Wohnen im Alter- Fördermöglichkeiten nach dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm

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Transkript:

Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Wohnen im Alter- Fördermöglichkeiten nach dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm Regierungsrat Christoph Wiedemann Bauoberrätin Dr. Dagmar Bayer November 2016 www.innenministerium.bayern.de

Ziele der Wohnraumförderung Oberste Baubehörde im Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - Art. 2 BayWoFG Mietwohnraumförderungen Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, insbesondere Familien, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Studenten Eigenwohnraumförderung Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage sind. Modernisierungsförderung sozialverträgliche Anpassung des Wohnraumbestandes an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sowie Erhaltung /Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel 2

Gegenstände der Wohnraumförderung Eigenwohnraum Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern Anpassungsmaßnahmen von Miet- und Eigenwohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern und von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen Ersatzneubauten von stationären Altenpflegeeinrichtungen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Wohnraum für Studierende nur investive Kosten 3

Grundlagen der Wohnraumförderung Gesetzliche Grundlagen Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) - Ziele - Einkommensermittlung - Definitionen (z. B. Mietwohnraum, Eigenwohnraum ) - Einkommensgrenzen - Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) - Empfänger der Förderung - Bindungen (Mietpreis- und Belegungsbindungen) Ausgestaltung der Förderung Förderbekanntmachungen (z. B. Wohnraumförderungsbestimmungen WFB) 4

Wohnraumförderung Wohnen im Alter Oberste Baubehörde im Bayerisches Wohnungsbauprogramm - Förderung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern (Nr. 9-25 WFB) besondere Wohnformen (Nr. 23 WFB) - Anpassungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung (Nr. 40-47 WFB) Bayerisches Modernisierungsprogramm (BayModR) 5

Bayerisches Wohnungsbauprogramm Neu- und Umbau von Mietwohnungen Förderung nach Einkommensorientierter Förderung (EOF): - Objektabhängiges Darlehen 0,5 % Zins, 1,0 % Tilgung, 25 Jahre Belegungsbindung - Belegungsabhängiges Darlehen 2,75 % Zins fest für 25 Jahre (+ 3 % aus dem Staatshaushalt) als - Zusatzförderung zur Absenkung der Miete Förderung nach Aufwendungsorientierter Förderung (AOF): - Baudarlehen, Höhe richtet sich nach dem rechnerischen Fehlbetrag - es darf nur die zumutbare Miete verlangt werden - insbesondere für Regionen mit niedrigem Mietniveau ergänzender Zuschuss für alle geförderten Wohnungen (EOF + AOF) - seit Oktober 2015 - bis zu 300 / m² Wohnfläche 6

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Objektabhängiges Darlehen, abhängig von der Kostenobergrenze (1.870 /m² Wohnfläche KGr. 300 u. 400 DIN 276) Zins 0,5 v.h. Belegungsabhängiges Darlehen, bemessen nach der Belegung der einzelnen Wohnungen Zins 5,75 v.h. Zinsertrag fließt an Bayernpool Vermieter erhält Mieter bezahlt beantragt zumutbare Miete z.b. 6,00 /m² höchstzulässige Miete = 9,00 /m² Zusatzförderung 3,00 /m² Zuschuss max. 300 /m² Wohnfläche 7 7

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Belegungsbindung - 25 Jahre Vermietung an wohnberechtigte Mieterhaushalte (Wohnberechtigungsschein, Benennung) - 3 verschiedene Einkommensstufen Einkommensstufe I (untere Stufe) Landratsamt / kreisfreie Stadt benennt die Mieter allgemeines Belegungsrecht / Benennungsrecht in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf Einkommensstufen II, III Vermieter belegt die Mietwohnungen selbst allgemeines Belegungsrecht Landratsamt / kreisfreie Stadt prüft das Einkommen 8

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Haushaltsgröße / Einkommensgrenzen Stufe I Stufe II Stufe III Einpersonenhaushalt 12.000 15.600 19.000 Zweipersonenhaushalt 18.000 23.400 29.000 Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person 4.100 5.300 6.500 Zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind und aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwartende Kind 500 750 1.000 9

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Zumutbare Miete = Miethöhe, die der einzelne Mieter aufgrund seiner Einkommensverhältnisse selbst tragen kann zwischen 3,50 EUR und 6,00 EUR/m²/mtl. für Einkommensstufe I um 1,00 /m²/mtl. höher für Einkommensstufe II bzw. 2,00 /m²/mtl. für Einkommensstufe III 10

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Technische Anforderungen Das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks soll ausgeschöpft werden. Angemessene Wohnfläche Individualräume sollen mindestens 10 m², Räume für zwei Personen mindestens 14 m² groß sein Alle Wohnungen und der Zugang der Wohnungen sind nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei zu gestalten Wohnungen einer Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein Alle Wohnebenen müssen durch nachträglichen Einbau eines Aufzugs oder einer Rampe stufenlos erreichbar sein Kostenobergrenze 1.870 je m² Wohnfläche (300 und 400er Kostengruppe) Gemeinschaftsräume (0,5 m² je Wohnung) ab 50 Wohnungen 11

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Angemessene Wohnflächen Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche 1-Zimmer-Whg. 1 Person 40 m² 2-Zimmer-Whg. 1 Person 50 m² 2-Zimmer-Whg. 2 Personen 55 m² 3-Zimmer-Whg. 2 Personen 65 m² 3-Zimmer-Whg. 3/4 Personen 75 m² 4-Zimmer-Whg. 4 Personen 90 m² Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche um bis zu 15 m² mehr betragen, ebenso wenn die Wohnung rollstuhlgerecht nach DIN 18040 Teil 2 geplant ist. Die Mindestwohnfläche einer Wohnung beträgt 35 m². 12

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Besondere Wohnformen (Nr. 23 WFB) Wohnraum für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfsbedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften 50 m² pro Person 13

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Besondere Wohnformen (Art. 19 BayWoFG) Abweichungen möglich bei: - Haushalt (Art. 4 BayWoFG) - Gegenstand und Empfänger der Förderung (Art. 4 BayWoFG) - Einkommensgrenze (Art. 11 BayWoFG) - Größe des Wohnraums (Art. 12 BayWoFG) - Förderentscheidung: Art, Dauer sowie Rechtsfolgen der Belegungsbindung (Art. 13 BayWoFG) - Überlassung der Wohnung (Art. 14 BayWoFG) - Mietbindung (Art. 15 BayWoFG) - Sicherung der Zweckbindung (Art. 16 BayWoFG) Begrenzungen über Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) Keine stationären Einrichtungen (Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG) 14

Einkommensorientierte Förderung (EOF) Besondere Wohnformen (Nr. 23 WFB) Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Bewilligungsstelle Immer Einzelfallprüfung und -entscheidung 15

Neubau mit Senioren-WG in Olching Projektträger: Wittelsbacher Ausgleichsfonds; Architekten: Dipl.-Ing. Jutta Betsch und Prof Wilhelm Betsch, München Erdgeschoss: Wohngruppe für Menschen mit Behinderung

1. und 2. Obergeschoss: Wohnungen

3. Obergeschoss: Senioren-WG und Wohnungen

Bayerisches Wohnungsbauprogramm Anpassungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung Für eine Förderung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Frage: - Umbau einer Wohnung (individuelle Anpassung) - Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (z.b. Schaffung bodengleicher Duschplätze) - Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z.b. ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer) Bauliche Maßnahmen im Bestand von Miet- und Eigenwohnraum - Leistungsfreies Darlehen - bis zu 10.000 je Wohnung - zins- und tilgungsfrei - Bindungsdauer 5 Jahre 19

Bayerisches Wohnungsbauprogramm Anpassungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung Begünstigte Person ist der behinderte Mensch im Sinn des 2 Abs. 1 SGB IX Nach 2 Abs. 1 SGB IX sind altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderung anzusehen. Eine Behinderung ist dagegen der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit. Maßgeblich ist nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung selbst, sondern sind deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Demnach ist der in 2 Abs. 1 SGB IX für das Lebensalter typische Zustand nicht mehr gegeben, wenn gesundheitliche Einschränkungen den betroffenen Menschen an der Teilhabe hindern. Bezogen auf ältere Menschen bedeutet dies, dass diese ohne Schmerzen und ohne Hilfsmittel ihre alltäglichen Verrichtungen/Aktivitäten im ausreichenden Maß ausüben und am alltäglichen bzw. gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Hierzu gehört insbesondere auch die hauswirtschaftliche Eigenversorgung. Demgemäß sind Personen, die hierzu nicht die bereits in eine Pflegestufe (vgl. 14, 15 SGB XI) eingestuft sind, behindert i.s.v. 2 Abs. 1 SGB IX. 20

Bayerisches Modernisierungsprogramm Modernisierung von Mietwohnungen Mit der Förderung wird erreicht: - Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum - Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse - Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen - Energie- und Wassereinsparung - Minderung des CO2-Ausstosses 21

Ansprechpartner Mietwohnraumförderung: Bezirksregierungen, Landeshauptstadt München, Städte Nürnberg und Augsburg Eigenwohnraumförderung: Landratsämter und kreisfreie Städte 22

Wohnraumförderung Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München www.wohnen.bayern.de www.wohnungspakt.bayern.de 23