ili 7/2012 Finanzbehörde Hamburg Abteilungen Steuerverwaltung - Fach-Info Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

- ili n_ Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 7/2012 52-0 1000-003/12 Inhaltsverzeichnis 29.1 1.201 2 Einkommensteuer 3. Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein.......... 2 4. Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer... 2 5. Abgeltungsteuer; Klageverfahren gegen das Werbungskostenabzugsverbot gern. 20 Abs. 9 Satz 1 EStG................................................. 3 6. Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten durch das StVereinfG 2011................... 3 8. Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom besonderen Steuersatz gern. 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG.............................................................. 4 9. Vordrucke Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr 2012............................. 4 Umsatzsteuer 10. Umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden an Tafeln... 5 Abgabenordnung 11. Einstellung der Liste der beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Gerichtsverfahren... 5 * Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.

- 2 - Einkommensteuer 3*. Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein Der BFH hat mit Urteil vom 23.05.2012 (Az.: IX R 2/12, BStBI II S. 674) entschieden, dass Bauzeitzinsen, die während der Herstellungsphase nicht als WK gern. 9 (1) 3 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar waren, nach 255 (3) 2 HGB in die Herstellungskosten und somit in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes einbezogen werden können. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige erwarb ein unbebautes Grundstück, welches er mit einem Mehrfamilienhaus bebaute. Dieses Mehrfamilienhaus sollte ursprünglich nach Fertigstellung veräußert werden. Der Steuerpflichtige finanzierte Grundstück und Herstellung über ein Darlehen. Die Zinsen (Bauzeitzinsen) während der mehrjährigen Herstellungsphase wurden nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Nachdem ein Verkauf des Mehrfamilienhauses nicht möglich war, wurde es vermietet. Der Steuerpflichtige erklärte entsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er machte in der Einkommensteuererklärung Absetzung für Abnutzung geltend, in deren Bemessungsgrundlage auch die nicht berücksichtigten Darlehenszinsen (Bauzeitzinsen) enthalten waren. Das Finanzamt minderte die Bemessungsgrundlage um die Darlehenszinsen. Im Klageverfahren hat sowohl das Finanzgericht als auch der BFH die Auffassung des Steuerpflichtigen bestätigt. Zur Begründung führte der BFH u.a. aus, dass das handelsrechtliche Wahlrecht für Bauzeitzinsen, welches für bilanzierende Stpfl. gewährt (R. 6.3 (4) 1 EStR) wird, nach dem Prinzip der Gesamtgewinngleichheit auch für die Überschusseinkünfte gelten muss. Aufwendungen, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, können dann nicht als WK gern. 9 (1) 1 EStG sofort abgezogen werden, wenn es sich um HK im Sinne des 255 (2) HGB handelt. Zinsen für Fremdkapital sind gern. 255 (3) 1 HGB keine HK. Wird das Fremdkapital jedoch zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet, so dürfen die Zinsen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Bauzeitzinsen). Das BFH-Urteil ist zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Grundsätze können in gleichgelagerten Sachverhalten angewendet werden. Az: 52 - s 2211-002/ 12 4*. Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer Gerichtsbescheid des FG Münster vom 02.08.2012 Mit Mitteilung vom 13.05.2011 hatte ich darüber informiert, dass vor dem FG Münster ein Verfahren zu der Frage anhängig ist (Az. 2 K 3644/10 E), ob die in 52a Abs. 10 Satz 7 EStG normierte Regelung zur Stückzinsenbesteuerung unter der Abgeltungsteuer lediglich klarstellenenden Charakter hat oder es sich um die rückwirkende Schaffung eines neues Besteuerungstatbestands handelt. Einspruchsverfahren, die sich auf das o.g. Verfahren berufen, konnten aus Zweckmäßigkeitsgründen zum Ruhen gern. 363 Abs. 2 Satz 1 AO gebracht werden. Hintergrund ist, dass mit dem Jahressteuergesetz 2010 in 52a Abs. 10 Satz 7 EStG geregelt wurde, dass auch solche Stückzinsen unter die Besteuerung des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, die zu Veräußerungsgeschäften anfallen, bei denen die Wertpapiere vor der Einführung der Abgeltungsteuer, also vor dem 01.01.2009, angeschafft wurden.

- 3 - Mit Gerichtsbescheid vom 02.08.2012 hat das FG Münster die Steuerpflicht solcher Stückzinsen und somit die Verwaltungsauffassung bestätigt. Die Revision wurde wegen der Bedeutung der Rechtsache zugelassen, allerdings nicht eingelegt. Az..: 52 - s 2401-018/09 5*. Abgeltungsteuer; Klageverfahren gegen das Werbungskostenabzugsverbot gern. 20 Abs. 9 Satz 1 EStG Anhängige Verfahren vor dem FG Münster, Aktualisierung Mit Schreiben vom 08.04.2011 haben wir darüber informiert, dass zu der Frage, ob das Werbungskostenabzugsverbot aus 20 Abs. 9 Satz 1 EStG mit dem objektiven Nettoprinzip vereinbar sei, derzeit vor dem FG Münster ein Klageverfahren (6 K 607/11 F) anhängig ist. Dieses Verfahren hat seine Erledigung gefunden, da sich unterdessen Zweifel ergeben haben, ob die als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen in einem kausalen Zusammenhang mit den erzielten Kapitalerträgen stehen. Somit war die Frage, ob das Werbungskostenabzugsverbot gegen das objektive Nettoprinzip verstoße, nicht mehr zu entscheiden. Die Bearbeitung ruhender Einsprüche, die sich auf das o.g. Verfahren stützen, ist somit wieder aufzunehmen. Az..: 52 - s 2210-004/09 6*. Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten durch das StVereinfG 2011 Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Ehegatten von bisher sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Die getrennte und die besondere Veranlagung fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weg. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch die folgenden Veranlagungsarten für Ehegatten: Zusammenveranlagung mit Splittingtarif Einzelveranlagung mit Grundtarif Verwitwetensplitting Sondersplitting" im Trennungsjahr Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 haben Ehegatten gemäß 26 EStG ein Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach 26b EStG. Die einmal ausgeübte Wahl, die durch Angabe in der Steuererklärung getroffen wird, ist nicht mehr - wie bisher - bis zur Bestandskraft beliebig oft änderbar. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch geändert werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind 1. Ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft wird aufgehoben, geändert oder berichtigt. 2. Die Änderung der Wahl der Veranlagungsart wird beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungs-, Änderungs-oder Berichtigungsbescheids beantragt

- 4-3. Die Einkommensteuer der Ehegatten ist nach Änderung der Veranlagungsart niedriger. Die Einkommensteuern einzeln veranlagter Ehegatten sind hierbei zusammenzurechnen. Az..: 52 - s 2262-003/ 12 8*. Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom besonderen Steuersatz gern. 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG Anhängige Verfahren beim FG Niedersachsen, Aktualisierung In den Fach-Info-Ausgaben 5/2011 und 1/2012 habe ich auf insgesamt vier Verfahren vor dem FG Niedersachsen hingewiesen, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bestimmter Kapitalerträge vom besonderen Steuersatz nach 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) befassen. Hintergrund der Klagen war jeweils die Rüge, dass Darlehen zwischen einander nahestehenden Personen bzw. zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter auch dann der tariflichen Besteuerung unterworfen werden ( 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG), wenn die Verträge wie unter fremden Dritten üblich ausgestaltet sind bzw. was unter einer nahestehenden Person zu verstehen sei. Das Verfahren 13 K 177/11 war bereits erledigt (vgl. Fach-Info 1/2012). Mit Urteilen vom 18.06.2012 (15 K 417/10) und 12.04.2012 (14 K 335/10) hat das FG Niedersachsen die jeweiligen Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil aus dem Verfahren 4 K 332/10 wurde unter dem Az.. VIII R 31 /11 Revision eingelegt (vgl Fach-Info 1/2012). Bei diesem Verfahren geht es um die grundsätzliche Frage, welcher Personenkreis von dem Begriff der nahestehenden" Person erfasst ist, da dieser nicht im Gesetz definiert wurde. Somit bestünden hier ernsthafte Zweifel an der verfassungsrechtlich gebotenen Normenklarheit bzw. Normenbestimmtheit. Einsprüche, welche sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen gern. 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Az..: 52 - S 2283c - 007109 9*. Vordrucke Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr 2012 Die Vordrucke für die Anlage EÜR 2012, Anlage SZE und Anlage AV EÜR 2012 wurden nunmehr auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Das BMF hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 ein Begleitschreiben zu den Vordrucken veröffentlicht (BStBI 1, S. 1003). In diesem ist wie in den Vorjahren geregelt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro eine formlose Gewinnermittlung anstatt der Anlage EÜR verwendet wird. Des Weiteren ist geregelt, dass die Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) bei Einzelunternehmen nur elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist, wenn die Schuldzinsen (Zeile 43 der Anlage EÜR) den Betrag von 2.050 Euro übersteigen. Dabei sind Schuldzinsen für Darlehen, welche zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden, nicht zu berücksichtigen (Zeile 42 der Anlage EÜR). In Fällen, bei denen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen und die Schuldzinsen den Betrag

- 5 - von 2.050 Euro übersteigen, kann eine formlose Gewinnermittlung ohne die Anlage SZE eingereicht werden. Ich bitte um Beachtung, dass nach 60 Abs. 4 EStDV die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Dies gilt gern. 84 Abs. 3d EStDV für Veranlagungszeiträume ab 2011 (bei WJ=KJ). Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Die verpflichtende elektronische Abgabe, auf die nur zur Vermeidung von unbilliger Härte verzichtet werden kann, wurde bei der Anzahl der bestellten Vordrucke mindernd berücksichtigt. Umsatzsteuer Az.: 52 - s 2142-003/ 12 10*. Umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden an Tafeln Die umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden an die Tafel war in den letzten Monaten wiederholt in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Einerseits deuten viele Punkte darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in diesen Fällen erfüllt sein könnten, andererseits gilt es bürgerliches Engagement zu fördern und die Vernichtung von noch gebrauchsfähigen Lebensmitteln zu vermeiden. Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, dass es aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet wird, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware, die aus mildtätigen Gründen erfolgt, von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke nicht ausgestellt wird. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Abgabenordnung Az.: 51 - s 7109-002/ 12 11*. Einstellung der Liste der beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Gerichtsverfah ren; Gelbe Beilage" zum Bundessteuerblatt Teil II Seit April 1996 erscheint zum Bundessteuerblatt Teil II vierteljährlich eine Beilage mit einer Liste der beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Gerichtsverfahren in Steuersachen ( Gelbe Beilage"). Diese Liste sollte ein Hilfsmittel für eine Entscheidung darüber sein, ob in einem Einspruchsverfahren die Voraussetzungen für die damals in die Abgabenordnung neu aufgenommene automatische" Verfahrensruhe kraft Gesetz nach 363 Absatz 2 Satz 2 AO erfüllt sind. Diese Beilage wird nun zum Jahresende angesichts der zwischenzeitlich bestehenden anderweitigen und zudem aktuelleren Informationsmöglichkeiten über Datenbanken eingestellt. Übersichten über anhängige Verfahren können z.b. über Juris aufgerufen werden, indem die Recherche in Rechtsprechung" mit der Registerkarte für die Erweiterte Suche" vorgenommen wird und dort durch ein Häkchen bei anhängig" sowie Eintragung von BFH, BVerfG oder EuGH im Feld für Gerichf' eingeschränkt wird. Außerdem sind auch auf den Internetseiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-verfahren) die anhängigen Gerichtsverfahren

- 6 - in Steuersachen beim BFH, beim BVerfG und beim EuGH nachgewiesen. Sie können dort in der Rubrik anhängige Verfahren" unter der mit anhängige Revisionsverfahren online" bezeichneten Datei sowohl für BFH als auch für BVerfG und EuGH gefunden werden. Az..: 51 - s 0622-008/ 12