Praxistipps für das Psychotherapeutenverfahren

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Transkript:

Praxistipps für das Psychotherapeutenverfahren

Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel Telefon: 0561 93590 Telefax: 0561 9359217 Internet: www.svlfg.de Stand: 01.01.2017

Praxistipps für das Psychotherapeutenverfahren Die für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erstellten Praxistipps greifen wichtige Themen auf, die bei Veranstaltungen der DGUV zum Psychotherapeutenverfahren regelmäßig angesprochen werden. (Stand 01.01.2017) Behandlungsgebiete Im Psychotherapeutenverfahren werden psychische Erkrankungen aufgrund körperlicher Unfallfolgen sowie isolierte psychische Traumen bzw. Schockzustände nach Arbeitsunfällen behandelt. Auch psychische Erkrankungen als Komorbidität zu Berufskrankheiten stehen im Fokus der Behandlung. Die Diagnostik und Behandlung von Folgestörungen nach Schädel-Hirn-Verletzungen ist nicht Gegenstand des Psychotherapeutenverfahrens. Entsprechende Anforderungen an Qualifikation und Behandlungsmodus sowie die Abrechnung neuropsychologischer Diagnostik und Behandlung sind separat geregelt. Der Fokus des Psychotherapeutenverfahrens liegt vor allem auf der psychotherapeutischen Behandlung unmittelbar nach einem Arbeitsunfall. Sekundäre psychische Beeinträchtigungen im Verlauf der Rehabilitation sind ebenfalls zu behandeln. Datenschutz/Patientenrechte Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung nach 34 SGB VII beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behand lung und den Zustand von Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen 3

erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach 34 SGB VII durchzuführen, maßgeblich waren (vgl. 201 SGB VII). Durch die Gleichstellung mit Ärzten bzw. Ärztinnen brauchen Psychologische Psychotherapeuten bzw. -therapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. -therapeutinnen gemäß 201 SGB VII seit November 2016 hierfür keine gesonderte Einwilligung der Patienten bzw. Patientinnen/Versicherten mehr einzuholen. Die beteiligten Ärzte bzw. Ärztinnen und Psychotherapeuten bzw. -therapeutinnen sind verpflichtet, ihre Patienten und Patientinnen über den Zweck der Erhebung dieser Daten und über die Pflicht zur Auskunft nach 201 SGB VII zu informieren sowie darüber aufzuklären, dass Versicherte vom Unfallversicherungsträger verlangen können, über die von den Ärzten bzw. Ärztinnen und Psychotherapeuten bzw. -therapeutinnen übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Die an der Heilbehandlung beteiligten Psychotherapeuten und -therapeutinnen sind kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, dem zuständigen UV-Träger die relevanten medizinischen/psychologischen und persönlichen Daten zu übermitteln. Die Patienten und Patientinnen sind hierüber rechtzeitig aufzuklären. Kausalität In den ersten Sitzungen ist die Anamnese zu vervollständigen, um nach der Probatorik im Folgebericht mit Weiterbehandlungsantrag (F 2274) eine Diskussion zwischen den aktuellen Beschwerden und den Auswirkungen des Unfallgeschehens bzw. des Einflusses körperlicher Unfallfolgen führen zu können. Nur wenn unfallabhängige psychische Beschwerden für die Behandlung überwiegend/wesentlich sind und entsprechend dokumentiert werden, kann der UV-Träger einer Weiterbehandlung zustimmen. Auch bei der Beantragung von weiteren Sitzungen (z. B. über den Modus der Kurzzeitpsychotherapie hinaus) ist die Unfallabhängigkeit erneut zu diskutieren. 4

Unfallabhängige psychische Beschwerden müssen immer im Fokus der psychotherapeutischen Behandlung stehen. Sprach- und Integrationsmittler Bei Verständigungsproblemen besteht die Möglichkeit, Sprach- und Integrationsmittler bzw. -mittlerinnen hinzuzuziehen. Diese werden u.a. für den Einsatz in der Psychotherapie ausgebildet. Die Kosten hierfür werden von den UV-Trägern übernommen. Reha-Plan Der Reha-Plan wird vom UV-Träger veranlasst und in einem Teamgespräch zwischen Patientin/Patient, Reha-Managerin/Reha-Manager, D-Ärztin/D-Arzt sowie bei Bedarf auch Psychotherapeutin/Psychotherapeut aufgestellt. Er ist eine gemeinsame, jederzeit den Verhältnissen anzupassende Vereinbarung über den Ablauf der Rehabilitation. Neben der psychischen Gesundheitsstörung und der daraus folgenden Behandlungsnotwendigkeit wird erhoben, wie sich die Gesundheitsstörungen auf die Aktivitäten und die Teilhabe auswirken. Bei länger dauernden Heilverläufen sind frühzeitig Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Beschäftigungsfähigkeit einzuplanen. Auch wenn die UV-GOÄ nur für Ärzte und Ärztinnen gilt, kann die Gebühr für die Mitwirkung am Reha-Plan analog Nr. 17 UV-GOÄ auch an psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten gezahlt werden, wenn der UV-Träger einen entsprechenden Auftrag erteilt. Die Gebühr für die Mitwirkung bei der Erstellung des Reha-Plans kann auch an psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten gezahlt werden. 5

Konfrontationsübungen Es ergeben sich vielfältige Möglichkeiten von Hilfestellungen im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung. Beispiele: In der Therapie kann zwecks Konfrontationsübungen bei Fahrängsten auf die Kooperation mit geeigneten Fahrschulen zurückgegriffen werden. Damit ist eine Reizkonfrontation in vivo möglich. Die Kosten für ein solches Fahrschulexpositionstraining werden in der Regel vom UV-Träger übernommen. Bei einem Maschinenunfall ist eine begleitete Konfrontation zunächst im Bereich der Werkhalle und später direkt am Arbeitsplatz möglich. Die Patientin oder der Patient kann so sensibel an den Unfallort und die situativen Bedingungen herangeführt werden. Aufwendungen, die während der traumazentrierten Behandlung entstehen und nicht durch das Gebührenverzeichnis des Psychotherapeutenverfahrens abgedeckt sind, sollten vorher mit dem UV-Träger abgesprochen werden. Konfrontationsübungen in vivo werden durch den UV-Träger unterstützt. Belastungserprobung Die Wiedereingliederung in den Unfallbetrieb, die sogenannte Belastungserprobung, erfolgt regelmäßig stufenweise. In einer gemeinsamen Abstimmung mit Patientin oder Patient und allen weiteren Beteiligten werden die Bedingungen der Wiedereingliederung besprochen. Die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut gibt entsprechende Empfehlungen. Die D-Ärztin oder der D-Arzt füllt das vorgesehene Formular zur Belastungserprobung aus und leitet Mehrfertigungen an die Beteiligten weiter. Die Patientin oder der Patient bezieht während der Belastungserprobung weiter Verletztengeld. Bei Überforderung bzw. Dekompensation kann die Stundenzahl reduziert, die Erprobung bis zur erneuten Stabilisierung ausgesetzt oder die Maßnahme verlängert werden. 6

Die Belastungserprobung dient der stufenweisen Wiedereingliederung und wird in den Therapieprozess integriert. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Art und Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht mehr bewältigt werden, sind gemeinsam mit den Versicherten die infrage kommenden Maßnahmen zu planen. Die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. des Beschäftigungsverhältnisses mit Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb hat immer Vorrang. Ist beides nicht möglich, sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine zügige und nachhaltige sowie gleichzeitig möglichst kostengünstige Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszurichten. Falls erforderlich, ist eine neue Teil- oder auch Vollqualifizierung zu prüfen. Dabei schalten die UV-Träger zur weiteren Abklärung häufig externe Bildungsträger, wie z.b. Berufsförderungswerke oder Fortbildungsakademien der Wirtschaft, ein. Aufgabe der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ist es, in Teamgesprächen mit Reha-Management und Versicherten oder in Berichten auf stärkende und hemmende Faktoren (z.b. phobische Störungen, massive Anpassungsschwierigkeiten) ihrer Patienten und Patientinnen hinzuweisen, damit die beruflichen Eingliederung möglichst zügig und erfolgreich verläuft. Auf stärkende und hemmende Faktoren für die Eingliederung in das Arbeitsleben sollte frühzeitig hingewiesen werden. 7

Weiterbehandlung Im Gegensatz zu den Modalitäten der kassenärztlichen Psychotherapie werden die Weiterbehandlungsanträge im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren nicht grundsätzlich im Rahmen eines Gutachterverfahrens bewertet. Die Verfahrensweise ähnelt der bei antrags - befreiten kassenärztlich tätigen Psychotherapeuten bzw. -therapeutinnen, die eine Kostenzusage für eine Kurzzeitpsychotherapie beantragen. Bei nachvollziehbarer Begründung wird die Weiterbehandlung durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen UV-Trägers auch ohne Gutachten genehmigt. Bei langen Behandlungsverläufen, Zweifeln am Unfallzusammenhang oder großer Zeitspanne zwischen Unfallgeschehen und Zeitpunkt der Erstmanifestation einer psychischen Störung können beratende Psychotherapeuten und -therapeutinnen des UV-Trägers zur Prüfung des Antrages hinzugezogen oder auch externe Gutachter bzw. Gutachterinnen beauftragt werden. Nachvollziehbar begründete Anträge auf Weiterbehandlung können durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen UV-Trägers auch ohne Gutachten genehmigt werden. Kostenträgerwechsel Im Laufe der Behandlung kann es vorkommen, dass unfallunabhängige Konflikte und Störungsanteile in den Vordergrund treten. Die Behandlung kann dann nicht zulasten des UV-Trägers fortgesetzt werden. Ist eine Weiterbehandlung zulasten der Kranken ver sicherung angezeigt, sollte dies frühzeitig mit den Patienten und Patientinnen und dem UV-Träger besprochen werden und es muss umgehend eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kranken versicherungsträger erfolgen, um die Therapie möglichst nahtlos fortführen zu können. Bei überwiegend unfallunabhängigen psychischen Störungen erfolgt keine Fortsetzung der Behandlung zulasten des UV-Trägers. 8

Dokumentation Der Dokumentation und Berichterstattung kommt eine besondere Bedeutung zu, damit die aktive Heilverfahrenssteuerung durch die UV-Träger optimal erfolgen kann. Therapieunterstützende Maßnahmen sowie die berufliche Wiedereingliederung können dann frühzeitig organisiert und geplant werden. Wichtig ist dabei eine fundierte Befundung mit differentialdiagnostischen Überlegungen. Auch unfallunabhängige Belastungs- und Konfliktfaktoren sind bei entsprechender Bedeutsamkeit für das Heilverfahren zu erwähnen. Die Dokumentation ist von besonderer Bedeutung für die Heilverfahrenssteuerung. Kommunikation Die direkte und unkomplizierte Kommunikation mit dem UV-Träger ist sehr von Vorteil und sollte intensiv genutzt werden. Im Regelfall gibt es fallbezogene persönliche Ansprech partner und Ansprechpartnerinnen, die (auch per Telefon) für Fragen und Entscheidungen unmittelbar zur Verfügung stehen. Sofern Situationen auftreten, die nicht allein mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter des UV-Trägers geklärt werden können, kann im Einzelfall auch der Kontakt zum entsprechenden Landesverband der DGUV oder zur Geschäftsführung der Bezirksverwaltung der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesucht werden. Persönliche, direkte Kommunikation mit dem UV-Träger ist ein großer Vorteil. 9

Begutachtung Falls erforderlich, wird eine Begutachtung zur Zusammenhangsfrage und zu verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit durch den UV-Träger eingeleitet. Im Vorfeld der Begutachtung erhält die Patientin oder der Patient mehrere geeignete Gutachter bzw. Gutachterinnen zur Auswahl. Es können auch eigene Gutachter-Vorschläge eingebracht werden. Patientinnen und Patienten haben das Recht auf Gutachterauswahl. Statistik im Psychotherapeutenverfahren Einmal jährlich erhalten die beteiligten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen einen Statistikbogen zur Erfassung der im Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle, geschlüsselt nach UV-Trägern und Behandlungsdauer, um Inanspruchnahme und Intensität der Versorgung im Psychotherapeutenverfahren zu ermitteln. Abgeschlossene Fälle werden einmal jährlich statistisch erfasst. 10

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel Tel.: 0561 93590 Fax: 0561 9359217 Internet: www.svlfg.de