2. Abschnitt: Beamtenrecht

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1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund des Beamtenrechts I. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung mit Blick auf das Beamtenrecht 1. Gesetzgebungskompetenzen a) Gesetzgebungskompetenzen vor der Föderalismusreform I (2006) b) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform I (2006) 2. Verwaltungskompetenzen a) Konkordanz von Gesetzgebungskompetenz und Vollzug b) Vollzug des Beamtenrechts durch den Dienstherrn

2 II. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Beamtenrecht 1. Die Bedeutung von Art. 33 V GG 2. Die Bedeutung von Art.33 IV GG 3. Die Bedeutung von Art. 33 II GG 4. Die Bedeutung von Grundrechten im Beamtenverhältnis a) Art. 12 GG b) Die Bedeutung von Art. 5 III GG c) Die Bedeutung von Art. 4 GG d) Die Bedeutung von Art. 2 II GG e) Die Bedeutung von Art. 9 GG C. Europarechtliche Vorgaben für das Beamtenrecht I. Vorgaben des EG-Primärrechts II. Vorgaben des EG-Sekundärrechts III. Der Einfluss der EMRK auf das deutsche Beamtenrecht

3 D. Einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Beamtenrechts I. Gesetze des Bundes mit Geltung für Bundesbeamte 1. Das Bundesbeamtengesetz 2. Das Bundesbesoldungsgesetz 3. Das Beamtenversorgungsgesetz II. Gesetze des Bundes mit Geltung für Beamte der Länder 1. Das Beamtenrechtsrahmengesetz 2. Das Beamtenstatusgesetz III. Gesetze und Verordnungen der Länder 1. Einführung: Die Wirkungen der Föderalismusreform 2006 für die Gesetzgebung der Länder 2. Landesbeamtengesetze 3. Landesbesoldungsgesetze 4. Landesversorgungsgesetze

4 5. Einzelne Verordnungen IV. Exkurs: Die Sonderregelungen für Richter, Soldaten und Kirchenbedienstete E. Die Stellung des Beamtenrechts im System der deutschen Rechtsordnung und des Verwaltungsrechts I. Beamtenrecht und allgemeines Arbeitsrecht II. Beamtenrecht und Sozialversicherungsrecht III. Beamtenrecht und Steuerrecht IV. Beamtenrecht und Strafrecht V. Das Verhältnis der Beamtengesetze von Bund und Ländern zum Verwaltungsverfahrensgesetz und zum allgemeinen Verwaltungsrecht VI. Beamtenrecht und andere Materien des Besonderen Verwaltungsrechts 1. Beamtenrecht und Kommunalrecht 2. Beamtenrecht und Gewerberecht F. Der Begriff des Beamten I. Staatsrechtlicher Beamtenbegriff II. Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff

5 III. Strafrechtlicher Beamtenbegriff G. Kategorien von Beamten I. Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte und Beamte anderer juristischer Personen mit Dienstherrneigenschaft (Ordnung nach dem Dienstherrn) II. Lebenszeitbeamte und Beamte auf Zeit (Ordnung nach der Zeitdauer des Beamtenverhältnisses) III. Beamte auf Probe und auf Widerruf IV. Laufbahnbeamte V. Politische Beamte 2 DAS BEAMTENVERHÄLTNIS IM EINZELNEN GRUNDZÜGE DES BEAMTENSTATUSRECHTS A. Die Begründung, Veränderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses I. Begründung 1. Ernennung 2. Andere Begründungsformen

6 II. Veränderung 1. Beförderung 2. Versetzung 3.Umsetzung 4. Abordnung III. Beendigung 1. Tod 2. Endgültiger und einstweiliger Ruhestand 3. Entlassung 4. Entfernung aus dem Dienst B. Beamtenrechtliche Pflichten I. Einzelne Pflichten 1. Dienstpflicht und Pflicht zum Gehorsam 2. Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf und Nebentätigkeit

7 3. Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit im Amt 4. Pflicht zur Amtsverschwiegenheit 5. Politische Treuepflicht II. Formen und Folgen von Verstößen gegen Pflichten 1. Das Dienstvergehen 2. Disziplinarmaßnahmen 3. Haftung C. Die Rechte des Beamten I. Das Recht auf Schutz und Fürsorge durch den Dienstherrn II. Das Recht auf amtsangemessene Alimentation III. Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung IV. Rechte mit Blick auf Personalentscheidungen und Personalakten V. Rechte aus Grundrechten und ihre Wirkung im Beamtenverhältnis

8 D. Nebentätigkeitsrecht I. Begriff der Nebentätigkeit II. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten III. Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten E. Rechtsschutz im Beamtenverhältnis I. Rechtslage vor der Föderalismusreform 2006 II. Rechtslage nach der Föderalismusreform 2006