Planung und Beschleunigung des Netzausbaus und die dabei entstehenden Rechtsfragen Dr. Ursula Heimann, LL.M. Berlin, 4.09.2017 www.bundesnetzagentur.de
Themenübersicht Hintergrund: Verfahren und aktueller Stand Abschnittsbildung Rechtsfragen der Erdverkabelung Ziele der Raumordnung
Hintergrund: Verfahren und aktueller Stand
Verfahrensschritte SUP SUP UVP Bundesbedarfsplan Bundesfachplanung Planfeststellung A A A B B B 4
Stand der EnLAG - Vorhaben Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) 22 Drehstrom- Vorhaben Länderzuständigkeit 6 Erdkabelpilotprojekte Gesamtlänge: ca. 1.800 km ca. 950 km genehmigt, ca. 700 km realisiert Stand: 2. Quartal 2017 5
Stand der BBPlG-Vorhaben Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) 43 Vorhaben davon 16 Vorhaben in Zuständigkeit der BNetzA 5 Gleichstrom-Vorhaben mit Erdkabelvorrang 5 Drehstrom-Vorhaben als Erdkabelpilotprojekte Gesamtlänge: ca. 5.900 Leitungskilometer, davon ca. 3.050 km Netzverstärkung ca. 450 km genehmigt, ca. 150 km realisiert Stand: 2. Quartal 2017 6
Abschnittsbildung
Anforderungen der Rechtsprechung Abschnittsbildung ist grs. zulässig Sie findet dort ihre Grenze, wo Rechte Dritter verletzt werden, indem ihr Rechtsschutz unmöglich oder erheblich erschwert wird. Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot und dem Gebot der umfassenden Problembewältigung muss gegeben sein nach summarischer Prüfung dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen im Fernstraßenrecht: dem Teilabschnitt muss eine selbständige Funktion zukommen 8
Abschnittsbildung Praktikabilitätsgründe sprechen für eine Abschnittsbildung bei Vorhaben des Leitungsbaus allgemeine Anforderungen an eine Abschnittsbildung müssen erfüllt sein HGÜ-(Erdkabel-)vorhaben sind technisch nur als Punkt-zu-Punkt-Verbindung nutzbar P: selbständige Funktion des Abschnitts? Urteil des BVerwG vom 15.12.2016: eigenständige energiewirtschaftliche Funktion ist nicht erforderlich 9
Rechtsfragen der Erdverkabelung Drehstrom Gleichstrom
Erdkabel- (Pilot-) Vorhaben 11
Rechtsfragen der Erdverkabelung Drehstrom
Erdkabelregelungen Drehstrom Um den Einsatz von Erdkabeln [ ] im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen ( 2 EnLAG, 4 BBPlG) Pilotcharakter der Teilerdverkabelung Vorrang der Freileitung insgesamt 11 HDÜ-Erdkabel-Pilotprojekte, bei denen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten die Erdverkabelung möglich ist in der Regel müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, um eine Erdverkabelung prüfen zu können (Siedlungsnähe, naturschutzrechtliche Gründe oder Querung einer großen Bundeswasserstraße) 13
Rechtsprechung des BVerwG Bislang noch nicht entschieden, ob Sperrwirkung vorliegt (z.b. BVerwG, Urt. v. 6.04.2017 - BVerwG 4 A 1.16): Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob 1 Abs. 1 EnLAG i.v.m. der Anlage oder 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG außerhalb des Anwendungsbereichs des 2 Abs. 1 EnLAG einer Erdverkabelung für die Übertragung von Drehstrom auf der Höchstspannungsebene entgegensteht. 14
Rechtsprechung des BVerwG Aber: Anhaltspunkte in der Rechtsprechung (2013): ( ) nach der gesetzlichen Regelungssystematik bildet der Bau von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen die Regel, der Bau derartiger Leitungen als Erdkabel hingegen die auf die gesetzlich benannten Vorhaben beschränkte Ausnahme. Zielsetzung des EnLAG und des EnWG: Netze sicher, zuverlässig und leistungsfähig auszugestalten Regelung dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Technologie der Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen vor ihrem generellen Einsatz noch der Erprobung bedürfe. Gesetzesmaterialien sprechen für dieses Auslegungsergebnis Offen: Sperrwirkung vereinbar mit Vorgaben aus dem europäischen Naturschutzrecht (Natura 2000)? 15
Weitere Fragen Vorliegen eines technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorwiegend dem Wohnen dienend : Werden Dorfund Mischgebiete erfasst? Berechnung des Abstands 200 / 400m 16
Rechtsfragen der Erdverkabelung Gleichstrom
Erdkabelregelung Gleichstrom Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit E gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. ( 3 Abs. 1 BBPlG) Vorrang der Erdverkabelung Einsatz von Freileitungen auf (technisch und wirtschaftlich effizienten) Teilabschnitten nur ausnahmsweise möglich gesetzliche Ausnahmetatbestände ( 3 Abs. 2 BBPlG) Prüfverlangen einer betroffenen Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz ( 3 Abs. 3 BBPlG) Freileitungsausschluss bei Siedlungsnähe ( 3 Abs. 4 BBPlG) 18
Vorhaben mit Erdkabelvorrang HGÜ-Erdkabel-Vorhaben des Bundesbedarfsplans Gesetzlicher Erdkabelvorrang gilt nur für im BBPlG mit E gekennzeichnete HGÜ- Vorhaben BNetzA-Zuständigkeit für A-Nord (Vorhaben 1) SuedLink (Vorhaben 3 und 4) SuedOstLink (Vorhaben 5) 19
Veränderte Ausgangslage Die vorrangige Ausführung als Erdkabel verändert Planungsprämissen verändert Anforderungen an erforderliche Untersuchungen in den Verfahren verändert viele Anforderungen an die planerischen Methoden 12
Gebot der Geradlinigkeit 5 Abs. 2 NABEG: BNetzA hat bei den mit E gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors erreicht werden kann. Räumlicher Idealmaßstab: möglichst an der Luftlinie orientierter, geradliniger Verlauf (vgl. Gesetzesbegründung). Planungsgrundsatz im Sinne eines Optimierungsgebotes ist in der Bundesfachplanung zu berücksichtigen, dem Grundsatz kommt dabei besonderes Gewicht zu, er gilt aber nicht absolut. 21
Prüfablauf Freileitungsausnahmen (I) HGÜ-Leitung (ohne Stichleitung) ja Kennzeichnung im BBPlG mit "E" ja Kriterien nach 3 Absatz 4 BBPlG liegen vor: 400 m zu Wohnbebauung im Innenbereich 200 m zu Wohnbebauung im Außenbereich Kriterien nach 3 Absatz 4 BBPlG liegen NICHT vor ja NUR Erdkabel zulässig grundsätzlich Erdkabelvorrang, mit Ausnahmeregelungen 22
Prüfablauf Freileitungsausnahmen (II) Kriterien nach 3 Absatz 4 BBPlG liegen NICHT vor grundsätzlich Erdkabelvorrang, mit Ausnahmeregelungen 1 2 3 Artenschutz ( 44 Absatz 1 BNatSchG) oder Gebietsschutz ( 34 Absatz 2 BNatSchG) spricht gegen Erdkabel Bündelung mit einer bestehenden oder bereits zugelassenen Trasse und vsl. keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen Prüfung der Freileitung wird von betroffener Gebietskörperschaft gefordert Freileitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Abschnitten zulässig Freileitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Abschnitten zulässig Freileitung auf Teilabschnitten (innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft) zulässig 23
Prüftiefe Ziel der Bundesfachplanung: Raum- und umweltverträglicher Trassenkorridor = verbindlicher Suchraum für eine Trasse im Planfeststellungsverfahren gestufte Planung = stufenweise Konfliktbewältigung in der Bundesfachplanungsentscheidung ist zu kennzeichnen, inwieweit sich der Trassenkorridor für ein Erdkabel eignet und es sind Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt abschließende Entscheidung über Ausführung erst im Planfeststellungsverfahren Auswirkung auf die Prüftiefe in der Bundesfachplanung? 24
Freileitungsprüfverlangen (I) 3 Abs. 3 S. 1 BBPlG Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach 7 NABEG aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft [ ] als Freileitung errichtet [ ] werden kann. Bundesnetzagentur 04.09.17 25
Freileitungsprüfverlangen (II) Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Festlegung des Untersuchungsrahmens durch Bundesnetzagentur Ausführung als Freileitung ist nach Prüfung des Vorhabenträgers möglich Vorschlag des Vorhabenträgers (i.r.d. Unterlagen nach 8 NABEG) Behördliches Verlangen einer Freileitung Bundesnetzagentur 04.09.17 26
Freileitungsausschluss (I) 3 Abs. 4 BBPlG: Die Errichtung [ ] als Freileitung [ ] ist unzulässig, wenn die Leitung 1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder 2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des 35 des Baugesetzbuchs liegen. 27
Freileitungsausschluss (II) Generelles Freileitungsverbot in den Fällen des 3 Abs. 4 BBPlG für Vorhaben mit E -Kennzeichnung Zur Auslegung Siedlungsannäherung (200 m Wohngebäude Außenbereich, 400 m Wohngebäude beplanter/unbeplanter Innenbereich) ist Rückgriff auf 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 EnLAG möglich P: 3 Abs. 4 Nr. 1 BBPlG vorwiegend dem Wohnen dienen : Werden Dorf- und Mischgebiete erfasst? 1. Ansicht: NEIN; Argumente: Wortlaut, historische Auslegung 2. Ansicht: JA; Argument: sonst Wertungswidersprüche zu 3 Abs. 4 Nr. 2 BBPlG Bundesnetzagentur 28 04.09.17
Ziele der Raumordnung
BFP und Ziele der Raumordnung (I) Bindung an die Ziele der Raumordnung? 1. Auffassung Ziele der Raumordnung sind im Rahmen der BFP strikt verbindlich. Abweichungen nur über Zielabweichungsverfahren möglich, 6 Abs. 2 ROG. 2. Auffassung Ziele der Raumordnung sind im Rahmen der BFP zu berücksichtigen. Sie können ggf. im Rahmen der Abwägung überwunden werden. 3. Auffassung Ziele der Raumordnung sind im Rahmen der BFP grundsätzlich verbindlich. Durch Widerspruch kann Zielbindung entfallen, 5 Abs. 1 bis 3 ROG. 30
Vorgehen? Keine Zielbindung gem. 4 I ROG Ziele der Raumordnung sind gewichtige öffentliche Belange, die i.r.d. BFP zu berücksichtigen sind Vermeiden raumordnerischer Konflikte steht im Vordergrund: Planungsmethodik für die Bundesfachplanung trägt der herausgehobenen Bedeutung von Zielen der Raumordnung Rechnung Bei Unvermeidbarkeit raumordnerischer Konflikte im Einzelfall als ultima ratio als rechtliche Absicherung der Bundesfachplanung zu erwägen (Zieländerungslösung), Widerspruchslösung oder Zielabweichungslösung? 31
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Prüfverlangen einer Gebietskörperschaft Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Festlegung des Untersuchungsrahmens durch Bundesnetzagentur Ausführung als Freileitung ist nach Prüfung des Vorhabenträgers möglich Vorschlag des Vorhabenträgers (i.r.d. Unterlagen nach 8 NABEG) Behördliches Verlangen einer Freileitung 33
Inhalte der Bundesfachplanung Trassenkorridore werden unterschiedlichen Untersuchungen unterzogen: Raumverträglichkeit Werden andere wichtige vorgesehene Nutzungen im Raum wie z.b. Siedlung und Erholung zu sehr eingeschränkt? Umweltverträglichkeit Sind nachteilige Auswirkungen z.b. auf die menschliche Gesundheit oder auf ein Naturschutzgebiet zu erwarten? Sonstige öffentliche und private Belange Wird z.b. die kommunale Planungshoheit durch eine Zerschneidung eingeschränkt? Alternativen Kommt ein anderer Verlauf ernsthaft in Betracht? 34
Bundesfachplanung - Planfeststellung Ergebnis der Bundesfachplanung: 500 bis 1.000 Meter breiter verbindlicher Trassenkorridor für die spätere Trasse A B Im Planfeststellungsverfahren wird geklärt: Genauer Verlauf der Leitung (grundstücksscharf) Bei Erdkabel: Anzahl und genauer Verlauf der Kabel, Verlegetechnik (Tunnelbauweise, offene Bauweise) Bei Freileitung: Art, Höhe und Standort der Masten Ggf. Standorte für Nebenanlagen A B 35
Bundesbedarfsplan - Bundesfachplanung Inhalt des Bundesbedarfsplans: Festlegung der energiewirtschaftlich notwendigen Vorhaben und der Anfangs- und Endpunkte Bundesfachplanung Suche nach einem groben Verlauf der Leitung (Trassenkorridor) zwischen den Anfangs- und Endpunkten Prüfung, ob überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen Prüfung von ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen Strategische Umweltprüfung A B 36
Stand der Bedarfsermittlung 1. Durchgang (Zieljahr 2022): Szenariorahmen 2011 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) 2013 3. Durchgang (Zieljahr 2024): Änderungen im BBPlG 2015 5. Durchgang (Zieljahr 2030): ÜNB haben erste Entwürfe des NEP und O-NEP am 31.01.2017 veröffentlicht und konsultiert Festlegung des Untersuchungsrahmens zur SUP zum Bundesbedarfsplan durch die BNetzA im April 2017 Vorlage überarbeiteter Entwürfe im Mai 2017 August 2017: vorläufige Prüfungsergebnisse und Start der zweiten Konsultationsrunde (NEP und O-NEP sowie Umweltbericht) 37