17. Aprilsymposion 2016

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Transkript:

17. Aprilsymposion 2016 Die Eigenkontrolle relevante Vorgaben aus dem ArbeitnehmerInnenschutz Referent: Michael Kazianschütz, MBA, MSc owid

Arbeitnehmerschutz & Eigenkontrolle Vortragender: Michael Manuel Kazianschütz, MBA, MSc Leiter Stabsstelle Logistik (ehem. Stv. Leiter Sicherheitstechnischer Dienst) LKH - Univ. Klinikum Graz Die Technische Richtlinie für den vorbeugenden Brandschutz O 120 behandelt die Eigenkontrolle als zentrales Thema. Bezogen auf den Arbeitnehmerschutz sind neben der TRVB O 120 aber weitere Punkte von essentieller Bedeutung und sollten jedem BSB bzw. BSW geläufig sein. ArbeitnehmerInnenschutz und Brandschutz Konkret spielt neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) auch die eine oder andere Verordnung im Brandschutz eine wichtige Rolle. So zum Beispiel die Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) oder die Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist gerade die Eigenkontrolle betreffend primär zu nennen ist. Auch aus diesem Grund wird die Arbeitsstättenverordnung nachfolgend näher behandelt. Arbeitsstättenverordnung (AStV) Die Arbeitsstättenverordnung trat mit 01. Jänner 1999 in Kraft und wurde Verordnung zum ASchG erlassen. Wenn Arbeitsräume oder Arbeitsstätten bereits vor dem 1. Jänner 1999 (unverändert!) genutzt wurden, sind zum Teil abweichende - weniger strenge - Anforderungen einzuhalten. Es sind die Übergangsbestimmungen des 47 AStV zu beachten. Was gilt als Arbeitsstätte bzw. als Arbeitsplatz? Arbeitsstätten in Gebäuden sind alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben: z.b. Arbeitsräume, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräume, Sanitärräume und Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen. Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Mehrere Gebäude eines Arbeitgebers auf einem Betriebsgelände zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Arbeitsstätten im Freien sind alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören auch alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen. 1

Als Arbeitsplatz wird der räumliche Bereich, in welchem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten bezeichnet. Für die Eigenkontrolle sind die in der Arbeitsstättenverordnung integrierten Blöcke Sicherung der Flucht und Brandschutz von Bedeutung. Bevor auf Details dazu eingegangen wird, werden allgemeine Anforderungen, welche unabhängig von der tatsächlichen Eigenkontrolle zu berücksichtigen sind, aufgezeigt. Dies betrifft Anforderungen an den Brandschutz die bereits vor der Durchführung der Eigenkontrolle von Relevanz sind und Personen die mit der Eigenkontrolle zu tun haben, zumindest einmal gehört haben sollten: Anforderungen an Böden, Wände und Decken: schwer brennbar und schwach qualmend (B1/Q1) (Anmerkung: vgl. additiv Anforderungen in der ÖNORM EN 13501) Anforderungen an Glasdächer und Lichtkuppeln im Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend gesichert gegen herabfallende Gegenstände Anforderungen an Wände und Decken Leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar, widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen, im Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend, Anforderungen an Stiegenhäuser Erforderlich bei mehr als 2 Geschossen bzw. bei 3 bis 5 Geschossen geringe Brandlast, Wände, Decken, Stiegen und Böden mindestens hochbrandhemmend, Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend (B1/Q1), Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend, Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern. Welche Punkte sollte der BSB/BSW - auf Basis der Arbeitsstättenverordnung - nun bei der Eigenkontrolle aber konkret bedenken bzw. berücksichtigen? Selbstschließmechanismen Die Anforderungen an Türen und Tore (zb ausreichend stabil und widerstandsfähig, beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr, gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausschwingen oder Zufalle gesichert, Durchsicht in Augenhöhe für Schwingtüren) sind klar definiert. Im Sinne der Eigenkontrolle trifft aber vielmehr zu, dass Selbstschließmechanismen von Brandschutztüren nicht entfernen werden dürfen. Wir wissen aus der Praxis, dass dies nicht immer der Fall ist. 2

Abb.1. Unzulässiger Keil der das Schließen der Brandschutztüre verhindert Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung ist dann erforderlich wenn Arbeitsräume nicht natürlich belichtet sind. Aber auch auf nicht ausreichend natürlich belichteten Fluchtwegen (z.b. bei Nachtarbeit), in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen muss es eine solche geben, wobei auch eine unabhängige Energieversorgung und ein selbsttätiges wirksam werden gewährleistet sein muss. Wiederum auf die Eigenkontrolle bezogen ist zu erwähnen, dass eine selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen anstelle von Sicherheitsbeleuchtung möglich ist - außer in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen. Neben der jährlichen Prüfung, ist im Rahmen der Eigenkontrolle eine monatlich augenscheinliche Kontrolle durchführbar. 3

Abb.2. Nachleuchtende Kennzeichnung (Fotos: Everglow GmbH) Sicherheitskennzeichnung Ein weiteres Thema, welches aus Sicht der AStV in der Eigentrolle Beachtung finden sollte ist die Sicherheitskennzeichnung, diese weist auf folgendes hin: vorhandene Gefahren (z.b. Explosionsgefahr, Lärmzone u.ä.), Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Rauchverbot, Gehörschutz u.ä.), Sicherheitseinrichtungen (z.b. Feuerlöscher, Notausgänge u.ä.). Und ist z.b. erforderlich für: Hindernisse auf Verkehrswegen ( 2 AStV), Fluchtwege und Notausgänge ( 19 und 20 AStV), Absturzgefahren ( 11 AStV), Löschhilfen ( 42 AStV), Erste Hilfe Kästen ( 39 AStV) Abb.3. Kennzeichnung eines Notausgangs 4

Fluchtwege sind jene Verkehrswege, die zum sicheren Verlassen der Arbeitsstätte für den Gefahrenfall vorgesehen werden müssen. Notausgänge sind alle Ausgänge im Verlauf und am Ende dieser Abb.4. Nicht optimale Gestaltung eines Fluchtwegs/Notausgangs Der Begriff gesicherter Fluchtbereich sollte jedem Brandschutzbeauftragten/Brandschutzwart geläufig sein. Ein solcher ist nämlich von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m zu erreichen. Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich: geringe Brandlast, Wände, Decken und Böden mindestens hochbrandhemmend, Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend (B1/Q1) Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend, Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern. Besonders das Thema geringe Brandlasten respektive die Aufstellung von diversem Mobiliar in Stiegenhäuser (gelten i.d.r. als gesicherte Fluchtbereiche) stellen häufig ein Problem dar. Aber auch die Tatsache das Fluchtwege generell nicht durch Bereiche führen dürfen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten. 5

Anforderungen an Fluchtwege Im Gegensatz zum gesicherten Fluchtwegsbereich müssen Fluchtwege bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder bereits nach höchstens 10m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte!) erreichbar sein. Anforderungen an den Fluchtweg (bis zum Verlassen der Arbeitsstätte) sind unter anderem folgende: Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden. Hinsichtlich der Anforderungen an Notausgänge, ist festzuhalten, dass diese jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein müssen, ebenso nicht verstellt oder eingeengt bzw. eindeutig erkennbar und sonst gekennzeichnet sein müssen. Sie dürfen nicht von Gegenständen die leicht umgestoßen werden können begrenzt werden. Türen für mehr als 15 Personen müssen zudem in Fluchtrichtung zu öffnen sein (vgl. jedoch 47 AStV Übergangsbestimmungen). Mindestbreiten von Fluchtwegen und Notausgängen auf Basis der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung: Fluchtwege 20 Pers. 120 Pers. je 10 Pers. 1,0 m 1,2 m zus. 0,1 m Notausgänge (Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge) bis zu 20 Personen............... 0,8 m, bis zu 40 Personen............... 0,9 m, bis zu 60 Personen............... 1,0 m, bis zu 120 Personen.............. 1,2 m, für je weitere 10 Personen......... 0,1 m 6

ACHTUNG: Die Mindestbreite von Notausgängen/Fluchtwegen wurden früher durch die Arbeitsstättenverordnung und die OIB Richtlinie 4 widersprüchlich geregelt! Mittlerweile wurde dies wieder, auf den von der AStV definierten Vorgaben, vereinheitlicht (aufgrund der nun gültigen OIB Fassung von März 2015 (vgl. Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015)) OIB-Richtlinien Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden, wobei die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien den Ländern vorbehalten ist. Informationen zu Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung bei Einhaltung der OIB-Richtlinien enthält der Erlass Arbeitsstätten - OIB-Richtlinien 2015. Betreffend Eigenkontrolle ist noch zu erwähnen, dass in der Arbeitsstättenverordnung (vgl. 42 und 45) explizit auch das Brandschutzbuch erwähnt wird (Ergebnisse der Eigenkontrolle sind darin festzuhalten) sowie die erste und erweitere Löschhilfe angeführt sind (insbesondere auf die Auswahl dieser eingehend). Weitere Anforderungen für die Eigenkontrolle ergeben sich, wie eingangs bereits erwähnt, auch aus der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT). Hier ist abzuwägen inwieweit der Explosionsschutz bereits gewährleistet ist oder nicht, bis hin zur Einteilung in eigene Zonen. Für Brandschutzbeauftragte/Brandschutzwarte empfiehlt es sich die Sicherheitsfachkraft bzw. die für die Evaluierung zuständige Person auf vorhandene Unterlagen (zb Explosionsschutzdokumente) anzusprechen. Weitere Informationen und Links: Zentrales Arbeitsinspektorat www.arbeitsinspektion.gv.at Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at WebSite des OIB: http://www.oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2015 M. Kazianschütz, MBA, MSc 7