Kapitel 10 Zugewinnausgleich

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Transkript:

Kapitel 10 Zugewinnausgleich Übersicht Rn. I. Einvernehmliche Regelungen als Chance einer fairen Scheidung............. 1 1. Verhalten zwischen Trennung und Scheidung........................... 1 2. Vereinbarungsmöglichkeiten.......................................... 8 3. Einigung über die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrags................ 9 4. Zahlungsmodalitäten................................................ 10 a) Stundung........................................................ 11 b) Ratenzahlung.................................................... 12 c) Übertragung von Vermögenswerten................................ 13 d) Leistung direkt an ein gemeinschaftliches Kind...................... 14 e) Verrechnung mit Unterhaltsabfindung.............................. 15 5. Formulierungsbeispiele.............................................. 16 II. Grundlagen und Berechnung des Zugewinnausgleichs...................... 18 1. Begriff des Zugewinnausgleichs....................................... 18 2. Was wird alles beim Zugewinn erfasst?................................ 22 III. Berechnung des Zugewinns.............................................. 24 1. Anfangsvermögen................................................... 25 a) Schenkung...................................................... 32 b) Ehebezogene Zuwendungen seitens der Schwiegereltern............ 35 c) Erbschaft........................................................ 36 d) Ausstattung..................................................... 37 e) Wertermittlung beim Anfangsvermögen und Indexierung.............. 38 2. Endvermögen....................................................... 46 3. Bewertungsfragen................................................... 52 a) Bewertung von Grundstücken..................................... 53 b) Bewertung von Unternehmen und Praxen........................... 57 aa) Apotheke.................................................... 59 bb) Arztpraxis................................................... 60 cc) Landwirtschaftlicher Betrieb................................... 64 dd) Rechtsanwaltskanzlei......................................... 65 ee) Unternehmen (Einzelhandelsgeschäft, Produktionsbetrieb, Vermittlungsagentur, reines Dienstleistungsunternehmen)........ 71 ff) Unternehmensbeteiligungen................................... 74 c) Bewertung von Kapitallebensversicherungen........................ 75 d) Bewertung von Ansprüchen aus Leasingverträgen................... 81 4. Bedeutung des Stichtages........................................... 82 5. Maûnahmen vor Zustellung des Scheidungsantrags..................... 87 6. Auskunftspflicht ± Verzeichnis der Aktiva und Passiva................... 92 7. Weitere Hinweise zum Zugewinnausgleich............................. 98 8. Der Zugewinnausgleichsanspruch ± Berechnung des Ausgleichsanspruchs.......................................................... 102 239

10 Zugewinnausgleich 9. Fälligkeit und Stundung.............................................. 104 10. Vermögensverfall des Ausgleichspflichtigen............................ 107 11. Vorzeitiger Zugewinnausgleich........................................ 109 12. Missbrauchsklausel ± Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit.. 112 13. Verfahren und Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich............. 117 a) Scheidungsverbund.............................................. 117 b) Vereinbarung.................................................... 122 14. Verjährung.......................................................... 126 15. Beweislastverteilung................................................. 127 16. Anrechnung von Vorausempfängen................................... 131 17. Besonderheiten bei Ansprüchen, die neben dem Zugewinnausgleich entstehen können................................................... 135 18. Rückgewähr von Zuwendungen....................................... 138 I. Einvernehmliche Regelungen als Chance einer fairen Scheidung 1. Verhalten zwischen Trennung und Scheidung 1 Ein Hauptproblem ist in der Praxis neben der Regelung unterhaltsrechtlicher Fragen die KlaÈrung der VermoÈgensverhaÈltnisse beider Ehegatten und die VermoÈgensauseinandersetzung.Das Gesetz hat fuèr die Ermittlung des Zugewinns beider Ehegatten zwei Stichtage vorgesehen: Den Tag der Eheschlieûung und die Zustellung des Scheidungsantrags, 1374, 1384 BGB. 2 Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages kann jeder Ehegatte grundsaètzlich uèber sein VermoÈgen frei disponieren.jeder Ehegatte ist damit aber zugleich an der VermoÈgensentwicklung des anderen Ehegatten im positiven und negativen Sinn beteiligt. 3 Die gesetzlichen Regelungen gem. 1375 Abs.2 BGB, wonach z.b.,,verschwendetes`` oder verschenktes VermoÈgen fiktiv dem EndvermoÈgen hinzuzurechnen ist, reichen nicht in jedem Fall aus. 4 Ab Zustellung des Scheidungsantrages entfaèllt die Beteiligung an der VermoÈgensentwicklung des anderen Ehegatten.ZugewinnausgleichsanspruÈche sind aber weiterhin gefaèhrdet.wenn bei einem Ehegatten kein VermoÈgen mehr vorhanden ist, kann auch kein Ausgleich mehr geleistet werden, 1378 Abs 2 BGB. 5 Daher ist es verstaèndlich, dass manche Ehegatten im Zusammenhang mit den ZugewinnausgleichsanspruÈchen erhebliche AÈ ngste entwickeln, insbesondere die Besorgnis, der andere koènnte sein VermoÈgen verringern oder gar in VermoÈgensverfall geraten.manche wollen sich ihren Zugewinnausgleichsanspruch,,sichern``, indem sie vom Konto des anderen Ehegatten unter Verwendung einer Kontovollmacht oder vom gemeinsamen Konto Gelder abheben, was grundsaètzlich nach der Trennung unzulaèssig ist und zu einer Eskalation fuèhren kann (siehe Kapitel 12,,VermoÈgensauseinandersetzung``, Rn.3 ff.). 240

I. Einvernehmliche Regelungen als Chance Ziel einer fairen und vernuènftigen VermoÈgensauseinandersetzung sollte sein, dass jeder Ehegatte fuèr die zukuènftige Entwicklung seines VermoÈgens selbst verantwortlich ist.der andere Ehegatte sollte davon nicht mehr beruèhrt werden. 6 Hinweis Die Regelung von Zugewinnausgleichsansprüchen, die Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien oder des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten müssen nicht zwingend zusammen mit der Scheidung getroffen werden. Immobilien müssen die Ehegatten bei der Scheidung rechtlich gesehen überhaupt nicht auseinandersetzen. Es kommt durchaus vor, dass Ehegatten trotz Trennung und Scheidung z. B. Miteigentümer eines Hauses bleiben oder Unternehmensanteile weiterhin gemeinsam halten. In der Praxis sind diese Fälle jedoch die Ausnahme. In der Regel sind die Ehegatten daran interessiert, ihre Vermögensverhältnisse bei der Scheidung zu klären. Hier müssen Anwälte und betroffene Ehegatten viel Fingerspitzengefühl und Kompromissbereitschaft zeigen. Vermögensrechtliche Fragen sollten dann angegangen werden, wenn die betroffenen Ehegatten die Trennung seelisch einigermaûen bewältigt haben. Eine frühzeitige Einigung über Zugewinnausgleichsansprüche bzw. eine faire Vermögensauseinandersetzung tragen erfahrungsgemäû sehr dazu bei, die persönlichen Beziehungen und das Wohlbefinden der Ehegatten erheblich zu verbessern. Die Scheidung ist dann oft nur noch eine Formsache. 7 2. Vereinbarungsmöglichkeiten Bevor im Einzelnen die Rechtslage dargestellt wird, wie ZugewinnausgleichsanspruÈche ermittelt werden, empfiehlt es sich, die Aufmerksamkeit auf denkbare VereinbarungsmoÈglichkeiten zu richten: Es koènnen isolierte Regelungen uèber den Zugewinnausgleich getroffen, oder es kann die Regelung anderer Fragen damit verbunden werden, z.b. die Aufteilung gemeinsamer Immobilien und sonstiger VermoÈgenswerte.Sehr haèufig wird auch die Unterhaltsfrage in die VermoÈgensauseinandersetzung eingebunden.sogenannte PaketloÈsungen sind geeignet, einen umfassenden Interessenausgleich durchzufuèhren.in der PaketloÈsung laèsst sich die individuelle Situation des Ehepaares und der Familie besser regeln, als dies der Richter, der nur einzelne Rechtsfragen entscheidet und an das Gesetz gebunden ist, festlegen kann.in vielen FaÈllen erarbeiten die Ehegatten demgemaèû in der Praxis mit Hilfe von einem oder mehreren AnwaÈlten, dem Mediator, dem Notar und manchmal auch dem Richter vermoègensrechtliche Regelungen im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung. 3. Einigung über die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrags ZunaÈchst muss eine Zugewinnausgleichsberechnung durchgefuèhrt werden.die errechnete Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten ist die Grundlage fuèr die zu treffende Regelung. 8 9 241

10 Zugewinnausgleich 4. Zahlungsmodalitäten 10 UÈ ber die ErfuÈllung der Zugewinnausgleichszahlung koènnen unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden. a) Stundung 11 Die Ehegatten koènnen z.b. Regelungen erarbeiten, wann der ausgleichspflichtige Ehegatte die Ausgleichszahlung erbringt.insbesondere koènnen die Ehegatten eine Stundung vereinbaren ± wie auch das Gesetz dies in 1382 BGB vorsieht ± und einen bestimmten Zinssatz festlegen. b) Ratenzahlung 12 Auch eine ratenweise Zahlung kann vereinbart werden. c) Übertragung von Vermögenswerten 13 Die Zugewinnausgleichszahlung kann auch durch die UÈ bertragung von VermoÈgenswerten des Ausgleichspflichtigen (auch dies sieht das Gesetz in 1383 BGB vor) erbracht werden, z.b. durch die Abtretung einer Lebensversicherung, die UÈ bertragung einer Immobilie oder eines Aktiendepots. d) Leistung direkt an ein gemeinschaftliches Kind 14 Es gibt auch die MoÈglichkeit, die Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages direkt an ein gemeinsames Kind jetzt oder zu einem spaèteren Zeitpunkt zu vereinbaren. e) Verrechnung mit Unterhaltsabfindung 15 Die Zugewinnausgleichsforderung kann auch mit einer Unterhaltsabfindung verrechnet werden. 5. Formulierungsbeispiele 16,,Die Parteien sind sich daruèber einig, dass der Ehemann an die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsbetrag in HoÈhe von e 100.000,±zu zahlen hat. Der Betrag ist faèllig am Ersten des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats. Zum Ausgleich beiderseitiger evtl. ZugewinnausgleichsanspruÈche zahlt der Ehemann an die Ehefrau einen Betrag von e... Die Zahlung ist spaètestens faèllig am... (Stundung).``,,Der Ehemann ist berechtigt, die Ausgleichszahlung in fuènf Raten von e 20.000,±zu erbringen. Die Raten sind jeweils faèllig am...``,,der Ehemann leistet den Zugewinnausgleich durch die Abtretung seiner Lebensversicherung bei der... Versicherung, Vers.-Nr.... Der Ehemann ver- 242

II. Grundlagen und Berechnung des Zugewinnausgleichs pflichtet sich, bei der... Versicherung unverzuèglich die Eintragung der Ehefrau als unwiderrufliche Bezugsberechtigte der Lebensversicherung Nr.... zu veranlassen.``,,der Ehemann uèbertraègt der Ehefrau seinen haèlftigen Miteigentumsanteil am HausgrundstuÈck in... (PLZ)... (Ort),... Straûe... (Hausnummer), eingetragen im Grundbuch von... (Ort), Flurnummer... Beide Ehegatten erklaèren die Auflassung. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird verzichtet.``,,der Ehemann verpflichtet sich, einen Zugewinnausgleichsbetrag von e... direkt an das gemeinschaftliche Kind... spaètestens bis zum... zu bezahlen. Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Konto des Kindes Nr.... bei der... Bank, BLZ... Mit der Zahlung sind saèmtliche ggf. wechselseitigen ZugewinnausgleichsanspruÈche erledigt.``,,der Ehemann zahlt an die Ehefrau eine Unterhaltsabfindung von e... Die ZugewinnausgleichsanspruÈche der Ehefrau in HoÈhe von e... sind damit abgegolten.``,,der Ehemann verzichtet auf ZugewinnausgleichsanspruÈche, die Ehefrau verzichtet auf nachehelichen Unterhalt. Diese Verzichte werden jeweils vom anderen Ehegatten angenommen.`` " Weitere Formulierungsbeispiele finden sich in Kapitel 15 ±,,Scheidungsvereinbarung``, Rn. 64 ff. 17 II. Grundlagen und Berechnung des Zugewinnausgleichs 1. Begriff des Zugewinnausgleichs Zugewinnausgleich ist der Geldbetrag, den ein Ehegatte bei der AufloÈsung einer Zugewinngemeinschaft (dies betrifft insbesondere den Fall der Ehescheidung) an den anderen zu zahlen hat.die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche GuÈterstand.Er gilt immer dann, wenn die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, in dem sie entweder GuÈtertrennung oder GuÈtergemeinschaft vereinbart haben. 18 243

10 Zugewinnausgleich 19 Hinweis Es ist ein Irrtum, zu glauben, man müsse Gütertrennung vereinbaren, um die Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten auszuschlieûen. Auch bei der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und haftet nicht für die Schulden des anderen. Im Ergebnis gilt: Zugewinngemeinschaft = Gütertrennung + Zugewinnausgleich bei der Scheidung. 20 Im Unterschied zur GuÈtertrennung gibt es beim gesetzlichen GuÈterstand der Zugewinngemeinschaft VerfuÈ gungsbeschraènkungen: Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann kein Ehepartner uèber sein VermoÈgen im Ganzen oder im Wesentlichen verfuègen.dies betrifft in der Praxis vor allem den Verkauf von Immobilien.Sind beide Ehegatten MiteigentuÈmer eines Hauses, kann auch der Antrag eines Ehegatten auf DurchfuÈhrung der Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt werden.die Zustimmung des anderen Ehepartners kann allerdings durch das Vormundschaftsgericht gem. 1365 Abs.2 BGB ersetzt werden. Ebenso kann ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen uèber HausratsgegenstaÈnde verfuègen! 21 Es muss bei jedem Ehegatten sein Zugewinn ermittelt werden.wer den hoèheren Zugewinn hat, muss die HaÈlfte des Mehrbetrages an den anderen auszahlen. 2. Was wird alles beim Zugewinn erfasst? 22 Alles, was in der Ehezeit an VermoÈgen von den Ehegatten erworben wurde, faèllt in die Ausgleichsbilanz, sofern es am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) vorhanden ist.im Einzelnen sind bei den Aktiva anzusetzen: Abfindungen (evtl.dann nicht, wenn beim Unterhalt beruècksichtigt), AntiquitaÈten (Bilder, Plastiken, MoÈbel, Teppiche, sofern kein Hausrat), Apotheken, Arztpraxen, Bank- und Sparguthaben + Zinsen, Bargeld, BausparvertraÈge (die am Stichtag angesparten BetraÈge), Beteiligungen an Firmen, Edelmetalle und Sammlungen, Forderungen jeglicher Art, die am Stichtag faèllig oder wirtschaftlich werthaltig sind, darunter fallen Gehaltsforderungen, SteuererstattungsanspruÈche, Darlehensforderungen, UnterhaltsanspruÈche, nicht aber kuènftige AnspruÈche, wie z.b. der Anspruch eines Zeitsoldaten auf Abfindung bei seinem Ausscheiden, wenn dieser erst nach dem Stichtag ausscheidet, GrundstuÈcke, HaÈuser, Eigentumswohnungen bzw.deren Miteigentumsanteile, Handwerksbetriebe, Hausrat, soweit nach der Trennung angeschafft, HobbyausruÈstungen (SportgeraÈte, Computer, soweit kein Hausrat oder ArbeitsgeraÈt), 244

II. Grundlagen und Berechnung des Zugewinnausgleichs Kraftfahrzeuge, wenn diese im Eigentum eines Ehegatten stehen und nicht zum Hausrat gehoèren, AnspruÈche aus LeasingvertraÈgen bei hoher Leasing-Sonderzahlung, Lebensversicherungen (Zeit- bzw.ruèckkaufswert und Gewinngutschriften). Nicht darunter fallen Lebensversicherungen auf reiner Rentenbasis (ohne Kapitalwahlrecht ± diese unterliegen dem Versorgungsausgleich), Lottogewinne, soweit am Stichtag noch vorhanden, Mietkautionen (wenn beide Ehegatten Mieter sind, dann haèlftiger Anteil), PelzmaÈntel, Rechtsanwaltskanzlei, SchadensersatzanspruÈche (sofern ein Rechtsstreit anhaèngig ist, bemisst sich der Anspruch nach den Erfolgsaussichten der Klage), Schmerzensgeldzahlung, soweit noch im VermoÈgen vorhanden, Schmuck, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, Versicherungsagenturen, WirtschaftspruÈferpraxis, Wertpapierdepots, Wohnrechte, Wohnwagen, wenn im Urlaubsgebiet fest stationiert und somit nicht zum Hausrat zaèhlend. Hinweis Der Hausrat, den beide Ehegatten während der Ehe genutzt haben, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich, sondern wird nach der Hausratsverordnung aufgeteilt. Nicht zum Hausrat gehören aber Gegenstände, die ausschlieûlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen. Ein PKW kann entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch dann als Hausratsgegenstand angesehen werden, wenn er ± unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ± im gemeinsamen Haushalt gemeinschaftlich genutzt worden ist und dafür bestimmt war. Dies hat zur Folge, dass dann ebenfalls eine Aufteilung nach der Hausratsverordnung stattfindet. Demgegenüber gehören Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte bereits mit in die Ehe eingebracht hat oder die nach der Trennung erworben worden sind, zum Zugewinnausgleich! 23 245

10 Zugewinnausgleich III. Berechnung des Zugewinns 24 Zugewinn ist der Betrag, um den das EndvermoÈgen eines Ehegatten sein AnfangsvermoÈgen uèbersteigt. 1. Anfangsvermögen 25 Zum AnfangsvermoÈgen gehoèren alle VermoÈgensgegenstaÈnde, die ein Ehegatte bei der Eheschlieûung besessen hat, wobei die Schulden abzuziehen sind.hier bleiben jedoch die Schulden, die das AnfangsvermoÈgenuÈbersteigen, auûer Betracht.Es gibt also kein negatives AnfangsvermoÈgen, sondern es betraègt mindestens null. 26 Diese Regelung, bei UÈ berschuldung des AnfangsvermoÈgens nicht einen negativen Wert, sondern,,0`` anzusetzen, beguènstigt den verschuldeten Ehepartner, benachteiligt aber den schuldenlosen Ehegatten! 27 Dies hat auch zu erheblicher Kritik im Schrifttum gefuèhrt: Diese gesetzliche Regelung wird als,,ungerecht``,,,rechtspolitisch verfehlt`` und als,,verrat am Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft`` bezeichnet.der BGH hat jedoch keine Abhilfe geschaffen, sondern beruft sich darauf, dass nur der Gesetzgeber eine AÈ nderung herbeifuèhren kann (FamRZ 1995, 990, 992). 28 Zum AnfangsvermoÈgenkoÈnnen letztlich all die VermoÈgenswerte zaèhlen, die auch im EndvermoÈgen erfasst sind.insbesondere rechnet hierzu Bargeld Bank- und Sparguthaben Beteiligungen an Firmen Forderungen Immobilien Unternehmensbeteiligungen Hausrat, der mitgebracht wird HobbyausruÈstungen Kraftfahrzeuge Lebensversicherungen Kautionen Forderungen Wertpapierdepots 29 Nicht zu beruècksichtigen als Passivposten sind Nutzungsrechte von AngehoÈrigen wie der Nieûbrauch und das Wohnrecht (BGH FamRZ 1990, 603). 30 Hinzugerechnet wird ferner alles, was ein Ehegatte im Laufe der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder als Ausstattung erworben hat, 1374 Abs.2 BGB. Hierbei findet keine Verrechnung mit einem uèberschuldeten AnfangsvermoÈgen statt (BGH FamRZ 1995, 990). 246

III. Berechnung des Zugewinns Beispiel: Ein Ehepartner hatte bei Eingehung der Ehe Schulden in Höhe von e 10.000,±. Erhält er später eine Schenkung über e 12.000,±, findet eine Verrechnung nicht statt. Das Anfangsvermögen beträgt dann nicht etwa e 2.000,± (e 12.000,±./. e 10.000,±), es bleibt vielmehr bei einem Anfangsvermögen von e 12.000,±. a) Schenkung Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn eine Einigung uèber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vorliegt.schenkungen an beide Ehegatten werden gemeinschaftliches VermoÈgen und erhoèhen die beiden AnfangsvermoÈgen je nach den Eigentumsanteilen. Hinzugerechnet werden grundsaètzlich nur unentgeltliche Zuwendungen von Dritten an die Ehegatten.Zuwendungen zwischen den Ehegatten waèhrend der Ehe zaèhlen nicht hierzu.dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1987 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (FamRZ 1987, 791 f.). Demnach gilt das Privileg des 1374 Abs.2 BGB nicht fuèr Ehegattenzuwendungen; die Zuwendung wird also nicht dem AnfangsvermoÈgen hinzugerechnet! b) Ehebezogene Zuwendungen seitens der Schwiegereltern Keine Schenkungen sind Zuwendungen seitens der Schwiegereltern, z.b. die Schwiegereltern geben dem Ehepaar e 150.000,± fuèr den Hausbau.Der HaÈlftebetrag von e 75.000,± wird nach der Rechtsprechung des BGH nicht ins AnfangsvermoÈgen des Schwiegerkinds gestellt.allerdings wird der HaÈlfteanteil ins AnfangsvermoÈgen des eigenen Kindes eingestellt (BGH FamRZ 1995, 1060), siehe Beispiel unten Rn.103. c) Erbschaft Hat ein Ehegatte waèhrend der Ehezeit etwas von Todes wegen erworben, sei es durch die gesetzliche Erbfolge oder aufgrund eines Testaments, so zaèhlt dies ebenfalls zum AnfangsvermoÈgen.DaruÈber hinaus faèllt in das AnfangsvermoÈgen ein Erwerb mit RuÈcksicht auf ein kuènftiges Erbrecht, was in der Regel anzunehmen ist bei vorzeitigem Erbausgleich gemaèû 1934d BGB (vor dem 1.4.1998), HofuÈbergabe, UÈ bernahme eines Unternehmens durch einen AbkoÈmmling (BGH FamRZ 1990, 1082) und vorzeitiger UÈ bertragung von GrundstuÈcken seitens der Eltern eines Ehegatten. Allerdings sind vom AnfangsvermoÈgen alle Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerbsvorgang verknuèpft sind, beispielsweise Beerdigungskosten, ErfuÈllung von VermaÈchtnissen, Auflagen und PflichtteilsanspruÈche sowie die Erbschaftsteuer abzuziehen. d) Ausstattung Hierunter fallen alle VermoÈgenswerte, die einem Ehegatten von seinen Eltern anlaèsslich der Heirat als Mitgift oder Aussteuer bzw.zur BegruÈndung oder Erhaltung der SelbstaÈndigkeit zugewendet wurden. 31 32 33 34 35 36 37 247

10 Zugewinnausgleich e) Wertermittlung beim Anfangsvermögen und Indexierung 38 Bei den in die Ehe eingebrachten GegenstaÈnden ist der Wert am Tag der Heirat maûgeblich.entscheidend ist in der Regel der Verkehrswert eines jeden VermoÈgensgegenstandes.Bei spaèter durch Schenkung usw.erworbenen GegenstaÈnden kommt es auf den Wert zum jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs an. 39 Achtung Alle diese Werte werden um die Inflationsrate bereinigt (indexiert). Dies hat der BGH in seiner Entscheidung (FamRZ 1987, 791) noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Demgemäû wird das Nettoanfangsvermögen (Aktiva./. Passiva am Tag der Eheschlieûung) ermittelt und der Betrag indexiert. In gleicher Weise werden während der Ehezeit dem Anfangsvermögen zuzurechnende Schenkungen und Erbschaften mit den genauen Werten zum Zeitpunkt der Zuwendung erfasst und diese Werte indexiert. 40 Maûgebend ist der Lebenshaltungskostenindex fuèr einen durchschnittlichen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt, mitgeteilt vom Statistischen Bundesamt, wobei der durchschnittliche Jahresindex zugrunde gelegt wird. 41 Preisindex fuè r die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 1995 = 100 (entnommen aus: Statistisches Bundesamt, Sonderbericht, Fachserie 17, Reihe7) 1962 1963 1964 1965 1966 33,0 34,0 34,8 35,9 37,1 1967 1968 1969 1970 1971 37,8 38,4 39,1 40,5 42,6 1972 1973 1974 1975 1976 44,9 48,1 51,4 54,5 56,8 1977 1978 1979 1980 1981 58,9 60,5 63,0 66,4 70,6 1982 1983 1984 1985 1986 74,3 76,7 78,6 80,2 80,1 1987 1988 1989 1990 1991 80,3 81,9 83,6 85,8 89,0 1992 1993 1994 1995 1996 92,5 95,8 98,4 100,0 101,3 1997 1998 1999 2000 2001 103,2 104,1 104,8 106,9 109,4 2002 2003 111,0 ca.112,5 42 Die Indexierung gilt fuèr alle AnfangsvermoÈgenspositionen, gleichguèltig ob Immobilien, GeldvermoÈgen etc. 248