Kennzeichnung von Gelees und Konfitüren nach der Konfitürenverordnung (KonfV)

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Transkript:

Kennzeichnung von Gelees und Konfitüren nach der Konfitürenverordnung (KonfV) Rhea Kraasz Dipl.-Betriebswirt (FH) rhea.kraasz@obtingo.de 11. August 2008 Zusammenfassung Neben Fruchtaufstrichen, können Früchte zu Konfitüren, Gelees oder Marmeladen verarbeitet werden. Diese unterliegen speziellen Anforderungen an die Zusammensetzung sowie an die Kennzeichnung. Dieses Papier befasst sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zeigt beispielhaft auf, wie den Anforderungen an die strukturelle Gestaltung der Etiketten Rechnung getragen werden kann. 1

Inhaltsverzeichnis 1 Die Konfitürenverordnung 3 1.1 Konfitüre extra.................................. 3 1.2 Konfitüre..................................... 4 1.3 Gelee extra.................................... 4 1.4 Gelee........................................ 4 1.5 Marmelade.................................... 4 2 Angabe des Fruchtgehaltes 5 3 Angabe des Zuckergehaltes 5 4 Angabe der verwendeten Fruchtarten 5 5 Verkehrsbezeichnung 5 6 Herstellerangabe gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV 5 7 Verzeichnis der Zutaten 6 8 Mindesthaltbarkeitsdatum 6 9 Sichtfeldangabe 6 10 Nennfüllmenge 6 11 Angabe einer Nährwerttabelle 6 12 Finaler Hinweis 7 2

1 Die Konfitürenverordnung Gemäß der Konfitürenverordnung muss der refraktometrisch (dieser Wert wurde bei 20 Grad C ermittelt, kann allerdings gemäß 3 Abs. 3 Satz 3 KonfV um +- 3 Grad C abweichen) bestimmte Zuckergehalt mindestens 60 Prozent betragen. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde. Gleiches gilt für Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert (z. B. Diäterzeugnisse). Hier ist die Verwendung von Konservierungsstoffen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (Anlage 5, Liste 2) in den dort genannten Höchstmengen möglich. Das Hinzufügen von Konservierungsmitteln ist ansonsten nicht gestattet. Zum Hinzufügen weiterer begrenzt zulässiger Zusatzstoffe sei ein Blick in die Anlage 4 Teil C der ZZulV empfohlen. Die Konfitürenverordnung unterscheidet in ihrer Anlage 1 die folgenden Verkehrsbezeichnungen: 1.1 Konfitüre extra Unter Konfitüre extra versteht man eine streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten - nähere Informationen sind in der Anlage 2 der KonfV Nr. 5 zu finden - nicht konzentrierter Pülpe (= genießbarer Teil der Frucht, die soweit erforderlich geschält oder entkernt, in Stücke geteilt oder zerdrückt ist, jedoch nicht zu Mark verarbeitet wurde.) aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Zur Herstellung von kernloser Konfitüre extra aus Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren sowie Hagebutten darf ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht konzentriertes Fruchtmark (ganze, gegebenenfalls geschälte oder entkernte Früchte, die durch Passieren oder ähnliche Verfahren zu Mark verarbeitet wurden.) verwendet werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken und Tomaten sowie aus Mischungen mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden. Für 1.000 Gramm Enderzeugnis sind an Pülpe oder Fruchtmark mindestens zu verwenden: bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten bei Ingwer bei Kaschuäpfeln bei Passionsfrüchten bei anderen Früchten 350 Gramm 250 Gramm 230 Gramm 80 Gramm 450 Gramm 3

1.2 Konfitüre Unter Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser zu verstehen. Konfitüre von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Der entscheidende Unterschied zur Konfitüre extra besteht in einem geringeren Fruchtanteil: bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten bei Ingwer bei Kaschuäpfeln bei Passionsfrüchten bei anderen Früchten 250 Gramm 150 Gramm 160 Gramm 60 Gramm 350 Gramm 1.3 Gelee extra Unter Gelee extra ist eine streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten zu verstehen. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichtes des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Wie bei Konfitüre extra darf aus Mischungen mit nachstehenden Früchten mit anderen Früchten kein Gelee extra herstellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten. Die für die Herstellung von 1.000 Gramm Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. 1.4 Gelee Unter Gelee ist eine streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten zu verstehen. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichtes des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Die für die Herstellung von 1.000 Gramm Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre (geringerer Fruchtanteil) vorgeschriebenen Menge. 1.5 Marmelade Unter Marmelade ist eine streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten herstellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1.000 Gramm Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 Gramm, von denen mindestens 75 Gramm dem Endokarp (= innerste Fruchtwandschicht) entstammen muss. 4

Anmerkung: Soweit die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten an den Verbraucher abgegeben werden sollen, kann abweichend für den Begriff Konfitüre die Bezeichnung Marmelade verwendet werden ( 3 Abs. 2 Nr. 1 KonfV). Nachdem die speziellen Herstellungsanforderungen dargelegt wurden, beziehen sich die folgenden Erläuterungen auf die Kennzeichnung oben bezeichneter Produkte. Wegen der Einschlägigkeit der Konfitürenverordnung ergeben sich weitere zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften, welche neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die sich aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ergeben, einzuhalten sind. Eine untenstehende Beispieletikettierung schließt sich an die Erläuterungen an. 2 Angabe des Fruchtgehaltes 3 Abs. 3 Nr. 2 KonfV schreibt vor, dass der Fruchtgehalt durch die Angabe hergestellt aus... g Früchten je 100 g zu realisieren ist. Das zur Zubereitung verwendete Wasser ist bei wässrigen Auszügen abzuziehen. 3 Angabe des Zuckergehaltes 3 Abs. 3 Nr. 3 KonfV fordert die Angabe des Gesamtzuckergehaltes: Gesamtzuckergehalt... g je 100 g. Soweit allerdings hier eine nährwertbezogene Angabe gemäß der Nährwert- Kennzeichnungsverordnung (NKV) vorgenommen wird (also eine Nährwerttabelle nach 4 Abs. 1 NKV), kann auf die Angabe an dieser Stelle verzichtet werden ( 3 Abs. 4 KonfV). 4 Angabe der verwendeten Fruchtarten 3 Abs. 3 Nr. 1 KonfV fordert die Angabe der verwendeten Fruchtart(en) in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteiles der verwendeten Ausgangsstoffe. Sind drei oder mehr Fruchtarten verwendet wurden, kann abweichend entweder die Angabe Mehrfrucht, eine ähnliche Angabe oder die Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden ( 3 Abs. 3 Satz 2 KonfV). Beachenswert ist fernerhin, dass die Angabe der verwendeten Fruchtarten in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen ist ( 3 Abs. 5 Satz 1 KonfV). 5 Verkehrsbezeichnung Die Verkehrsbezeichnung ( 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 LMKV, 3 Abs. 1 KonfV) darf nicht aus Hersteller -oder Handelsmarken oder gar Phantasienamen bestehen. Die Angabe des Fruchtgehaltes ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 6 Herstellerangabe gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV Name oder Firma sowie die Anschrift der Herstellers/Verpackers/Verkäufers. Hier gilt der Grundsatz, dass das verantwortliche Unternehmen eindeutig zu erkennen und ohne weitere Nachforschungen ein schriftlicher Kontakt herstellbar ist. 5

7 Verzeichnis der Zutaten Das Verzeichnis der Zutaten ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 6, 6 Abs. 1 LMKV in Verbindung mit 5, 8 LMKV) besteht aus einer Aufzählung der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint. Ferner sind die verwendeten Klassen von Zutaten genau anzugeben. Beispiel: Zucker, Geliermittel Pektin, Säuerungsmittel Citronensäure (siehe dazu Anlage 2 der LMKV). 8 Mindesthaltbarkeitsdatum Tagesgenaue unverschlüsselte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr in dieser Reihenfolge) mit den Worten: mindestens haltbar bis:.... Diese Angabe befreit von der Angabe einer Losnummer im Sinne der Loskennzeichnungsverordnung ( 2 Nr. 5 LKV). 7 Abs. 3 LMKV regelt im Rahmen eines Wahlrechtes bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ( 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV, 7 LMKV in Verbindung mit 2 Nr. 5 LKV) Erleichterungen bei entsprechender Haltbarkeit des Lebensmittels. Die Angabe des Mindesthaltsbarkeitsdatums hat dann unverschlüsselt mit den Worten mindestens haltbar bis Ende... zu erfolgen. Ferner sind in 7 Abs. 6 LMKV Fälle beschrieben, in denen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich ist. 9 Sichtfeldangabe Im Sichtfeld des Verbrauchers (auf einer Seite der Verpackung) sind die Verkehrsbezeichnung, die Angabe hinsichtlich des Fruchtgehaltes, der Gesamtzuckermenge sowie der verwendeten Fruchtart(en) anzubringen ( 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KonfV). 10 Nennfüllmenge Die Nennfüllmenge ist nach 7 Abs. 2 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) in Verbindung mit 18 Abs. 4 FertigPackV, 7 Abs. 1 EichG nach Gewicht anzugeben - die Gewichtseinheit ist hier zwingend Gramm oder Kilogramm. Die Schriftgröße der Nennfüllmenge (hier ist 20 Abs. 1 FertigPackV einschlägig) ist abhängig von der Nennfüllmenge der Verpackung und hat etwa bei Fertigpackungen mit einer Befüllung von 225 Gramm mindestens 4 mm zu betragen. 11 Angabe einer Nährwerttabelle Hier gilt seit dem 1. Juli 2007 die VO EG 1924/2006. Danach werden einheitliche Kriterien auf europäischer Ebene festgelegt, die einzuhalten sind, wenn bei Lebensmitteln freiwillig nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Im Sinne dieser Verordnung ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt aufgrund seines geringen oder verminderten Brennwerts (Energiegehaltes) oder seines vorhandenen, nicht vorhandenen, verminderten oder 6

erhöhten Gehalts an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: brennwertreduziert, leicht, fettarm, zuckerfrei, natriumarm, hoher Vitamingehalt, reich an Vitamin C ). Eine gesundheitsbezogene Angabe ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Beispiele: stärkt die Abwehrkräfte des Körpers, Calcium stärkt die Knochen, Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern ). Soweit demnach oben bezeichnete Angaben verwendet werden, ist eine Nährwerttabelle zu erstellen. 12 Finaler Hinweis 3 Abs. 3 der LMKV in Verbindung mit 3 Abs. 5 Satz 3 KonfV schreibt die grundsätzliche Ausgestaltung der Etiketten sowie deren Anbringung an der Verpackung vor. Danach ist das Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Das Etikett ist auf der Fertigpackung oder auf einem mit diesem verbundenen Etikett vorzunehmen. Bildzeichen oder andere Angaben dürfen weder verdecken noch trennen. Hinsichtlich der Unverwischbarkeit sind Polyesteretiketten den Papieretiketten vorzuziehen, da bei ersteren höhere Anforderungen an die Beständigkeit gestellt werden können. Abbildung 1: Pflichtelemente bei der Kennzeichnung nach KonfV - Beispiel 7