RECHT Die deutsche Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Eine Kurzinformation über das neue Geldwäschegesetz
INHALT I. Allgemeines... 1 II. Was ändert sich (Übersicht)... 1 1. Struktur des Gesetzes ist neu!... 1 2. Ziele der Neufassung des GwG erreicht?... 1 III. Änderungen des GwG im Einzelnen... 2 1. Abschnitt 1: Begriffsbestimmung und Verpflichtete ( 1 3 GwG-neu)... 2 a) Güterhändler (Verpflichteter nach 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-neu)... 2 b) Definition Geschäftsbeziehung ( 1 Abs. 4 GwG-neu)... 2 c) Definition der politisch exponierten Person (PeP; 1 Abs. 12 GwG-neu)... 2 d) Definition Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ( 1 Abs. 20 GwG-neu)... 2 e) Definition des wirtschaftlich Berechtigten ( 3 GwG-neu)... 2 2. Abschnitt 2: Risikomanagement ( 4 9 GwG-neu) (neu!)... 3 a) Definition... 3 b) Erstellung einer Risikoanalyse des Unternehmens ( 5 GwG-neu)... 3 c) Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen ( 6 GwG-neu)... 4 d) Sonderfall der internen Sicherungsmaßnahmen: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GwB; 7 GwG-neu)... 5 3. Abschnitt 3: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ( 10 17 GwG-neu)... 5 a) Allgemeine Sorgfaltspflichten ( 10 GwG-neu)... 5 aa) Identifizierung des Vertragspartners oder der tatsächlichen Person... 5 bb) WB-Status abklären und etwaige Identifizierung... 7 cc) Evtl. Zweck der Geschäftsbeziehung ausleuchten... 7 dd) PeP-Status klären... 7 ee) Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung... 7 b) Vereinfachte Sorgfaltspflichten ( 14 GwG-neu)... 7 c) Verstärkte Sorgfaltspflichten ( 15 GwG-neu)... 7 4. Abschnitt 4: Transparenzregister ( 18 26 GwG-neu)... 8 5. Abschnitt 5 und 6: FIU ( 27 42 GwG-neu) sowie Verdachtsmeldungen ( 43 49 GwG-neu)... 8 6. Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften, Sanktionen, Aufsicht und Zusammenarbeit ( 50 59 GwG-neu)... 9 a) Bußgelder ( 56 GwG-neu)... 9 b) Sanktionen (neu!)... 9 c) Aufsicht ( 50 Nr. 9 GwG-neu)... 9
1 I. Allgemeines Nach Verabschiedung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) im Mai 2015 musste diese Richtlinie bis zum 26.06.2017 in deutsches Recht (GwG) umgesetzt werden. Dies ist nun auch der genaue Tag des Inkrafttretens der Neufassung des GwG. Ziele dieser Neufassung sind folgende: Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die Umstrukturierung und Neuausrichtung der Financial Intelligence Unit (FIU) Gesetzliche Klärung von Zweifelsfragen aus der Anwendungspraxis (z.b. Einführung Risikoanalyse) Bessere Strukturierung des Regelungstoffs Neufassung der Vorschriften zur Identifizierung (Ziel: technologieoffen, zukunftsgerichtet und sicher) II. Was ändert sich (Übersicht) 1. Struktur des Gesetzes ist neu! Bisher gab es17 Paragraphen in 4 Abschnitten. Zukünftig besteht das GwG aus 59 Paragraphen in den nachfolgenden 7 Abschnitten Abschnitt 1: Begriffsbestimmung und Verpflichtete ( 1 3 GwG-neu) Abschnitt 2: Risikomanagement ( 4 9 GwG-neu) Abschnitt 3: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ( 10 17 GwG-neu) Abschnitt 4: Transparenzregister ( 18 26 GwG-neu) Abschnitt 5: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ( 27 42 GwG-neu) Abschnitt 6: Pflichten bei Meldungen von Sachverhalten ( 43 49 GwG-neu) Abschnitt 7: Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften ( 50 59 GwG-neu) 2. Ziele mit der Neufassung des GwG erreicht? Grundsatz: Vorteilhaft ist, dass viele der bisherigen Gesetzesauslegungen durch die Verwaltung nunmehr gesetzlich normiert worden sind. Kritik: - Das GwG-neu beinhaltet auch viele neue unbestimmte Rechtsbegriffe, deren genaue Auslegung sich auch erst in Zukunft (Gericht, Kommentar) zeigen wird.
2 - Zu kurze Übergangsfristen: Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte im Bundesrat am 02.06.2017; Inkrafttreten des Gesetzes ist aber schon der 26.06.2017. Es ist auf Rücksichtnahme der Aufsichtsbehörden in den ersten Monaten nach Inkrafttreten zu hoffen. III. Änderungen des GwG im Einzelnen 1. Abschnitt 1: Begriffsbestimmung und Verpflichtete ( 1 3 GwG-neu) a) Güterhändler (Verpflichteter nach 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-neu) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (erfasst nun auch ausdrücklich den Auktionator oder Vermittler (z.b. Mercedes- Vertreter). War bisher z.t. umstritten. b) Definition Geschäftsbeziehung ( 1 Abs. 4 GwG-neu) Die Definition der Geschäftsbeziehung ist nach wie vor sehr weit. M.E. ist nach wie vor unklar, was jede berufliche Beziehung von gewisser Dauer im Kfz-Gewerbe bzw. Güterhandel heißt (z.b. Was gilt, wenn ein Kunde im Kfz-Betrieb einen Gebrauchtwagen für 9.500 verkauft und nach mehreren Monaten in der Werkstatt zur Reparatur erscheint). c) Definition der politisch exponierten Person (PeP; 1 Abs. 12 GwG-neu) Definition der PeP erfolgt erstmals anhand einer Beispielaufzählung. Aber: Die Aufzählung ist leider nicht abschließend. Unterscheidung inländischer und ausländischer PeP Früher: Grundsätzlich nur bei ausländischen PeP besondere Sorgfaltspflichten. Zukünftig: Bei allen PePs (inländisch und ausländisch) bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten. d) Definition Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ( 1 Abs. 20 GwG-neu) Allgemeiner Hinweis, dass Mitarbeiter zuverlässig sind, wenn sie geldwäscherechtliche Verpflichtungen einhalten, verdächtige Sachverhalte melden und sich nicht an zweifelhaften Transaktionen beteiligen. Zu begrüßen ist, dass keine verpflichtende Vorlage des Führungszeugnisses gefordert wird. e) Definition des wirtschaftlich Berechtigten ( 3 GwG-neu) Grundsätzlich ähnliche Definition, wie im bisherigen GwG.
3 Neu: Ausführliche Definition, wann eine mittelbare Kontrolle bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personalgesellschaft durch eine Person vorliegt. Diese wird dann als wirtschaftlich Berechtigter (wb) qualifiziert. Auffangvorschrift bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter nach den Vorschriften des GwG festgestellt werden kann, ist als wb der gesetzliche Vertreter (z.b. bei GmbH oder der geschäftsführende Gesellschafter des Vertragspartners) aufzuzeichnen. 2. Abschnitt 2: Risikomanagement ( 4-9 GwG-neu) (neu!) a) Definition Risikomanagement umfasst die Erstellung einer Risikoanalyse für das Unternehmen ( 5 GwG-neu) und die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen ( 6 GwG-neu). Das Risikomanagement ist der Kern des risikobasierten Ansatzes. Verantwortlich für das Risikomanagement und die Einhaltung der GwG-Vorschriften ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Es ist damit kein Abwälzen der Verantwortlichkeit auf den Geldwäschebeauftragten (GwB) möglich! - Wann ist ein Risikomanagement von Güterhändlern durchzuführen?: Güterhändler haben zukünftig grundsätzlich ein Risikomanagement durchzuführen, wenn sie Bargeld bei einer oder mehreren Transaktion von mehr als 10.000 annehmen ( 4 Abs. 4 GwG-neu). Im Kfz-Handel ist das fasst immer der Fall! b) Erstellung einer Risikoanalyse des Unternehmens ( 5 GwG-neu) aa) Bislang: Zum Teil herrschte aufgrund unklarer gesetzlicher Regelungen Streit darüber, ob nach dem GwG ausschließlich Verpflichtete des Finanzsektors oder auch Güterhändler eine Gefährdungsanalyse erstellen mussten. bb) Neu: - Alle Verpflichteten müssen eine Risikoanalyse erstellen! - Nunmehr gesetzlich geregelt: Die Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. cc) Weitere grundsätzliche Hinweise zur Risikoanalyse Ziel: Geldwäscherisiken ermitteln, die für den jeweiligen Geschäftsbetrieb bestehen. Vorteil: Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Verhältnismäßigkeit).
4 In Anhang 1 und Anhang 2 zum GwG-neu sind Übersichten für eine Risikoanalyse zu finden; sie geben aber nur Grobstrukturen wieder. Leider ist in den Anhängen nicht erkennbar, wie Risikoanalysen zukünftig in der Kfz-Branche aussehen sollen. Risikoanalysen auf bisheriger in der Vergangenheit empfohlener Basis (ZDK- Merkblatt) dürften ausreichend sein. Sie sind aber im Einzelfall anzupassen. Ausnahme: Befreiungen von Risikoanalysen im Einzelfall auf Antrag möglich, wenn im Bereich des Verpflichteten Risiken klar erkennbar sind und verstanden werden. Noch absolut unklar ist, was das für den Kfz-Handel bedeuten wird. c) Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen ( 6 GwG-neu) aa) Grundsatz: Angemessene Sicherungsmaßnahmen sind durchzuführen. bb) Interne Sicherungsmaßnahmen nach 6 GwG-neu sind insbesondere (d.h. nicht abschließend): aaa) Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für - Umgang mit Risikoanalyse - Einhaltung der Kundensorgfaltspflicht - Erfüllung der Verdachtsmeldung - Aufzeichnung der Informationen und Aufbewahrung der Dokumente - Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bbb) Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (soweit erforderlich) ccc) Ggf. Schaffung gruppenweiter Verfahren durch Mutterunternehmen ddd) Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen: Als Beispiel nennt das Gesetz die Durchführung von Personalkontroll-und Beurteilungssystemen. Problematisch wird die Anwendung solcher Systeme in kleinen Betrieben werden. eee) Erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter (Mitarbeiterschulung) fff) Prüfung der Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige (externe?) Prüfung, soweit dies erforderlich ist. Dies dürfte größere Autohausgruppen betreffen. Frage ist aber durch wen die Prüfung zu erfolgen hat? Positiv: Schaffung gruppenweiter Verfahren möglich! D.h. eine zentrale Risikoanalyse ist möglich!
5 cc) Eine Übertragung der internen Sicherungsmaßnahmen ist unter gewissen Voraussetzungen auf Dritte (Externe) möglich d) Sonderfall der internen Sicherungsmaßnahmen: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GwB; 7 GwG-neu)! Wurde im Gesetzgebungsverfahren noch für jeden Betrieb gefordert, der mit hochwertigen Gütern handelt (u.a. nach ZDK-Kritik wieder gestrichen). - Zukünftig: Die Soll-Anordnung des GwB durch die Aufsichtsbehörden bleibt genauso wie im aktuellen GwG bestehen. Es ist zu hoffen, dass die derzeitigen Allgemeinverfügungen der Aufsichtsbehörden zum GwB so bestehen bleiben. Leider gibt es außerdem zukünftig eine Unkündbarkeit des GwB. Es sei denn die Kündigung erfolgt aus wichtigen Grund ( wie Datenschutzbeauftragter). Nach der Abberufung des GwB gilt die ordentliche Unkündbarkeit noch 1 Jahr weiter. Die Tätigkeit des GwB kann extern durch einen Dritten (Externen) durchgeführt werden (s.o.). ZDK- Kritik 3. Abschnitt 3: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ( 10 17 GwG-neu) a) Allgemeine Sorgfaltspflichten ( 10 GwG-neu) aa) Identifizierung des Vertragspartners oder der tatsächlich auftretenden Person (Bote/Vertreter) Hinweis: Insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der tatsächlich für den Vertragspartner auftretenden, natürlichen Person ist bereits seit ca. 1 Jahr Pflicht! aaa) Identifizierungspflicht für Güterhändler (z.b. Kfz-Betrieb) besteht in genau genommen 3 Fällen (1) Vorliegen eines Verdachts der Geldwäsche (2) Annahme von Bargeldzahlung 10.000 (früher: 15.000 ) (3) Eigene Bargeldzahlung 10.000 (Aufzeichnung der Verkäuferdaten) neu! Kann das verpflichtete Unternehmen diese Pflichten nicht einhalten, dann darf die Transaktion nach 10 Abs. 9 GwG-neu nicht durchgeführt werden. Problem 1: Berechtigung der tatsächlich auftretenden Person mussgeprüft werden Frage: Ist hierzu eine Einzelfall- Vollmacht erforderlich?
6 Problem 2: Identitätsfeststellung des Verkäufers bei eigener Barzahlung über 10.000 (z.b. bei Kauf eines Gebrauchtwagens von Privat außerhalb der eigenen Geschäftsräume). bbb) Die Datenerhebung für die Identifizierung ( 11 GwG-neu) Sie entspricht im Wesentlichen geltendem Recht. Das ist die Aufzeichnung von Name, Geburtsdaten, Anschrift etc. bei natürlichen Personen sowie die Aufzeichnung von Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitz etc. bei juristischen Personen. ccc) Form der Identitätsüberprüfung ( 12 GwG-neu) Regelt die Mittel, anhand derer die Identifizierung zu erfolgen hat: Das sind wie bisher vor allem die Ausweispapiere, aber auch der elektronische Personalausweis und die elektronische Signatur für elektronische Transaktionen. Bei juristischen Personen erfolgt die Prüfung vor allem anhand eines Auszuges aus dem Handels- und Genossenschaftsregister. Hierzu dürfte die eine einfache Kopie des HRA-Auszugs ausreichen, denn in der Entwurfsfassung des Gesetzes war noch die amtliche Beglaubigung gefordert (vorherige Gesetzesformulierung: amtlicher Auszug ). ddd) Verfahren zur Identitätsüberprüfung ( 13 GwG-neu) Klassisch : Vor-Ort-Prüfung des vorgelegten Dokuments. NEU: Die Kopie des Personalausweises ist zwingend erforderlich ( 8 Abs. 2 Satz 2 GwG-neu). Die schriftliche Aufzeichnung der Kundendaten alleine reicht nicht mehr aus. Positiv aufgrund des Datenschutzes: Das neue GwG spricht von dem Recht und der Pflicht zur Ausweiskopie! Neu und zukunftsgerichtet: Sonstige Verfahren zur Identifizierung sind möglich, wenn sie ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen. Details sind vom BMF in einer RVO zu regeln! Sonderfall: Videoidentifizierung. Neues BaFin-Rundschreiben wurde vor kurzem veröffentlicht.
7 Wichtig: Nichtpräsenzgeschäfte führen nicht mehr automatisch zu erhöhten Sorgfaltspflichten (hierzu später); Trotzdem dürfte hier u.a. eine Videoidentifizierung zu empfehlen sein (z.b. Internetgeschäfte). bb) WB-Status abklären und etwaige Identifizierung Nach 11 Abs. 5 GwG-neu ist auf jeden Fall der Name des wb aufzuzeichnen. Ob auch Geburtsdaten, Geburtsort und Anschrift aufgezeichnet werden müssen, muss im Einzelfall risikoangemessen geklärt werden (Regelung wie bisher). Problem: Nach wie vor sehr unbestimmt für die Händler. Empfehlung: Soweit es ohne groben Mehraufwand möglich ist, sollten diese Daten ebenfalls aufgezeichnet werden. cc) dd) ee) Evtl. Zweck der Geschäftsbeziehung ausleuchten PeP-Status klären Ausweitung auf alle PePs (auch Inland s.o.)! Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung risikoangemessen (s.o.) b) Vereinfachte Sorgfaltspflichten ( 14 GwG-neu) Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann bei nachgewiesenem geringen Geldwäscherisiko angemessen reduziert werden! Aber: Es kann nicht komplett auf einzelne Sorgfaltspflichten verzichtet werden. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gibt es im Fahrzeughandel wohl eher nicht. c) Verstärkte Sorgfaltspflichten ( 15 GwG-neu) Sie sind durchzuführen, wenn: Der Vertragspartner oder der wb eine PeP sind. Wie bisher Ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen. Wie bisher Der Vertragspartner oder der wb aus Hochrisikoländern stammen. Wie bisher Hinweis: Nichtpräsenzgeschäfte (Internetgeschäfte) fallen nicht mehr unter die verstärkten Sorgfaltspflichten (neu). Aber: Wegen der Maßgabe know your customer bitte immer noch besondere Vorsicht im Rahmen des Risikomanagements walten lassen insbesondere wegen des Hinweises des BKA auf Risiken bei Nichtpräsenzgeschäften im FIU-Anhaltspunktepapier.
8 Folge: 1. Fortführung des Geschäftes nur, wenn Mitglied der Führungsebene des Verpflichteten grünes Licht gibt ( 15 Abs. 1 GwG-neu). 2. Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Geldmittelherkunft. 4. Abschnitt 4: Transparenzregister ( 18 26 GwG-neu) Ziel: Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts. Konzeption: Vermeidung von Bürokratieaufwand vs. Nutzerfreundlichkeit schlanke Lösung : Transparenzregister fungiert als Portal. Kritik: Der Blick ins Transparenzregister gibt keine abschließende Auskunft zum Vorliegen eines wb. Zugang: (1) Behörden (2) Verpflichtete im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten (3) Dritte mit berechtigtem Interesse Die Registerführung durch einen Beliehenen (Bundesanzeiger) ist möglich. 5. Abschnitt 5 und 6: FIU ( 27 42 GwG-neu) sowie Verdachtsmeldungen ( 43 49 GwG) Verdachtsmeldungen ( 45 GwG-neu) Bislang: Zu melden war sowohl an das BKA als auch an das zuständige LKA. Es waren aber schriftliche und z.t. telefonische Meldungen möglich, in einem bestimmten Formular. Zukünftig: Nach einer Übergangszeit werden wohl nur noch elektronische Verdachtsmeldungen bei der neuen Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben werden können. Erfreulich ist, dass zukünftig die bisherigen gleichzeitigen Doppelmeldungen an das BKA und das LKA entfallen.
9 6. Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften, Sanktionen, Aufsicht und Zusammenarbeit ( 50-59 GwG-neu) a) Bußgelder ( 56 GwG-neu) - Bisher gab es nur 17 Bußgeldtatbestände! Dies wird ausgeweitet auf zukünftig insgesamt 64 Bußgeldtatbestände! - Vor allem ist es jetzt bußgeldbewährt, wenn Risikoanalysen nicht vorliegen oder aktualisiert werden Kein GwB bestellt ist, soweit dies erforderlich ist Keine Informationen zur Art der Geschäftsbeziehung eingeholt werden Die PeP-Eigenschaft nicht oder nicht richtig geprüft oder festgestellt wird (Falsche, unvollständige oder nicht vorliegende Identifizierungen des Vertragspartners oder der wb vorliegen wie bisher). Höhe der Geldbuße ( 56 Abs. 2 GwG-neu) Grundsatz: Ausnahme (neu): Bis zu 100.000 Geldbuße (wie bisher) Bis 1 Mio. Geldbuße oder das zweifache des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstoß handelt. b) Sanktionen (neu!) 53 GwG-neu: Whistleblowing Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen, dass das GwG durch einen Verpflichteten (Händler) nicht eingehalten wird (Die Länder können bei der Einrichtung des Systems kooperieren). 57 GwG-neu: Internetpranger Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen gegen Verpflichtete auf ihrer Internetseite bekannt machen. c) Aufsicht ( 50 Nr. 9 GwG-neu) Die Aufsicht bei bundesweit tätigen Gruppen bleibt im Bereich der Güterhändler immer noch dezentral verteilt auf die Bundesländer.
IMPRESSUM Herausgeber: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband (ZDK) Franz-Lohe-Str. 21 53129 Bonn Telefon: 0228-9127-0 www.kfzgewerbe.de Verantwortlich: Abteilung Recht, Steuern, Tarife Rechtsanwalt Ulrich Dilchert E-Mail: dilchert@kfzgewerbe.de Verfasser: Abteilung Recht, Steuern, Tarife Ass. jur. Stefan Laing E-Mail: laing@kfzgewerbe.de Stand: Juni 2017 Haftungsausschluss Die in diesem Leitfaden enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen übernommen werden. Copyright und Rechtsvorbehalt Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband