Anlage KAP und Anlage AUS

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Transkript:

Anlage KAP Anlage SO Anlage AUS ausl InvestFonds BMF 22.12.2009 BMF 18.12.2009 Teil I Steuerbescheinigungen Anlage KAP und Anlage AUS Praxisnahe Bearbeitungshinweise und Zuordnung der gesetzlichen Vorschriften 02.05.2010

1 Ein Mandant legt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung 2009 vor. Was ist zu prüfen? 1. Welcher Einkunftsart sind die erklärten Kapitalerträge zuzuordnen? Abgrenzung nach 20 Abs.8 EStG 2. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen? Pflicht und Wahl nach 32d Abs.2 EStG Anlage KAP Zeilen 22-25 3. Sind die Kapitalerträge, die zutreffend der Abgeltungsteuer unterlegen haben, zu korrigieren? Steuerbescheinigungen liegen vor, Antrag 32d Abs.4 EStG Anlage KAP Zeilen 5, 7 14a 4. Erstmals zu erklärende Kapitalerträge und/oder Korrektur der Kirchensteuer? Pflicht nach 32d Abs.3 EStG Anlage KAP Zeilen 6, 15-21 5. Verlustverrechnungsregeln des 20 Abs.6 EStG Verlustbescheinigung erforderlich Begrenzungen Ausgleich bei Ehegattenveranlagung Altverluste - Anlage KAP Zeilen 12,13,18,19,59,60 6. Abschließende Einzelfragen Ausländische Einkünfte - Bewertung von Anteilstausch bei nicht inländischen Gesellschaften - Zinsinformationsverordnung - Anlage AUS

2 1. Welcher Einkunftsart sind die erklärten Kapitalerträge zuzuordnen?

3 1. Welcher Einkunftsart sind die erklärten Kapitalerträge zuzuordnen? Abgrenzung von anderen Einkunftsarten nach 20 Abs.8 EStG (normale Veranlagungen zur tariflichen Einkommensteuer Beispiel zur Abgrenzung bei Instandhaltungsrücklagen Beispiel zur Abgrenzung bei Kautionen für Mietwohnungen Beispiel zur Abgrenzung bei Erträgen aus Notaranderkonten Beispiel zur Abgrenzung bei Zinsen aus Bausparverträgen

4 Abgrenzung von anderen Einkunftsarten 20 Abs. 8 EStG Keine Anlage KAP Einkünfte aus Kapitalvermögen können nur dann vorliegen, wenn! die Einkünfte im 20 Abs.1, 2 oder 3 EStG erfasst sind, und nicht zu den Einkünften aus gehören. Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung! Diese Abgrenzung ist zwingend erforderlich für die Berücksichtigung von Werbungskosten, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und gegen Einschränkungen der Verlustverrechnung.

5 (normale) Veranlagungen zur tariflichen Einkommensteuer Keine Anlage KAP 1. 2. Verkauf von GmbH-Anteilen sind bei einer Beteiligung ab 1% an dieser Gesellschaft nach 17 EStG zu versteuern. Kein Vorrang des 20 Abs.2 EStG! Betriebsvermögen der 13,15,18 EStG gehen den Kapitaleinkünften vor. Gem. 20 Abs.8 EStG sind 20 Abs. 6 + 9 EStG für diese Fälle nicht anzuwenden. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgaben Keine Begrenzung beim Verlustausgleich

6 Beispiel zur Problematik der Abgrenzung der Einkunftsarten Instandhaltungsrücklagen 1. Die gewerbliche Hausverwaltung Simpel GmbH hat auf einem Konto bei der B-Bank die Instandhaltungsrücklagen für ein Mehrfamilienhaus 10 Wohneinheiten verbucht. Frage: Handelt es sich bei den Zinsen für diese Instandhaltungsrücklagen um Betriebsvermögen der Simpel GmbH? Antwort zu 1.: Kein Betriebsvermögen der GmbH und auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unabhängig von der Nutzung der Wohnungen durch die Eigentümer (Selbstnutzung oder Vermietung) handelt es sich immer um die privaten Kapitalerträge (R 21.2. Satz 2 EStR) der jeweiligen Eigentümer. Es liegen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

7 Beispiel zur Problematik der Abgrenzung der Einkunftsarten Kautionen für Mietwohnungen 2. Die gewerbliche Hausverwaltung SimpelGmbH hat auf einem Konto bei der B-Bank die Kautionen für Mietwohnungen für ein Mehrfamilienhaus 10 Wohneinheiten verbucht. Frage: Handelt es sich bei den Zinsen für diese Kautionen für Mietwohnungen um Betriebsvermögen der Simpel GmbH? Antwort zu 2.: Kein Betriebsvermögen der GmbH und auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Mietkautionskonten handelt es sich immer um die privaten Kapitalerträge der jeweiligen Mieter. Es liegen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Variante: der Vermieter hat die Kautionen nicht verzinslich angelegt, zahlt die Kaution jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter verzinst zurück. Der Mieter muss die Zinsen im Rahmen der ESt-Veranlagung gem. 32d Abs.3 EStG nacherklären und versteuern (mit 25%). Anlage KAP Zeile 15 Anlage KAP

8 Beispiel zur Problematik der Abgrenzung der Einkunftsarten - Notaranderkonten 3. Der Kaufpreis für ein erworbenes Mehrfamilienhaus liegt auf dem verzinslichen Notaranderkonto. Die Zinsen sollen dem gewerblichen Käufer zustehen. Frage: Abgeltungsteuer für diese Zinsen? Antwort zu 3.: Nein. Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte. Hier gilt die Abgeltungsteuer nach 20 Abs. 8 + 43 Abs.5 S. 2 EStG nicht. Die einzubehaltende Kapitalertragsteuer ist anzurechnen. Anlage KAP Zeilen 55-57 Anlage KAP Variante: die Zinsen sollen nun dem (Privat) Verkäufer zustehen. Beim Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen liegen 1. entweder Einkünfte aus 23 Abs.1 Nr.1 + 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, oder 2. keine Einkünfte aus 23 EStG, sondern nur solche aus 20 EStG vor. 3. In beiden Fällen ist Abgeltungsteuer 32d Abs. 1 EStG zu leisten.

9 BMF Schreiben vom 22.12.2009 Zinserträge für Bausparverträge BMF 22.12.2009 RZ 126 Werden Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit sog. Auffüllkrediten bzw. Vorfinanzierungsdarlehen aus Bausparverträgen gekoppelt sind, zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt, sind die Guthabenzinsen aus Billigkeitsgründen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, sofern die Finanzierungsverträge bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Keine Einkunftserzielungsabsicht? RZ 127 In diesen Fällen ist dennoch ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, da bei dem Abschluss der entsprechenden Verträge nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Immobilie zur Fremdnutzung eingesetzt wird. Rz 128 Die Steuerpflichtigen können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden, nach 32d Absatz 4 EStG durch das Veranlagungsfinanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen lassen. Anlage KAP Zeilen 7 + 49-51 Anlage KAP

10 2. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen?

11 2. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen? Anlage KAP Pflicht und Wahl nach 32d Abs.2 EStG Anlage KAP Zeilen 22 25 BMF Schreiben vom 22.12.2009 Rz. 134-143 BMF 22.12.2009 Keine Abgeltungsteuer und die Folgen daraus Pflicht zur tariflichen Besteuerung nach 32d Abs.2 Nr.1 EStG Beispiele zum 32d Abs.2 Nr.1 a + b + c EStG Ausschluss der Abgeltungswirkung bei Lebensversicherungsverträgen Wahl zum Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Dividenden Ausschlussfrist mit Abgabe der Steuererklärung beachten

12 Keine Abgeltungsteuer und die Folgen daraus: Es ist die tarifliche Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz anzuwenden. Ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist möglich. Keine Einschränkungen beim Teileinkünfteverfahren und dem Verlustausgleich. Die Kapitalerträge sind nur um tatsächliche Werbungskosten zu mindern. Diese tatsächlichen Aufwendungen müssen mühsam ermittelt und nachgewiesen werden! Der Sparer-Pauschbetrag ist nicht zu berücksichtigen. Achtung: Kleine Falle in den Zeilen 22 25, wo schon gleich die Einkünfte, also Erträge nach Abzug der Werbungskosten, einzutragen sind! Es gibt keine gesonderte Zeile für die Werbungskosten!!!!!!

13 Pflicht zur tariflichen Besteuerung nach 32d Abs.2 Nr.1 EStG BMF 22.12.2009 Rz 22 + 23 Anlage KAP Anlage KAP Einnahmen aus typischen stillen Beteiligungen und Zinsen ( 20 Abs.1 Nr.4+7 + Abs.2 Nr.4+7 EStG) wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind oder zumindest eine 10%ige Beteiligung an der zahlenden Gesellschaft besteht. Gleiches gilt für back-to-back Finanzierungen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. Grundsätzlich sollen Gestaltungen zur Ausnutzung der Steuersatzspreizung von 25% zu 45 % verhindert werden. Nahestehend ist jede Person, die auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss nehmen kann, Rz 136 BMF Schreiben vom 22.12.2009. Nach Rz 134 des BMF Schreibens vom 22.12.2009 sollen diese Folgen nur dann gelten, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist und die Zinsen als BA/Wk geltend machen kann.

14 Beispiel: 32d Abs.2 Nr.1 Buchstabe a EStG und was tragen Sie in Zeile 22 der Anlage Kap ein? Anlage KAP Der 75jährige Brumm erhält von der Bank keinen Kredit mehr. Seine 50 jährige Freundin Mähhh gewährt ihm daraufhin ein Darlehen. Brumm zahlt die angemessenen Zinsen an Mähh. Mähh hat dieses Darlehen bei einer Bank refinanziert und zahlt dafür Schuldzinsen in gleicher Höhe. Gem. 32d Abs.2 Nr.1 Buchst.a EStG ist 32d Abs.1 EStG nicht anzuwenden, weil Mähh wohl eine nahestehende Person zu Brumm ist. BMF 22.12.2009 Siehe Rz 136 BMF 22.12.2009 Bei den erhaltenen Zinsen handelt es sich damit um Einnahmen nach 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Ergebnis: Einkünfte aus Kapitalvermögen, voller Werbungskostenabzug, Anwendung des persönlichen Steuersatzes für Mähh. Zeile 22 = 0,00!! Gem. 32d Abs.2 S.2 EStG sind 20 Abs.6+9 EStG nicht anzuwenden, somit keine Begrenzung des Wk-Abzugs und möglicher Verlustausgleich.

15 32d Abs.2 Nr.1 Buchstabe b EStG Anlage KAP Brumm ist zu 15% an der Brumm-GmbH beteiligt und gewährt dieser GmbH ein angemessenes Gesellschafterdarlehen. Die GmbH zahlt die angemessenen Zinsen an Brumm. Brumm hat dieses Darlehen bei einer Bank refinanziert und zahlt dafür Schuldzinsen. Gem. 32d Abs.2 Nr.1 Buchst.b EStG ist 32d Abs.1 EStG nicht anzuwenden, weil Brumm an der zahlenden X-GmbH zu mindestens 10% beteiligt ist. Bei den erhaltenen Zinsen handelt es sich damit um Einnahmen nach 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Ergebnis: Einkünfte (Werbungskosten nicht vergessen!) aus Kapitalvermögen, voller Werbungskostenabzug, Anwendung des persönlichen Steuersatzes für Brumm. Gem. 32d Abs.2 S.2 EStG sind 20 Abs.6+9 EStG nicht anzuwenden, somit keine Begrenzung des Wk-Abzugs und möglicher Verlustausgleich.

16 Back-to-back-Finanzierungen 32d Abs.2 Nr.1 Buchstabe c EStG 1. Gesellschafter oder ihm nahe stehende Personen 2. vereinbaren 3. mit einheitlichem Plan (Darlehensaufnahme und die Kapitalanlage stehen in engem zeitlichen Zusammenhang) 4. die Finanzierung (siehe auch 4. Beispiel Brumm + Mähh) (einer schuldet und ein anderer gibt das Kapital) Verhindert werden soll, dass Einer die erhaltenen Zinsen nur mit 25% versteuert, während der Andere Betriebsausgaben mit seinem persönlichen Steuersatz 42/45% geltend macht. Für die praktische Anwendung dieser steuerschädlichen Drittfinanzierung sind Nachweisprobleme wahrscheinlich.

17 Ausschluss der Abgeltungswirkung 32d Abs.2 Nr.2 EStG kann derzeit wegen der 12jährigen Mindestlaufzeit noch nicht erfüllt sein 32d Abs.2 Nr.2 EStG schließt die Anwendung der Abgeltungswirkung für Erträge nach 32d Abs.1 Nr.6 EStG ( Kapital - Lebensversicherungen ) unter folgenden Bedingungen aus: a.) Kapital-Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen und nicht schädlich verwendet wurden, bleiben vollständig steuerfrei. b.) Kapital-Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, bleiben zu 50% steuerfrei, wenn nach 12 Jahren und. ausgezahlt. c.) a.) und b.) gelten nur für Einmalauszahlungen. Auszahlungen als Rente unterliegen der Besteuerung nach 22 Nr.1 S.3 a, bb EStG.

18 Beispiel neue Kapital-Lebensversicherung (unschädliche Auszahlung) Eine nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung wird dem Versicherten nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt (also irgendwann nach 2016!). Versicherungsleistung 100.000, davon geleistete Beiträge 60.000. Der volle Unterschiedsbetrag zwischen den Beitragsleistungen und dem Auszahlungsbetrag unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 %; siehe 43 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG. Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge: 40.000 Kapitalertragsteuer 25% 10.000 Solidaritätszuschlag 5,5% 550 Auszahlungsbetrag: Beiträge + 29.450 = 89.450. Nur 20.000 x aber 42 % Die Abgeltungsteuer greift gem. 32d Abs.2 Nr.2 EStG nicht, da bereits die Hälfte des Unterschiedsbetrages nach 20 Abs.1 Nr.6 EStG steuerfrei gestellt wird. Als Ergebnis sind 20.000 dem persönlichen Steuersatz des Versicherten zu unterwerfen. Die Kapitalertragsteuer ist darauf anzurechnen.

19 Beispiel neue Kapital-Lebensversicherung (schädliche Auszahlung) Eine nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung wird dem Versicherten vor Ablauf von 12 Jahren und vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt ( schädlich ). Versicherungsleistung 100.000, davon geleistete Beiträge 60.000. Der volle Unterschiedsbetrag zwischen den Beitragsleistungen und dem Auszahlungsbetrag unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 %; siehe 43 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG. Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge: 40.000 Kapitalertragsteuer 25% 10.000 Solidaritätszuschlag 5,5% 550 Auszahlungsbetrag: Beiträge + 29.450 = 89.450. Volle 40.000 x aber nur 25 % Die Abgeltungsteuer greift gem. 32d Abs.2 Nr.2 EStG. Der Unterschiedsbetrag ist nach 20 Abs.1 Nr.6 EStG zu versteuern. Es sind 40.000 Kapitalerträge durch die Abgeltungsteuer abgegolten und unterliegen nicht der persönlichen Besteuerung. Schlechteres Ergebnis, weil höhere Einkünfte und keine Kapitalertragsteueranrechnung/erstattung möglich.

20 Ausschluss der Abgeltungswirkung 32d Abs.2 Nr.3 EStG einzutragen in Zeilen 24 + 25 Anlage KAP Anlage KAP 32d Abs.2 Nr.3 EStG schließt die Anwendung der Abgeltungswirkung für Erträge nach 32d Abs.1 Nr.1+2 EStG ( Dividenden ) auf Antrag aus, wenn eine Beteiligung zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft besteht, oder eine Beteiligung zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft besteht und der Steuerpflichtige für die Gesellschaft tätig ist. Rz 138 142 BMF Schreiben vom 22.12.2009. BMF 22.12.2009 Der Antrag ist spätestens (Ausschlussfrist!) mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen und gilt für 5 Jahre. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag BMF 22.12.2009 nicht mehr zulässig. Siehe BMF 22.12.2009 Rz 141! Teileinkünfteverfahren nach 3 Nr.40 EStG ist dann zu berücksichtigen.

21 Antrag auf tarifliche Steuer oder Abgeltungsteuer? Vorsicht! Derzeit keine Hilfe durch die Rechenprogramme, z.b. Datev! Anlage KAP Am 01.07.2009 werden 1.000 Dividenden von der inländischen X-AG für das Kalenderjahr 2008 ausgeschüttet. Privatperson Person nach 32d (2) Nr.3 EStG GmbH 1.000 abzügl. 25% = 250 verbleiben 750 Abgeltungswirkung 1.000 Teileinkünfteverfahren 60% = 600 steuerpflichtig Darauf persönlicher Steuersatz 42 % 252 verbleiben 748 tarifliche Einkommensteuer 1.000 steuerfrei 8b KStG verbleiben 1.000 5% nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

22 3. Sind die Kapitalerträge, die zutreffend der Abgeltungsteuer unterlegen haben, zu korrigieren?

23 3. Sind die Kapitalerträge, die zutreffend der Abgeltungsteuer unterlegen haben, zu korrigieren? Anlage KAP Steuerbescheinigungen liegen vor Antrag nach 32d Abs.4 EStG Anlage KAP Zeilen 5, 7 14a Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer ab 2009 BMF vom 19.12.2009 Wahlveranlagungen zur Abgeltungsteuer und Kontenabrufverfahren Einschränkungen bei Anwendung der Abgeltungsteuer Was sind Kapitalerträge nach 20 Abs.1 und Abs.2 EStG? Einschränkungen und Mindeststandards für Kapitallebensversicherungen Korrekturen zum Wertansatz können erforderlich sein Probleme mit dem Sparer Pauschbetrag - Freistellungsaufträge Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach 20 Abs.4 EStG - Einzelfälle -

24 Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer ab 2009 BMF 18.12.2009 Steuerbescheinigungen 24c EStG ist ersatzlos zum 31.12.2008 aufgehoben worden. Damit sind keine Jahresbescheinigungen der Kapitalerträge und der Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen zu erteilen. Steuerbescheinigungen sind nur noch auf Antrag gem. 45a Abs. 2+3 EStG auf amtlich vorgeschriebenem Muster I bis Muster III zu bescheinigen. Siehe hierzu BMF vom 18.12.2009. Einzelfälle Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Verwalters lauten Rz. 14-17 Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen, die auf den Namen des Verwalters lauten Rz. 18 +19 Zinsen aus Notaranderkonten, die auf den Namen des Notars lauten Rz. 20 + 21 Zinsen aus Gemeinschaftskonten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften Rz. 22 + 23

25 Die Mustersteuerbescheinigungen I - III BMF 18.12.2009 Steuerbescheinigungen Muster I bescheinigt grundsätzlich die Jahreswerte für alle Privatkonten/-depots und die nach 43a Abs.3 S.4 EStG bis zum 15.12.des laufenden Jahres beantragte Verlustbescheinigung Sehr komfortabel, weil die entsprechend auszufüllenden Zeilen der Anlage KAP den jeweiligen Eintragungen zu entnehmen sind! Muster II ist eine Einzelsteuerbescheinigung der jeweiligen Körperschaft (z.b. GmbH) oder eine zusammengefasste Bescheinigung eines bestimmten Zeitraums. Muster III Ist eine Einzelsteuerbescheinigung oder eine zusammengefasste Bescheinigung eines bestimmten Zeitraums für Einkünfte i.s.d. 13, 15, 18 und 21 EStG.

26 Wahlveranlagungen zur Abgeltungsteuer Anlage KAP Zeile 5 + 7 14a Anlage KAP 2009 Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs.4 EStG Zeile 4 + 7 21 Anlage KAP 2009 Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz 32d Abs.6 EStG Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft (Beispiel S.53) Wertansätze sind zu korrigieren Verluste sollen ausgeglichen werden Überprüfung des (ausländischen) Steuerabzugs Grenzsteuersatz ist kleiner als 25 %? Aber: Die Progressionszone des 32a EStG beginnt bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von ca.14.000 mit 25%! Ehegatten müssen beide den Antrag stellen! 32d (6) S.4 EStG. insbesondere für Rentner, Studenten und Kinder (Günstigerprüfung). Auch hier: keine Werbungskosten, nur Sparer-Pauschbetrag

27 Kontenabrufverfahren nach 93 + 97 AO Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz, können nach 32d Abs. 6 EStG beantragen, dass ihre Einkünfte nach 20 EStG im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung ihrem individuellen niedrigeren Steuersatz unterworfen werden (Günstigerprüfung). In diesem Fall muss der Steuerpflichtige sämtliche Kapitalerträge erklären ( 32d Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG). Die Finanzbehörden müssen daher prüfen können, ob neben den erklärten Einkünften noch andere Einkünfte nach 20 EStG vorliegen (vgl. 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AO). Gleiches gilt in den Fällen des 2 Abs. 5b S.2 EStG (Höhe des G.d.E. für 10b, 32 (4), 32d (2), 33 (3), 33a (1+2) EStG).

28 Kontenabrufverfahren nach 93 und 97 AO Kontenabruf nach 93 Abs.7 AO in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung. Die Finanzverwaltung kann unter den Voraussetzungen des 93 Abs.7 AO bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen automatisiert abfragen: 1. Die Nummer eines Kontos 2. Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos/Depots 3. Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers oder Verfügungsberechtigten 24c Abs.1 KWG 24c KWG 4. Gleiches gilt für abweichend wirtschaftlich Berechtigte Kontostände oder Kontenbewegungen können auf diesem Weg nicht abgefragt werden!

29 Einschränkungen bei Ansatz der Abgeltungsteuer Bei Veranlagungen nach 32d Abs.3 EStG 32d Abs.4 EStG 32d Abs.6 EStG gilt immer: Steuersatz nach 32d Abs. 1 EStG nur 25 % Kein Werbungskostenabzug möglich 20 Abs.9 S.1 EStG Sparer Pauschbetrag 20 Abs.9 EStG von 801,00 / 1.602 Kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten 20 Abs.6 EStG Eingeschränkter Ausgleich der Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 20 Abs.6 EStG

30 Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs.1 EStG BMF 22.12.2009 Nr.1 Erträge aus Beteiligungen an juristischen Personen z.b.: Dividenden, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. (z.b. Gewinnausschüttung GmbH). Auch verdeckte Gewinnausschüttung Nr.2 Erträge, die nach der Auflösung von juristischen Personen anfallen (nicht die Rückzahlung von Nennkapital) Nr.4 Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und aus partiarischen BMF 22.12.2009 Darlehen (BMF 22.12.2009 Rz 4) Nur typischer stiller Gesellschafter, da atypischer stiller Gesellschafter = Mitunternehmer Merkmale des typischen stillen Gesellschafters: Kontrollrechte nach 233 HGB Verlustbeteiligung möglich nach 232 HGB (Problem, weil als Werbungskosten gewertet) keine Mitunternehmerrechte (Einfluss auf das Schicksal des Unternehmens) immer nur am laufenden Gewinn (nicht an stillen Reserven) beteiligt

31 Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs.1 EStG Nr.5 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden Nr.6! Neuregelung ab 2005! BMF 01.10.2009 Beck StE 1 20/12 Erträge, aus Lebensversicherungen bei Einmalzahlung und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004! Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60 Lj. und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss sind nur 50% der Erträge steuerpflichtig. Nr.7 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art z.b. Zinsen aus Darlehen, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten Nr.8 Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich Schatzwechsel

32 Problem: Besteuerungszeitraum bei Ausschüttungen Beispiel Am 15.12.2009 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Gewinnausschüttung für 2008 von 20.000. Die GmbH hat vorschriftsmäßig ( 43 Abs.1 Nr.1 EStG) die Kapitalertragsteuer (5.000 ) einbehalten. Da weder Satzung noch der Ausschüttungsbeschluss einen Fälligkeitstag vorsah, wurde der Gewinnanteil wurde erst Mitte Januar 2010 an den Gesellschafter überwiesen. Wann ( 2009 oder 2010) erfolgt die Besteuerung bei den Gesellschaftern?

33 Problem: Besteuerungszeitraum bei Ausschüttungen Lösung Einnahmen sind nach H 11. Allgemeines EStH bereits mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut zugeflossen. Bei Dividenden ist dies grundsätzlich im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters der Fall. Der Zeitpunkt des Zuflusses richtet sich hierbei nach 11 (1) EStG und nicht nach 44 (2) EStG. Dort wird lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der KapESt, was sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz ergibt, geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung somit in 2010. Nach H 20.2 Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen EStH ist die Dividende aber bereits im 2009 zu erfassen, wenn ein Alleingesellschafter eine Ausschüttung erhält. Ursache hierfür ist die Stellung des Alleingesellschafters und dem daraus resultierenden Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt.

34 20 Abs.1 Nr.1+ Nr.7 EStG ausländische Erträge bei inländischer Verwahrung und Verwaltung 1 Der Sparer A. hat in seinem Depot bei der inländischen Bank Zaster 100 Aktien der inländischen B-AG und der ausländischen C-AG zur Verwahrung und Verwaltung deponiert. Die auf den Sparer A entfallende Dividende beträgt jeweils 350. Lösung 20 (1) Nr.1 und 43 (1) S.1 Nr.1 + 6 und (5) EStG Auf beide Dividenden ist die Abgeltungsteuer mit 25 % anzuwenden 2 Der Sparer A. hat in seinem Depot bei der inländischen Bank Zaster Bundesanleihen und chilenische Staatsanleihen zur Verwahrung und Verwaltung deponiert. Die auf den Sparer A entfallenden Zinsen betragen jeweils 500. Lösung 20 (1) Nr. 5/7 und 43 (1) S.1 Nr.2/7 + 6 und (5) EStG Auf beide Zahlungen ist die Abgeltungsteuer mit 25 % anzuwenden

35 Kapital-Lebensversicherungen Einschränkungen für gebrauchte + vermögensverwaltende Verträge Bei Auszahlung im Erlebensfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge als Kapitalertrag zu versteuern. Folge: Keine Abgeltungsteuer aber vollständige (Vertragsabschluss vor 2005) oder hälftige Freistellung! Die Behaltefristen und die unschädliche Verwendung sind zubeachten. Neu ist der Ansatz der Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb an Stelle der vor Erwerb geleisteten Beiträge gebrauchte Lebensversicherungen ( 20 (1) Nr.6 S.3 EStG). Folge: Beim Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen liegen die Anschaffungskosten deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Nun verliert dieser Handel an Attraktivität. Neu ist auch der Ausschluss der vermögensverwaltenden Versicherungsverträge. Bei diesen Verträgen kann der Anleger Einfluss auf die Kapitalanlagen der Versicherung nehmen. ( 20 (1) Nr.6 S.5 EStG). Gilt nach 52 (11) EStG für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Erträge. Abschluss des Vertrages ist unerheblich. Folge: Hier soll eine Gleichstellung mit den Fondssparplänen geschaffen werden. Das Versicherungsprivileg wird versagt, wenn die Kapitalanlage im Vordergrund steht.

36 Neue Mindeststandards für Kapital-Lebensversicherungen Neue Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistungen aus der Kapitallebensversicherung. Die hälftige Freistellung (Versicherungsprivileg) geht anderenfalls verloren! Der Mindesttodesfallschutz muss danach bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung mindestens 50% der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge betragen ( 20 (1) Nr.6 S.6 Buchst.a EStG). Es soll Verträge geben, die im Falle des Todes nur 1% des eingesammelten Vermögens auszahlen. Typische Kapitalanlage. Bei Verträgen gegen Einmalbetrag oder fondsgebundenen Lebensversicherungen muss die Todesfall-Leistung ausreichend sein. Dies ist der Fall, wenn der Zeitwert oder das Deckungskapital um 10% überschritten wird ( 20 (1) Nr.6 S.6 Buchst.b EStG). Diese Einschränkungen sollen nur für Verträgen gelten, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden.

37 Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs.1 EStG Nr.9 Einnahmen aus Leistungen bestimmter Körperschaften, die mit Gewinnausschüttungen i.s.d. Nr.1 vergleichbar sind Versicherungen auf Gegenseitigkeit ( 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG), sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts ( 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), wie die eingetragenen Vereine und rechtsfähigen Stiftungen, nichtrechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Anstalten und anderen Zweckvermögen privaten Rechts ( 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) Nr.10a und 10b Bestimmte Leistungen/Gewinne von Körperschaften i.s.d. 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit (Sparkassen) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.b. inländische öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten) siehe auch BMF 11.09.2002 Beck StE 1 20/11 Nr.11 Stillhalterprämien; Bisher als Einnahmen aus sonstigen Leistungen nach 22 Nr.3 EStG erfasst. Der Abgeltungsteuer unterliegt nur der Saldo aus Prämieneinnahmen und den Aufwendungen für die Glattstellung; siehe hierzu auch Rz. 9 47 BMF 22.12.2009

38 Stillhalterprämien; siehe auch Rz. 9 47 BMF 22.12.2009 Anlage KAP Der Stillhalter räumt einem Interessenten z.b. das Recht ein, zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.b. 01.12.2009) zu einem festgelegten Basispreis eine Option auf den DAX zu erwerben. Liegt der DAX an dem vereinbarten Tag (hier 01.12.2009) auf der Höhe des vereinbarten Wertes oder darunter, verfällt die Option. Liegt der DAX an diesem Tag höher, muss der Stillhalter den Ausgleich zahlen. Für dieses Risiko erhält der Stillhalter bei Abschluss eine Prämie. Besteuert werden soll nur der Wertzuwachs, der nach Abschluss des Geschäftes verbleibt. Stillhalterprämien gehörten bis zum 31.12.2008 zu den Einkünften i.s.d. 22 Nr.3 EStG Probleme werden in der Berücksichtigung der bar gezahlten Ausgleichsbeträge des Stillhalters gesehen. Siehe hierzu den Beitrag von Prof.Dr. Philipowski in DStR 8/2009 Seite 353 DStR 8/2009 Prof.Dr. Philipowski

39 Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen 20 Abs.2 S.1 EStG Hier ist die wesentlichste Neuerung des Besteuerungs- Systems ab 2009 zu sehen. Veräußerungsgewinne aus jedweder Art von Kapitalanlagen unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25%, ohne das es auf eine Behaltefrist ankommt. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Beteiligung nach dem 31.12.2008 erworben wurde. Kursgewinne aus Wertpapieren, die noch kurz vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegen nach Ablauf der Behaltefrist von einem Jahr nicht der Besteuerung, siehe 52a (10) S.1+2 EStG.

40 Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen 20 Abs.2 S.1 EStG Nr.1 Erträge aus der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener Anteile an Kapitalgesellschaften Auch die Veräußerung von Genuss- und Bezugsrechten unterliegen der Besteuerung. Nr.2 Erträge aus der Veräußerung von Dividenden-, Zinsscheinen und Zinsforderungen entspricht der bisherigen Regelung des 20 Abs.2 Nr.2 EStG Nr.3a Gewinne aus Termingeschäften und Differenzausgleich Alle als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzierungen, deren Preis vom Börsen-oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten abhängt. Nr.3b Gewinne aus der Veräußerung der unter Nr.3a genannten Finanzinstrumente Nr.4 Gewinne aus der Veräußerung stiller Beteiligungen und die Abtretung partiarischer Darlehen Auch die Veräußerung an Gesellschaftsfremde unterliegt der Besteuerung.

41 Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen 20 Abs.2 S.1 EStG Nr.5 Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden Nr.6 Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Es besteht eine Meldepflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers. Nr.7 Gewinne aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen Auffangtatbestand zum 20 Abs.1 Nr.7 EStG, womit auch die Veräußerung, Abtretung oder dergl. gesichert werden soll. Auch Stückzinsen fallen künftig darunter. Nr.8 Vermögensmehrungen die einem Mitglied einer Körperschaft i.s.d. 1 Abs.1 Nr. 3-5 KStG aufgrund seines Ausscheidens zufließen. Z.B. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine und Stiftungen.

42 Abgrenzung der Veräußerungsgewinn - Besteuerung Beispiel 1 Am 30.10.2008 erwirbt ein Steuerpflichtiger ein festverzinsliches Wertpapier Nominalwert 5.000 mit einem Ausgabekurs von 75% für 3.750 mit einer Nominalverzinsung von jährlich 1%. Am 01.12.2009 verkauft er das Wertpapier für 4.750 (Kurs 95%). Die jährlichen Zinsen von 50 sind mit 25% Kapitalertragsteuer zu belegen; 43 (1) Nr.7, 43a (1) Nr.7 EStG Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung; außerhalb der Jahresfrist des 23 (1) Nr.2 EStG und 52a Abs.1 S.1+2 EStG.

43 Abgrenzung der Veräußerungsgewinn - Besteuerung Beispiel 2 Am 30.12.2008 erwirbt ein Steuerpflichtiger Aktien für 5.000. Am 01.05.2009 verkauft er die Wertpapiere für 7.000. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung; innerhalb der Jahresfrist des bisherigen 23 (1) Nr.2 EStG und 52a Abs.11 S.4 EStG. Anlage SO Zeilen 41 50 ausfüllen. Anlage SO Am 30.12.2008 erwirbt ein Steuerpflichtiger Aktien für 5.000. Am 01.02.2010 (oder später bis unendlich!) verkauft er die Wertpapiere für 7.000. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung; außerhalb der Jahresfrist des bisherigen 23 (1) Nr.2 EStG und 52a Abs.11 S.4 EStG.

44 Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen 20 Abs.2 S. 2 EStG Als Veräußerung gilt neben der entgeltlichen Übertragung - auch: 1. die Abtretung einer Forderung 2. die Rückzahlung einer Kapitalforderung 3. die Endeinlösung einer Forderung 4. verdeckte Einlagen 5. das Auseinandersetzungsguthaben bei Stillen Gesellschaften Ein Forderungsausfall soll nach Rz 60 62 BMF Schreiben vom 22.12.2009 dagegen ohne Bedeutung bleiben. Bedrohte Forderungen also noch schnell (mit Verlust!) verkaufen??? BMF 22.12.2009

45 Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen 20 Abs.2 S.3 EStG Als Veräußerung gilt neben der entgeltlichen Übertragung - auch: Die Anschaffung oder die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen auch Kapitalanlagen gehören, gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.! Diese Durchgriffsregelung gilt für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen

46 Beispiel zum 20 Abs.2 S.3 EStG BMF Schreiben vom 22.12.2009 Rz 72-82 BMF 22.12.2009 Eine Personengesellschaft mit vier Beteiligten die jeweils mit 25% beteiligt sind, hält im Gesamthandsvermögen: Ein Beteiligter verkauft am 01.04.2010 seinen GbR Anteil. 1. vier vermietete Grundstücke/Mehrfamilienhäuser. Diese Grundstücke wurden am 01.03.2000 erworben. 2. eine im Januar 2009 erworbene Kapitalanlage, deren Auszahlung erst für den 01.12.2012 vereinbart wurde. Der im Kaufpreis anteilig auf die Kapitalbeteiligung entfallende Wert stellt Einkünfte nach 20 Abs.2 S.3 EStG dar. Der Anteil am Veräußerungspreis, der auf die Grundstückbeteiligungen entfällt, verbleibt nicht steuerbar, weil die Veräußerungshaltefrist des 23 (1) Nr.1 EStG abgelaufen ist.

47 Erforderliche Korrekturen der bescheinigten Kapitalerträge Anlage KAP Zeilen 7-13 Anlage KAP 1. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit Auffüllkrediten/Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt sind, bleiben einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, wenn die Finanzierungsverträge bis zum 30.06.2010 abgeschlossen werden; BMF 22.12.2009 Rz. 126 128 (siehe auch Blatt 9) BMF 22.12.2009 Anlage KAP Zeilen 5 + 7 2. Depotüberträge sind erst ab dem 01.01.2009 dadurch begünstigt, dass die abgebende Stelle der übernehmenden Stelle die Anschaffungskosten mitteilen muss; 43a Abs.2 S. 3-5 EStG und Rz 193 195 BMF 22.12.2009. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt oder es erfolgte ein Depotübertrag in den Jahren davor, ist die Ersatzbemessungsgrundlage 30% der späteren Einnahmen aus der Veräußerung. Die Korrektur erfolgt dann im Rahmen der Veranlagung gem. 32d Abs.4 EStG Anlage KAP Zeilen 5 + 11

48 Beispiel Depotübertragungen (vor 2009!) Sachverhalt: Ein Zertifikat (Anleihe) mit einer Kapitalgarantie zum Laufzeitende und einer jährlichen Mindestzinsgarantie von 3% (Swing Lock-in Anleihe II 10/2011 kein 23!!) wurde im Jahr 2002 erworben und im Depot der A Bank belassen. wurde im Jahr 2007 auf das Depot der B Bank übertragen (also vor 2009! Häufigster Fall mit ErsatzBMG!). 70 Stück a 100 = 7.000 + 560 wurde im Jahr 2009 verkauft. 70 Stück a 108 = 7.560 Gem. 43a Abs.2 Satz 3 EStG ist als Bemessungsgrundlage ein Wert von 30 % des Verkaufserlöses anzusetzen. (Anlage KAP Rz 11) 30 % von 7.560 = 2.268 darauf 25% = 567 darauf Soli 5,5% = 31 Antragsveranlagung nach 32d (4) EStG möglich. Steuerpflichtig nach 20 (2) Nr.1 EStG ist der Gewinn nach 20 Abs.4 EStG; Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Differenz = 560 darauf 25% = 140 darauf Soli 5,5% = 7 Sollte Ersatz BMG günstiger sein, Veranlagungspflicht nach Rz 183 BMF 22.12.2009! z.b. Anschaffungskosten tatsächlich nur 560 statt 7.000.

49 Erforderliche Korrekturen der bescheinigten Kapitalerträge Anlage KAP Zeilen 7-13 Anlage KAP 3. Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten können gem. 20 Abs.4 S.1 EStG vom Gewinn aus der Veräußerung i.s.d. 20 Abs.2 EStG berücksichtigt werden. Siehe hierzu auch Rz 93 96 BMF vom 22.12.2009. Danach sind auch Transaktionskosten, all-in fee und Teile von Beratungsverträgen abzugsfähig. Anlage KAP Zeilen 5 + 7-8 - 9

50 Erforderliche Korrekturen der bescheinigten Kapitalerträge Anlage KAP Zeilen 7-13 Anlage KAP 4. Entschädigungszahlungen und Kulanzerstattungen für Verluste, die durch Beratungsfehler entstanden sind, stellen Einkünfte nach 20 Abs.3 EStG dar. Dies soll auch dann gelten, wenn die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt. Siehe hierzu Rz 83 BMF vom 22.12.2009. 5. Leistungen aus dem Einlagekonto ( 27 Abs.1 7 EStG) und sonstige Korrekturen der Wertansätze in der Steuerbescheinigungen. Könnte eventuell nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegen?

51 Probleme mit dem Sparer - Pauschbetrag 20 Abs.9 EStG Anlage KAP Für Kleinanleger soll der einheitliche Sparer Pauschbetrag von 801,00 /1.602,00 die möglichen Aufwendungen abdecken. Größere Aufwendungen sollen durch den niedrigen Steuersatz abgegolten sein. Der Steuerpflichtige muss aber sämtliche in Anspruch genommene Sparer-Pauschbeträge aktiv erklären! Somit auch für nicht in der Anlage KAP zu erklärende Einkünfte aus Kapitalvermögen (die schon der zutreffenden Abgeltungsteuer unterlegen haben). Eine Möglichkeit der Abfrage für sämtliche ausgestellten Freistellungsaufträge beim BZSt ist nicht vorgesehen.

52 NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge BMF 22.12.2009 Rz 252-294 Gem. 44a Abs.1 Nr. 1 EStG ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge den Sparer- Pauschbetrag nach 20 Abs.9 EStG nicht übersteigen. Freistellungsbescheinigung nach 44a Abs.2 Nr.1 EStG erforderlich. Gem. 44a Abs.1 Nr. 2 EStG ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass keine Veranlagung durchzuführen ist. Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach 44a Abs.2 Nr.2 EStG erforderlich. Ab 01.01.2010 ehegattenübergreifende Berücksichtigung nach 43a Abs.3 S.2 Hs.2 EStG bei derselben Bank möglich! Formular Freistellungsauftrag

53 Beispiel zum Sparer-Pauschbetrag 20 (9) EStG Anlage KAP Der ledige Sparer A. hat seinen Freistellungsauftrag nach 44a Abs.2 EStG - mit jeweils 200 - auf vier Geldinstitute verteilt und erhält von einer GmbH eine Gewinnausschüttung Bank 1 Kapitalertrag 151 beanspruchter Sparer-Pauschbetrag 151 Bank 3 Kapitalertrag 0 beanspruchter Sparer-Pauschbetrag 0 Bank 2 Kapitalertrag 200 beanspruchter Sparer-Pauschbetrag 200 Bank 4 Kapitalertrag 100 beanspruchter Sparer-Pauschbetrag 100 Die Erträge aller vier Banken müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es bedarf auch keiner Steuerbescheinigungen (weil ja keine Steuern entrichtet wurden). Für die Dividendenzahlungen, die von der Kapitalgesellschaft mit 25% versteuert wurden, soll nun aber der restliche Pauschbetrag (350 ) berücksichtigt werden!!! Anlage KAP Zeilen 5 + 7 (nur die Dividenden) + 14a (451 ) + 49-51. Originalsteuerbescheinigung für die Dividenden ist beizufügen.

54 Fazit zum Problem des Sparer-Pauschbetrags (Zeile 14a Anlage KAP) Anlage KAP 1. Überprüfungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Zeilen 5 und 7 bis 21 der Anlage KAP können immer nur dann zutreffend erfolgen, wenn der Verbrauch des Sparer- Pauschbetrages erklärt wird. 2. Der Steuerpflichtige muss damit seine sämtlichen Kapitalerträge überprüfen. Die isolierte Berücksichtigung einzelner Kapitalerträge kann wegen verbrauchter oder unverbrauchter Sparer-Pauschbeträge zum falschen Ergebnis führen. 3. Nur die beanspruchten Sparer-Pauschbeträge werden dem BZSt von den Finanzinstituten gemeldet. Im Zweifel sollte dort eine entsprechende Abfrage gestellt werden.

55 Gewinn im Sinne 20 des Abs.4 Einnahmen aus der Veräußerung 20 Abs.4 S.1 EStG abzüglich Veräußerungskosten abzüglich Anschaffungskosten Tageskurs in Euro Damit werden gleichzeitig die Währungsschwankungen erfasst. Gewinn

56 Ermittlung des Veräußerungsgewinns + ausländische Währung Der in Berlin lebende, unbeschränkt Steuerpflichtige verkauft am 01.02.2010 Aktien einer Schweizer S.A. für 50.000 sfr (Kurs zum Euro 0,7000). 35.000 (50.000 sfr) Angeschafft wurden die Wertpapiere am 15.01.2009 ebenfalls für 50.000 sfr. Kurs damals zum Euro 0,6500). 32.500 (50.000 sfr) 2.500 (0.00 sfr) aus Währungsschwankungen Währungsgewinne sind über die Besteuerung des 20 (4) S.1 EStG erfasst. Danach sind nicht in Euro getätigte Geschäfte zum jeweiligen Anschaffungs- oder Veräußerungszeitpunkt in Euro umzurechnen.

57 Ermittlung des Veräußerungsverlustes + ausländische Währung Der in Berlin lebende, unbeschränkt Steuerpflichtige verkauft am 01.02.2010 Aktien einer Schweizer S.A. für 50.000 sfr (Kurs zum Euro 0,6500). 32.500 (50.000 sfr) Angeschafft wurden die Wertpapiere am 15.01.2009 für 50.000 sfr. Kurs damals zum Euro 0,8000). 40.000 (50.000 sfr) Verlust = 7.500 (0.00 sfr) aus Währungsschwankungen Auch die Währungsverluste sind über die Besteuerung des 20 (4) S.1 EStG erfasst. Danach sind nicht in Euro getätigte Geschäfte zum jeweiligen Anschaffungs- oder Veräußerungszeitpunkt in Euro umzurechnen.

58 Veräußerungsgewinnermittlung nach 20 Abs.4 EStG Nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußerte Kapitalanlagen sind nach 20 Abs.4 S.3 EStG mit dem Entnahmewert (statt Anschaffungskosten) anzusetzen. In Fällen des unentgeltlichen Erwerbs regelt jetzt 20 Abs.4 S.6 EStG, dass die Werte des Rechtsvorgängers zu übernehmen sind. BMF 22.12.2009 Rz. 97-99 Bei Veräußerung einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten nach 20 Abs.4 S.4 EStG die entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. Für Wertpapiere in Girosammelverwahrung gilt gem. 20 (4) S.7 EStG wie bisher im 23 (1) Nr.2 S.3 EStG dass die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert gelten (Fifo- Methode). Siehe auch BMF 22.12.2009 Rz 97-99 BMF 22.12.2009

59 unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren Bernd Brumm überträgt sein Konto nur von der gelben Bank zur blauen Bank. Es verbleiben seine Wertpapiere (kein Gläubigerwechsel). Lösung : Obwohl kein Veräußerungserlös erzielt wird, sind die Banken (hier gelbe Bank) verpflichtet, die Übertragung als Veräußerung zu behandeln und Abgeltungsteuer einzubehalten; 43 Abs.1 S.4 EStG. Bernd Brumm hat jedoch die Möglichkeit, der gelben Bank mitzuteilen, dass die Übertragung unentgeltlich war; 43 Abs.1 S.5 EStG. Dann ist keine Abgeltungsteuer einzubehalten, weil die Übertragung dann nicht als Veräußerung zu werten ist. Die gelbe Bank hat jedoch eine Kontrollmitteilung an das Betriebsstättenfinanzamt zu senden; 43 Abs.1 S.6 EStG.

60 unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren mit Gläubigerwechsel Bernd Brumm überträgt am 01.05.2009 unentgeltlich seine im Januar 2009 erworbenen Aktien von seinem inländischen Depot bei der gelben Bank in das inländische Depot seiner Ehefrau bei der blauen Bank (Gläubigerwechsel). Die Anschaffungskosten der Aktien durch Gerd Geld betrugen 6.000 ; der Börsenwert am Ausbuchungstag bei der gelben Bank 10.000. Lösung nächste Seite!

61 Lösung zur unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren mit Gläubigerwechsel Lösung : Die Banken (hier gelbe Bank) sind verpflichtet, die Übertragung als Veräußerung zu behandeln und Abgeltungsteuer einzubehalten; 43 Abs.1 S.4 EStG, wenn Bernd Brumm die unentgeltliche Übertragung nicht mitteilt. Der Börsenpreis wäre die Bemessungsgrundlage nach 43a Abs.2 S.8 EStG (hier 25% von 10.000 = 2.500 plus Soli). Wird die unentgeltliche Übertragung also nicht angezeigt, wird Bernd Brumm 2.500 plus Soli auf das Konto bei der gelben Bank einzahlen müssen, weil mangels tatsächlicher Veräußerung kein Geld vorhanden ist; 44 Abs.1 Satz 7 EStG. Zahlt Bernd Brumm nicht, ist die gelbe Bank verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen, was dann die Steuer einfordern wird; 44 Abs. S. 8+9 EStG. Unabhängig davon muss die abgebende Bank (gelbe Bank) der aufnehmenden Bank (blaue Bank) die ursprünglichen Anschaffungskosten mitteilen; 43a Abs.2 S.3 EStG. Fazit: Unbedingt die unentgeltliche Übertragung mitteilen, weil sonst wie bei einer Veräußerung Kapitalertragsteuer fällig wird!

62 4. Erstmals zu erklärende Kapitalerträge und/oder Korrektur der Kirchensteuer

63 4. Erstmals zu erklärende Kapitalerträge und/oder Korrektur der Kirchensteuer Anlage KAP Steuerbescheinigungen liegen nicht vor Pflicht nach 32d Abs.3 EStG Anlage KAP Zeilen 6, 15-21 Privatdarlehen Verdeckte Gewinnausschüttungen Veräußerung von GmbH Anteilen, wenn 17 EStG nicht vorliegt Im Ausland erzielte und hier nicht versteuerte Erträge Erstattungszinsen des Finanzamts Erklärung der Kapitalerträge für die Berechnung der Kirchensteuer

64 Private und im Ausland erzielte Kapitalerträge Anlage KAP Privatdarlehen Welche Kapitalerträge dem Steuerabzug unterliegen (Kapitalertragsteuer) bestimmt 43 EStG.!! Danach unterliegen auch Kapitalerträge nach 20 Abs.1 Nr.7 EStG grundsätzlich dem Steuerabzug. Dies gilt jedoch nur, wenn Schuldner der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut ist. Für private Schuldner greift diese Vorschrift nicht. Die Kapitalerträge sind gem. 32d Abs.3 EStG zu erklären und nach 32d Abs.1 EStG zu versteuern.

65 Private und im Ausland erzielte Kapitalerträge Anlage KAP Verdeckte Gewinnausschüttungen Veräußerungen von GmbH Anteilen, wenn nicht 17 EStG greift Im Ausland erzielte und hier nicht versteuerte Erträge Rz 144 BMF Schreiben vom 22.12.2009 BMF 22.12.2009 Erstattungszinsen des Finanzamts, die im Kalenderjahr 2009 geleistet wurden.

66 Besteuerung nach 32d Abs.3 EStG Anlage KAP Steuersatz nach 32d Abs. 1 EStG nur 25 % Auch für diese Kapitalerträge gilt: Kein Werbungskostenabzug möglich 20 Abs.9 S.1 EStG Sparer Pauschbetrag 20 Abs.9 EStG von 801,00 / 1.602 Kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten 20 Abs.6 EStG Eingeschränkter Ausgleich der Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 20 Abs.6 EStG

67 Erklärung der Kapitalerträge für die Berechnung der Kirchensteuer Anlage KAP Die Kirchensteuer soll grundsätzlich durch die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugs erhoben werden. Derzeit besteht noch keine gesonderte Datenbank beim BZSt, die eine Abfrage unter Wahrung des Datenschutzes ermöglicht. Es bestehen daher für den Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten: Dem Kreditinstitut wird die Konfession angegeben, ohne dass die Finanzverwaltung davon erfährt. Dann erfolgt die Erhebung der KiSt mit Abzug der Abgeltungsteuer. 10 (1) Nr.4 EStG nur für 32d (2) + (6) EStG Unter Vorlage der Steuerbescheinigung wird die KiSt im Rahmen der Veranlagung erhoben. Anlage KAP Zeilen 6, 7-25

68 Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern und Kirchensteuern nach 32d Abs.1 EStG Die Einkommensteuer wird nach der Formel E - 4q 4 + k berechnet. E = Einkünfte Q = ausl. Quellensteuern K = Kirchensteuersatz Beispiel: 100 Zinsen aus ausländischer Anleihe. 10 anrechenbare ausländische Steuer und Kirchensteuersatz 9% 100 (4 x 10 =) 40 4 + 0,09 60 = 4,09 = ESt 14,67 Kirchensteuer = 14,67 x 9 % = 1,32 Solidaritätszuschlag = 14,67 x 5,5 % = 0,80

69 Beispiel: Kapitalerträge werden zur Berechnung der 32d Abs.4 EStG Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren erklärt Alleinstehend, ev/rk, zve 100.000 Steuerbescheinigung über Zinserträge 10.000 und KapErtrSt 2.500 + Soli liegt vor. Sparer-Pauschbetrag durch Freistellungsauftrag verbraucht. Kirchensteuer sei hier 9 % der Einkommensteuer. ESt nach 32a Abs.1 Nr.4 EStG 0,42 x 100.000-8.064 = 33.936 1. Steuersatz 42%, Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG entfällt 2. ESt nach 32d (1) EStG mindern (weil die KiSt keine SA mehr ist). 3. Einkünfte nach 32d (4) EStG = 10.000 : (4 + 0.09) = 2.444,98 einbehaltene KapErtSt = 2.500,00 ESt Minderung gerundet = 56 4. KiSt auf Kapitalerträge 9 % auf 2.444,98 ESt = 220,05

70 5. Verlustverrechnungsregeln des 20 Abs.6 EStG

71 5. Verlustverrechnungsregeln des 20 Abs.6 EStG Anlage KAP Zeilen 12, 13, 18, 19, 59, 60 Anlage KAP Kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten Ausgleich mit Altverlusten Verlustbescheinigung nach 43a Abs. 3 S. 5 EStG ist unwiderruflich Verlustverrechnung durch die Finanzinstitute Besonderheiten für Verluste bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei stillen Gesellschaften Beispiel für die Verrechnung von Altverlusten oder besser nicht? Rettung von Altverlusten soll zu Neuverlusten führen Berechnungsbeispiel neue Verluste BMF vom 22.12.2009 Rz 119

72 Kein Ausgleich mit anderen Einkünften möglich 20 Abs.6 EStG Ausgleich der Altverluste nach 23 EStG mit 20 Abs.2 EStG Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.2 EStG). Eine Verlustverrechnung ist nur noch innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen möglich. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.5 EStG). Gleiches gilt für Altverluste des 23 EStG. Nach 23 Abs.3 S. 9 + 10 EStG nur Verrechnung mit 20 Abs. 2 EStG zulässig (bis 2013; 52a Abs.11 S.11). Das können sein: Altverluste nach 23 EStG wurden bei der Feststellung nicht danach unterschieden, ob es sich um Wertpapiergeschäfte handelt. Verluste aus Grundstücksgeschäften, Verluste aus dem Verkauf des Jahreswagens, Verluste aus Wertpapiergeschäften.

73 Unwiderruflicher Verlustausgleich durch die Finanzinstitute beantragte Verlustbescheinigung wirkt ebenfalls unwiderruflich Kreditinstitute müssen den Verlustausgleich im laufenden Kalenderjahr beim Steuerabzug - unwiderruflich! - berücksichtigen ( 43a Abs.3 S.2 EStG). Aber nur, soweit keine Verlustbescheinigung erstellt worden ist!!! Der Antrag auf unwiderrufliche Verlustbescheinigung muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen ( 43a Abs.3 S.5 EStG). Aber Vorsicht!! Der Verlustverrechnungstopf wird dann geschlossen!

74 Verlustverrechnungstöpfe der Kreditinstitute BMF 22.12.2009 Einzelfragen zur Abgeltun Topf 1 Das BMF-Schreiben vom 14.12.2007 nimmt hierzu Stellung! BMF vom 22.12.2009 Rz 118-123 Topf 2 Gewinne und Verluste der Einkünfte des 20 EStG und Sparer- Pauschbetrag Verluste Gewinne aus Topf 2 können mit Verlusten aus Topf 1 verrechnet werden. Umgekehrt nicht! Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen, die ab 01.01.2009 angeschafft wurden Altverluste ( 23 (3) EStG) dürfen bis 2013 mit neuen Aktiengewinnen verrechnet werden

75 Aufleben des Freistellungsauftrages BMF Schreiben vom 14.12.2007 Seite 7 unter h Anlage KAP Freistellungsaufträge sind immer erst nach den Verlustverrechnungen anzuwenden. Dies kann nach der Reihenfolge der Geschäftsvorfälle zu einem wieder aufleben des Freistellungsauftrages führen. Freistellungsvolumen Geschäftsvorfall Ertrag/ Verlust Verlusttopf Aktien Verlusttopf übrige Abgeltungsteuer 01.02.2009 gezahlte Stückzinsen - 100 100 801 0 01.03.2009 Zinszahlungen + 900 0 0 800 1 0 01.04.2009 Termingeschäft - 500 0 0 501 0 Damit erst der Verlustausgleich und dann der Sparer-Pauschbetrag (geht ggfs. verloren) 20 Abs.9 S.4 EStG.

76 Besonderheiten für Verluste bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei stillen Gesellschaften Beim Tod eines Kunden ist eine Verlustbescheinigung auszustellen und die Verlustverrechnungstöpfe sind zu schließen. BMF 13.06.2008 unter 3. Bei Beendigung der Kundenbeziehung und wenn der Kunde Steuerausländer wird, ist eine Verlustbescheinigung auszustellen (Besteuerungsrecht wird eingeschränkt) und die Verlustverrechnungstöpfe sind zu schließen. BMF 13.06.2008 unter 4. Für das Jahr der Eheschließung ist eine rückwirkende Korrektur durch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag auch dann möglich, wenn die Ehegatten bereits vorher einzelne Freistellungsaufträge gestellt haben. BMF 01.04.2009 Seite 4 unter 4. Handelt es sich bei Verlusten aus echten stillen Gesellschaften wirklich um negative Einnahmen? Wenn nicht, wären es Werbungskosten, die aber nach 20 Abs.9 EStG nicht anzusetzen wären. BMF 22.12.2009 Beispiel zu Rz 4 geht von negativen Einkünften aus. Sehr strittig, siehe Beitrag in DStR 8/2010 S.363 von Rockoff und Weber, die Werbungskosten befürworten (mit vielen weiteren Verweisen).