Praktische Aspekte des zukünftigen reporting Member State (rms) Verfahrens A. Mende

Ähnliche Dokumente
Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015

EU Verordnung zu Klinischen Prüfungen Teil 1 des Genehmigungsverfahrens Begutachtung durch die Behörde BfArM Elke Stahl

Die Verordnung (EU) 536/2014 und die nationale Umsetzung. 17th DGRA Annual Congress Bonn,7. Mai Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel

EU-Verordnung 536/2014. Dr. Thorsten Ruppert, 06. Juni 2014

Die neue EU-Verordnung 536/2014. Dr. rer. nat. Christian Calles Koordinierungszentrum für Klinische Studien Düsseldorf Kolloquium,

BfArM im Dialog Die EU Verordnung 536/2014 zu Klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln

Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes

EU-Verordnung 536/ Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16.

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Gemeinsames Pilotprojekt der Bundesoberbehörden und Ethik-Kommissionen zur gemeinsamen Bewertung von Klinischen Prüfungen

Antragsunterlagen - Fortsetzung

Umsetzung der Clinical Trial Regulation wo stehen wir mit den Überlegungen zu Single Portal und Funktion des Studien- Genehmigungsverfahrens h in

Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014

Neue EU-V Klinische Studien: Quo Vadis? Auswirkungen auf die Ethikkommission

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Neues AMG als Konsequenz der EU-Verordnung 536/2014 Ist das bisherige AMG bereits Geschichte?

Vorbereitungen bei den Ethik-Kommissionen

Draft der Clinical Trial Regulation

Klaus-Michael Debatin Vorstandsvorsitzender Universitätsklinikum Ulm

Nationale Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 536/ DGRA Jahreskongress Bonn 23. und 24. Mai 2017

Informationsveranstaltung zum Registrierungsverfahren für öffentlich-rechtliche Ethik- Kommissionen

Leitfaden für teilnehmende Sponsoren

Alles neu, macht die EU Die Verordnung über klinische Prüfungen und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht

Verordnung zur Klinischen Prüfung / Clinical Trial Regulation Perspective of the Pharmaceutical Industry

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

EU-Verordnung zur Genehmigung klinischer Prüfungen in der EU

Die EU-Verordnung 536/2014 aus Sicht der Ethik-Kommissionen

12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten

Kritische Gesichtspunkte zu Umbrella Protokollen und Adaptiven Designs aus der Sicht der Genehmigungsbehörde

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Erfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion

GICON Workshop 16. März Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme

Änderungen bei der Meldung einer klinischen Prüfung gemäß MPG

Meldung von Serious Adverse Events (SAE) innerhalb von klinischen Studien

Optimierung der Antragstellung Ausgewählte Aspekte aus dem Prüfbereich Wirksamkeit

Gemeinsames Pilotprojekt des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) und des Forums der Österreichischen Ethik-Kommissionen

Vorschläge der akademischen klinischen Forschung Dr. med. Christoph Coch

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

REACH Dossier- & Stoffbewertung

Angelika Joos Executive Director, Global Regulatory Policy Merck Sharp & Dohme Inc. AGAH 6. Juni 2014

Notfallzulassung - Erfordernisse

Alles zum Thema Gutachter

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Strategien für den Gebäudebestand Transparenz schaffen, Optimierungspotentiale erkennen, Performance auszeichnen. 1 DGNB GmbH 2014

Krankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017

Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Häufig gestellte Fragen und Antworten

Regierungspräsidium Kassel. Bürgerforum Energieland Hessen - Windenergie in Friedewald - Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde

BERICHT. Gemeinsamer Workshop von AGAH und KKS-Netzwerk

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Hinweise zur Fassung der Anwendungen und zur GAP-Tabelle

Hinweise zum Beschluss Übergangsregelung zum Regionalabitur (Beschluss des BLASchA vom ) (Beschluss des BLASchA vom12./13.03.

Antrag auf erneute Zulassung. Artikel 43

Hilfestellung zum Hochladen von Reporten für Kaufleute für Büromanagement

Behördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt

Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrages

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

III. Der Gemeinsame Bundesausschuss als Promotor für fortschrittliche Methoden

Beantragung einer Zulassung II Format, Inhalte, verfügbare Leitlinien, Hilfestellungen, praktische Vorbereitung

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)

Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und anschließender Überwachung vor Ort

der Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße Witten Antragsformular

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Praktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Gemeinsame Stellungnahme von

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer

Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime

Hinweise zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Procedure - MRP)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Schlaglichter: Ebenso wie die Direktive 2001/20/EC gilt die Verordnung 536/2014 nicht für nichtinterventionelle

Anleitung zur online-beantragung der Juleica -1-

Fachtagung Ausbildung

Dr. Anja Hentschel

Beschluss zum Antrag der Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales (AHPGS e.v.)

Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung

Erstellung des Dossiers eines SIEF-Mitglieds

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

7. Kongress E-Vergabe und E-Rechnung Berggasse Wien Austria Tel.:

Arzneimittelwirkungen,vondenenFrauenhäufigerbetroffensindalsMänner, verhindert werden.

Die Akkreditierung an Fachhochschulen nach der neuen FH Akkreditierungsverordnung. Wien / / Dr. Achim Hopbach

Revison der. drr-struktur. Dr. Birgit Schreiber 06. Juni 2012 Seite 1 BVL_FO_04_0035_000_V1.0

Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in den Rechtsgebieten Gentechnikrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht

Aktuelles aus dem BfR im Bereich der gesundheitlichen Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

s w i s s e t h i c s

Baugenehmigungsverfahren Notwendige Schritte und Beschleunigungsmöglichkeiten

Klinische Prüfung von Arzneimitteln: Öffentliche Informationen in PharmNet.Bund Clinical Trials (CT)

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Klinische Studien Erfahrungen im Umgang mit regulatorischen Anforderungen im Umfeld des KKS(N) Steffen P. Luntz. Hannover, 25.

Projektanträge Bearbeitung durch Prüfer Allgemeines

Teil 2. Umsetzungsverfahren der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Trägerkonferenz Weiterbildungsförderung ESF-ASP in Mecklenburg-Vorpommern. 13. März 2006 in Schwerin 16. März 2006 in Neubrandenburg

Der Antragsteller ist als gemeinnützig i. S. d. 51 ff. AO auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes anerkannt durch Freistellungsbescheid:

Religionsunterricht Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken. für den katholischen Religionsunterricht.

Ausblick auf die Medizinprodukte Verordnung - Klinische Prüfungen

Transkript:

Praktische Aspekte des zukünftigen reporting Member State (rms) Verfahrens A. Mende

Situation bisher Ziel Antragsunterlagen von multinationale Klinische Prüfungen im laufe der Genehmigungsverfahren 2

Kontakt Bisher freiwilliges VHP separate Einreichung im einzelnen MS BOB & EK Votum erforderlich zusätzl. Genehmigungen (z.b. BOSt, BfS) Kontakt mit MS per Telefon/Email möglich Zukünftig Antragstellung über Portal (auch für monozentrische Studien Genehmigung unterteilt in Part I & II zusätzl. Genehmigungen (z.b. BOSt, BfS) nicht vorgesehen??? Kommunikation ausschließlich über das Portal (nat. Kontaktstelle) 3

Beteiligte bei dem neuen Genehmigungsverfahren Sponsor(en)/ Antragsteller rms pms pms 2end wave BOB BOB BOB EK EK EK Regelungen zur Beteiligung der BOB/EK den MS überlassen. 4

Sponsor schlägt rms vor (Art 5 (1)) rms erforderlich für multinationale Prüfungen alle MS innerhalb von 3 Tagen äußern Es meldet sich 1 MS dieser wird rms unabhängig davon, ob er vom Sponsor vorgeschlagen wurde Es melden sich mehrere MS bzw. kein MS KBkP (Koordinations und Beratungsgruppe für klin. Prüf.) soll noch Empfehlungen zur Auswahl erarbeiten (Art.85 2c) Keine Einigung: vorgeschlagenes MS wird rms 5

Validierung des Antrages (Art. 5 (3ff)) rms validiert den Antrag (<10d) pms können dem rms (<7d) Anmerkungen zur Validierung mitteilen rms validiert unter Berücksichtigung der Anmerkungen der pms Sponsor Rücklauf (<10d) keine Fristverlängerung Bewertung des Rücklaufs nur durch rms Und wenn man sich nicht einig ist? 6

Bewertung Part I (Art.6) Unterlagen für alle MS gleich Bewertung in Form eines Assessment Reports durch rms AR des rms muss Schlussfolgerung enthalten (Positiv, Negativ, Nur unter Auflagen) Prozess mit drei Phasen: Erstbewertung durch rms (ab Validierung<26d) Koordinierte Überprüfung durch pms (ab Erstbewertung<12d) Konsolidierung durch rms (ab Koordinierung<7d) Anmerkungen der pms sollen gebührend Berücksichtigt und deren Berücksichtigung dokumentiert werden Und wenn man sich nicht einig wird? Einheitliche Vorgaben für einen Assessment Report fehlen noch! Kennzeichnungsentwürfe? 7

Bewertung Part I (Art.6) Nur rms kann zusätzliche Informationen einholen pms können rms bitten Informationen einzuholen sich nicht direkt an den Sponsor wenden rms legt die Frist für Sponsor Antwort fest (<12d) Überprüfung der Sponsor Antwort in zwei Phasen Koordinierte Überprüfung rms/pms (ab Antwort <12d) Konsolidierung rms (ab Koordinierung <7d) Und wenn man sich nicht einig wird? Keine Möglichkeit von Verständnisnachfragen für pms? Keine Fristverlängerung für die Antwort vorgesehen! 8

Bewertung Part II (Art. 7) Bewertung durch alle MS individuell Jedes MS erstellt einen Bewertungsbericht zu Teil II (ab Validierung <45d bei gleichzeitiger Bearbeitung) Alle Bewertungsberichte (Teil II) werden über das Portal an den Sponsor weitergegeben. Alle MS können über das Portal Nachfragen an den Sponsor stellen (<45) Sponsor Rücklauf bei Nachfragen (<12d) Fertigstellung (<19) Keine Fristverlängerung für Sponsor möglich Kommunikation nur über Portal (unüblich für EK) Assessment Report/Bewertungsbericht keine Standards 9

Genehmigungserteilung (Art.8) Bleibt jedem MS selbst vorbehalten auszusprechen Sofern rms die Studie für genehmig bar mit Auflagen hält, so wird diese Schlussfolgerung auf die Entscheidung der pms übertragen Lehnt pms dies ab, so muss er über die opt out Gründe für sein Land versagen. Ablehnender pms teilt der Kommission, allen MS (nicht nur involvierte?) und dem Sponsor detaillierte Begründung mit. Das hat keinen Einfluss auf die Genehmigung der übrigen MS. 10

Genehmigungserteilung (Art.8) Sofern rms die Studie für nicht genehmig bar hält, so wird diese Schlussfolgerung auf die Entscheidung der pms übertragen Und wenn einzelne pms die Studie genehmigen wollten? Re submission mit Weglassen des rms Landes? 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!