Kfz-Hilfen Anspruchsgrundlagen, aktuelle Rechtsprechung, Beispiele aus der Praxis 2. Hydrocephalus und Spina bifida Kongress Bayreuth, 17. 18.04.2015 Rechtsanwältin Anja Bollmann Hauptstraße 180 51465 Bergisch Gladbach Tel: 02202/ 29 30 60
Übersicht Kfz-Hilfe Ausgangspunkt Leistungen Kostenträger Rechtsprechung
Ausgangspunkt Kfz-Hilfen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am Leben in der Gemeinschaft
Leistungen Hilfen zum Führerscheinerwerb Zuschuss zum Autokauf Kostenübernahme für behindertengerechte Ausstattung Übernahme von Fahrtkosten
Leistungen Autokauf Zuschuss oder Darlehen höchstens 9.500 (Ausnahme möglich) abhängig vom Nettoarbeitsentgelt Neuwagen oder Gebrauchtwagen alle 5 Jahre (Sollvorschrift)
Leistungen Kosten behindertengerechter Ausstattung (Zusatzausstattung) einkommensunabhängig in voller Höhe notwendige Ausstattung je nach Schwere der Behinderung technische Überprüfung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
Leistungen Übernahme von Fahrtkosten Selbstbeschaffung oder Unmöglichkeit Fahrten zur Ausbildungsstätte Öffentliche Verkehrsmittel/Behindertenfahrdienst nicht nutzbar
Kostenträger abhängig vom Einzelfall persönlichen Voraussetzungen rechtlichen Voraussetzungen
Kostenträger Persönliche Voraussetzungen infolge Behinderung dauernd auf Kfz angewiesen Kfz selbst führen oder durch Dritten für Antragsteller führen Unzumutbarkeit weiterer Nutzung eines vorhandenen Kfz
Kostenträger Rechtliche Voraussetzungen Zweck der Kfz-Nutzung? Weg zur Arbeitsstelle Ausübung der Berufstätigkeit Ausbildung soziale Eingliederung Arbeit Leben
Rechtliche Voraussetzungen berufstätige Menschen mit Behinderung Kraftfahrzeughilfeverordnung (1987) gleiche Bewilligungskriterien - Bundesagentur für Arbeit - Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Träger der Sozialhilfe - Integrationsämter Servicestellen für Rehabilitation
Rechtliche Voraussetzungen nicht berufstätige Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfeverordnung Träger der Sozialhilfe (soziale Eingliederung ) Kostenübernahme in angemessenen Umfang abhängig von Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden/unterhaltspflichtigen Eltern Stiftungen
Kfz-Hilfe LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2013 - L 9 SO 16/11 1. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nach 8 EinglHVO wird nur dann gewährt, wenn der behinderte Mensch ständig oder regelmäßig, h. h. täglich oder fast täglich auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. 2. Ist die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfsmittel, z. B. durch die Nutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der behinderte Menschen nicht auf die Nutzung eines eigenen Kfz angewiesen. 3. Die Beförderung durch Taxis, Mietautos oder einen Behindertenfahrdienst ist zumutbar, auch wenn solche Beförderungsmöglichkeiten nicht sofort und ständig zur Verfügung stehen.
Kfz-Hilfe Antrag vor Anschaffung!!!!!! Widerspruch Klage Einstweiliger Rechtsschutz
Fazit:
Fazit: Vielen Dank! Rechtsanwältin Anja Bollmann Hauptstraße 180 51465 Bergisch Gladbach Tel: 02202 / 29 30 60 www.anja-bollmann.de