Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Transkript:

Bundesansal für Finanzdiensleisungsaufsich POSTANSCHRIFT BAFin, Graurheindorfer Sr. 108, 53117 Bonn HAUSANSCHRIFT 53117 Bonn, Graurheindorfer Sr. 108 REFERAT BEARBEITET VON TELEFON 0228 4108- (oder 4108-0) FAX 0228 4108-1550 E-MAIL posselle@bafin.de INTERNET www.bafin.de IVBB 01888 436-0 DATUM 17. Januar 2003 - GESCHÄFTSZEICHEN I 5 - A 231-10/2000 (BEI ANTWORT BITTE ANGEBEN) - (Enwurf) Rundschreiben.../2003 An alle Krediinsiue und an alle Finanzdiensleisungsinsiue der Gruppe(n) I bis IIIa in der Bundesrepublik Deuschland - Grundsaz I gemäß 10, 10a Krediwesengesez sowie Großkredi- und Millionenkrediverordnung Berücksichigung von derivaiven Konraken auf Srom und andere nich unmielbar finanzmarkbezogene Basiswere Srom is, ebenso wie andere Energieformen, nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Ware anzusehen. Dami sellen derivaive Konrake, deren Wer vom Börsen- oder Markwer von Srom abhäng, Finanzinsrumene im Sinne von 1 Abs. 11 Krediwesengesez (KWG) dar. Das Bereiben von Geschäfen nach 1 Abs. 1 Saz 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1a Saz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG mi derivaiven Sromkonraken is daher als Bankgeschäf bzw. Finanzdiensleisung zu qualifizieren und bedarf einer Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG, sowei die Dienssiz: 53117 Bonn, Graurheindorfer Sraße 108; 53003 Bonn; Posfach 13 08 60439 Frankfur am Main, Lurgiallee 12; 60391 Frankfur am Main; Posfach 50 01 54

- Seie 2 von 6 - Geschäfe gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbrach werden, der einen in kaufmännischer Weise eingericheen Geschäfsberieb erforder. Insiue müssen die aus Sromkonraken erwachsenden Konrahenen- und Markpreisrisiken sowohl im Grundsaz I (GS I) als auch bei den Groß- und Millionenkredivorschrifen (GroMiKV) berücksichigen. Die physikalischen Besonderheien der Ware Srom, wie deren Nichlagerfähigkei und Leiungsgebundenhei, verursachen allerdings Markpreisschwankungen, die mi anderen Warenmärken nich vergleichbar erscheinen. Die zu beobachende enorme Volailiä der Srompreise, ausgelös durch hohe weer- und ageszeibedinge Nachfrageschwankungen, beinhale für die Markeilnehmer erhebliche Risiken. Die Anrechnungsregeln des Vieren Abschnis des GS I erscheinen daher nur eingeschränk geeigne, für die Ware Srom angemessene Eigenmielanforderungen zu generieren. Neben der Ensehung eines Srommarkes in Deuschland is die Enwicklung weierer derivaiver Produke mi innovaiven Basisweren, wie z. B. Weer oder volkswirschafliche Kennzahlen, zu beobachen. Auch diese Produke unerliegen Markpreisrisiken, die aber nich unmielbar mi den Risiken aus Fremdwährungs-, Rohwaren- oder Handelsbuchposiionen vergleichbar sind, und daher im Folgenden gemeinsam mi Srom als andere Markrisiken bezeichne werden. Mi diesem Rundschreiben wird eine neue Anrechnungssysemaik für die Ware Srom und andere innovaive Insrumene mi nich unmielbar finanzmarkbezogenem Basiswer bei den Sandardverfahren zur Ermilung der Anrechnungsberäge für Markrisikoposiionen eingeführ. Die Möglichkei der Insiue zur Verwendung bankaufsichlich anerkanner eigener Risikomodelle gemäß Siebem Abschni GS I zur Ermilung der Eigenmielanforderung bleib hiervon unberühr. 1. Grundsaz I Bei Finanzdiensleisungsinsiuen im Sinne des 1 Abs. 2 GS I, die auch Energieversorgungsunernehmen nach dem Energiewirschafsgesez - Gesez über die Elekriziäsversorgung vom 24. April 1998 (EnWG) - sind, unerliegen mi Zusimmung der Bundesansal nur die Geschäfsbereiche den Vorschrifen des GS I, auf die sich die Erlaubnis nach 32 KWG ersreck. Dies kann aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Ar oder des Umfangs des beriebenen Geschäfs, angezeig sein. Das Insiu ha dies in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Der Anrag is der Bundesansal und in Kopie der zusändigen Haupverwalung der Deuschen Bundesbank einzureichen. Für diese Unernehmen kann 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchs. f GS I keine Anwendung finden.

- Seie 3 von 6-1.1 Adressenausfallrisikoposiionen Die aus Swapgeschäfen, Termingeschäfen und Opionsrechen in anderen Markrisikoposiionen resulierenden Adressenausfallrisiken sind je nach insiusinerner Zuordnung der Geschäfe zum Anlage- oder Handelsbuch nach den Vorschrifen des Zweien Abschnis oder des 27 GS I anzurechnen. 1.2 Markrisikoposiionen Für die Ermilung der erforderlichen Kapialunerlegung für andere Markrisiken is von den Insiuen anselle der Vorschrifen des Vieren Abschnies ein Verfahren auf Basis einer hisorischen Simulaion zu verwenden. Die Eigenmielunerlegung orienier sich an der Sandardabweichung als klassischem Parameer der Risikomessung. 1.2.1 Vorgehensweise Die Eigenmielanforderung für die poenziellen Risikoberäge is auf Basis der Sandardabweichung bezogen auf die äglichen Weränderungen der zum Geschäfsschluss in dem Besand des Insius befindlichen Insrumene (akuelles Porfolio) zu besimmen. Die Porfolioweränderungen sind auf Basis der hisorischen Preisänderungen der einzelnen Insrumene zu beweren. Falls für ein Finanzinsrumen noch keine ausreichende Preishisorie zur Verfügung seh, sind ensprechende heoreische Preise des Insrumens zu besimmen 1. Markrisikoposiionen aus Srom oder anderen Insrumenen mi nich unmielbar finanzmarkbezogenem Basiswer, die sich jeweils auf gleicharige Basiswere beziehen, sind zu ensprechenden Markrisikoporfolios zusammenzufassen. Ein Markrisikoporfolio in Insrumenen mi Srom darf mi Markrisikoporfolien in anderen Basisweren nach einheilicher und dauerhafer Wahl eines Insius und mi Zusimmung der Bundesansal vollsändig oder eilweise zusammengeführ werden, wenn zwischen den Insrumenen ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang beseh. Rohwarenposiionen dürfen uner Befreiung von den Anrechnungsvorschrifen des Vieren Abschnis und Beachung der vorsehenden Anzeigeverpflichung mi in diese Markrisikoporfolien aufgenommen werden. Somi is es möglich, beispielsweise Abnahmeverpflichungen in Primärenergie in das Markrisikoporfolio für Srom aufzunehmen, sofern 1 Zum Beispiel kann der Preis aus der Volailiä des Basisweres abgeleie werden.

- Seie 4 von 6 - die Posiionen dazu besimm sind, ein eigenes Krafwerk zu bereiben, aus dem Lieferverpflichungen desselben Insius in Srom erfüll werden. Die Zusammenführung is formlos zu beanragen. Ensprechende Unerlagen über den Nachweis des Sicherungszusammenhangs sind dem Anrag beizufügen. Der Anrag nebs weieren Unerlagen is ebenso der zusändigen Haupverwalung der Deuschen Bundesbank zu übermieln. Die Zusimmung der Bundesansal gil als ereil, wenn diese nich innerhalb von drei Monaen nach Eingang des Anrags widersprich. Der Anrag is jährlich per Meldesichag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplaner oder asächlichen Abweichungen der Bundesansal und der zusändigen Haupverwalung der Deuschen Bundesbank einzureichen. Für auf fremde Währung lauende Posiionen gil 6 Abs. 2 GS I ensprechend. 1.2.2 Varianen zur Schäzung der Sandardabweichung Für die Schäzung der Sandardabweichung σ der äglichen relaiven Weränderungen des jeweils akuellen Porfolios zum Zeipunk is eine angemessene Preishisorie zugrunde zu legen 2. Dieser Zeiraum wird für die Basiswere Srom und Weer bis auf weieres mi 50 Handelsagen fesgesez. Die Bundesansal behäl sich vor, den maßgeblichen Zeiraum anzupassen. Die Insiue können zur Schäzung von σ zwischen den folgenden zwei Varianen enscheiden. Die Wahl muss einheilich und dauerhaf erfolgen. Variane 1: Die Schäzung der Sandardabweichung erfolg über die klassische Momenen-Mehode. Variane 2: Verwendung komplexerer Schäzverfahren (z. B. Maximum-Likelihood). Das Insiu ha der Bundesansal und der zusändigen Haupverwalung der Deuschen Bundesbank das verwendee Verfahren schriflich anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere bei komplexeren Verfahren eine Dokumenaion des spezifizieren saisischen 2 Somi wird die Sandardabweichung σ auf Basis der relaiven Porfolioweränderungen des in güligen Porfolios, die Sandardabweichung 1 σ auf Basis der relaiven Porfolioweränderungen des in -1 güligen Porfolios geschäz usw.

- Seie 5 von 6 - Modells beinhalen. Ein Wechsel des verwendeen Schäzverfahrens is uner Angabe von Gründen ebenfalls rechzeiig vorab anzuzeigen. Besimmung des Anrechnungsberages Der Anrechnungsberag für jedes Markrisikoporfolio is das Produk aus dem mi dem Fakor 7,5 gewicheen Durchschni der Sandardabweichungen und dem Markwer des akuellen Porfolios. Für die Mielung der Sandardabweichungen is ein angemessener Beobachungszeiraum B zugrunde zu legen, der von der Bundesansal fesgeleg und gegebenenfalls angepass wird. Für die Markrisikoporfolien in den Basisweren Srom und Weer ensprich der maßgebliche Beobachungszeiraum b. a. w. dem oben genannen Zeiraum für die Preishisorie zur Schäzung der Sandardabweichungen, also 50 Handelsage. Anrechnungsberag = 1 7,5 B i= B 1 0 σ * P 0 i o mi: σ = Sandardabweichung zum Zeipunk i = 0,..., B-1 (Handelsage) 0 = akuelle Valua (heue) B = Beobachungszeiraum Dieser Anrechnungsberag is der Summe der Anrechnungsberäge der Markrisikoposiionen gemäß 2 Abs. 2 GS I hinzuzurechnen und ensprechend mi Eigenmieln zu unerlegen. Die Prognosegüe des verwendeen Schäzverfahrens is durch einen äglichen Rückvergleich der geschäzen mi den asächlichen Werveränderungen nachweislich zu überprüfen ( Backesing ). Die zum Geschäfsschluss des Vorages im Besand befindlichen Porfolien in Sromkonraken und anderen Markrisiken sind mi den Markpreisen zum Geschäfsschluss neu zu beweren und die negaive Differenz zum Bewerungsergebnis des Vorages feszusellen. Überseig der Absoluberag, den zum Vorag ermielen Anrechnungsberag, so sind die Bundesansal und die zusändige Haupverwalung der Deuschen Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Ensehens unverzüglich zu unerrichen.

- Seie 6 von 6 - Porfolioadäquae Krisenszenarien ( Sressess ) sind regelmäßig, mindesens jedoch monalich, durchzuführen. Das Insiu ha nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das Sysem der risikobegrenzenden Limie einzubeziehen. 2. Groß- und Millionenkrediverordnung Als Fesgeschäfe oder Reche ausgesalee Termingeschäfe auf die Ware Srom und andere, nich unmielbar finanzmarkbezogene Basiswere sind Kredie im Sinne des 19 Abs. 1 Alernaive 2 KWG, unabhängig davon, ob sie an einer Terminbörse oder OTC gehandel werden, und unabhängig davon, ob physische Erfüllung oder Differenzenausgleich geschulde wird. Bemessungsgrundlage is gemäß 2 Nr. 3 GroMiKV der zum akuellen Markpreis umgerechnee Anspruch des Insius. Die Ermilung des Krediäquivalenzberages erfolg uner Anwendung der Markbewerungsmehode gemäß 4 GroMiKV. Die Regelungen der 13 bis 14 KWG in Verbindung mi den ergänzenden Regelungen der GroMiKV sind uneingeschränk anzuwenden. 3. Besondere organisaorische Pflichen Aufgrund der besonderen Risiken in diesen neuen Märken is meine Verlaubarung vom 23. Okober 1995 über Mindesanforderungen an das Bereiben von Handelsgeschäfen (I 4-42 - 3/86) und den ergänzenden Rundschreiben von allen Finanzdiensleisungsinsiuen der Gruppe I, II und IIIa auf Geschäfe mi Derivaen, die sich auf Srom oder andere nich unmielbar finanzmarkbezogene Basiswere ( andere Markrisiken ) beziehen, ensprechend ihrer Größe, ihres Geschäfsumfangs und dem Risikogehal der Geschäfe, anzuwenden. Unerschrif