Glaubens,-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
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- Andreas Otto
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1 Glaubens,-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Kommunikationsgrundrecht nicht bloß forum internum Fallgruppen: o Glauben, Weltanschauung, Bekenntnis, Religionsausübung s.a. Art. 140 GG, 136 ff. WRV o Gewissen, Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) Siehe auch: o Art. 3 Abs. 3 S. 1; 33 Abs. 3 GG: Diskriminierungsverbote o Art. 7 Abs. 2, 3 GG (Religionsunterricht) Abs. 4 GG: Privatschulen Folie 49
2 Glauben (Oberbegriff: Religion, Weltanschauung) Überzeugungen von Herkunft, Ziel und Sinn des Ganzen bzw. des Lebens irrelevant: Größe, soziale Relevanz, Vorhandensein von Organisationsformen, Vereinbarkeit mit anerkannten Religionen/Überzeugungen religiös, nicht-religiös, es muss aber eine Vergleichbarkeit bestehen keine Ein-Punkt-Überzeugungen, geistige Technik wichtige Abgrenzung: Religion Kommerz: objektive Betrachtung, nicht (nur) eigenes Selbstverständnis; als Ausschlusskriterium gilt: Verfolgung ausschließlich oder überwiegend geschäftlicher Zwecke, auch aus religiösen Gründen dabei ist abzustellen auf => äußeres Erscheinungsbild, übliches Preisniveau, Angebotsstruktur, Vertriebswege Scientology ist keine Religion Folie 50
3 Glaubensfreiheit - individuell Schutzbereich: Glauben o bilden, haben o bekennen, verbreiten, werben, abwerben, Kindererziehung, Begräbnis, glaubensspezifische Kleidung, Bart u.a. o negative Glaubensfreiheit Bei religiös neutralen Handlungen: o Lehre von den spezifisch religiösen Handlungen Abgrenzung nach der Handlung o Lehre von der religiösen Motivation (BVerfGE 24, 236 Rumpelkammer) o differenzierende Lehre: Abstellen auf Übereinstimmung der Ziele, institutionelle Verflechtungen Folie 51
4 Glauben kollektiv (s.a. Art. 4 Abs. 2; 140 GG i.v.m. Art. 136 ff. WRV) Schutzbereich: Bildung von Glaubensgemeinschaften: Freiheit der Organisations- und Rechtsform (s.a. Art. 137 Abs. 2 ff. WRV) rechtliche Unterschiede sind vorgegeben (Art. 137 Abs. 5 WRV) öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nur eine Rechtsform, keine Staatsgewalt (Art. 137 Abs. 1 WRV) Betätigung der Organisation: Veranstaltungen und Versammlungen abhalten, Gebäude errichten, Glockenläuten, Gebetsruf usw. Vereine/Organisationen gründen, z.b. Diakonie usw. Schutzrichtung: Trennung von Staat und Kirche (Art. 137 Abs. 1 WRV): Kirche hat keine staatlichen Aufgaben, kann solche aber erlangen Staat hat keine innerkirchlichen Aufgaben, kann solche aber erlangen (Kirchensteuer) => Kooperationsverhältnisse staatliche Neutralitätspflicht: keine Laizität, sondern (abgestufte) Neutralität Feiertage u.a. (s.a. Art. 141 WRV) Anerkennung des gesellschaftlichen Pluralismus => Abwehrrechte, Schutzpflichten (für alle Seiten), Anerkennung von Vielfalt (P): Schule (Schulgebet u.a.); Kindergarten (dto.); Militär usw. einheitliche Organisation(-spflicht) bei binnenpluralistischer Mitgliedschaft Ausweichen als mildere oder diskriminierende Alternative? Folie 52
5 Religiöses Selbstverwaltungsrecht Anerkennung des religiösen Selbstverwaltungsrechts (Art. 137 Abs. 2, 5 WRV) etwa bei: o Einnahmehoheit: Beiträge, Abgaben u.a. o Regelung der eigenen Angelegenheiten: Mitgliedschaftsrecht, Dienstrecht, Beitragsrecht usw., im Rahmen der für alle geltenden Gesetze => die für Religionsgemeinschaften dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann o Ausnahmen von der staatlichen Justizhoheit, soweit ein innerkirchliches Äquivalent besteht und staatliche Belange nicht überwiegen (Dienstrecht, Besoldungsrecht der Mitglieder) Sonderfall: Arbeitsrecht der Religionsgemeinschaften => im Grundsatz ist die kirchliche Regelungsbefugnis anerkannt; Ausnahme von Gesetzen, Tarifautonomie, eingeschränkte Mitbestimmung im Tendenzbetrieb; str. aber bei der Berufsbildung Bedeutung für das Arbeitsverhältnis => Arbeitnehmer tritt aus Religionsgemeinschaft aus oder verhält sich nicht nach deren Regeln: o BVerfG: Grundsatz => Vorrang der innerkirchlichen Regelung, eine Abwägung ist nahezu ausgeschlossen o BAG: es ist die Lehre vom Tendenzbetrieb anzuwenden und die Zumutbarkeit für beide Seiten zu beachten => Nähe des Arbeitsverhältnisses zur Tendenzbildung/ -ausübung; Abwägung zwischen den Rechten beider Seiten Folie 53
6 Gewissensfreiheit Gewissen: jede individuelle, ernstliche, an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich als verbindlich erlebt (BVerfGE 12, 45, 55). => Individuelle Ausnahmen von allgemeinen gesetzlichen Pflichten: Kriegsdienst-, Wehrpflicht (Art. 4 Abs. 3 GG) nicht hingegen: Zivildienst (Art. 12a GG) militärische Befehlsverweigerung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen (rechtswidriger Krieg u.a.; BVerwGE 83, 358) => Aber: Keine Ausnahmen von Steuer-/Beitragspflichten wegen deren gewissenswidriger Verwendung (BVerfG, NJW 2003, 2600). Keine Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht aus Gewissensgründen (BVerfG, B. v , 2 BvR 1693/04). Kein Anspruch auf Unterlassung von Tierversuchen (auch im Studium; BVerwGE 105, 73). Keine Verweigerung der Beförderung bestimmter Postsendungen (BVerwGE 113, 361). Folie 54
7 Grundrechte im Sonderstatus früher besonderes Gewaltverhältnis : Grundrechte im Staat-Bürger- Verhältnis Lehrer im staatlichen Innenbereich; Grundrechtsverlust, dessen Reichweite unklar war später (seit BVerfGE 33, 1) Sonderstatus : dieser muss gesetzlich begründet werden; Grundrechtseinschränkung nach Sonderregeln, aber keine Geltungsbeschränkung s.a. Art. 33 Abs. 4 GG Problembereich: Trennbarkeit/Überschneidungsbereiche im Sonderstatus: o Polizeibeamter in Uniform sammelt Unterschriften für eine Gewerkschaft o Polizeibeamter im Einsatz wird fotografiert und ist als Person erkennbar o Lehrer trägt im Unterricht dieselbe Kleidung bzw. dieselben Anstecker u.a. wie sonst auch Folie 55
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