Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht Arbeitsrechtliche Aspekte



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Transkript:

Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht Arbeitsrechtliche Aspekte aba - TAGUNG DER FACHVEREINIGUNG PENSIONSKASSEN 9. September 2015, Mannheim Dr. Nicolas Rößler Partner T +49 69 7941 2231 nroessler@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown International LLP, a limited liabilitypartnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Walesnumber OC 303359); Mayer Brown, a SELASestablished in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilianlaw partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliatedwith Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions..

Inhalt Entstehungsgeschichte der Richtlinie und Stand des Gesetzgebungsverfahrens Inhalt des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen Übersicht Über Mayer Brown 2

ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER RICHTLINIE UND STAND DES GESETZGEBUNGS- VERFAHRENS 3

Entstehungsgeschichte der Richtlinie und Stand des Gesetzgebungsverfahrens Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen Rechtsgrundlage: Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV, insb. Art. 46 AEUV) Das Europäische Parlament und der Rat treffen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 herzustellen. Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft nur gesetzliche Systeme, keine ergänzende Altersversorgung, wie die deutsche bav Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, um Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sichern 4

Entstehungsgeschichte der Richtlinie und Stand des Gesetzgebungsverfahrens 2005: Erster Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen 09.10.2007: Geänderter Vorschlag durch die Kommission, Stillstand wegen des Widerstands unter anderem Deutschlands 2010/2012: Grünbuch und Weißbuch Rente November 2013: Rat, Europäisches Parlament und EU-Kommission erzielen Kompromiss in Trilog-Verhandlungen 20.05.2014: Richtlinie tritt in Kraft 13.03.2015: Referentenentwurf des BMAS 01.07.2015: Regierungsentwurf Stellungnahmefrist des Bundesrats (Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG): 25.09.2015 5

INHALT DES ENTWURFS EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG DER EU- MOBILITÄTSRICHTLINIE 6

Inhalt des Gesetzentwurfs (1) Änderungen des 1b BetrAVG: Unverfallbarkeitsfrist wird von fünf auf drei Jahre verkürzt Mindestalter bei Ausscheiden für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften dem Grunde nach höchstens 21 Jahre Schaffung eines neuen 2a BetrAVG: Die neue Vorschrift ersetzt den heutigen 2 Abs. 5 BetrAVG 2 Abs. 5a BetrAVG für beitragsorientierte Leistungszusagen und 2 Abs. 5b BetrAVG für Beitragszusagen mit Mindestleistung bleiben erhalten ( 2 Abs. 5 bzw. 6 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs) Die Veränderungssperre des 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG bleibt grundsätzlich erhalten ( 2a Abs. 1 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs), d.h. grundsätzlich ist für die Bemessung der unverfallbaren Anwartschaft auf die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen abzustellen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers gelten Aber: Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen sind zu berücksichtigen, wenn ansonsten ein ausgeschiedener Arbeitnehmer hinsichtlich des Werts seiner unverfallbaren Anwartschaft schlechter gestellt würde als ein noch aktiver Arbeitnehmer ( 2a Abs. 2 S. 1 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs) 7

Inhalt des Gesetzentwurfs (2) Schaffung eines neuen 2a BetrAVG: Beispielskatalog für Situationen, in denen keine Benachteiligung vorliegt ( 2a Abs. 2 S. 2 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs): Benachteiligung ausgeschlossen aufgrund der vereinbarten Art der Versorgung: Zusage eines nominalen Anrechts Zusage sieht Verzinsung vor, die auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugute kommt Zusage wird über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchgeführt und die Erträge kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute Benachteiligung aufgrund einer vereinbarten Dynamisierung: Anwartschaft wächst um 1 v.h. pro Jahr Anwartschaft wächst wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer Aktiver Anwartschaft wächst wie die laufenden Leistungen Anwartschaft wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst 8

Inhalt des Gesetzentwurfs (3) Änderung des 3 BetrAVG: Für den Fall, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedsstaat begründet, kann dessen Anwartschaft nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitnehmer den alten Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden über die Aufnahme der neuen Tätigkeit informiert ( 3 Abs. 2 S. 3 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs) Neufassung des 4a BetrAVG: Erweiterte Unterrichtungspflichten für Arbeitgeber und Versorgungsträger Gegenüber aktiven Arbeitnehmern, Pflicht auf Verlangen mitzuteilen: ob und wie eine Anwartschaft erworben wird wie hoch der Anspruch auf bav aus der erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sich die Anwartschaft nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird ( 4a Abs. 2 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs) 9

Inhalt des Gesetzentwurfs (4) Neufassung des 4a BetrAVG: Gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Versorgungsberechtigten Pflicht auf Verlangen mitzuteilen: wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird ( 4a Abs. 3 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden Änderungen des 16 BetrAVG: Streichung des einschränkenden Verweises auf den Höchstzinssatz nach 65 Abs. 1 Nr. 1 a) VAG 10

Inhalt des Gesetzentwurfs (5) Geplanter Anwendungsbereich: Unverfallbarkeitsregelungen: Zusagen vor dem 1. Januar 2009: Altes Recht Zusagen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2017: Altes Recht, aber dreijähriger Bestand der Zusage und Ausscheiden mit Alter 21 nach dem 1. Januar 2018 führt zu Unverfallbarkeit Zusagen ab dem 1. Januar 2018: Neues Recht Benachteiligungsverbot: Gilt für alle Dienstzeiten ab dem 1. Januar 2018, es sei denn, das Versorgungssystem war vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen Abfindungsregel und Auskunftspflicht: Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2018 Änderung der Anpassungsregelung: Die Änderung des 16 BetrAVG soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten 11

ARBEITSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN UND HANDLUNGS- EMPFEHLUNGEN 12

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (1) Änderungen der Unverfallbarkeitsregelungen: Unverfallbarkeitsregelungen in Versorgungsregelungen, die über das neue gesetzliche Maß hinausgehen, sind unwirksam Auch Vorschaltzeiten (also z.b. Regelungen, die die Aufnahme in ein Versorgungswerk vom Bestand des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Dauer abhängig machen) sind zu hinterfragen Bleibt dem Arbeitgeber nach Ablauf der Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum über die Aufnahme des Arbeitnehmers in das Versorgungswerk, gilt die Zusage als mit dem Beginn der Vorschaltzeit erteilt Gegebenenfalls ist die Versorgungsordnung anzupassen. Das richtige rechtliche Instrument ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Grundlage der ursprünglichen Zusage 13

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (2) Wahrung von Versorgungsanrechten: Veränderungssperre gilt nur für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Kein weiterer Regelungsgehalt. Benachteiligungsverbot des 2 Abs. 2 BetrAVG idf des Regierungsentwurfs gibt dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine eigene Anspruchsgrundlage. Benachteiligung ggf. erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festzustellen. Zusageänderungen nach Ausscheiden können Ergebnis beeinflussen (endzeitpunktbezogene Betrachtung). wohl anders, wenn Katalogtatbestand vorliegt Wie wirken verbessernde Neuregelungen, falls kein Katalogtatbestand vereinbart wurde? (P): Fehlende Regelungsmacht der Betriebspartner für ausgeschiedene Arbeitnehmer 14

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (3) Wahrung von Versorgungsanrechten: Wortlaut des Gesetzesentwurfs ist teils unklar: Benachteiligung gilt als ausgeschlossen, wenn die Anwartschaft eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommt (P): Inwieweit muss die Verzinsung dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommen? Sind unterschiedliche Zinssätze für aktive und ausgeschiedene Arbeitnehmer zulässig? die Anwartschaft wie die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer angepasst wird. (P): Vergleichsgruppenbildung? Neuregelung führt zu Steigerung des Dotierungsrahmens, falls nicht an anderer Stelle Kürzungen vorgenommen werden. Verteilungsgrundsätze sind mitbestimmungspflichtig. 15

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (4) Erweiterte Auskunftspflichten Auskunft ist auf Verlangen zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse ist nicht mehr erforderlich Gefordert ist verständliche Form der Auskunft => entsprechend den strengen Maßstäben des AGB-Rechts oder für Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB? Rechtsfolge bei Verstößen gegen Form? Rechtsfolge bei verspäteter Mitteilung? 16

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (5) Problem: Planänderungen in der Vergangenheit Arbeitnehmer hat Anwartschaften aus einer Versorgungsordnung, die vor dem 20. Mai 2014 geschlossen wurde und aus einer Versorgungsordnung, die die geschlossene Versorgungsordnung ersetzt hat. Mischsituation erfordert klare und deutliche Trennung zwischen Besitzständen aus der Altzusage, auf die die Neuregelungen insbesondere nicht die Werterhaltungsregelungen keine Anwendung finden, und Anwartschaften aus der Neuzusage. 17

Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (6) Handlungsempfehlungen Prüfung der bestehenden Versorgungsordnungen auf Änderungsbedarf und Analyse der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen der Gesetzänderungen. Aufgleisung unternehmerisch sinnvoller Anpassungen der Versorgungsregelung, unter Berücksichtigung personalpolitischer Ziele. 18

ÜBERSICHT 19

Kernpunkte, geltende Rechtslage, Auswirkungen Regelungsgegenstand Gesetzesentwurf Geltendes Recht Voraussichtliche Auswirkungen Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre ab Zusage 5 Jahre ab Zusage Erhöhte Anzahl an unverfallbar Berechtigten, Kostensteigerung Mindestalter bei Ausscheiden für Unverfallbarkeit 21 Jahre 25 Jahre Erhöhte Anzahl an unverfallbar Berechtigten, Kostensteigerung Werterhalt unverfallbarer Anwartschaften Unverfallbare Anwartschaften sind außer in Festbetragssystemen zu dynamisieren Festschreibeeffekt für Leistungszusagen und beitragsorientierte Leistungszusagen; Wertzuwachs nur bei Beitragszusage mit Mindestleistung Neue Dynamisierungspflicht für unverfallbare Anwartschaften bei Leistungszusagen; Kostensteigerung Abfindung Abfindung von Kleinstanwartschaften nach Arbeitgeberwechsel in anderen Mitgliedsstaat möglich mit Einwilligung des Arbeitnehmers Minianwartschaften einseitig abfindbar Geringfügig erhöhter Verwaltungsaufwand Informationspflichten Umfangreiche jährliche Informationspflichten Nur in begrenztem Umfang bei berechtigtem Interesse nach 4a BetrAVG Erheblich erhöhter Verwaltungsaufwand 20

ÜBER MAYER BROWN 21

Über Mayer Brown - Facts & Figures (1) 1.500 Anwälte in Nord- und Südamerika, Europa und Asien Zu den Mandanten zählen Fortune 100-, FTSE 100- und DAX-Unternehmen, führende Mittelständler sowie internationale Finanzdienstleister In unseren deutschen Büros beraten rund 70 Anwälte deutsche und internationale Mandanten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts 22

Über Mayer Brown - Facts & Figures (2) Mayer Brown verfügt über 20 Standorte in Amerika, Europa und Asien: Land Stadt Land Stadt USA Mexiko Charlotte Chicago Houston Los Angeles New York Palo Alto Washington Mexiko Stadt Frankreich Vereinigtes Königreich China Hongkong Thailand Paris London Peking Schanghai Bangkok Belgien Brüssel Singapur Deutschland Düsseldorf Frankfurt Vietnam Hanoi Ho Chi Minh Stadt Und über eine Partnerschaft mit Tauil & Chequer in Brasilien (São Paulo und Rio de Janeiro) 23

Über Mayer Brown - Facts & Figures (3) 800 Anwälte in Nord- und Südamerika, 400 in Europa und 300 in Asien 24

Beratungsfelder in Deutschland Bank- und Finanzrecht Bankaufsichtsrecht Employment & Benefits Gesellschaftsrecht und M&A Gewerblicher Rechtsschutz Immobilienrecht Kartell- und Wettbewerbsrecht Prozessführung und Schiedsverfahren Restrukturierung und Insolvenzrecht Steuerrecht 25

Über Mayer Brown Produktgruppe Pensions (1) In der Produktgruppe Pensions poolen wir interdisziplinäres Know-How, um ganzheitliche Beratung zu allen Aspekten der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten Insurance Finance/ Regulatory Tax Employment & Benefits Produktgruppe Pensions Restructuring & Insolvency 26

Über Mayer Brown Produktgruppe Pensions (2) Planstrukturierungen und -restrukturierungen M&A und Post M&A Pensions Litigation Pensions Finance 27

Dr. Nicolas Rößler Dr. Nicolas Rößler Partner, Frankfurt am Main Praxis: Employment & Benefits nroessler@mayerbrown.com T +49 69 7941 2231 Dr. Nicolas Rößler ist ein führender Name im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. JUVE Handbuch 2014/2015 Empfohlener Anwalt für den Bereich Arbeitsrecht Legal 500 Deutschland 2015 Dr. Nicolas Rößler ist Partner in der Employment & Benefits Praxis im Frankfurter Büro von Mayer Brown. Er berät und vertritt nationale und internationale Mandanten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und im Zusammenhang mit der Einführung, Abänderung und Verwaltung nationaler und internationaler Vergütungs- und Versorgungssysteme. Ein besonderer Fokus seiner Tätigkeit liegt auf der Beratung zu Rechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei der Ausfinanzierung von Betriebsrentensystemen etwa über Pensionsfonds oder Contractual Trust Arrangements (CTA), einschließlich der Asset Allokation. Regelmäßig berät er auch bei Restrukturierungen und M&A-Transaktionen zu arbeits- und betriebsrentenrechtlichen Fragen. Im Jahr 2007 arbeitete Nicolas Rößler in der Pensions-Praxis unseres Londoner Büros. Nicolas Rößler hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Unternehmen bei Restrukturierungen ihrer Versorgungswerke beraten. Ebenso hat er die Einrichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft mitbestimmungsrechtlich begleitet und kürzlich die Integration eines deutschen Konzerns in die Organisation eines US-amerikanischen Erwerbers betreut. Er führt Prozesse in betriebsrentenrechtlichen Angelegenheiten vor allen Gerichten in Deutschland. Nicolas Rößler leitet die Produktgruppe Pensions bei Mayer Brown in Deutschland. Er ist ein regelmäßiger Redner zu arbeitsund betriebsrentenrechtlichen Themen auf Konferenzen und Tagungen. Er tritt außerdem als Gastdozent am King s College School of Law in London auf. 28

Mayer Brown Know-how mit vielen Gesichtern 29

Wie Sie uns erreichen: Frankfurt Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt am Main T +49 69 7941 0 F +49 69 7941 100 Düsseldorf Königsallee 61 40215 Düsseldorf T +49 211 86224 0 F +49 211 86224 100 30

Disclaimer Diese Präsentation enthält Informationen und Bewertungen zu Rechtsfragen und zur Rechtsentwicklung, die für unsere Mandanten relevant sind. Sie ist keine abschließende Bewertung und Begutachtung der betroffenen rechtlichen Fragen und Gegenstände und dient nicht dem Zweck, Rechtsrat zu erteilen oder zu ersetzen. Jeder Teilnehmer an der Konferenz, in der diese Präsentation verwendet wird sowie jeder sonstige Leser dieser Präsentation sollte sich individuell rechtlich beraten lassen, bevor er eine Entscheidung trifft oder Handlung vornimmt, die mit den Inhalten dieser Präsentation in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang steht oder auf ihnen beruht. 31