Informationen über finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt.



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Transkript:

Informationen über finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

1. Mutterschaftsgeld. Definition und Höhe. Dieses erhalten Arbeitnehmerinnen während der Zeit der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Geburt; d. h. insgesamt bis zu 14 Wochen). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist sogar auf 18 Wochen (6 Wochen vor und bis 12 Wochen nach der Geburt). Die Höhe richtet sich nach den letzten drei Nettoeinkommen; umgerechnet auf den durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn. 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Differenz zum Nettolohn trägt der Arbeitgeber. Beispiel: Bei einem täglichen Nettolohn von 30,00 Euro trägt die Krankenkasse 13,00 Euro, der Arbeitgeber die restlichen 17,00 Euro. Sie benötigen eine Bescheinigung Ihres Arztes, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht.

1. Mutterschaftsgeld. Wer erhält es? Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert sind. Höhe: Entsprechend Nettolohn. Frauen, die arbeitslos und gesetzlich krankenversichert sind. Ausgenommen davon sind Frauen, die nur Arbeitslosengeld II beziehen. Höhe: Entsprechend Arbeitslosenunterstützung. Frauen, die im Erziehungsurlaub sind und ein weiteres Kind erwarten. Höhe: Entsprechend Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ohne Arbeitgeberzuschuss.

1. Mutterschaftsgeld. Wer erhält es? Frauen, die privat krankenversichert sind; je nach Versicherungsvertrag. Einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210,00 Euro. Frauen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210,00 Euro. Nähere Auskünfte erhalten Sie über das Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Tel. 0228 6191888. Merkblatt und Antrag: www.mutterschaftsgeld.de

1. Mutterschaftsgeld. Sozialversicherung. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sind Sie weiterhin versichert in der Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Hinweis: Die BMW BKK und der Bund tragen in der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird und für die Erziehungszeit (längstens für drei Jahre) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung alleine.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

2. Kindergeld. Dauer. Ab der Geburt. Bis zum 18. Lebensjahr (unabhängig vom Einkommen der Kinder). Ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr bei Schulbesuch, Erstausbildung oder Erststudium. Behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können, erhalten Kindergeld ohne Altersbegrenzung.

2. Kindergeld. Höhe. Wird monatlich ausbezahlt. Ist nach Anzahl der Kinder gestaffelt: Für das 1. und 2. Kind: Jeweils 184,00 Euro, für das 3. Kind: 190,00 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind: 215,00 Euro. Eltern mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140,00 Euro je Kind im Monat erhalten. Merkblatt und Antrag: www.arbeitsagentur.de

2. Kindergeld. Wer erhält es? Grundsätzlich Jeder, einkommensunabhängig mit zwei Voraussetzungen: Wohnsitz in Deutschland. Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung bei ausländischen Mitbürgern.

2. Kindergeld. Wo beantragen? Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse (Agentur für Arbeit) gestellt, in dessen Zuständigkeitsbezirk Sie wohnen. Antrag und Merkblatt kann telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Familienkasse oder im Internet unter www.bund.de unter Bürgerinnen & Bürger, Formulare, Familie angefordert werden.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive. 9. Zusatzversicherung BMW BKK Comfort, exklusiv für BMW BKK Versicherte.

3. Elterngeld. Wer erhält es? Mütter und Väter, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt. sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. das Kind selbst betreut oder erzogen wird. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

3. Elterngeld. Wer erhält es noch? Vorübergehend im Ausland Beschäftigte. Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern. Selbständig Tätige, Beamte und Studenten. Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben. Verwandte bis zum 3. Grad und deren Ehe- oder Lebenspartner, wenn die leiblichen Eltern die Betreuung (z. B. wegen schwerer Erkrankung) nicht sicherstellen können. Adoptiveltern ab Kindesaufnahme für 14 Monate (maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres).

3. Elterngeld. Ausländische Mitbürger. Sind anspruchsberechtigt, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat und diese nicht für kurzfristige Aufenthalte (z. B. Studium) erteilt wurde. keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sich aber seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten und berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

3. Elterngeld. AllgemeineVoraussetzungen. Keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich im Monatsdurchschnitt. Auszubildende und Studenten auch dann, wenn Sie über 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Unabhängig davon, ob vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

3. Elterngeld. Höhe. Die Höhe orientiert sich am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800,00 Euro und mindestens 300,00 Euro. Bei Voreinkommen zwischen 1.000,00 und 1.200,00 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Bei Voreinkommen zwischen 1.200,00 bis 1.240,00 Euro sinkt der Prozentsatz schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für Voreinkommen ab 1.240,00 Euro und mehr ersetzt es das wegfallende Einkommen zu 65 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000,00 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100,00 Prozent: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Während der Mutterschutzfrist gezahltes Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden verrechnet (auch bei fort gezahlten Dienst- und Anwärterbezügen und vergleichbarem Leistungsbezug aus dem Ausland).

3. Elterngeld. Höhe - Mehrlingsgeburten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um weitere 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags (300,00 Euro) nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt (z. B. Rente, Krankengeld, Unterhalt, Arbeitslosengeld II). Arbeiten beide Eltern weiter über 30 Stunden, besteht kein Anspruch.

3. Elterngeld. Höhe - Geschwisterbonus. Berechnung des Elterngelds: Zeiten vor der Geburt mit Mutterschaftsgeld- bzw. Elterngeldbezug werden wegen des ggf. geringeren Einkommens bei der Berechnung ausgeklammert. Berechnung des Kinderzuschlags: Erhöhung des Elterngeldes um 10 Prozent, mindestens 75,00 Euro monatlich. Dauer des Anspruchs: Ein Kind: Bis das ältere Kind 36 Monate alt ist. Bei zwei oder mehr Kindern: Solange mindestens zwei Geschwisterkinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Arbeiten beide Eltern weiter über 30 Stunden, besteht kein Anspruch.

3. Elterngeld. Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens. Alle Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, die vom Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor der Geburt bzw. dem Beginn der Schutzfrist durchschnittlich erzielt wurden. Keine Einkommensgrenzen. Abzuziehen: Einmalige Einnahmen und die gesetzlichen Abzüge. Bei Einkommensminderung wegen Erkrankung in der Schwangerschaft wird für diese Zeiträume das Einkommen der Monate vor der Erkrankung herangezogen.

3. Elterngeld. Bezugsdauer. Maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch ein Elternteil: 2 bis 12 Monate. Bei Inanspruchnahme durch beide Eltern: 14 Monate (Vaterbonus; Mindestaufteilung: 10 und 2 Monate). Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme verkürzt sich der Zeitraum entsprechend (Monat zählt doppelt). Alleinerziehende mit Einkommensminderung: 14 Monate. Bei Adoption ab Kindesaufnahme: 14 Monate (Altersgrenze: Vollendung des 8. Lebensjahres). Elternteil, bei dem das andere Elternteil die Elternzeit nicht übernehmen kann (z. B. Krankheit, Haft; nicht berufliche Gründe): 14 Monate.

3. Elterngeld. Bezugsdauer. Ausdehnung auf doppelte Monatsanzahl bei halben monatlichen Elterngeldanspruch möglich. Zeitgleicher Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss vermindert die Zahl der Anspruchsmonate entsprechend. Entscheidung über Aufteilung zwischen Eltern ist grundsätzlich unwiderruflich. Einmalige Änderung bei besonderer Härte möglich (z. B. Tod, Krankheit, gefährdete wirtschaftliche Existenz). Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

3. Elterngeld. Antragstellung. Schriftlicher Antrag erforderlich. Antrag ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Erhältlich und einzureichen beim Amt für Versorgung und Familienförderung oder bei den Erziehungsgeldstellen bei den Jugend- und Sozialämtern. Jeweilige Adresse ist im Antragsformular aufgeführt. Im Internet: www.lvf.bayern.de Rückwirkende Zahlung bis maximal drei Monate vor Antragsmonat. Eventuelle Aufteilung ist sofort zu beantragen. Einkommensnachweise sind vorzulegen (Bestätigung Arbeitgeber, Einkommenssteuerbescheid). Nähere Informationen zum Elterngeld inklusive Onlinerechner unter: www.elterngeld.net

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

4. Elternzeit. Wer kann Elternzeit nehmen? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen. Stiefeltern, Adoptiveltern. Vollzeitpflegeeltern. In Härtefällen auch die Großeltern.

4. Elternzeit. Ab wann und wie lange? Elternzeit beginnt nach der Mutterschutzzeit, d.h. 8 (bei Mehrlingsgeburten 12) Wochen nach der Geburt. Dauer: Bis zu drei Jahren (bis zum 3. Geburtstag des Kindes). Ist das Budget bis zum 3. Geburtstag nicht ausgeschöpft, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu ein Jahr Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei Adoptivkindern: Ab Aufnahme maximal drei Jahre (längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres).

4. Elternzeit. Erwerbstätigkeit. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden zulässig. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, soweit nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen.

4. Elternzeit. Abwechseln der Eltern. Eltern können die Elternzeit gleichzeitig nehmen. Auch eine Aufteilung der Elternzeit ist möglich. Insgesamt sind vier Wechsel zwischen den Eltern möglich.

4. Elternzeit. Kündigungsschutz. Für Frauen beginnt der Kündigungsschutz mit der Schwangerschaft und endet mit dem Ablauf der Elternzeit. Für Männer beginnt der Kündigungsschutz, wenn die Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet wird, frühestens jedoch acht Wochen vor dem ersten Tag der Elternzeit. Während der Elternzeit sind beide Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, weiterhin versichert in der Krankenversicherung Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

4. Elternzeit. Anmelden und Beantragen. Direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Spätestens zwei Wochen nach der Geburt des Kindes muss die Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet werden. Muss spätestens sieben Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme schriftlich (formlos) beim Arbeitgeber beantragt werden. Dabei muss auch mitgeteilt werden, ab wann und wie lange die Elternzeit laufen soll.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

5. Krankenversicherung. Pflichtversicherung. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin sind Sie beitragsfrei versichert, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird; allerdings nur, solange Sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Dies gilt auch für die freiwillige Versicherung, wenn Sie ohne die freiwillige Mitgliedschaft einen Anspruch auf Familienversicherung hätten (s. nächste Seite).

Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen bis max. 395,00 Euro im Monat oder geringfügige Beschäftigung bis max. 450,00 Euro im Monat. Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen mehr als 395,00 Euro im Monat oder mehr als 450,00 Euro bei geringfügiger Beschäftigung. BMW BKK 5. Krankenversicherung. Freiwillige Versicherung. Ehegatte ist gesetzlich krankenversichert Ehegatte ist privat krankenversichert x x Mit Ablauf des Mutterschutzes besteht Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Die freiwillige Krankenversicherung wird somit mit Ablauf des Mutterschutzes beitragsfrei weitergeführt. Kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Wird die freiwillige Krankenversicherung über das Ende des Mutterschutzes weitergeführt, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Beitragsbemessung entsprechend den Regelungen der Kassensatzung. Tipp: Falls Sie den maximalen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie beim Arbeitgeber den Differenzbetrag beantragen. Ehegatte ist gesetzlich krankenversichert x Kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Mit Ablauf des Mutterschutzes sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Ehegatte ist privat Es besteht kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Mit Ablauf des x krankenversichert Mutterschutzes sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Sie sind nicht verheiratet Ab Ende des Mutterschutzes sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Bemessungsgrundlage sind Ihre Einnahmen zum Lebensunterhalt. Der Beitrag beträgt mindestens 156,22 Euro monatlich.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

6. Familienversicherung. Voraussetzungen. Kinder sind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mitversichert, wenn sie nicht gegen Entgelt beschäftigt sind; bei Schul- und Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahres (zzgl. Zeit des Wehroder Zivildienstes). Keine Altersgrenze für behinderte Kinder. Einkommensgrenzen: Ohne Beschäftigung: 395,00 Euro, mit geringfügiger Beschäftigung: 450,00 Euro. Ist nur ein Ehegatte gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, wenn der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte ein Jahreseinkommen unter 53.550,00 Euro oder unter dem Einkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten hat. Sind beide Ehegatten gesetzlich versichert, können die Eltern die Krankenkasse wählen.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: Die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

7. Unterstützung rundum. Die Leistungen der BMW BKK. Hebamme. Schwangerschaftsgymnastik. Arznei-, Verband- und Heilmittel (wenn aufgrund der Schwangerschaft verordnet, dann zuzahlungsfrei). Haushaltshilfe und häusliche Pflege in besonderen Fällen. Krankenhausbehandlung zur Entbindung - auch bei Fehlalarm. Ärztliches Vorsorgeprogramm für Mutter und Kind. Integrierte Versorgung Hallo Baby mit vielen Zusatzleistungen (z. B. Testhandschuhe CarePlan zur frühzeitigen Erkennung von Scheiden-Infektionen).

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

8. BMW BKK. Sonderausstattung inklusive. Exklusiv für BMW Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen. Bis zu 200,00 Euro Prämie im Bonusprogramm Formel Gesundheit. Jährlich bis zu 200,00 Euro für Präventionskurse. 100 Prozent für Präventionskurse im ProAktiv. Behandlung bei Spezialisten über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus (IGV-Verträge). Hautkrebsvorsorge. Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung. Zuschuss für osteopathische Behandlungen. BMW BKK App. Reiseimpfungen und vieles mehr. Haben Sie Fragen? - Sprechen Sie mit uns! Sie erreichen uns ganz in Ihrer Nähe - an jedem Werksstandort.

Schwangerschaft und Mutterschaft. Die einzelnen Leistungen. 1. Mutterschaftsgeld. 2. Kindergeld. 3. Elterngeld. 4. Elternzeit. 5. Krankenversicherung. 6. Familienversicherung. 7. Unterstützung rundum: die Leistungen der BMW BKK. 8. BMW BKK - Sonderausstattung inklusive.

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