmeier... Verbandsvorsitzender Ernst Neumann Johann Burger Franz Stahl.....

Seite 42 Bernd Sommer Alfred Stier Lothar Müller Klaus Meyer Max Bindl.......... Josef Schmidkonz....... Tirschenreuth, 12.03.15 gez. Schraml

Seite 43 Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Mähringer Str. 7 95643 Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde