Arbeitnehmerdatenschutz

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Neue Technologie Konferenz der Betriebs- und Personalräte Arbeitnehmerdatenschutz Dr. Manfred Oberbeck Referatsleiter beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 11. November 2009

Rechtsgrundlagen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) bereichsspezifische Regelungen, g z. B.: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Personalvertretungs- gesetz (PersVG), Tarifvertragsgesetz (TVG), Landesbe- amtengesetz (LBG M-V), Bundesbeamtengesetz (BBG), Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), SGB V, SGB IX, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG) DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 2

BDSG 28 Abs. 1: Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, 1. wenn es der Zweckbestimmung einer Vertragsverhält- nisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, 2.... (berechtigte Int. der verantw. Stelle) 3.... (Daten allg. zugänglich) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 3

Personenbezogene Mitarbeiterdaten ( 3 Abs. 1 BDSG) bestimmte oder bestimmbare natürliche Person z. B.: Name, Alter, Anschrift, Familienstand, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bankverbindungsdaten, Steuer-, Kfz- und Versicherungsnummer, Fotos,Telefon-, Fax- und IP-Nummer, Vorstrafen, Zensuren, momentaner Aufenthalt, genetische Daten, Röntgenbilder DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 4

DSG M-V 35 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen Erforderlichkeit zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst. o. Arbeitsverhältnisses o. Rechtsvorschrift, Tarifvertrag o. Dienstvereinbarung Übermittlung an Stellen außerhalb des öff. Bereiches Übermittlung an künftigen Arbeitgeber medizinische Daten, Einwilligung Löschung Entscheidungen dürfen nicht allein auf automat. DV gestützt werden Daten, die f. Maßnahmen der Datensicherheit gespeichert sind, dürfen nicht f. Verhaltens- o. Leistungskontrolle genutzt werden DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 5

LBG M-V 100 Begriff und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 101 Anhörungsrecht ht des Beamten 102 Einsichtnahme in Personalakten 103 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten 104 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 105 Beihilfeunterlagen 106 Aufbewahrung von Personalakten 107 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 6

Beispiele i für bereichsspezifische ifi h Regelungen 28a Meldepflicht SGB IV Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung o. nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherten die dort genannten Daten zu übermitteln 28 f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung g und Beitragszahlung g Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen zu führen (und 5 Jahre aufzubewahren) DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 7

Beispiele i für bereichsspezifische ifi h Regelungen 275 Abs. 1a Satz 3: SGB V Der Arbeitgeber b kann verlangen, dass die Krankenkasse k eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. 277 Abs. 2: Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem AG und dem Vers. das Ergebnis des Gutachtens des MDK über die AU mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten. DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 8

Beispiele i für bereichsspezifische ifi h Regelungen SGB IX 84 Abs. 2 (Prävention): Sind Beschäftigte t länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der AG mit der zuständigen Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die AU möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter AU vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (bem). Aufklärung über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten, Integrationsamt kann hinzugezogen werden, Leistungen o. Hilfen sollen unverzügl. Beantragt werden, Betriebsrat kann Klärung verlangen DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 9

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des BMAS (August 2009) I 4Z Zulässigkeit itder Datenerhebung und dverwendung wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz o. eine andere Rechts-vorschrift dies erlaubt oder anordnet (also keine Einwilligung!) 5 Datengeheimnis, Datensparsamkeit 6 Datenerhebung im Einstellungsverfahren bevor Beschäftigtendaten erhoben werden dürfen, ist der Bewerber über die Tätigkeit umfassend aufzuklären; AG darf Auskunft über Eignung des Bewerbers verlangen; bes. Arten personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie eine bes. berufl. Anforderung darstellen; Datenerhebung beim Betroffenen o. mit Einw. bei Dritten; Gesundheitsunters. zulässig, aber nur mit Zustimmung des Bewerbers; Ergebn. der Untersuchung ist Betr. u. darf mit seiner Einw. AG mitgeteilt werden; grapholog. Gutachten unzulässig; Erstattung der Auslagen bei pers. Vorst., wenn nichts anderes vereinbart. DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 10

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des BMAS (August 2009) II 7 Datenverwendung im Einstellungsverfahren wird kein Arbeitsvertrag geschlossen, sind eingereichte Unterlagen spätestens t zwei Wochen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zurückzugeben, gespeicherte Daten sind zu löschen, Aufzeichnungen zu vernichten 10 Besondere Formen der Datenverwendung Personalentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung von Beschäftigtendaten gestützt werden. Daten dürfen in ihrer Gesamtheit kein Persönlichkeits- o. Gesundheitsprofil ergeben DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 11

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des BMAS (August 2009) III 11 Opto-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig zur Zutrittskontrolle, Hausrechts der Gebäude und Einrichtungen, i Anlagen; fallen dabei Beschäftigtendaten t t an, dürfen sie nur für den o. g. Zweck genutzt werden; gezielte Beobachtung der Beschäftigten nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht auf Straftat begründen und Art und Ausmaß der Beobachtung nicht unverhältnismäßig ist; Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn für Zweck nicht mehr erforderlich. 12 Ortungssysteme nur wenn es zur Sicherheit der Beschäftigten oder Koordinierung eines wechselnden Einsatzes der Beschäftigen erforderlich ist, Zweckbindung DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 12

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des BMAS (August 2009) IV 14 Telekommunikationsdienste Nutzung Telefon, E-Mail, Internet o. and. TK-Diensten kann durch Vereinbarung mit Arbeitgeber geregelt werden, wenn Nutzung nur zu dienstl. Zwecken erlaubt, darf AG Verkehrsdaten nur erheben, soweit erf. für Datensicherheit, ordnungsgemäßen Betrieb, Abrechnung oder zu stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- o. Verhaltenskontrolle, von Kommunikationspartnern t dürfen nur anonym. Daten genutzt t werden, Inhalte eines zu dienstl. Zwecken erlaubten Telefonats dürfen nur genutzt werden, wenn Betr. vorher informiert worden sind und sie eingewilligt haben, erf. f. Sicherheit, Aufdeckung Straftat etc. DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 13

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des 16 Datensicherheit BMAS (August 2009) V AG hat Vertraulichkeit von Beschäftigtendaten zu sichern, Daten sind zu verschlüsseln, l soweit itder Zweck dies zulässt 17 Datensicherheit bei besonderen Arten von Beschäftig- tendaten Zugriffe auf biometr. Daten sind zu protokollieren, Daten sind zu verschlüsseln, Gesundheitsdaten sind getrennt von anderen Beschäftigtendaten aufzubewahren, AG darf Daten, die er in rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen erhebt ebt o. verwendet nicht mit anderen e Daten zusammenführen e DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 14

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des BMAS (August 2009) VI 18B Benachrichtigung hihi über Ehb Erhebung oder Speicherung ih AG hat Beschäftigte über erstmalige Speicherung ihrer Daten unverzüglich zu unterrichten 19 Benachrichtigung über Datenpannen wenn Daten aus dem Verfügungsbereich des AG unrechtmäßig übermittelt worden sind oder Unbefugte auf sonstige Weise von diesen Daten Kenntnis erlangt haben 20 Einsichtsrecht Beschäftigte haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen, gespeicherte Daten sind lesbar zu machen und auszudrucken, Beschäftigte haben das Recht, Erklärungen zum Inhalt der Personalakte abzugeben, Rechte sind kostenfrei (bis auf Kopien) DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 15

Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz des 24 Maßregelungsverbot BMAS (August 2009) VII AG darf Beschäftigte nicht benachteiligen, die unzulässiges Auskunftsersuchen nicht oder unrichtig beantwortet haben; eine unzulässige gesundheitliche oder sonstige Prüfung oder Untersuchung abgelehnt haben; eine unzulässige Erhebung oder Verwendung von Beschäftigtendaten beanstandet haben; in zulässiger Weise ihre Rechte nach diesem Gesetz in Anspruch genommen haben 25 Datenerhebung oder Datenverwendung im Auftrag u.a.: Überwachung von Beschäftigten durch Dritte ist nur zulässig, wenn tatsächliche t h Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass Beschäftigte schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen haben DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 16

Beispiele Lidl Deutsche Bahn AG DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 17

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Johannes-Stelling-Str. 21 19053 Schwerin Telefon:0385-59494-0 Telefax:0385-59494-58 E-Mail:datenschutz@mvnet.de Internet:www.datenschutz-mv.de DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATEN SCHUTZ MECKLENBURG-VORPOMMERN 18