SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Az.: 1 A 179/10 5 K 2112/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Rückzahlung von Leistungen nach dem BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 18. November 2010 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2009-5 K 2112/06 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden ( 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Beklagten lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheides stattgegeben. Der Beklagte sei für den Erlass nicht mehr zuständig, da der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses infolge bestandener Abschlussprüfung nicht mehr an der Universität immatrikuliert gewesen sei. Die vom Beklagten herangezogene Zuständigkeitsregelung in 45 Abs. 3 BAföG knüpfe allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule an. Die Exmatrikulation bewirke deshalb den Übergang der Zuständigkeit auf das nach 45 Abs. 1 BAföG zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Die Regelung des 45 Abs. 3 BAföG biete keinen Raum für ein Fortbestehen der für Studenten geltenden Zuständigkeitsregelung nach deren Exmatrikulation. Wenn bereits ein Hochschulwechsel einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirke, müsse dies nach 45 Abs. 3 BAföG erst recht bei einem Ende der Hochschulzugehörigkeit gelten. Der Zuständigkeitsmangel sei auch nicht nach 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Es sei nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Zuständigkeitsregelung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Rücknahme von Bescheiden über Ausbildungsförderung stehe nach 45 Abs. 3 SGB X im Ermessen der zuständigen Behörde.

3 Der Beklagte wendet dagegen ein, dass im Fall der Exmatrikulation das zuletzt zuständige Amt zuständig bleibe. Die Exmatrikulation unterscheide sich grundlegend von einem Hochschulwechsel, der eine Ex- und eine Immatrikulation umfasse. Bei einem Hochschulwechsel seien am neuen Studienort vom dortigen Amt für Ausbildungsförderung Leistungen nach dem BAföG zu erbringen, falls die Voraussetzungen dafür vorlägen. Nach Abschluss des Studiums ende die Mitgliedschaft des Auszubildenden an der Hochschule, ohne dass anschließend eine neue Hochschulmitgliedschaft begründet werde. Er sei kein Auszubildender mehr im Sinne des BAföG. Infolgedessen könne keine neue Amtszuständigkeit nach dem BAföG begründet werden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des 45 BAföG komme ein Amtszuständigkeitswechsel nur bei Auszubildenden in Frage. Deshalb treffe die Vorschrift auch keine Regelungen für die Zeit nach dem Abschluss der Ausbildung. Im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit eines Zuständigkeitsmangels sei zu beachten, dass der Beklagte durch Verwaltungsvorschriften gebunden sei und zwingend über die Geltendmachung von Rückforderungen zu entscheiden gehabt habe. Der so begründete Antrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese sind nach der Rechtsprechung des Senats veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.1992 5 C 66/88 knüpft die Zuständigkeitsregel des 45 Abs. 3 BAföG ihrem Wortlaut nach die Entscheidungszuständigkeit allein an die Einschreibung an, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der Zuständigkeit bewirkt (Rn. 15 bei juris). Die Vorteile des Ausbildungsortsprinzips Bürgernähe einerseits und Sachnähe im Sinne der Vertrautheit des Förderungsamtes mit den an der Ausbildungsstätte herrschenden Ausbildungsverhältnissen andererseits treten hingegen nicht uneingeschränkt ein, wenn das neue Förderungsamt noch über regelungsbedürftige Sachverhalte aus den Zeiträumen vor dem Zuständigkeitswechsel zu entscheiden habe. Der Gesetzgeber hat sich in dieser Konfliktlage dadurch, dass er uneingeschränkt und ausnahmslos die Zuständigkeit des Förderungsamtes an die aktuelle Immatrikulation des Auszubildenden angeknüpft hat, für den Gesichtspunkt der Bürgernähe entschieden (Rn. 17 bei juris).

4 Hiervon ausgehend ist auch der Senat der Überzeugung, dass dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Zusammenhang mit der Regelung des 45 Abs. 3 BAföG keine durchschlagende Bedeutung zukommt (s. a. BayVGH, Urt. v. 4.3.1999, 12 B 94.2798 Rn. 9 bei juris). Dies zeigt schon der Umstand, dass bei einem Hochschulwechsel ein Wechsel der Zuständigkeit für die Ausbildungsförderung unabhängig davon eintritt, ob der Student an der neuen Hochschule einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellt. Maßgebend für den Zuständigkeitswechsel ist allein die Immatrikulation (BVerwG, a. a. O., Rn. 15). Es begegnet deshalb keinen ernstlichen Zweifeln davon auszugehen, die Begründung und den Verlust einer Zuständigkeit nach 45 Abs. 3 BAföG stets an eine Immatrikulation zu knüpfen. Aus der vom Beklagten angeführten Verwaltungsvorschrift ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Nach Ziffer 45.3.2 BAföGVwV ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, vorgesehen. Für diese bleibt das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist. Damit bestätigt auch die BAföGVwV die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, da Ziffer 45.3.2 BAföGVwV nur so zu verstehen ist, dass mit Ausnahme von exmatrikulierten Examenskandidaten in den sonstigen Fällen der Exmatrikulation die zuvor begründete Zuständigkeit aus 45 Abs. 3 BAföG entfällt. Andernfalls wäre die auf diesen Personenkreis beschränkte Fortgeltung der Zuständigkeit nicht verständlich. Dem Umstand dass ein Student nach Abschluss seines Studiums nicht mehr Auszubildender i. S. v. 45 BAföG ist, kommt keine weiterführende Bedeutung zu. Dieser Mangel betrifft sowohl den Fortbestand wie die Neubegründung einer Zuständigkeit nach 45 BAföG und kann keine vom Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung einer bisherigen Zuständigkeit begründen. Es ist im Übrigen nicht zutreffend, dass der Beklagte an einer Abgabe des Verfahrens an ein anderes Amt für Ausbildungsförderung aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gehindert gewesen wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen regelt die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Ziffer 45.3.2 BAföGVwV lediglich eine hier nicht einschlägige Ausnahme für den Fall von exmatrikulierten Examenskandidaten. Die praktischen Erwägungen des Beklagten können angesichts der klaren Rechtslage nicht durchgreifen. Insoweit bedürfte es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung der bisherigen Zuständigkeit im Fall der Exmatrikulation.

5 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Kober Schmidt-Rottmann Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht