Planen und Bauen im Überschwemmungsgebiet Was ist möglich? Neue Regelungen für einen optimalen Hochwasserschutz Dieter Schuster Fachbereich Wasser und Boden Bürgerhaus am Seepark, Freiburg 01.04.2014 Folie 1
Vortragsziel Planen und Bauen im Überschwemmungsgebiet Baustein im Hochwasserrisikomanagement in Baden-Württemberg - rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen - technische Maßnahmen Gliederung Hochwassergefahrenkarten Umsetzung in der Region - öffentlich und intern - nach Wassergesetz / Wasserhaushaltsgesetz - auf Baumaßnahmen Folie 2
extrem 50 100 10 Überschwemmungsflächen: HQ10-50-100-extrem Hochwasserschutzeinrichtungen und geschützte Bereiche Brücken eingestaut / nicht eingestaut
Abfrage Überflutungstiefe, Wasserspiegel und Geländehöhe Wichtig für Retentionsraumverlust und hochwasserangepasstes Bauen
Maßnahmenberichte textlicher Teil 16 Maßnahmen auf Landesebene Leitfäden, Fortbildungen, HW-Vorhersage Zuständig: Landesministerien 30 Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene HW-Alarmpläne, HWGK, Eigenvorsorge, Objektschutz u.a. Information/Auflagen bei Baugenehmigungen. Zuständig: Kommunen Betriebe Bürger Untere Verwaltungsbehörden HW-Zweckverbände Landesbetrieb Gewässer Regierungspräsidien Ziel: Schaden im Hochwasserfall minimieren!
Regierungspräsidium ist als Flussgebietsbehörde für Erstellung der HWGK/HWRK zuständig Beispiel: 3 relevante Teilbearbeitungsgebiete im Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald - Dreisam-Einzugsgebiet (312) - Elz-Wiese bis Leopoldskanal(300) - Hochrhein (202)
Zentrales Internetportal Hochwasserrisikomanagement www.hochwasserbw.de Zugang zu den Hochwassergefahrenkarten für die Bereiche öffentlich und intern Zugang zu den Hochwasserrisikokarten und Maßnahmenberichten Materialien zur Eigenvorsorge und Objektschutz Bündelung aller Informationen
Zentrales Internetportal für das Hochwasserrisikomanagement Hier mit Link zu den veröffentlichten Karten des Landes Im Regierungspräsidum Freiburg derzeit nur für Einzugsgebiet Dreisam
Zentrales Internetportal für das Hochwasserrisikomanagement - Öffentlich Link: Gefahrenkarten Interaktive Gefahrenkarten Blau: Im Internet abrufbare Karten (HWGK) Grau: HWGK noch in Bearbeitung derzeit keine öffentliche Darstellung
Zentrales Internetportal für das Hochwasserrisikomanagement hier mit Link zu den veröffentlichten Karten der EU-Berichterstattung
Kartenausschnitt öffentliche EU-Berichterstattung Kleinere Gewässer werden nicht dargestellt, Stand Mitte 2013
Beispiel-Kartenausschnitt veröffentlichter Bereich Im RP Freiburg derzeit nur Einzugsgebiet Dreisam einsehbar
2. Umsetzung 3. Quellen 4. Gültigkeit 5. Auswirkungen Beispiel: Kartenausschnitt öffentlicher Bereich Maximale Vergrößerung i.m. 1:5.000 Abfrage Wasserspiegel- und Geländehöhen möglich
Beispiel: Kartenausschnitt interner Bereich Vollständige Darstellung der HWGK mit nicht veröffentlichten Bereichen im Meldeformular; stärkere Vergrößerung möglich Hinweis Noch nicht veröffentlichte HWGK können bei den Regierungspräsidien, den unteren Wasserbehörden oder den Gemeinden eingesehen werden; Wasserspiegelhöhen von nicht veröffentlichten HWGK müssen beim Regierungspräsidium erfragt werden
Neue Abgrenzung nach Bundesrecht Überschwemmungsgebiet 76 WHG X Frühere Regelung nach WG Baden-Württemberg entfällt Umsetzung EU-Recht nach 74 (6) WHG: Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22.12.2013 zu erstellen. Verpflichtung der Landesregierungen nach 76 (2) WHG: Die Überschwemmungsgebiete sind bis zum 22.12.2013 festzusetzen.
Wassergesetz Baden-Württemberg WG - Inkrafttreten zum 01.01.2014 Regelung zu den ÜSG ( 65 WG) trat zum 22.12.2013 in Kraft
Wassergesetz Baden-Württemberg Nach 65 Abs. 1 WG gelten Gebiete im Bereich eines HQ 100 als festgesetzte Überschwemmungsgebiete ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf Darstellung in Karten ist nur von deklaratorischer Bedeutung Inkrafttreten zum 22.12.2013 Im Außen- und (NEU!) auch im Innenbereich Nicht veröffentlichte Karten sind ebenfalls mit den Rechtsfolgen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu beachten.
Wasserhaushaltsgesetz Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach 78 WHG 1. Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete Eine ausnahmsweise Zulassung ist möglich, wenn die Ausnahmetatbestände nach 78 Abs. 2 WHG erfüllt sind, u.a. - keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung, - unmittelbar angrenzend an bestehendes Baugebiet - keine Gefährdung von Leben und erheblichen Schäden - keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz - Ausgleich des Retentionsvolumens - hochwasserangepasste Bauweise Dies war bereits in den letzten Jahren Grundlage für die Verwaltungspraxis.
Wasserhaushaltsgesetz Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach 78 (1) WHG Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34, 35 BauGB Nach 78 Abs. 3 WHG kann die zuständige Behörde abweichend davon eine Genehmigung erteilen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Dies gilt auch innerhalb rechtskräftig ausgewiesener Baugebiete!
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach 78 (1) WHG Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässernutzungen erforderlich sind.
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach 78 (1) WHG Weitere Verbote u.a.: Mauern, Wälle oder ähnliche Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen Das nicht nur kurzfristige Ablagern von Gegenständen Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche Nach 78 Abs. 4 WHG kann die zuständige Behörde solche Maßnahmen zulassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Zusätzliche Angaben bei Bauvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Was muss geklärt werden - Örtliche Hochwassersituation - Auswirkungen des Vorhabens - Vorkehrungen gegen nachteilige Folgen Angaben (Vorschlag) Hochwasserstand bei HQ 100 und HQ extrem Angabe in m+nn und in den Gebäudeansichten Ermittlung Retentionsraumverlust (HQ 100) Vorschlag für Retentionsraumausgleich Keine negative Auswirkungen auf Dritte / Hochwassersituation (Wasserstand, Abfluss, bestehender Hochwasserschutz) Hochwasserangepasste Bauweise (HQ 100-Schutz erläutern, Freibord, Auftriebssicherheit) Weitere Informationen www.hochwasserbw.de Infobroschüre des Landes zur Baugenehmigung im Überschwemmungsgebiet (Mai 2014)
Wo und wie kann geeignetes Ausgleichsvolumen hergestellt werden? Möglichkeit 1: Einzelausgleich für Baumaßnahme Gleiches Flurstück (Abgrabung, Gebäudeabbruch ) Andere Stelle im Überschwemmungsgebiet (Abgrabung, Gewässeraufweitung.)
Wo und wie kann geeignetes Ausgleichsvolumen hergestellt werden? Möglichkeit 2: Hochwasserschutzregister Der zeitgleiche Ausgleich von verlorengehendem Rückhalteraum kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Hierzu kann die Gemeinde eine Satzung erlassen und festlegen - Ausgleich im Einzelfall - Kostenerstattung Stichtag ist der 22.12.2013 für die Erfassung neuer Volumina.
Wo und wie kann geeignetes Ausgleichsvolumen hergestellt werden? Beispiele Abgrabung von Flächen im Überschwemmungsgebiet Herstellung von Auenbereichen Schaffung von Flutmulden Dammrückverlegungen Bau von Rückhaltebecken Geländemodellierung Erforderlich: Genehmigung -Planfeststellung Schaffung von Rückhaltevolumen kann auch ein positiver Beitrag für den Naturschutz sein!
Auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten und allen daraus erforderlichen Maßnahmen können wir gemeinsam den optimalen Hochwasserschutz erreichen. Dies dient auch dem Schutz der Gebäude und deren Bewohnern. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!