INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1503f der Landeshauptstadt München

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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1503f der Landeshauptstadt München Pappelallee (beiderseits),sonnentaustraße (westlich), Am Blütenanger (nördlich) -Flurstücknummern: 441, 441/6, 441/8 (Teilfläche) 441/15 441/22, 441/24, 441/25, 441/26, 442/56, 442/57, 442/61, 442/73 442/84, Gemarkung Feldmoching- Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1503f Pappelallee (beiderseits), Sonnentaustraße (westlich), Am Blütenanger (nördlich) - Flurstücksnummern: 441, 441/6, 441/8 (Teilfläche), 441/15-441/22, 441/24, 441/25, 442/6, 442/56, 442/57, 442/61, 442/73-442/84, Gemarkung Feldmoching - vom 19.08.2005 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Pappelallee (beiderseits), Sonnentaustraße (westlich), Am Blütenanger (nördlich) Flurstücksnummern. 441, 441/6, 441/8 (Teilfläche), 441/15 441/22, 441/24, 441/25, 442/6, 442/56, 442/57, 442/61, 442/73 442/84 Gemarkung Feldmoching - wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 27.05.2005, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 10.08.2005 und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan wird durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1503f verdrängt. 2 Art der Nutzung Nutzungen nach 3 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen. (1) Die Mindestgrundstücksbreite beträgt 6,0 m. 3 Maß der Nutzung (2) Die Flächen der Aufenthaltsräume der Dachgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. 4 Bauweise Es gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs 4 BayBO.

2 5 Dachform Für Hauptgebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 35 Grad zulässig. 6 Kniestöcke Kniestöcke sind nur bis zu einer Höhe von 0,6 m ab Oberkante Rohboden Dachgeschoss zulässig. 7 Höhenlage der baulichen Anlagen Die Oberkante Rohboden des Erdgeschosses darf nicht mehr als 0,6 m über der jeweils vor dem Grundstück angrenzenden öffentlichen Erschließungsfläche liegen. 8 Lärmschutz (1) Im WR 6 sind schützenswerte Räume (Schlaf- und Kinderzimmer) in der der Straße am Blütenanger nächstgelegenen Häuserreihe nach der verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite hin zu orientieren. (2) Wenn dies aus Gründen der Grundrissorganisation erfordlich ist, dürfen im WR 6 Schlaf- und Kinderzimmer ausnahmsweise auf die lärmzugewandte Seite orientiert werden, wenn durch technische Massnahmen sichergestellt ist, dass Außenbauteile von Schlaf- und Kinderzimmern auf der dem Verkehrslärm zugewandten Südfassade der Häuserreihe WR 6 ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 für den Lärmpegelbereich III aufweisen. Die Korrekturwerte der Tabelle 9 sind zu berücksichtigen. (3) Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind an diesen Fassaden nur zulässig, wenn diese mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet sind, oder die dazugehörigen Räume über Fenster an der verkehrslärmabgewandten bzw. seitlichen Fassadenseite (Norden, Osten oder Westen) belüftet werden können. Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen müssen beim Nachweis des erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maßes der Außenbauteile mit berücksichtigt werden. 9 Stellplätze und Garagen (1) Die gemäß Art 52 BayBO erforderlichen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen bzw. innerhalb der Bauräume zulässig. (2) a) In WR 4 sind Garagen innerhalb der festgesetzten Fläche einseitig an die seitliche Grundstücksgrenze anzubauen. Die verbleibende Fläche ist zu bepflanzen und zu begrünen. b) Ausnahmsweise können Garagen von der Grundstücksgrenze abgerückt werden, um einen gemeinsamen Erschließungsweg zwischen den Garagen anzuordnen. In diesem Fall können die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 BayBO unterschritten werden. (3) Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit einem durchlässigem Belagsmaterial (z.b. Pflaster mit Rasenfuge) herzustellen. Garagendächer sind zu begrünen.

3 10 Grünordnung (1) a) Die Freiflächen der Baugrundstücke sind gemäß den Festsetzungen zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern gemäß Artenliste zu bepflanzen, artentsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Artenliste, für die im Plan festgesetzten Bäume und Sträucher: große Bäume (Bäume 1. Wuchsordnung) Stammumfang mindestens 20-25 cm): Kastanie Aesculus hippocastanum Esche Fraxinus excelsior Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Spitz-Ahorn Acer platanoides Winter-Linde Tilia cordata Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bruch-Weide Salix fragilis An der allgemeinen Grünfläche zur Pappelallee hin: Zitter-Pappel Populus tremula mittelgroße und kleine Bäume (Stammumfang mindestens 18-20 cm): Grau-/Schwarz-Erle Alnus incana / Alnus glutinosa Traubenkirsche Prunus padus Vogel-Kirsche Prunus avium Mehlbeere Sorbus intermedia Feld-Ahorn Acer campestre Sand-Birke Betula pendula Moor-Birke Betula pubescens Sal-Weide Salix caprea Hainbuche Carpinus betulus Walnuss Obstbäume Juglans regia Apfel in regionaltypischen Sorten Birne in regionaltypischen Sorten Süßkirsche in regionaltypischen Sorten Sauerkirsche in regionaltypischen Sorten Pflaume in regionaltypischen Sorten Sträucher: überwiegend heimische Sträucher. b) Von den Festsetzungen zur Grünordnung kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die grünplanerische Absicht gewahrt bleibt sowie verkehrliche und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Für ausfallende Bäume und Sträucher sind gemäß Artenliste auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorzunehmen. (3) Bei Bepflanzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine standortheimische Baumart 1. Wuchsordnung zu verwenden. Die Anzahl aller dem Straßenraum zugeordneten Bäume ist, wie im Plan dargestellt, nachzuweisen. (4) Die privaten Grundstücksflächen, sind zu begrünen und zu bepflanzen. Es sind, wie im Plan dargestellt, Anpflanzungen gemäß den Artenlisten 1 und 2 vorzusehen, wobei für Strauchpflanzungen standortheimische Arten zu verwenden sind.

4 (5) Die zum Teil als Ausgleichsfläche festgesetzte öffentliche Grünfläche ist als Wechselkrötenlaichplatz herzustellen und teilweise mit großen Bäumen (Bäume 1. Wuchsordnung) sowie an deren Randbereichen zum Spielplatz hin mit Obst-Hochstämmen zu bepflanzen. (6) Das Niederschlagswasser ist oberflächig zu versickern, soweit dies ohne großen technischen Aufwand möglich ist. Davon ausgenommen ist eine Grauwassernutzung. Diese Versickerungsmaßnahmen sind vom Bauherrn im Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen. (7) Bei Baumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen sind die Vorgaben der ZTV-Vegtra-Mü (Stand 1/2000) anzuwenden. Demnach ist pro Baum eine spartenfreie, durchwurzelbare Pflanzfläche von 24 m² vorzusehen. Eine Überdeckung und Überfahrung ist bei entsprechender Substratverwendung in Teilbereichen möglich. (8) a) Die Höhenunterschiede zwischen den Terrassen und den Hauseingängen sind durch Treppen auszugleichen. b) Aufschüttungen, Anböschungen und Abgrabungen werden ausgeschlossen. (9) Die vorgesehene Bepflanzung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 11 Einfriedungen (1) Im gesamten Planungsgebiet werden Zäune mit durchgehendem, festem Sockel ausgeschlossen. (2) Für Einfriedungen der Baugrundstücke entlang öffentlicher Straßen und Wege sind Holz-Staketenzäune, Schnitthecken mit heimischen Laubgehölzen oder hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke sind Maschendrahtzäune mit einer Höhe von bis zu 1,2 m zulässig. 12 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1503f tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.