STEUERINFORMATIONEN AUSGABE FEBRUAR 2016

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STEUER-INFORMATIONEN Februar 2016

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Transkript:

STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE UNTERNEHMENSBERATER WIRTSCHAFTSPRFÜFER ABG Aktuell I Monatliche Mandanteninformationen I www.abg-partner.de STEUERINFORMATIONEN AUSGABE FEBRUAR 2016 Steuerinformationen für Februar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, wenn der Platz knapp wird, bietet es sich an, betriebliche und private Unterlagen zu vernichten, die nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind. Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Unterlagen ab 2016 in den Reißwolf können. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuer erklärung geltend gemacht werden. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Diese Handhabung hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß. Bekommen Kinder von ihren Eltern Geld geschenkt, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen (= mittelbare Grundstücksschenkung), können sie dennoch die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist zumindest die steuerzahlerfreundliche Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen. Hat das Finanzamt Arbeitgebern Aufzeichnungserleichterungen für steuerfrei gezahlte Mahlzeiten zugestanden, brauchen sie den sogenannten Großbuchstaben M nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2016. Viel Spaß beim Lesen! INHALTSVERZEICHNIS Seite Alle Steuerzahler: Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden 2 Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten Verfassungsgemäß 2 Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg 3 Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag liegt in 2016 bei 1,1 % 3 Vermieter: Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenking? 3 Kapitalanleger: Weltweiter Austausch von Kontoinformationen 4 Freiberufler und Gewerbetreibende: Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016 4 Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten 4 Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung 5 Umsatzsteuerzahler: Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift 5 Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR- Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden 5 Arbeitgeber: Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe M um zwei Jahre verlängert 5 Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar? 6 Neue Auslandsreisepauschalen für 2016 6 Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert 6 ELStAM-Hotline wurde Ende 2015 eingestellt 7 Arbeitnehmer: Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016 7 Mit freundlichen Grüßen ABG Steuerberatungsgesellschaft ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 Abschließende Hinweise: Verzugszinsen 7 Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016 7 Aktuelle Veranstaltung: Unternehmensfrühstück 9 Unternehmensfrühstück 11

Alle Steuerzahler Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Antworten liefert u.a. der Bund der Steuerzahler Hessen e.v. Betriebliche Unterlagen Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuer- und dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z.b. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben. In 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor: Zehn Jahre lang müssen z.b. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden. Sechs Jahre lang müssen z.b. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z.b. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagen des Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.b. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Praxishinweis: Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z.b. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien). Private Unterlagen Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten: Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann. Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z.b. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Quelle: Bund der Steuerzahler Hessen e.v. vom 28.12.2015 Zum Jahreswechsel Platz im Aktenschrank schaffen Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Hintergrund Beiträge für eine (Basis-)Krankenversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Ist dies nicht der Fall, können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z.b. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden sind. Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 2

der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ab dies auch für Krankheitskosten gilt. Ansicht des Bundesfinanzhofs In den entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, da auch Sozialhilfeempfänger solche leisten müssen. Beachten Sie: Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143 EUR und 170 EUR aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.652 EUR in 2016) unterschreitet. Quelle: BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808 Rentenbesteuerung: hatten keinen Erfolg Verfassungsbeschwerden Die 2005 in Kraft getretene nachgelagerte Besteuerung von Renten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 29.9.2015, Az. 2 BvR 2683/11; Beschlüsse vom 30.9.2015, Az. 2 BvR 1066/10, Az. 2 BvR 1961/10 Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag liegt in 2016 bei 1,1 % Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 1,1 %. Er ist damit um 0,2 Prozentpunkte höher als im vergangenen Jahr. Hintergrund: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, beträgt derzeit 14,6 %. Den individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer alleine tragen müssen, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich u.a. danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen. Beachten Sie: Eine Krankenkasse muss ihre Mitglieder informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöht. Übersteigt der individuelle den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, ist zusätzlich auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen. Quelle: BMG, Mitteilung vom 29.12.2015 Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz für 2016 bei 1,1 Prozent Vermieter Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung? Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen können Kinder, die von ihren Eltern Geld geschenkt bekommen, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Hintergrund Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Profiskalische Sicht der Verwaltung Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs- Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb ( 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung(EStDV)), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte. ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 3

Schenker wird für juristische Sekunde Eigentümer Das Finanzgericht Niedersachsen sieht Letzteres anders: Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Schenker zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger. Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an. Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2015, Az. 13 K 156/13, Rev. BFH Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145942 Kapitalanleger Weltweiter Austausch von Kontoinformationen Bereits im Oktober 2014 hatten sich mehr als 50 Staaten zum automatischen Austausch von Konto- Informationen verpflichtet, wobei dieser ab Herbst 2017 erfolgen soll. Mit dem nun im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz wurde diese Verpflichtung in nationales Recht überführt. Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Es sollen insbesondere folgende Daten ausgetauscht werden: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, Kontonummer, Jahresendsalden der Finanzkonten und gutgeschriebene Kapitalerträge (einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse). Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2015 Weltweiter Informationsaustausch ; Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachsen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2531 Freiberufler und Gewerbetreibende Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016 Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat- Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR. Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen. Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU- Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten. Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden. Praxishinweis: Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend also auch unterjährig geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Quelle: IHK Hannover vom 22.9.2015 Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016 Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten Die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z.b. einen Kundenbesuch) unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht, so der Bundesfinanzhof. Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar. Quelle: BFH-Urteil vom 19.5.2015, Az. VIII R 12/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180737 ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 4

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Sachverhalt Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden. Beachten Sie: Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden. Quelle: FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146095 Umsatzsteuerzahler Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist allerdings zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er in einem anderen Streitfall entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein Briefkastensitz mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht. Quelle: FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, Az. 10 K 3803/13, Rev. BFH Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145334; BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14 Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR- Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als Absender in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf. In einem CMR-Frachtbrief ist der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender aufzuführen. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegt kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor. Aktuelle Rechtslage Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z.b. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR- Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 1.10.2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss. Merke: Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Quelle: BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179473; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06 Arbeitgeber Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe M um zwei Jahre verlängert Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 5

Großbuchstabe M aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens M für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert. Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 - S 2378/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145088 Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar? Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen ( 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob die Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann. Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken. Beachten Sie: Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146006; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4 Neue Auslandsreisepauschalen für 2016 Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes: Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) jeweils ohne Tätigwerden ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen. Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant. Merke: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend. Quelle: BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006:006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146058 Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Quelle: BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 Das ändert sich im neuen Jahr ; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557 ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 6

ELStAM-Hotline wurde Ende 2015 eingestellt Die ELStAM-Hotline (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums stehen für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM ab 2016 die zuständigen Finanzämter zur Verfügung. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Ansprechpartner. Die Anlage des Schreibens enthält eine Übersicht über die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie der Erreichbarkeitszeiten. Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2015, Az. IV A 7 - O 2353/14/10005 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146122 Arbeitnehmer Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016 Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur dann genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Beachten Sie: Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl1738 heruntergeladen werden. Quelle: BMF vom 11.11.2015 Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Abschließende Hinweise Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: für Verbraucher ( 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ( 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent* * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent. Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: Berechnung der Verzugszinsen Zeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 Zins -0,83 Prozent -0,83 Prozent -0,73 Prozent -0,63 Prozent -0,38 Prozent -0,13 Prozent 0,12 Prozent 0,12 Prozent 0,37 Prozent 0,12 Prozent 0,12 Prozent 0,12 Prozent Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016 Im Monat Februar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016 Gewerbesteuerzahler: 15.2.2016 Grundsteuerzahler: 15.2.2016 ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 7

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen. Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2016 am 25.2.2016. Haftungsausschluss Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Impressum: ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbh Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Geise (Steuerberater) Romanstraße 22 80639 München Tel: (+49) 89-139977-0 Fax: (+49) 89-1665151 E-Mail: info@abg-partner.de Zuständige Steuerberaterkammer: Bayern (Sitz München) Amtsgericht München, HRB 95434 UST-ID-Nr.: DE129276798 Zweigniederlassung Dresden Leiter der Zweigniederlassung: Friedrich Geise (Steuerberater) Wiener Straße 98 01219 Dresden Zuständige Steuerberaterkammer: Sachsen (Sitz Leipzig) Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes: Dipl.-Kfm. Geise, Steuerberater, Anschrift w. o., Anschrift w. o. ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 8

STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE UNTERNEHMENSBERATER WIRTSCHAFTSPRFÜFER ABG Aktuell I Monatliche Mandanteninformationen I www.abg-partner.de SONDERTEIL - AUSGABE FEBRUAR 2016 EINLADUNG zum Unternehmerfrühstück Praxistipps für eine erfolgreiche Unternehmensstrategie und planung Sehr geehrte Damen und Herren, eine durchdachte Unternehmensstrategie und -planung ist die Voraussetzung für den Erfolg jedes Unternehmens. In der Hektik des Alltags und bei den vielen Aufgaben eines Geschäftsführers fehlen aber oft Zeit und Muße, sich mit strategischen Themen oder einer umfassenden Planung auseinanderzusetzen. Welche wirtschaftlichen Ziele hat Ihr Unternehmen und wie lassen sich diese erreichen? Planen Sie Investitionen und welche Finanzierungen sind für Ihre Vorhaben sinnvoll? Welche Zielgruppen gibt es für Ihre Produkte und wie lassen sich meine Produkte verkaufen? Was gibt es steuerlich 2016 zu beachten? Eine Vielzahl von Fragen, die wir in unserer Veranstaltung beantworten wollen. Die Sparkasse Meißen und die Industrie- und Handelskammer Dresden, Regionalbüro Riesa, laden Sie herzlich ein zum Unternehmerfrühstück Praxistipps für eine erfolgreiche Unternehmensstrategie und planung Wann: Wo: Mittwoch, 10. Februar 2016, 09:00 Uhr ca. 11:00 Uhr Sparkasse Meißen in Riesa Hauptstraße 70, 01587 Riesa Die Referenten stehen Ihnen für individuelle Fragen und Gespräche gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Heike Hofmann Industrie- und Handelskammer Dresden Regionalbüro Riesa ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 9

Unternehmerfrühstück am 10. Februar 2016 in Riesa Ablauf 09:00 Uhr Begrüßung Heike Hofmann, Leiterin Regionalbüro, IHK Dresden, Regionalbüro Riesa 09:10 Uhr Praxistipps für eine erfolgreiche Unternehmensstrategie und planung 2016 Simon Leopold, Geschäftsführer, ABG Consulting GmbH & Co. KG Ilka Stiegler, Geschäftsführerin, ABG Marketing GmbH & Co. KG Isabel Franzka, Steuerberaterin planung als Instrument der Unternehmensführung tsentwicklung wie verkaufe ich Produkte an wen? Trends in der Unternehmenskommunikation Praxisbeispiele Die Sparkasse Meißen lädt Sie anschließend zu einem kleinen Unternehmerfrühstück ein. Antwort bitte bis 05.02.2016 an FAX : 03525 / 513 997 E-Mail: strehle.peggy@dresden.ihk.de An der Veranstaltung nehme ich teil mit. Personen Firma: Ansprechpartner: Adresse: Telefon:.................... Datum Unterschrift ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 10

STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE UNTERNEHMENSBERATER WIRTSCHAFTSPRFÜFER ABG Aktuell I Monatliche Mandanteninformationen I www.abg-partner.de SONDERTEIL - AUSGABE FEBRUAR 2016 EINLADUNG zum Unternehmerfrühstück Mit der richtigen Strategie zum Erfolg Sehr geehrte Damen und Herren, eine durchdachte Strategie und Planung ist die Voraussetzung für den Unternehmenserfolg. In der Hektik des Alltags fehlt Geschäftsführern aber oft die Zeit, sich mit strategischen Themen oder einer umfassenden Planung auseinanderzusetzen: Welche wirtschaftlichen Ziele hat Ihr Unternehmen und wie lassen sich diese erreichen? Welche Finanzierungen sind dafür sinnvoll? Was ist steuerlich zu beachten? Wie lässt sich Ihr Unternehmen bekannter machen? Wie schützen Sie Ihre Marke und immaterielle Güter wie Technologien und Designs? Habe ich bei Niedrigzins überhaupt noch die Möglichkeit, Gelder erfolgreich anzulegen? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen beim Unternehmensfrühstück, zu dem Sie der Beratungsverbund ABG-Partner und die Kanzlei hieber RECHTSANWÄLTE herzlich einladen: Mit der richtigen Strategie zum Erfolg Wann: Wo: Dienstag, der 16. Februar 2016, 9:00 Uhr ca. 11:00 Uhr ARVENA Kongress Hotel, Eduard-Bayerlein-Straße 5a, 95445 Bayreuth Wir haben für Sie folgende Vorträge und Referenten ausgewählt: Praxistipps für eine erfolgreiche Unternehmensstrategie und -planung Christine Mösbauer Steuerberaterin, Geschäftsführerin, ABG Steuerberatungsgesellschaft mbh Simon Leopold Geschäftsführer, ABG Consulting-Partner GmbH & Co. KG Ilka Stiegler Geschäftsführerin, ABG Marketing GmbH & Co. KG Schutz immateriellen Unternehmensvermögens Claudia Anja Haag Rechtsanwältin, hieber RECHTSANWÄLTE Klug beraten In einer Welt ohne Zinsen Harry Richter Direktor Private Banking, Niederlassungsleiter Hof, quirin bank AG Beim anschließenden Frühstück stehen wir gerne für Fragen oder weiterführende Gespräche zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Christine Mösbauer ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 11

Ihre Anmeldung zum Unternehmerfrühstück in Bayreuth Datum: Dienstag, 16. Februar 2016 I 9:00 11:00 Uhr Ort: ARVENA Kongress Hotel, Eduard-Bayerlein-Straße 5a, 95445 Bayreuth (Parkplätze vorhanden) Bitte senden Sie Ihre Antwort per Fax an 0351 43755-55 oder per Mail an Ilka Stiegler: stiegler@abgpartner.de Firmierung: (Stempel) Anschrift: Ansprechpartner: E-Mail Adresse: Ich komme gern zum Unternehmerfrühstück in Bayreuth. Die Teilnahme ist kostenfrei. Ich bringe noch eine Begleitperson mit. Der Name ist Bitte senden Sie mir weitere kostenlose Informationen zu folgenden Themen oder kontaktieren Sie mich telefonisch unter: Unternehmensstrategie und -planung Schutz immateriellen Unternehmensvermögens Klug beraten In einer Welt ohne Zinsen Anmerkungen / Kommentar: ABG Aktuell I Ausgabe Februar 2016 I Seite 12