Wiedereingliederungsteilzeit

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Transkript:

Weitere Informationsmöglichkeiten Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - Arbeitsrecht und Pensionsversicherung: Bürger/innenservice Tel.:01 71100-862286 Homepage www. Wiedereingliederungsteilzeit Bundesministerium für Gesundheit und Frauen - Gesetzliche Krankenversicherung und Wiedereingliederungsgeld Rechtlicher Rahmen und Ablauf Bürger/innenservice Tel. 0810 333 999 Homepage www.bmgf.gv.at Österreichische Sozialversicherung Homepage www.sozialversicherung.at Fit2work Homepage www.fit2work.at Mag. Beate Saurugger, Sozialministerium WIETZ Erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz ÖGA, 17. November 2017, Catamaran-Eventcenter Wien

Rechtsgrundlagen berechtigte Personen Wiedereingliederungsteilzeitgesetz BGBl. I Nr. 30/2017 Sammelnovelle, seit 1.7.2017 in Kraft Arbeitsrechtliche Regelungen: 13a Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen: insb. 44, 99, 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Arbeitnehmer/innen mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag AVRAG Öffentlich Bedienstete des Bundes und der Länder (Gemeindeverbände und Gemeinden) Anspruch auf WEG, wenn sie eine dem AVRAG entsprechende WIETZ nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben ( 143d ASVG) Jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Vorteile für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen Erleichterter Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach längerer physischer oder psychischer Erkrankung: moderate und nach der Erkrankung auch leichter bewältigbare Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag durch schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess Festigung der Arbeitsfähigkeit Förderung eines längerfristigen Erhalts der Gesundheit Beseitigung von Existenzängsten der Arbeitnehmer/innen durch die Möglichkeit der WIETZ samt finanzieller Absicherung Vermeidung von Schwellenängsten, wenn es um die Frage geht, wie ein Arbeitseinstieg von 0 auf 100 zu meistern ist Therapeutische Effekte niederschwelligen Arbeitens bei physischen und insb. bei psychischen Erkrankungen wie z.b. burn out Arbeitgeber/innen können durch die Herabsetzung der Arbeitszeit entsprechend der Kapazität der Arbeitskraft unter Aliquotierung des Entgelts und der Abfederung der Einkommensverluste durch das WE-Geld ihrer Fürsorgepflicht leichter Rechnung tragen (menschliche Dimension im Arbeits- und Produktionsprozess) sowie weiterhin von der Erfahrung ihrer bewährten Mitarbeiter/innen profitieren und auch künftig auf diese Ressourcen setzen.

Weitere Ziele einer gesetzlichen Regelung im Arbeitsrecht Gesetzlich festgelegte Rahmenbedingungen eines engen Korsetts der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung der WIETZ sowie die notwendige Erstellung eines WE-Plans und der schriftlichen WE- Vereinbarung unter arbeitsmedizinischer Beratung bewirken Schutz vor Selbstüberschätzung und Selbstausbeutung der Arbeitnehmer/innen Erleichterungen für die Führungsebene, konkrete Entscheidungen über die Zumutbarkeit einzelner Arbeitsaufträge zu treffen Gesetzliche Grundlage der Vereinbarung der WIETZ samt Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen bewirkt auch eine höhere Akzeptanz des Mitarbeiterteams für allfällige Mehrbelastung aufgrund momentaner Leistungseinschränkungen ihrer Kollegen und Kolleginnen

Maßnahmen Befristete Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit (Wiedereingliederungsteilzeit - WIETZ) Finanzielle Absicherung neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion gebührenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung steht den Arbeitnehmer/inne/n ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der sozialen Krankenversicherung zu Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung darüber hinaus ist eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung gesetzlich vorgesehen. die Betroffenen können weiterhin Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen und müssen keine Einbußen in Bezug auf ihre Pension befürchten

Voraussetzungen - Überblick Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Monaten Mindestens sechswöchiger Krankenstand Beratung über die Gestaltung der WIETZ durch fit2work Kann entfallen, wenn ein/e Arbeitsmediziner/in des Betriebs oder das arbeitsmedizinische Zentrum der WE-Vereinbarung und dem WE-Plan zustimmt. Erstellung eines WE-Plans WE-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in Arbeitsfähigkeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin jedoch erhöhte Gefahr des Rückfalls Bewilligung des WE-Geldes durch den KV-Träger

Wiedereingliederungsplan Berücksichtigung bei der WE-Vereinbarung Zu vereinbaren zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in Betriebl. Arbeitsmediziner/in oder Arbeitsmed. Zentrum beizuziehen Inhalt: Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess Anforderungsprofil der Arbeitsleistung (wie bisher vorgesehen) Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Adaptierungen des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit kann bereits Arbeitsausmaß und Lage der Arbeitszeit enthalten Muster findet sich im arbeitsrechtlichen Leitfaden des BMASK

Wiedereingliederungsvereinbarung Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen Betriebsrat beizuziehen Inhalt: Beginn, Dauer, Stundenausmaß, Lage der Arbeitszeit Keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrags Zweimalige einvernehmliche Änderungsmöglichkeit Verlängerung - erst mit der Bewilligung der Verlängerung des WEG durch den KV- Träger wirksam Stundenausmaß - bedarf nur der Mitteilung an den KV-Träger Änderung der Lage der Arbeitszeit kann auch öfter erfolgen, keine Mitteilung an den KV-Träger Muster findet sich im arbeitsrechtlichen Leitfaden des BMASK

Antritt Frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an den/die Arbeitnehmer/in Im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand Dazu zählt auch die Zeit des Krankenstands aufgrund eines medizinisch indizierten und von den zuständigen Stellen bewilligten Aufenthalts zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in einer Kuranstalt oder einem Rehabilitationszentrum. Bei Karenzierung des Arbeitsverhältnisses infolge Zuerkennung von Rehabilitationsgeld liegt kein Krankenstand vor. die für den Antritt der WIETZ notwendigen Schritte müssen bereits während des Krankenstandes erfolgen

Dauer und Verlängerungsmöglichkeit Ein bis sechs Monate Danach weitere Verlängerung in der Dauer von ein bis drei Monaten einmal möglich Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist Beratung durch fit2work oder der Zustimmung des/der Arbeitsmediziners/Arbeitsmedizinerin des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums erforderlich Bedarf der Bewilligung durch den KV-Träger Ausmaß der Arbeitszeitreduktion um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der ursprünglichen Normalarbeitszeit (Bandbreite) Wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter 12 Stunden und monatliches Entgelt nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze Verlauf des festgelegten Arbeitsausmaßes muss ansteigen oder zumindest gleichbleiben

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion abweichende Vereinbarung Für bestimmte Monate ist eine von der Bandbreite (50% 75% der ursprünglichen NAZ) abweichende Vereinbarung der wöchentl. NAZ zulässig. Es kann mit weniger als 50% begonnen werden. die Arbeitszeit muss während der gesamten WIETZ im Durchschnitt innerhalb der Bandbreite liegen das Stundenausmaß darf 30% der ursprünglichen (vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bestehenden) wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten wöchentliche NAZ darf im Durchschnitt über alle Monate der Wiedereingliederungsteilzeit nicht unter 12 Stunden betragen monatliches Entgelt darf im Durchschnitt über alle Monate der Wiedereingliederungsteilzeit nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen Mitteilung an den KV-Träger - keine Bewilligung durch den KV-Träger notwendig

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion abweichende Vereinbarung Innerhalb eines Kalendermonats kann darüber hinaus eine ungleiche Verteilung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten wird und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschreitet wöchentliche NAZ darf im Durchschnitt nicht unter 12 Stunden betragen monatliches Entgelt darf im Durchschnitt nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen Keine Mitteilung an den KV-Träger - keine Bewilligung durch den KV-Träger notwendig = zulässiger Rahmen für die Teilnahme am System gleitender Arbeitszeit

Zustehendes Entgelt Anspruch auf das monatliche entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt Sofern die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50% der ursprünglichen NAZ reduziert wird, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend der während der WIETZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen Zusätzlich WEG Vorzeitige Beendigung der WIETZ - Rückkehr zur ursprünglichen NAZ Auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den/die Arbeitgeber/in Meldung an den KV-Träger erforderlich Wenn das WEG vom KV-Träger entzogen wird Motivkündigungsschutz

Weitere Informationsmöglichkeiten Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - Arbeitsrecht und Pensionsversicherung: Bürger/innenservice Tel.:01 71100-862286 Homepage www. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen - Gesetzliche Krankenversicherung und Wiedereingliederungsgeld Bürger/innenservice Tel. 0810 333 999 Homepage www.bmgf.gv.at Österreichische Sozialversicherung Homepage www.sozialversicherung.at Fit2work Homepage www.fit2work.at