Informiert und gestärkt zum Arzt / ins Krankenhaus? Petrit Beqiri, Patientenberater Beratungsstelle München für Oberbayern
! Finanziert vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen UPD: Gesetzliche Grundlage! 65b SGB V: Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung! Seit 01.01.2011: Unabhängige Patientenberatung als Regelleistung in Deutschland (www.gkv-spitzenverband.de)! Kostenfreie Beratung (telefonisch, persönlich) für alle Bürger zu Fragen rund um das Gesundheitswesen Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 2
Überblick Patientenrechtegesetz Behandlungsvertrag Aufklärung, Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehler Weitere Patientenrechte Freie Arztwahl Wartezeit Schweigepflicht Hausbesuche Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 3
Patientenrechte Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Patientenrechtegesetz In Kraft getreten am 26.02.2013 Ziel: Stärkung der Rechte von Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen Bestehende Regelungen werden zusammengefasst, Richterrecht in Gesetzform gebracht und neue Rechte formuliert kein eigenes Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, Sozialgesetzbuch) Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 4
Patientenrechtegesetz Was ist im Patientenrechtegesetz geregelt? Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehlern Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Schnellere Entscheidungen über Leistungsanträge durch die Kassen Widerrufsmöglichkeit bei Versorgungsverträgen (z.b. Hausarztvertrag) Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 5
Patientenrechte- Ärztepflichten Behandlungsvertrag 630a BGB Inhalt: Verträge mit allen Behandlern (z.b. (Zahn-)Ärzte, Physiotherapeuten) Behandler schuldet die Durchführung der versprochenen Leistung Patient ist verpflichtet zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (wenn kein Dritter verpflichtet ist) Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards Wichtig: der Behandler schuldet nicht den Erfolg, sondern die Sorgfalt nach den o.g. Standards vorzugehen Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 6
Einwilligung 630d BGB Eine Behandlung darf nur erfolgen, wenn der Patient wirksam einwilligt hat Grundrecht: Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung (Art 1, 2 I GG) - Jede Behandlung kann abgelehnt werden Wie? Voraussetzung für Einwilligung: ordnungsgemäße Aufklärung i.d.r. reicht mündliche Einwilligung, schriftlich nur für Eingriffe (OP) einwilligungsunfähige Patienten - Patientenverfügung ( 1901a BGB) Vertreter / mutmaßliche Einwilligung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 7
Patientenrechte- Ärztepflichten Informationspflichten 630c BGB Was? Behandler und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken verständliche Information zu Behandlungsverlauf, wesentliche Umstände, Diagnose, Therapie Information über erkennbare Behandlungsfehler Wirtschaftliche Aufklärung (Schriftliche Vereinbarung von IGeL- Leistungen) Ausnahmen der Informationspflicht: Notfall, Verzicht Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 8
Patientenrechte- Ärztepflichten Aufklärungspflichten 630e BGB Was? Risiko- und Eingriffsaufklärung Aufklärung über Behandlungsalternativen Wie? mündlich (persönliches Gespräch), rechtzeitig, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann und verständlich Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 9
Patientenrechte- Ärztepflichten Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 630f BGB Wie? Papierform oder elektronisch (Patientenakte) In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Behandlung Nachträgliche Änderungen müssen kenntlich gemacht werden Was? Sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ereignisse Wie lange? i.d.r. zehn Jahre. Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 10
Einsichtsrecht 630g BGB Was ist geregelt? Dem Patienten ist auf Verlangen Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Wie? Kopien entstandene Kosten trägt der Patient (max. 50 Cent pro Seite) Darf der Arzt das Einsichtsrecht verweigern? Ja, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 11
Beweislast bei Behandlungsfehlern 630h BGB Grundsätzlich müssen die Pateinten den Schaden, den Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang beweisen. Beweiserleichterungen treten ausnahmsweise ein: bei beherrschbarem Risiko (z.b. Mängel im Hygienebereich) bei unzureichender Aufklärung und Einwilligung bei Dokumentationsfehlern bei mangelnder Eignung oder Kompetenz des Behandelnden bei grobem Behandlungsfehler / Diagnosefehler Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 12
Unterstützung der Krankenkassen bei Behandlungsfehlern 66 SGB V Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind ( ) unterstützen. ( 66 SGB V) grundsätzlich zur Unterstützung verpflichtet außer es sprechen besondere Gründe dagegen Wie genau diese Unterstützung aussieht ist nicht klar geregelt z.b. Einschaltung MDK Nur bei Fehlern die eine Versicherungsleistung betreffen Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 13
Entscheidungen der Kassen über Leistungsanträge nach 13 Abs.3a SGB V Entscheidung über einen Antrag auf Leistung innerhalb von 3 Wochen Ist eine gutachterliche Stellungnahme nötig - Entscheidung innerhalb von 5 Wochen Gutachterverfahren bei Zahnbehandlungen: Entscheidung innerhalb von 6 Wochen Wichtig: Der Antragsteller ist über die Notwendigkeit der gutachterlichen Stellungnahme zu informieren. Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 14
Patientenrechte Entscheidungen der Kassen über Leistungsanträge 13 Abs. 3a SGB V Was passiert, wenn die Krankenkasse die Frist nicht einhalten kann? Leistungsberechtigter muss rechtzeitig schriftlich unter Darlegung der Gründe informiert werden Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 15
Widerruf von Teilnahmeerklärungen besonderer Versorgungsformen Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dies gilt für: Hausarztzentrierten Versorgung ( 76 b Abs. 3 Satz 3 ff. SGB V) Integrierten Versorgung ( 140a Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V) besondere ambulanten Versorgung ( 73c Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V) Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 16
Patientenrechte Weitere Patientenrechte Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 17
Recht auf freie Arztwahl (gesetzlich Versicherte) freie Arztwahl innerhalb der sogenannten. Vertragsärzte Ein Arzt mit Kassenzulassung (=Vertragsarzt) muss alle Kassenpatienten behandeln Ablehnung nur aus wichtigem Grund (Überlastung, gestörtes Vertrauensverhältnis) Im Notfall ist keine Ablehnung zulässig Im Krankenhaus haben Kassenpatienten keine freie Arztwahl! Krankenhauswahl eingeschränkt Wählt ein Patient ein weiter entfernt liegendes Krankenhaus, muss er die Mehrkosten (u.a. Fahrtkosten) selbst bezahlen Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 18
01.02.2011 Patientenrechte / Ärztepflichten 19
Arzttermin Der Arzt muss den vereinbarten Termine einhalten. Verzögert sich der Termin um mehr als eine halbe Stunde, muss rechtzeitig informiert werden. Auch der Patient muss den vereinbarten Termin einhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sollte das im Vorfeld der Arztpraxis mitgeteilt werden (meist reichen 24 Stunden aus). Wenn durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist, kann dieser in Rechnung gestellt werden (sowohl beim Arzt als auch beim Patient). Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 20
Ärztliche Schweigepflicht der Schweigepflicht unterliegen alle Behandler wie Ärzte, Psychotherapeuten, etc. auch alle weiteren Berufsgruppen wie z.b. Arzthelferin oder Krankenpfleger unterliegen der Schweigepflicht sie besteht auch gegenüber anderen Behandlern und Familienangehörigen bei Minderjährigen kommt es auf deren Einsichtsfähigkeit an, die normalerweise ab dem 15. Lebensjahr angenommen wird. Bei Jüngeren darf der Arzt die Erziehungsberechtigten informieren die Schweigepflicht dauert über den Tod hinaus Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 21
Patientenrechte Ausnahmen der Schweigepflicht Entbindung von der Schweigepflicht mutmaßliche Einwilligung (z.b. Information an die Angehörigen eines Bewusstlosen) Offenbarungspflichten (z.b. meldepflichtige Infektions- und Geschlechtskrankheiten) rechtfertigender Notstand (z.b. nach Güterabwägung und fruchtlosen Versuch auf Patienten einzuwirken; Strafverfolgungsinteresse ist i.d. Regel kein höherwertiges Gut) Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 22
Patientenrechte Hausbesuche 17 Abs. 6 u. 7 BMV-Ä Arzt muss sich selbst ein Bild vom Patienten machen Besuchspflicht nur, wenn Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst in die Praxis kommen können oder ihnen dies nicht zumutbar ist. Ablehnung aus gewichtigen Gründen möglich z.b. Sicherstellung anderer Hilfen Kernpflicht des Hausarztes, Facharzt in bestimmten Fällen
J Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Beratungsstelle München für Oberbayern Waltherstraße 16a 80337 München Tel: 089 / 189 137 22 Öffnungszeiten: Montag: Dienstag: Mittwoch: 09.00-13.00 Uhr 14.00-18.00 Uhr 15.00-19.00 Uhr Donnerstag: 10.00-14.00 Uhr sowie nach Vereinbarung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 24
Was tun bei Konflikten mit Behandlern oder Krankenkassen? Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 25
Patientenrechte Ärztepflichten Wie können Patienten Ihre Rechte gegenüber ihrem Behandler geltend machen? Worin besteht die Pflichtverletzung? Was ist mein Ziel? Patientenberatung informiert über Rechte ggf. Argumentationshilfe Gespräch mit Behandelndem bzw. Krankenhaus Berufsrechtliches Verfahren (z.b. Landesärztekammer) Klage des Patienten vor dem Zivilgericht (z.b. auf Einsicht) Behandlungsfehler: Gedächtnisprotokoll - Gutachten - außergerichtliche Einigung Zivilgericht Anwalt für Medizinrecht Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 26
Rechte gegenüber Behörden Patientenberatung informiert über Ihre Rechte und Beschwerdewege Gespräch mit Sachbearbeiter, Dienstaufsichtsbeschwerde, Beschwerde bei der Hauptstelle, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Patientenbeauftragten (Bayern, Berlin oder Bund) oder Petition an den Landtag / Bundestag Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 27
Rechte gegenüber Behörden Widerspruch & Klage Die Entscheidung sollte in der Form eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides ergehen Widerspruch (Fristen: 1 Monat bzw. 1 Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung) Einsichtnahme in MDK-Gutachten bzw. Verwaltungsakte möglich Das Verfahren ist kostenlos Zu beachten: Klageverfahren -> lange Dauer Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 28
Patientenrechte Ärztepflichten Begleitung einer Vertrauensperson Beispiel: Ein Versicherter kann grundsätzlich verlangen, dass bei einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Person seines Vertrauens anwesend ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt einen plausiblen Grund nennt, der dagegen spricht, z.b. wenn es auf eine unbeeinflusste Anamnese für ein psychiatrisches Gutachten ankommt. LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 39/05 Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 29