Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft

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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft Verfassungsrecht (057/WS 04) Sachverhalt Im Bundesland S wird aufgrund des vom Landtag erlassenen Gesetz(es) über die Apothekerkammer (SApKG) eine Apothekerkammer eingerichtet. Damit soll die angesichts des durch seine besondere Verantwortung gekennzeichneten Apothekerberufs notwendige Aufsicht durch Berufsgenossen gewährleistet werden. Die Rechtsform der Kammer ist die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Alle Apotheker, die ihren Beruf in S ausüben, sind gemäß 1 II SApKG Pflichtmitglieder der Kammer. Zu den Aufgaben der Kammer gehört nach 2 SApKG, (1) die Achtung vor den Berufs- und Standespflichten zu sichern, (2) die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren, (3) die berufliche Fortbildung der Apotheker zu fördern, (4) die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Die Kammerversammlung als Organ der Kammer hat nach 6 SApKG unter anderem die Aufgabe, Satzungen im Rahmen der Aufgaben der Kammer unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu erlassen. Die für die Satzung erforderliche Genehmigung wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialwesen erteilt. Apotheker A steht sowohl den Apothekerkammern im allgemeinen und der Pflichtmitgliedschaft im besonderen skeptisch gegenüber; er hält beides für Relikte ständischen Unwesens. Kurz darauf beschließt die Kammerversammlung eine Erhöhung des Kammerbeitrags. Die zusätzlichen Einnahmen sollen dem Sammelbezug der Apothekerfachzeitschrift Aesculap dienen. Diese erscheint monatlich und wird herausgegeben von 4 Kollegen des A, ebenfalls alle tätig in S. Durch den Sammelbezug reduziert sich zwar der Bezugspreis der Zeitschrift, jedoch sind neben Aesculap auf dem frei zugänglichen Markt noch 7 andere Fachblätter erhältlich, die, was die Informationsdichte und Qualität angeht, Aesculap in nichts nachstehen. A sieht hierin eine Überschreitung der Befugnisse der Kammerversammlung. Im übrigen fühlt er sich bei dem Gedanken, eine bestimmte Zeitschrift beziehen zu müssen, über die Maßen gegängelt. Er ist der Ansicht, daß es der Kammer nicht zustehe, als Einkaufsgenossenschaft für ihre Mitglieder zu wirken und den Bezugspreis über die Mitgliederbeiträge zu finanzieren. Solche Handlungen habe die Kammer zu unterlassen. 1. A ist der Ansicht, durch die Zwangsmitgliedschaft in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Er bittet um ein Gutachten, ob seine Bedenken zu Recht bestehen. 2. Den zwangsweisen Bezug der Zeitschrift will er auf keinen Fall hinnehmen. Er will dagegen vor dem VG klagen und bittet zu prüfen, ob eine Klage, gerichtet auf Unterlassung des Sammelbezuges für die Dauer seiner Mitgliedschaft Aussicht auf Erfolg hätte. 3. Im übrigen will er wissen, ob durch Satzung der Apothekerkammer wie von der Kammerversammlung beschlossen geregelt werden darf, daß der Verkauf von Kosmetika ohne Arzneimittelcharakter berufswidrig ist und mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt werden kann. 1

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3 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (057/Stand 01/2005) Probleme des Falles: o Art. 9 Abs. 1 GG - negative Koalitionsfreiheit o Art. 12 Abs.1 GG o Art. 2 Abs.1 GG bei Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften o Anspruch von Mitgliedern einer Körperschaft bei Aufgabenüberschreitung o Parlamentsvorbehalt Die Aufgabe eine leicht veränderte Originalexamensklausur behandelt klassische und immer wieder aktuelle Probleme der Zwangsmitgliedschaft in berufsrechtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bearbeiter sollten sich die Entscheidungen Lesen: BVerwG NJW 1999, 2292= JuS 1999, 1241 und NJW 1998,3510=JuS 1999,305 sowie NJW 1982, 1300= JuS 1985, 27 und nunmehr auch BVerfG BvR 1806/98 anschauen; eine Fallbesprechung findet sich bei Lesen: Bethge/Steffen JuS 1993, 43. A. Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft I. Art. 9 Abs. 1 GG Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG (Schutzbereich auch: negative Koalitionsfreiheit? Schutzbereich auch: Zusammenschluß zu öffentlichrechtlichen Vereinigungen?) (Verf. sollten sich argumentativ mit der Ablehnung einer Berührung des Schutzbereichs des Art.9 Abs.1 GG durch Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft auseinander setzen: Art.9 Abs.1 GG schützt positiv verständlicherweise auch nicht die Freiheit, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu gründen! II. Art. 12 Abs. 1 GG Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Wird durch die Zwangsmitgliedschaft die Berufsausübung von Apothekern geregelt?) (Das BVerwG hat dies offen gelassen, weil sich keine höheren Hürden aus Art. 12 Abs.1 GG ergäben worüber sich vielleicht streiten lässt; der Sache nach wird indessen die Ausübung des Berufs selbst, also Art und Weise (Ob und Wie) der beruflichen Tätigkeit, nicht betroffen; jedoch wird an einen Beruf angeknüpft. Daher ist es keineswegs unvertretbar, die üblicherweise Art. 2 Abs.1 GG betreffende Rechtfertigungsprüfung auch für Art. 12 Abs.1 GG vorzunehmen. III. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG 1. Eingriff in den Schutzbereich Schutzbereich berührt (+), Eingriff(+), 3

4 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Rechtfertigung (Interpretation der verfassungsmäßigen Ordnung / Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben: Sicherung der Berufspflichten) > Verhältnismäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Übermaß) Lesen: BVerwG NJW 1999, B. Verwaltungsgerichtliche Klage auf Unterlassung des Sammelbezugs I. Zulässigkeit Gegen die Zulässigkeit, deren Prüfung kurz gehalten werden sollte, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Verf. sollten nach Feststellung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach 40 Abs. 1 VwGO als statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage nennen und die Klagebefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO (Kann ein Abwehranspruch gegen eine mögliche Aufgabenüberschreitung bestehen? > Art. 9 Abs.1, 12 Abs.1, 2 Abs1 GG oder allgemeine Treuepflicht der Körperschaft?) prüfen. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht erforderlich (Leistungsklage). Klagegegner ist die Apothekerkammer ( 78 Abs.1 Nr.1 VwGO), die Beteiligtenfähigkeit besitzt. II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Anspruchs (wohl überwiegend : Art. 2 Abs.1 GG) 2. Aufgabenüberschreitung Tatsächliche Aufgabenüberschreitung? (Genügt jeglicher unmittelbare oder mittelbare Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder? Genügt der Zusammenhang mit der Aufgabe zur Sicherung der Beachtung von Berufspflichten? Genügt die allgemeine Informationspflicht? [ Bearbeiter werden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vergleichbare Argumente zu wägen haben, ohne daß ein bestimmtes Ergebnis zwingend vorgegeben wäre > Argumente: Berufliche Belange zu wahren kann bedeuten alle Interessen zu berücksichtigen mit unmittelbarem oder mittelbaren Bezug zum Beruf ; zur Fortbildung kann das Angebot einer Informationszeitschrift (zwangsweise? dieser?) gehören) C. Umfang der Satzungskompetenz Verf. sollten erkennen, daß insoweit der Schutzbereich des Art. 12 Abs.1 GG berührt ist (Regelung der Berufsausübung durch Vorschreibung des Verkaufssortiments). Sie müssen sehen, daß Art. 12 Abs.1 GG zwar einen (materiellen) Gesetzesvorbehalt ( durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ) enthält, sich aber fragen, ob der satzungsrechtliche also materiell-gesetzliche Erlass solcher berufsrechtlicher Regelungen mit Blick auf das Prinzip der repräsentativen Demokratie (Parlamentsvorbehalt) genügt Lesen: BVerfGE 33, 125, 155 ff. 4

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