D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G. betreffend Gewährung von Darlehen und Beiträge an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU)



Ähnliche Dokumente
AWT 10/ Chur, Reichsgasse 35 Tel Fax D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G

RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Darlehen und Beiträgen an Beherbergungsbetriebe

AWT 3/ Chur, Reichsgasse 35 Tel Fax D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Beiträgen und Darlehen an innovative Vorhaben

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Montessori Verein Kösching e.v.

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Merkblatt Infrastruktur

RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Förderleistungen gemäss Umsetzungsprogramm Graubünden zum Bundesgesetz über Regionalpolitik

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz)

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Aufgabe 1: Finanzmathematik (20 Punkte)

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

III. Förderprogramm Gebäude

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Tourismusprogramm Graubünden

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Stadt Stein am Rhein StR

über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Bayerisches Programm für technologieorientierte Unternehmensgründungen (BayTOU)

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG)

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Erklärung über bereits erhaltene De minimis - Beihilfen im Sinne der EU-Freistellungsverordnung für De minimis - Beihilfen

Clusterfonds Start-Up! Die Brücke zur Start-Up-Finanzierung

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds. Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg

Tipps für ein Bankgespräch

Risk-Sharing-Modelle - Ansätze zur Finanzierung European Investment Fund (EIF) RSI Garantie

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)

2. Typologie. 3. Förderung

Neue Regelungen seit

Schriftliche Kleine Anfrage

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol

Willy Müller Förderstiftung

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Orientierungsveranstaltung zur Existenzgründung -Startercenter NRW-

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

Wir sind Dein Auto. DARLEHENSVERTRAG. abgeschlossen am unten angeführten Tage zwischen

Verordnung über die Weiterbildung

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Reglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der Universität Zürich

Gute Ideen sind einfach:

2. Ein Unternehmer muss einen Kredit zu 8,5 % aufnehmen. Nach einem Jahr zahlt er 1275 Zinsen. Wie hoch ist der Kredit?

Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) W

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Information über das ERP-Innovationsprogramm der KfW

Orientierungsveranstaltung zur Existenzgründung. Finanzierung mit der Hausbank Udo Neisens Sparkasse Paderborn-Detmold.

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte

Transkript:

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell economia pubblica e socialità dei Grigioni AWT 19/10 7000 Chur, Reichsgasse 35 Tel. 081 257 23 12 Fax 081 257 21 71 D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G betreffend Gewährung von Darlehen und Beiträge an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU) Gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE; BR932.100) können Darlehen oder Beiträge an Projekte von KMU gewährt werden. Als KMU werden Firmen bezeichnet, welche im Kanton Graubünden über 0 bis 249 Vollzeitstellen verfügen. Die Anzahl Vollzeitstellen auf Konzernstufe inner- und ausserhalb des Kantons Graubünden werden nicht berücksichtigt. Vorhaben entwicklungsfähiger und bestehender oder neu zu gründender KMU können mit Darlehen und Beiträgen unterstützt werden, wenn gemäss Artikel 19 der Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (VWE; BR932.160) a) neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende aufgewertet werden; b) Innovationen in Branchen gefördert werden, die für die bündnerische Volkswirtschaft von besonderem Interesse sind; c) die Absatzmärkte überwiegend ausserhalb des Kantons liegen; d) die Erfolgsaussichten des Vorhabens in einem Businessplan aufgezeigt werden und e) eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt. Unter einer Aufwertung von Arbeitsplätzen ist zu verstehen, dass sich die Mitarbeitenden durch gezielte Umschulungen und/oder Weiterbildungen eine höhere Fach-

2 kompetenz aneignen müssen und dass durch das Vorhaben eine qualitative Bereicherung des Tätigkeitsfeldes ermöglicht wird. Der Begriff Innovation bezieht sich auf kommerziell erfolgsversprechende Neuerungen, die zu einem Wettbewerbsvorteil im Markt führen können. Dabei kann es sich um Verbesserungen von Produkteeigenschaften, Optimierung eines Produktionsverfahrens sowie eine Technologie handeln. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 VWE werden die Einzelheiten wie folgt geregelt: 1. Allgemeine Grundsätze Darlehen und Beiträge können für innovative, regionalwirtschaftlich bedeutende Projekte ausgerichtet werden. Die Unterstützung für den Auf- und Ausbau bezieht sich in der Regel auf Finanzierungsbeihilfen für Investitionen in Infrastruktur und Anlagen sowie für Produktentwicklungen. Die Darlehen und Beiträge des Kantons sind eine Ergänzung zum Eigenkapital des Unternehmens und zur Fremdfinanzierung. Bei Darlehen werden eine Bankbeurteilung sowie eine externe Prüfung durch die Ostschweizerische Bürgschaftsgenossenschaft (OBTG) des Projekts vorausgesetzt. Die Kosten für die externe Prüfung werden vom Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT) getragen. Die marktübliche Grundfinanzierung gemäss Artikel 19 Absatz 1 litera e VWE heisst, dass neben Eigenkapital eine branchenübliche Fremdfinanzierung vorhanden sein muss. Je nach Branche und Unternehmung kann dies bedeuten, dass keine Fremdfinanzierung bzw. Bankenfinanzierung vorhanden ist. Dies wird vor allem bei Start up- oder Technologie-Unternehmen der Fall sein, deren Produkte noch keine Marktreife erreicht haben und die noch kaum Umsatz erzielen. Im Rahmen der Gesamtfinanzierung ist auf eine ausgewogene Risikoverteilung unter den involvierten Parteien zu achten.

3 In begründeten Fällen können auch KMU ausserhalb dieser Regelungen unterstützt werden. 2. Nicht förderungswürdige Vorhaben Keine Darlehen und Beiträge werden gewährt, a) wenn der Arbeits-, Baubeginn oder die Bestellung vor dem Förderentscheid des Kantons erfolgt. Falls ein Entscheid betreffend Förderleistung ausnahmsweise nicht vorher erfolgen kann, kann ein vorzeitiger Arbeits-, Baubeginn oder eine Bestellung durch den Kanton bewilligt werden; b) für Refinanzierungen und Betriebsübernahmen aus Sanierungen, soweit es sich nicht um eine betriebliche Neuausrichtung handelt; c) für Betriebsmittelfinanzierungen zur Lösung von Liquiditätsproblemen; d) an Gesuchsteller, deren finanzielle Lage solche Darlehen und Beiträge nicht rechtfertigt. 3. Förderung und Bemessung 3.1 Darlehen Für die Bemessung der Darlehen gelten folgende Vorgaben: a) Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 10 Jahre. b) Das Darlehen beträgt höchsten 25% der Investitionskosten. Das AWT berechnet die Darlehen in der Regel nach folgenden Abstufungen: - Laufzeit bis 5 Jahre höchstens 25% - Laufzeit 6 7 Jahre höchstens 21% - Laufzeit 8 10 Jahre höchstens 17% c) Das Darlehen beträgt in der Regel höchstens Fr. 300'000.-- pro Projekt. d) Die Investitionskosten betragen mindestens Fr. 100'000.-- pro Projekt. e) Für das Darlehen muss in der Regel eine Sicherheit eingebracht werden. f) Die Darlehen sind innerhalb der Laufzeit möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisation erfolgt spätestens ab dem zweiten Jahr in gleichmässigen Raten. g) Die Darlehen sind zu verzinsen.

4 Der Zinssatz wird jährlich per 1. Januar durch eine Verfügung des Finanzdepartements festgelegt und bei den laufenden Darlehen entsprechend angepasst. Für die Festlegung der Zinskonditionen wird vom Zinssatz einer 10-jährigen Bundesobligation ausgegangen, welche mit einem Zuschlag von 0,5% versehen und auf das nächste ¼% aufgerundet wird. Während der Laufzeit des Darlehens dürfen grundsätzlich keine Gewinne ausgeschüttet und keine Auszahlungen an die Aktionäre getätigt werden, denen nicht eine entsprechende Leistung gegenübersteht. Werden trotzdem Gewinne ausgeschüttet, ist gleichzeitig eine zusätzliche Amortisation in der Höhe von 50% des ausgeschütteten Betrages zu leisten. 3.2 Beiträge Der Kanton kann in Einzelfällen auch à fonds perdu-beiträge leisten. Die Beiträge betragen höchstens 25% der Investitionskosten. 3.3 Darlehen und Beiträge Darlehen und Beiträge betragen gemeinsam höchstens 25% der Investitionskosten. 4. Gesuchsbehandlung und Auszahlung 4.1 Darlehen Gesuche werden vom AWT gemeinsam mit der Ostschweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft (OBTG) einer Prüfung unterzogen. Dabei gilt folgendes Vorgehen: a) Sämtliche Gesuche sind an das AWT einzureichen. Werden die Vorgaben gemäss Artikel 19 VWE erfüllt, leitet das AWT das Gesuch an die OBTG weiter. Werden sie nicht erfüllt, lehnt das AWT das Gesuch schriftlich ab. b) Die OBTG prüft die Gesuche in persönlicher, betrieblicher und materieller Hinsicht und gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab. c) Fällt die Beurteilung aufgrund der Empfehlung der OBTG

5 positiv aus, bereitet das AWT den Antrag zur Gewährung eines Darlehens zuhanden des Departements vor; negativ aus, verfügt das AWT die Ablehnung des Gesuchs. d) Details bezüglich der Auszahlung sowie der Verrechnung der Zinsen und Amortisation (jeweils per Ende November) regelt ein Darlehensvertrag. 4.2 Beiträge Gesuche sind an das AWT einzureichen. Dieses prüft, ob das Gesuch die Kriterien gemäss Artikel 19 VWE erfüllt. Bei positiver Beurteilung bereitet das AWT den Antrag zur Gewährung eines Beitrages zuhanden des Departements vor. Je nach Höhe des Beitrages entscheidet das Departement oder die Regierung. Sind die Vorgaben nicht erfüllt, lehnt das AWT das Gesuch schriftlich ab. 5. Unterlagen für die Gesuchsprüfung Für die Gesuchsprüfung sind dem AWT in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: Erklärung betreffend Entbindung Bank- und Berufsgeheimnis Bankbeurteilung des Projektes Businessplan (3-5 Jahre) Plan-Bilanz, Plan-Erfolgsrechnung und Plan-Mittelflussrechnung Investitionsrechnung des zu finanzierenden Projektes Detaillierte Angaben zum Kapitalbedarf Letzte zwei Jahresrechnungen inkl. Revisionsbericht Kopien Darlehens-, Kredit- und Leasingverträge (Banken, Private) Persönlicher Lebenslauf mit privater Steuererklärung und aktueller Betreibungsauszug

6 6. Kontrolle und Rückerstattung Die OBTG überwacht während der ganzen Dauer der Darlehensgewährung die Zahlungsfähigkeit der geförderten Betriebe. Insbesondere prüft sie periodisch die Buchhaltung und Betriebsführung. Sie trifft in Absprache mit dem AWT Vorkehrungen, welche im Interesse des geförderten Betriebes liegen und zur Vermeidung von Verlusten notwendig sind. Gemäss Artikel 35 des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons Graubünden (FFG; BR 710.100) vom 30. August 2007 werden Darlehen und Beiträge bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen angemessen gekürzt oder zurückgefordert. Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Darlehen und Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Details werden in einem Darlehens- oder Beitragsvertrag geregelt. 6.1 Darlehen Verletzt ein Schuldner den Darlehensvertrag, kann der Kanton den Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist bis zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens kündigen. 6.2 Beiträge Werden die vertraglich festgelegten Zielsetzungen und Vereinbarungen nicht erreicht, können die Beitragsleistungen vom Kanton mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. 7. Inkrafttreten Diese Verfügung tritt sofort in Kraft und ersetzt diejenige vom 18. Mai 2009 (AWT 15/09). 8. Information Das AWT wird angewiesen, potenzielle Gesuchsteller in geeigneter Form über diese Verfügung zu orientieren.

7 9. Mitteilung Mitteilung an: Ostschweizerische Bürgschaftsgenossenschaft, Rorschacherstrasse 150, 6006 St. Gallen Departement für Finanzen und Gemeinden Finanzverwaltung Finanzkontrolle Amt für Wirtschaft und Tourismus Chur, 22. Juni 2010 DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher: Hansjörg Trachsel, Regierungsrat