Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppe A-C und N-P Fall Nr. 12: Burkaverbot Prof. Dr. Thomas Gächter Seite 1 Folie von Prof. D. Moeckli Seite 2
Seite 3 Grundrechtsbindung der BPG AG (I) Grundrechte binden in der Regel (nur) den Staat; die BPG AG ist eine juristische Person des Privatrechts liegt hier überhaupt ein Grundrechtseingriff vor? Art. 35 Abs. 2 BV: «Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.» Gebunden sind: Alle Behörden und Organe in Bund, Kantonen und Gemeinden soweit sie staatliche Aufgaben wahrnehmen; selbst wenn sich der Staat privatrechtlicher Handlungsformen bedient Private soweit sie staatliche Aufgaben wahrnehmen Seite 4
Grundrechtsbindung der BPG AG (II) Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe? Staatliche Aufgabe: Der Staat ist dafür verantwortlich, dass die Aufgabe erfüllt wird Art. 1 Abs. 1 PARG: Plakatanschlag ist Aufgabe der öffentlichen Verwaltung Die Verwaltung von öffentlichem Grund stellt eine Staatsaufgabe dar (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.4 S. 278 f., E. 2.2.1 S. 281) Organisationsprivatisierung oder Aufgabenprivatisierung? Seite 5 Lösung von Grundrechtsfällen 1. Formell rechtmässiger Eingriff? (kantonale) Zuständigkeit (i.c. nicht in Frage gestellt) Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Verfahrensgrundrechte Soziale Grundr. Politische Grundr. 2. Schutzbereich? 2. Vergleichbare Fälle? 2. Schutzbereich? Ungleichbehandlung? Diskriminierung? 2. Schutzbereich? 2. Schutzbereich? 3. Einschränkungen gemäss BV 36 Gesetzliche Grundlage Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Kerngehalt 3. Sachliche bzw. qualifizierte Gründe? 3. Sinngemässe Anwendung der Voraussetzungen von BV 36? Formell und materiell zulässiger Eingriff Rechtswidriger Eingriff Folie von Prof. D. Moeckli Seite 6
Allenfalls berührte Grundrechte Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II) Seite 7 Grundrechtskonkurrenz: Arten Unechte Konkurrenz Echte Konkurrenz Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich überschneiden Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich nicht überschneiden Folie von Prof. D. Moeckli Seite 8
Grundrechtskonkurrenz: Vorgehen Bei echter Grundrechtskonkurrenz Gesonderte Einzelprüfung der allenfalls tangierten Grundrechte, da diese nebeneinander gelten Bei unechter Grundrechtskonkurrenz Geprüft wird vorab das speziellere Grundrecht Der Schutz des allgemeinen Grundrechts ist subsidiär Seite 9 Kommunikationsgrundrechte in der BV Wirtschaftsfreiheit (BV 27) Kommerzielle Inhalte Meinungsfreiheit (BV 16 I/II) Auffanggrundrecht Ideelle Inhalte Religionsfreiheit (BV 15 II) Religiöse Inhalte (BV 16 I/III) Informationsfreiheit Medienfreiheit (BV 17) (BV 22) Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit (BV 23) (BV 20) Wissenschaftsfreiheit Kunstfreiheit (BV 21) Wahl- und Abstimmungsfreiheit (BV 34 II) (BV 33) Petitionsfreiheit Sprachenfreiheit (BV 18) Folie von Prof. D. Moeckli Seite 10
Grundrechtskonkurrenz: in casu Plakat hat zwei Aspekte, die auch einzeln auftreten könnten: Politischer Aspekt: Einflussnahme auf die bevorstehende Abstimmung Medien- bzw. Meinungsfreiheit Religiöser Aspekt: Anwerben von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft Religionsfreiheit echte Grundrechtskonkurrenz In Bezug auf den politischen Aspekt: Medien- oder Meinungsfreiheit? unechte Grundrechtskonkurrenz Seite 11 Medienfreiheit: Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Insbesondere Medienschaffende (Journalisten, Kameraleute usw.), Verlage, Radio- und Fernsehstationen Sachlicher Schutzbereich Verbreitung von Meinungen und Informationen mit ideellen Inhalten über die Massenmedien Massenmedien = Medien, die sich an die Öffentlichkeit richten und nicht bloss einem individuell bestimmten Personenkreis zugänglich sind; insbesondere Presse, Radio, Fernsehen, Internet; periodisch erscheinende und einmalige Publikationen Beschränkung auf journalistisch-publizistische Inhalte (umstritten) Seite 12
Meinungsfreiheit: Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Art. 16 Abs. 2 BV: Ungehinderte Verbreitung von «Meinungen»: alle Arten von Mitteilungen menschlichen Denkens und Empfindens, unabhängig von der Qualität des Inhalts Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes? Hier gesteigerter Gemeingebrauch, da nicht gemeinverträglich Bewilligungspflicht (vgl. Art. 6 PARG) zulässig «Bedingter» Anspruch auf Bewilligung des Aushangs Verweigerung der Bewilligung stellt einen Grundrechtseingriff dar Seite 13 Meinungsfreiheit: Einschränkung (I) Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) BGer: Ausnahme vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage in Bezug auf gesteigerten Gemeingebrauch Art. 6 Abs. 2 i.v.m. Art. 7 lit. c PARG Rechtfertigendes Eingriffsinteresse (Art. 36 Abs. 2 BV) Öffentliches Interesse: Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz des religiösen Friedens (vgl. Art. 72 Abs. 2 BV) Schutz von Grundrechten Dritter: Schutz vor Diskriminierung wegen der religiösen Überzeugung (Art. 8 Abs. 2 BV) Seite 14
Meinungsfreiheit: Einschränkung (II) Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Geeignetheit Erforderlichkeit: Inhaltliche Auflagen? Nachträglicher Eingriff? Zumutbarkeit: Berücksichtigung der gesellschaftlichen, demokratischen Funktion der Meinungsfreiheit, insbesondere vor Abstimmungen Folie von Prof. D. Moeckli Seite 15 Meinungsfreiheit: Einschränkung (III) Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Verbot systematischer Vorzensur Gilt für alle Kommunikationsgrundrechte, auch wenn nur bei der Medienfreiheit ausdrücklich erwähnt (Art. 17 Abs. 2 BV) Punktuelle vorgängige Inhaltskontrollen sind erlaubt Art. 6 Abs. 2 PARG keine systematische Vorzensur? Seite 16
Religionsfreiheit: Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Bekenntnisfreiheit (Art. 15 Abs. 2 BV): schützt auch die Verbreitung der eigenen Religion und die Anwerbung neuer Mitglieder Seite 17 Religionsfreiheit: Einschränkung Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) Rechtfertigendes Eingriffsinteresse (Art. 36 Abs. 2 BV) Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Geeignetheit Erforderlichkeit Zumutbarkeit: hier keine demokratische Funktion Anwerbung neuer Mitglieder einer Religionsgemeinschaft unterliegt grösseren Einschränkungen als Beiträge zur politischen Debatte Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 BV) und Freiheit von Zwang (Art. 15 Abs. 4 BV): nicht berührt Seite 18
Wichtigste Rechtsprechung (Auswahl) BGE 138 I 274 («SBB-Palästina») EGMR, Mouvement raëlien suisse gegen Schweiz [GC], Nr. 16354/06, 13. Juli 2012 BGer, Urteil 1P.336/2005 vom 20. September 2005 («Mouvement raëlien suisse») BGE 127 I 84 («Busbemalung») Seite 19 Frage 2a: Gewährleistungsverfahren (I) Verabschiedung einer Total- oder Teilrevision einer KV; ev. sofortiges Inkrafttreten Antrag auf Gewährleistung i.s. von Art. 51 Abs. 2 BV an die Bundesversammlung (Deklaratorischer) positiver Entscheid der Bundesversammlung über die Gewährleistung Dahinfallen allfällig nicht gewährleisteter Bestimmungen (Feststellung der Nichtigkeit ex tunc). Seite 20
Frage 2a: Gewährleistungsverfahren (II) Folie von Prof. D. Moeckli Seite 21 Frage 2b: Materielle Schranken Seite 22
Frage 2c: Übereinstimmung mit Bundesrecht (I) Mögliche Bundesrechtswidrigkeiten? Art. 10 Abs. 2 BV: Persönliche Freiheit Art. 15 BV: Religionsfreiheit Art. 8 Abs. 2 BV: Diskriminierungsverbot Rechtfertigendes Eingriffsinteresse? Verhältnismässigkeit? Seite 23 Frage 2c: Übereinstimmung mit Bundesrecht (2/2) Rechtfertigendes Eingriffsinteresse? Öffentliche Sicherheit? Schutz Grundrechte Dritter? EGMR, S.A.S. v. France: «the right of others to live in a space of socialisation which makes living together easier» bedingt Möglichkeit offener zwischenmenschlicher Beziehungen ( 122) Verhältnismässigkeit? Verneint in S.A.S. v. France in Bezug auf öffentliche Sicherheit Bejaht in S.A.S. v. France in Bezug auf Schutz Grundrechte Dritter: grosser Einschätzungsspielraum für Mitgliedstaaten; bloss milde Sanktionen vorgesehen Seite 24
Frage 2d: Bindung des Bundesgerichts Abstrakte Normenkontrolle Bundesgericht erachtet sich als durch den Gewährleistungsbeschluss gebunden keine abstrakte Normenkontrolle von KV möglich Akzessorische Normenkontrolle Möglich, soweit die Bundesversammlung das übergeordnete Recht aus zeitlichen Gründen noch nicht berücksichtigen konnte: Wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung noch nicht in Kraft war oder sich seither entscheidend weiterentwickelt hat. Seite 25